Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.07.2015 – Ausl AR 59/15, 1 Ausl AR 59/15
ECLI:DE:OLGTH:2015:0731.AUSLAR59.15.0A
Orientierungssatz
Die vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn die nach Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 EuAuslfÜbk mit dem Auslieferungsersuchen durch die Behörden des ersuchenden Staats vorzulegenden Unterlagen dem Gericht nicht so rechtzeitig vorliegen, dass sie bis zum Ende der 40-Tage-Frist noch einer sachgerechten Prüfung unterzogen werden können.(Rn.6)
Tenor
Der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 01.07.2015 wird aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verfolgten angeordnet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat der Senat auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gegen den am 25.06.2015 vorläufig festgenommen Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an die Republik Türkei zur Strafverfolgung die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und mit näherer Begründung gleichzeitig angekündigt, dass die vorläufige Auslieferungshaft aufgehoben werden muss, wenn das vollständige Ersuchen der zuständigen türkischen Behörden um Auslieferung mit den erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zum 28.07.2015 beim Bundesministerium der Justiz in Berlin eingegangen ist.
Mit Telefax des Thüringer Landeskriminalamtes wurden der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 27.07.2015 Kopien eines Ausdrucks der zuvor per E-Post am 24.07.2015 von Interpol Ankara unmittelbar an das Bundeskriminalamt gesandten und von diesem am 27.07.2015 an das Thüringer Landeskriminalamt weitergeleiteten Übersetzung eines Rechtshilfeersuchens des Strafgerichts in Igdir vom 03.07.2015 übermittelt. Die von S. 1 - 19 fortlaufend paginierte Übersetzung des Rechtshilfeersuchens enthält u. a. auch Übersetzungen eines „Aktenüberprüfungsprotokolls“, einer Anklageschrift und eines Haftbefehls (ohne Datum).
Mit Stellungnahme vom 28.07.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Sache dem Senat „zur Haftentscheidung nach § 16 Abs. 3 IRG übersandt“ und mitgeteilt, dass das vollständige Auslieferungsersuchen im Original nebst Übersetzungen dort bislang nicht eingegangen ist. Die gemäß Art. 12 des Europäischen Auslieferungsabkommens (EuAlÜbk) geforderten Unterlagen seien somit bisher nicht, jedenfalls nicht formgerecht und nicht auf dem nach Art. 12 EuAlÜbk vorgesehenen Weg eingegangen, jedoch möge aufgrund der auf dem Interpolweg übermittelten Unterlagen vor der Entscheidung die 40-Tage-Frist abgewartet werden. Einen Antrag zur Anordnung der Haftfortdauer enthält die Stellungnahme nicht.
Bis zum 30.07.2015 sind bei der Generalstaatsanwaltschaft keine weiteren Auslieferungsunterlagen eingegangen.
II.
Der Beschluss über die vorläufige Auslieferungshaft vom 01.07.2015 war gemäß § 24 Abs. 1 IRG i. V. m. Art. 16 Abs. 4 Satz 1 HS 2 EuAlÜbk aufzuheben, weil der bislang lediglich als Ausdruck einer auf dem Interpol-Wege per E-Post an das Bundeskriminalamt übermittelten und weitergeleiteten Mitteilung vorliegende Übersetzungstext des Auslieferungsersuchens nebst beigefügten Unterlagen weder auf dem dafür vorgesehenen Weg übermittelt wurde noch den formellen Anforderungen des Art 12 EuAlÜbk genügt und ein weiteres Zuwarten - wie bereits im vorläufigen Auslieferungshaftbefehl mit näherer Begründung angekündigt - nicht möglich ist.
Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des für den Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei anzuwendenden EuAlÜbk sieht für den Fall der vorläufigen Auslieferungshaft vor, dass das Auslieferungsersuchen selbst und die in Art. 12 EuAlÜbk genannten Unterlagen grundsätzlich innerhalb von 18 Tagen nach der - hier am 25.06.2015 erfolgten - Inhaftnahme vorzulegen sind. Bereits die Überschreitung dieser, vorliegend am 12.07.2015 verstrichenen, Frist kann Anlass zur Aufhebung der vorläufigen Haft geben, wenn keine nachvollziehbaren Gründe hierfür ersichtlich sind. Jedoch darf die vorläufige Auslieferungshaft vom Zeitpunkt der Inhaftnahme in keinem Fall 40 Tage überschreiten. Aus der Regelung folgt, dass das Oberlandesgericht in jedem Fall innerhalb der Frist von 40 Tagen, hier also spätestens am 03.08.2015, über die Fortdauer der Auslieferungshaft entscheiden muss (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.1978, 4 ARs 6/78, BGHSt 28, 31; ebenso auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2002, NStZ 2002, 656; Senatsbeschluss vom 13.10.2014, 1 OLG 255/14), was wiederum voraussetzt, dass die nach Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Art. 12 EuAlÜbk mit dem Auslieferungsersuchen vorzulegenden Unterlagen dem Gericht so rechtzeitig vorliegen, dass sie bis zum Fristablauf noch einer sachgerechten Überprüfung unterzogen werden können (Senatsbeschluss, a. a. O; OLG Hamm, a. a. O.).
Wie aus dem Senatsbeschluss vom 01.07.2015 ersichtlich, wäre im Hinblick auf die erforderliche Prüfung, Beratung und Entscheidungsabsetzung eine Vorlage der notwendigen Unterlagen bis spätestens am 28.07.2015 erforderlich gewesen. Ein den Anforderungen des Art. 12 EUAlÜbk genügendes Auslieferungsersuchen mit den dort genannten Unterlagen ist jedoch bislang weder auf dem in Artikel 12 Abs. 1 EuAlÜbk i. V. m. Art. 5 des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vorgesehen Geschäftsweg noch in der in Art. 12 Abs. 2 lit. a vorgeschriebenen Form übersandt worden.
Hiernach hätte das schriftlich abgefasste Ersuchen - wie in Ziffer 2. des Tenors des Senatsbeschlusses vom 01.07.2015 ausgeführt - dem Bundesministerium der Justiz in Berlin übermittelt und dem Ersuchen u. a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls bzw. einer gleichwertigen Urkunde des ersuchenden Staates beigefügt sein müssen. Beides ist nicht geschehen. Die Mitteilung durch Interpol Ankara vom 24.07.2015 erfolgte gegenüber dem Bundeskriminalamt. Weder das Ersuchen selbst noch die beigefügten Unterlagen liegen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vor. Auch eine unmittelbare Fax-Übermittlung des vollständigen Ersuchens nebst Anlagen als Telekopien mit Reproduktionen der Originalunterschriften bzw. der unterschriebenen Beglaubigungsvermerke, die die Authentizität der übermittelten Unterlagen und ihre Übereinstimmung mit den Originalurkunden indizieren und das förmliche Auslieferungsersuchen in einer für die Haftfortdauerentscheidung hinreichenden Weise dokumentieren könnten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.1996, Az. 1 AK 21/96 - Ausl 46/96, bei juris), ist nicht erfolgt. Übermittelt wurden der Generalstaatsanwaltschaft lediglich Fax-Kopien eines Ausdrucks der als E-Post an eine unzuständige Behörde übermittelten Übersetzung des Rechtshilfeersuchens des Strafgerichts in Igdir vom 03.07.2015 und der beigefügten Unterlagen. Dies reicht nicht aus. Aus dem allein vorliegenden Übersetzungstext sind weder Originalunterschriften noch Beglaubigungsvermerke ersichtlich; der als „S. 19“ eingefügte Haftbefehl enthält zudem kein Datum und lässt nicht eindeutig erkennen, wann und durch wen er (im Original) unterschrieben wurde.