Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 17.03.2016 – 1 Ws 66/16, 1 Ws 103/16

ECLI:DE:OLGTH:2016:0317.1WS66.16.0A

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Frankfurt, 1. November 2012, 3 Ws 861/12, NStZ-RR 2013, 60.

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 15. Januar 2016, StVK 675/15

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat.

2. Die weitergehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen, nachdem er seine Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Gründe

I.

1

Gegen den Verurteilten wurde durch seit dem 20.03.2007 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 21.09.2006 wegen 8-facher vorsätzlicher Körperverletzung, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung sachlich zusammentreffend mit einer weiteren versuchten Nötigung, sowie wegen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt, wobei für die sexuelle Nötigung eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren in Ansatz gebracht wurde (8 Js 6704/05 - BZR Nr. 2).

2

Die Vollstreckung der 3-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T… ist derzeit durch die Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus einer späteren rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Gotha vom 30.07.2013 (673 Js 18944/13 - BZR Nr. 3) vom 03.02. bis zum 12.05.2016 unterbrochen. Ab dem 13.05.2016 ist nach der letzten Strafzeitberechnung der Justizvollzugsanstalt T. die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes von 8 Tagen bis zum 20.05.2016 vorgesehen.

3

Wegen des Vorwurfs einer dort im April 2015 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Körperverletzung zum Nachteil eines Vollzugsbediensteten ist außerdem ein weiteres Verfahren gegen den Verurteilten anhängig (870 Js 11002/15). In diesem Verfahren ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Gotha vom 22.12.2015 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 25.01.2016 eingeholt worden, in dem bei dem Verurteilten eine die Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit bei Tatbegehung bewirkende paranoide Schizophrenie bei fehlender Krankheitseinsicht, mangelnder medikamentöser Compliance und prognostisch hoher Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verschlechterung und Zunahme der Wahnsymptomatik diagnostiziert worden ist. Im Rahmen dieser fortdauernden psychischen Erkrankung zeige der Verurteilte sogar unter der derzeitigen neuroleptischen Therapie, die er mutmaßlich nach seiner Haftentlassung sofort abbrechen werde, noch eine solche Wahnsymptomatik. Hierauf hat das Amtsgericht Gotha am 04.02.2016 einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO gegen den Verurteilten erlassen. Mit Antrag im Sicherungsverfahren vom 12.02.2016 hat die Staatsanwaltschaft Erfurt beim Landgericht Erfurt die Unterbringung des Verurteilten nach § 63 StGB beantragt.

4

Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt mit Beschluss vom 15.01.2016 unter Ziff. I. und II. den Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der 3-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 21.09.2006 fest, bestimmte deren Dauer auf 5 Jahre, unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers und erteilte unter Ziff. III. und IV. eine Reihe von Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf den landgerichtlichen Beschluss vom 15.01.2016 verwiesen wird.

5

An der von der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (zusätzlich) beantragten Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sah sich die Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NStZ-RR 2013, 60) deshalb gehindert, weil die 3-jährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 21.09.2006 nicht ausschließlich wegen Katalogstraftaten i.S.d. §§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 66 Abs. 3 Satz 1 StGB verhängt und die einzige mit abgeurteilte Katalogsstraftat - nämlich sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB - mit einer Einzelfreiheitsstrafe von weniger als 3 Jahren geahndet wurde.

6

Gegen den ihnen jeweils am 19.01.2016 zugestellten Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft Schweinfurt am 21.01.2016 Beschwerde gegen die Nichtanordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als auch der Verurteilte am 25.01.2016 umfassend Rechtsmittel eingelegt.

7

Mit Beschluss vom 26.01.2016 hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.

8

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 12.02.2016 beantragt, das als sofortige Beschwerde gegen die Nichtanordnung des Entfallens der gesetzlichen Führungsaufsicht und als (einfache) Beschwerde gegen die Festlegung der Dauer und die getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Ferner hat sie beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung abgelehnt worden ist, und insoweit die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

9

Mit Blick auf das in dem Gutachten v. 25.01.2016 (s. o.) dargestellte Krankheitsbild und die zwischenzeitlich in anderer Sache beschlossene Unterbringung nach § 126a StPO hat der Senat dem Verurteilten (nach Anhörung) einen Pflichtverteidiger beigeordnet, der mit Schriftsatz vom 01.03.2016 zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und das Rechtsmittel des Verurteilten am 16.03.2016 zurückgenommen hat.

II.

1.

10

Die nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der beantragten Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und Satz 3 StGB hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB vorliegend nicht gegeben sind.

12

Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB ist eine Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nur zulässig, wenn die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren eingetreten ist (Nr. 1) und „die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe … wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde“ (Nr. 2).

13

Hieraus ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NStZ-RR 2013, 60) zu entnehmen, dass entweder wegen eines einzelnen Katalogdelikts i. S. d. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder wegen mehrerer Katalogstraftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe verhängt worden sein muss. Sind - wie hier - Katalog- und Nichtkatalogtaten in die Gesamtstrafenbildung einbezogen worden, muss eine für mehrere Katalogtaten hypothetisch zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die 3-Jahres-Grenze erreichen oder bei einem einzigen Katalogdelikt die für dieses in Ansatz gebrachte Einzelfreiheitsstrafe mindestens 3 Jahre betragen.

14

Für diese Auslegung sprechen - worauf das Oberlandesgericht Frankfurt überzeugend abgestellt hat - sowohl der Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB, in dem Bezug auf „die“ in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB genannte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 3 Jahren genommen wird, als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, nach dem die Anordnung der mit einer permanenten Überwachung des Verurteilten und erheblich in seine Rechte eingreifenden elektronischen Aufenthaltsüberwachung „nach § 68b Absatz 1 Satz 3 StGB-E nur möglich sein soll, wenn der Verurteilte besondere Voraussetzungen erfüllt. Konkret geht es um Personen, die wegen einer oder mehrerer schwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt … wurde[n], die als „Vollverbüßer“ … in die Führungsaufsicht gelangen und bei denen die Gefahr besteht, dass sie erneut derartige Straftaten begehen werden“ (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 18).

15

Im Hinblick darauf ist der mit dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Umstand, dass die Voraussetzungen der Vollverbüßung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren und der Verurteilung wegen eines oder mehrerer Katalogdelikte getrennt unter zwei verschiedenen Ordnungsnummern (1. und 2.) des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB aufgeführt sind, kein zwingender Beleg für die gegenteilige Ansicht.

16

Nachdem vorliegend in die von dem Verurteilten voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren lediglich eine Katalogtat mit einer Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren eingeflossen ist, fehlt es mithin bereits an den formalen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB.

2.

17

Über das seiner Begründung nach nicht beschränkte und nach § 300 StPO sowohl als sofortige Beschwerde nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO gegen die in der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. I. Satz 1 enthaltene Nichtanordnung des Entfallens der gesetzlichen Führungsaufsicht als auch als (einfache) Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Festlegung der Dauer und die getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht unter Ziff. I. Satz 2, II., III. und IV. auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten hatte der Senat nach der am 16.03.2016 erfolgten Rücknahme in der Sache nicht mehr zu befinden.

3.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.