Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 24.03.2016 – 1 Sch 7/13
ECLI:DE:OLGTH:2016:0324.1SCH7.13.0A
Tenor
Der Kostenansatz des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.06.2015 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Am 02.09.2013 beantragte die Republik Bulgarien, ihr durch Anordnung des Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin zu gestatten, vor Entscheidung des Senats über den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des von dem Schiedsgericht in Den Haag im Schiedsverfahren zum Aktenzeichen No. 2011-06 (ST-BG) erlassenen Schiedsspruch vom 18.07.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.8.2013 die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Sicherung des in dem Schiedsspruch titulierten Anspruchs zu betreiben.
Ebenfalls am 02.09.2013 beantragt die Republik Bulgarien die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des o. g. Schiedsspruchs.
Mit Beschluss vom 06.09.2013 wies der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden den Antrag auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung zurück. Mit Beschluss vom 20.11.2013 erklärte der Senat den Schiedsspruch für vollstreckbar, legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 1.301.865,00 EUR fest.
Im Kostenansatz vom 26.05.2015 setzte die Kostenbeamtin des Thüringer Oberlandesgerichts die Gerichtskosten für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1061 ZPO auf 13.192,00 EUR und im Ansatz vom 15.06.2015 die Gerichtskosten für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung auf ebenfalls 13.192,00 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2015, der am selben Tag beim Thüringer Oberlandesgericht per Telefax einging, legte die Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.06.2015 Erinnerung ein und beantragte den Kostenansatz aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, die für den Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs anfallenden Kosten seien durch den Gebührentatbestand für den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß Nr. 1620 KV GKG abgegolten.
Die Kostenbeamtin des Thüringer Oberlandesgerichts hat der Erinnerung vom 09.11.2015 nicht abgeholfen und hat die Sache der Bezirksrevisorin bei dem Thüringer Oberlandesgericht zur Stellungnahme vorgelegt. Mit Verfügung vom 30.11.2015 nahm die Bezirksrevisorin bei dem Thüringer Oberlandesgericht zu der Erinnerung Stellung. Darin vertrat sie im Anschluss an Zöller/Geimer, ZPO, § 1063 Rdn. 4 die Auffassung, dass der Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO neben dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine gesonderte Gebühr aus dem vollen Wert auslöse. Auch im Rahmen des § 1063 Abs. 3 habe sich der Senat umfassend mit dem Sachverhalt auseinandersetzen müssen und habe eine umfangreiche Entscheidung erlassen, die durch eine gesonderte Gebühr zu vergüten sei.
Unter dem 21.12.2015 hat die Antragstellerin zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin Stellung genommen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Ansatz einer Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1626 VV GKG für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zur Sicherung kann keinen Bestand haben, denn es fehlt ihm die gesetzliche Grundlage. Nr. 1626 VV GKG rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr für das hier vorliegende Verfahren nicht.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Danach entsteht eine Gerichtsgebühr von 2,0 für das „Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung“. Damit knüpft der Gebührentatbestand an Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO an. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende des Zivilsenats anordnen, „dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag (erg. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. ZPO) die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf“.
Die Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO war jedoch nicht Gegenstand des Antrags vom 02.09.2013. Vielmehr begehrte die Antragstellerin mit diesem Antrag, der Antragstellerin zu gestatten, vor Entscheidung des Senats über den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Sicherung des in dem Schiedsspruch titulierten Anspruchs zu betreiben. Mithin wurde eine Anordnung des Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1. Alt. i.V.m. Satz 2 ZPO erstrebt.
Der Wortlaut des Gebührentatbestand der Nr. 1626 KV GKG lässt für die Erstreckung dieses Gebührentatbestandes auf Anordnungen im Sinne des § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative ZPO keinen Raum.
Auch ein auf eine solche Erstreckung gerichteter Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. In der Begründung zur Einführung der der heutigen Nr. 1626 KV GKG entsprechenden Regelung Nr. 1638 KV GKG i.d.F. vom 1.1.1998 (BT Drucks. 13/5274 S. 69) heißt es:
„Die neuen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren sehen in § 1041 ZPO-E Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor. So kann das Schiedsgericht nach dieser Vorschrift auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, deren Vollziehung durch das Gericht angeordnet werden muß. Das Verhältnis dieser gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist mit dem Verhältnis eines Arrestverfahrens oder Verfahrens über eine einstweilige Verfügung zum Hauptsacheverfahren vergleichbar. Nach Teil 1 Hauptabschnitt III des Kostenverzeichnisses werden in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich die gleichen Gebühren erhoben wie für das Hauptsacheverfahren. Die meist geringere Bedeutung dieser Verfahren drückt sich in einem entsprechend niedrigeren Streitwert aus. Deshalb wird für die gerichtlichen Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im schiedsrichterlichen Verfahren mit Nummer 1638 E in Verbindung mit einer Änderung des § 20 Abs. 1 GKG (vgl. Begründung zu Artikel 2 § 14 Nr. 1) eine Gebührenregelung vorgeschlagen, nach der die gleichen Gebühren wie im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, aber aus einem in der Regel niedrigeren Wert, zu erheben sind.“
Daraus geht deutlich hervor, dass der Gebührentatbestand ausschließlich Verfahren betreffend vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts betrifft. Die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrifft keine solche Maßnahme des Schiedsgerichts.
Allerdings sprechen gute Gründe für eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Verfahren, die die Zulassung der Sicherungsvollstreckung zum Gegenstand haben und Verfahren betreffend die Vollziehung vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts. Das ersetzt die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung in Verfahren betreffend die Zulassung der Sicherungsvollstreckung jedoch nicht. Diese zu schaffen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).