Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2015 – 1 W 247/15

ECLI:DE:OLGTH:2015:0618.1W247.15.0A

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 26. Juni 2015 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 23. April 2015, 4 O 665/13

Tenor

Der Antrag des Beklagten, gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO das Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung, auf die der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 23. April 2015, Az.: 4 O 665/13, gestützt wird, rechtskräftig wird, wird ebenso zurückgewiesen wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Mit Kostenfestsetzungsbeschlusses Landgerichts Gera vom 23. April 2015 wurden die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.051,95 EUR festgesetzt. Grundlage ist das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. März 2015 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 O 665/13.

2

Mit beim Thüringer Oberlandesgericht am 11. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Mai 2015 legte der Kläger sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss ein und beantragte zugleich, das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO auszusetzen sowie dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu bewilligen.

3

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet. Nach § 104 Abs. 3 S. 2 kann das Beschwerdegericht das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. Von dieser Möglichkeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 31; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 104). Der Antrag nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO dient nicht dem Vollstreckungsschutz des Schuldners (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 14 W 90/07, juris Rn. 3). Einem Aussetzungsantrag des Erstattungspflichtigen, der keine Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Kosten erhebt, ist daher regelmäßig nicht zu entsprechen (MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 104). So verhält es sich hier. Der Kläger macht keinerlei Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Kosten selbst geltend. Er meinte lediglich, zur Wahrung seiner Vermögenslage mache sich die Aussetzung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung erforderlich.

4

Da der Kläger in der Sache keine Einwände gegen die Kostenfestsetzung selbst vorbringt, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

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Drews

6

Richter am Oberlandesgericht

Berichtigungsbeschluss vom 26. Juni 2015

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Jena - 1. Zivilsenat - vom 18.06.2015 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

Anstatt „Der Antrag des Beklagten, gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO das Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung, auf die der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 23. April 2015, Az.: 4 O 665/13, gestützt wird, rechtskräftig wird, wird ebenso zurückgewiesen wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.“ heißt es „ „Der Antrag des Klägers, gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO das Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung, auf die der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 23. April 2015, Az.: 4 O 665/13, gestützt wird, rechtskräftig wird, wird ebenso zurückgewiesen wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.“

Gründe

Es liegt eine offensichtliche Parteiverwechslung und damit eine offenbare Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO. Aus den Gründen ergibt sich, dass zutreffenderweise der Kläger und nicht die Beklagte den Antrag nach § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellt hat. Der Tenor war entsprechend zu berichtigen.