Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2015 – 2 W 578/15 Kart

ECLI:DE:OLGTH:2015:1126.2W578.15KART.0A

Orientierungssatz

Es ist Ausfluss von Art. 5 GG, dass der Verleger (zumindest) die Veröffentlichung von Anzeigen verweigern darf, die seiner verlegerischen bzw. publizistischen Grundhaltung widersprechen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Veröffentlichung von Anzeigen politischer Parteien. Jedenfalls im Bereich des privatwirtschaftlichen Verlagswesens gibt es insoweit keine Neutralitätspflicht des Verlegers.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 27. November 2015, 2 BvQ 43/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts E vom 19.11.2015, Az. 3 O 1379/15, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und, soweit eine unzutreffende Güterabwägung gerügt wird, auch noch ausreichend begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Diesen kann die Antragstellerin weder aus §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, 20 Abs. 1 GWB noch aus § 826 BGB herleiten.

1.

3

Ansprüche, die ihre Grundlage im GWB haben, kann die Antragstellerin nicht geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn man im Ergebnis unterstellt, dass die Antragsgegnerinnen eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung auf dem relevanten Anzeigenmarkt haben, obwohl Zweifel daran bestehen, dass die erforderliche detaillierte Darstellung der vollständigen Marktverhältnisse seitens der Antragstellerin hierzu ausreichend ist. Denn Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage im GWB haben, stehen, wie der Wortlaut von §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB unmissverständlich zum Ausdruck bringt, nur auf demselben, relevanten Markt tätigen Unternehmen untereinander zu. Zwar ist dabei der spezifisch kartellrechtliche Unternehmensbegriff heranzuziehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass - etwas anderes ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich - auf dem Markt der Anzeigenveröffentlichung die Antragstellerin nicht unternehmerisch tätig ist. Die Antragstellerin ist Fraktion einer politischen Partei im T Landtag und erfüllt politische Aufgaben. Insoweit ist sie, selbst wenn sie gelegentlich Anzeigen schaltet, vergleichbar einem privaten Verbraucher nicht gewerblich bzw. wirtschaftlich auf dem relevanten Markt tätig. Eine analoge Anwendung des GWB scheidet aus.

2.

4

Die Antragstellerin hat auch nach §§ 826, 249 BGB keinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Anzeige in einer der von den Antragsgegnerinnen herausgegebenen (Tages-)Zeitungen bzw. mit redaktionellen Teilen versehenen Anzeigenblättern. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung genauso wie das Landgericht E in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung vom 4.11.2015 (Az. 10 O 1324/15) zutreffend entschieden. Auch der Senat hatte der Antragstellerin im Rahmen der terminsvorbereitenden Hinweise vom 6.11.2015 in dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 2 W 541/15 Kart im Kern bereits entsprechende Hinweise gegeben.

5

Auf einen aus §§ 826, 249 BGB folgenden Kontrahierungszwang der Antragsgegnerinnen, die jedenfalls eine besonders marktstarke Stellung haben, was für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften ausreichend ist, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. In der (schlüssigen) Verweigerung des Abschlusses eines Anzeigenvertrages liegt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dies ist Ergebnis einer Abwägung zwischen den (Grund-) Rechtspositionen der Antragstellerin aus Art. 3, 5, 21 GG (i.V.m. § 5 PartG und Art. 58 ThürVerf) und den (Grund-) Rechtspositionen der Antragsgegnerinnen aus Art. 2 GG (Vertragsfreiheit) und Art. 5 GG (Pressefreiheit). Es ist Ausfluss von Art. 5 GG, dass der Verleger (zumindest) die Veröffentlichung von Anzeigen verweigern darf, die seiner verlegerischen bzw. publizistischen Grundhaltung widersprechen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Veröffentlichung von Anzeigen politischer Parteien. Jedenfalls im Bereich des privatwirtschaftlichen Verlagswesens gibt es insoweit keine Neutralitätspflicht des Verlegers. Dieser vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz (vgl. BVerfGE 42, 53) ist auch in der Instanzrechtsprechung und in der weit überwiegenden rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW 1988, 341; Löffler, Presserecht, BT Anz. Rn. 61 ff.; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, Kap. 47 Rn. 21) anerkannt. Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin keinen Anlass. Insbesondere die Gegenauffassung von Lange (AfP 1973, 507 ff.) verkennt, dass ein Kontrahierungszwang die Unabhängigkeit der Presse aufgrund eines staatlichen Gebots mittelbar beschränken würde (so Ricker/Weberling aaO. Rn. 20).

6

Dass die allgemein bekannten, politischen Ziele der Antragstellerin in der Asyl- und Zuwanderungspolitik der publizistischen Tendenz der Antragsgegnerinnen widersprechen, hat diese zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, kann aber unzweifelhaft der (schlüssig) ablehnenden Haltung der Antragsgegnerinnen nach der Entgegennahme des Anzeigenauftrags entnommen werden.

7

Unter Berücksichtigung des konkreten Anzeigenauftrags und der Gesamtumstände, zu denen die besonders marktstarke Stellung der Antragsgegnerinnen im Bereich der Anzeigenwerbung in T und die Bedeutung von Anzeigenwerbung für eine politische Partei gehören, haben die Rechtspositionen der Antragstellerin im Rahmen einer Gesamtabwägung gegenüber der Pressefreiheit der Antragsgegnerinnen zurückzustehen. Dies aus folgenden Gründen:

8

Eine Verweigerung der Anzeigenveröffentlichung in den Tageszeitungen bzw. dem Anzeigenblatt der Antragsgegnerinnen führt zwar dazu, dass die Anzeige in den größten Anzeigenmedien T s nicht platziert werden kann, beschränkt die Antragstellerin in ihren Möglichkeiten, am politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen, aber nicht dergestalt, dass ihre Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess unmöglich gemacht oder unerträglich eingeschränkt würde. Denn jedenfalls gibt es für die Antragstellerin und für die Partei, der die Mitglieder der Antragstellerin angehören, Möglichkeiten, auf andere Werbemedien auszuweichen. Die Antragstellerin kann bei der Bewerbung von politischen Veranstaltungen nicht nur auf Handzettel und Plakate, sondern insbesondere auf die mannigfachen Möglichkeiten des nahezu jedermann zugänglichen Internets oder der sozialen Netzwerke zurückgreifen. Dies gilt gerade auch bei Anzeigen, die auf eine Veranstaltung hinweisen sollen, zumal, wenn diese Veranstaltung schon seit einiger Zeit geplant ist, wie der streitgegenständliche Verfahrensablauf zeigt. Dass vor allem im Internet keinerlei Werbemöglichkeiten bestünden, hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Fraktion, der im Landtag im Hinblick auf ihre politische Tätigkeit auch andere Aufgaben zugewiesen sind als einer Partei selbst.

9

Grundsätzlich muss ein privater Verleger bei der Entscheidung über den Abdruck einer Anzeige auch das Gleichbehandlungsgebot nicht dergestalt beachten, dass er zum Abdruck von Anzeigen aller politischer Parteien verpflichtet wäre. Ob dieser Grundsatz Einschränkungen zu erfahren hat, wenn aktuell Wahlen anstehen, kann dahinstehen, da dies momentan nicht der Fall ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass in Zeitungen der Antragsgegnerinnen Anzeigen der C erschienen sind.

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Schließlich hat es auch keine entscheidende Bedeutung, dass es sich bei der Anzeige, deren Abdruck begehrt wird, um eine "Einladung" zu einem "Bürgerdialog" handelt. Zwar schildert diese Anzeige nicht unmittelbar die politischen Ziele der Antragstellerin (wie im Falle der Entscheidung des Landgerichts E vom 4.11.2015 (Az. 10 O 1324/15), was zur Folge hat, dass wegen des unmittelbaren Abdrucks eines "politischen Programms" das Weigerungsrecht des Verlegers auf der Hand liegt. Gleichwohl ist aber auch die streitgegenständliche Anzeige so gestaltet, dass sie deutlich als politische Werbung für eine bestimmte politische Partei zu verstehen ist und nicht nur als ein Veranstaltungshinweis ohne jeglichen politischen Charakter. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Name der Partei hervorgehoben platziert und Bilder der führenden politischen Persönlichkeiten werbewirksam abgedruckt sein sollen.

11

Auch aus den von der Antragstellerin angeführten "Richtlinien" des Pressekodex folgt kein Kontrahierungszwang für Anzeigen, weil sich diese Richtlinien nur mit den Ansprüchen an eine (redaktionelle) Berichterstattung beschäftigen.

3.

12

Daher war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO.