Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 14.07.2016 – 1 Ws Reha 22/15
ECLI:DE:OLGTH:2016:0714.1WSREHA22.15.0A
Orientierungssatz
Die Unterbringung in einem Kinderheim bzw. Jugendwerkhof der ehemaligen DDR, die aufgrund eines Verfahrensfehlers der Organe der staatlichen Jugendhilfe für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten ohne der nach DDR-Recht erforderlichen rechtlichen Grundlage erfolgt, begründet keinen Rehabilitierungsanspruch.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 28. Juli 2015, 1 Reha 138/14
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Betroffene begehrt ihre Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Bezirksdurchgangsheim E. in der Zeit vom 19.01. bis 30.04.1982 und im Jugendwerkhof „A.“ in B. in der Zeit vom 31.04.1982 bis 24.05.1983.
Die Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen beruhte auf der vorläufigen Verfügung des Leiters des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Nord der Stadt E. vom 19.01.1982 und dem Beschluss des dortigen Jugendhilfeausschusses vom 12.05.1982 (N 75/XIII).
Mit Beschluss vom 28.07.2015 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Erfurt den Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 22.08.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.09.2015 beim Landgericht eingegangene Beschwerde der Betroffenen.
Mit Stellungnahme vom 05.10.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Sache dem Senat vorgelegt und beantragt, die Beschwerde der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung und die der Betroffenen übermittelte Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
2. Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass auf der Grundlage der beigezogenen Akten und des Vorbringens der Betroffenen keine Feststellungen dahingehend getroffen werden können, dass ihre Heimunterbringung staatlicher politischer Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken diente und nicht durch die dort geschilderten, sich insbesondere in wiederholter und teilweiser wochenlanger Abgängigkeit der damals minderjährigen Betroffenen aus ihrem Elternhaus manifestierenden Erziehungsschwierigkeiten veranlasst war, die sie mit ihrem Rehabilitierungsantrag ursächlich auf – in den Jugendhilfeakten nicht erwähnte – sexuelle Übergriffe ihres Lehrmeisters zurückgeführt hat. Auch eine grobe Unverhältnismäßigkeit der Heimunterbringung hat die Kammer zutreffend verneint.
a) Zwar hatte die vorläufige Verfügung des Leiters des Referates Jugendhilfe vom 19.01.1982 nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung) vom 03.03.1966 (DDR-GBl., Teil II, S. 215 ff.) nach 8 Wochen und mithin mit Ablauf des 18.03.1982 ihre Wirksamkeit verloren, während die endgültige Entscheidung des Jugendhilfeausschusses über die Heimeinweisung der Betroffenen nach Aktenlage erst am 12.05.1982 ergangen war. In der Zeit vom 19.03. bis 12.05.1982 hatte damit die Heimunterbringung der Betroffenen (zwischenzeitlich) der nach DDR-Recht erforderlichen Grundlage entbehrt. Denn der Jugendhilfeausschuss hatte – anders als mit der Wirksamkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Jugendhilfeverordnung intendiert – nicht innerhalb von 8 Wochen nach der vorläufigen Anordnung der Heimerziehung, sondern erst 2 Monate nach Ablauf dieser Frist über die Sache entschieden.
b) Jedoch begründet allein dieser Verfahrensfehler noch nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der vom 19.03. bis 12.05.1982 durchgeführten Heimerziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG.
Zwar ist der Senat in einem Fall einer sowohl eines medizinischen Grundes als auch einer gerichtlichen Anordnung gänzlich entbehrenden – nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG rehabilitierungsfähigen – dauerhaften Unterbringung einer Betroffenen in einer psychiatrischen Einrichtung auf der Grundlage der in Art. 5 Abs. 1 e) der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 07.08. 1952 (EMRK) formulierten Garantie, dass auch einem psychisch kranken Menschen die Freiheit „nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege“ entzogen werden darf, davon ausgegangen, dass allein die Missachtung der nach DDR-Recht vorgesehenen Verfahrensgewährleistungen die Rechtsstaatswidrigkeit jedenfalls dann begründen kann, wenn deren Einhaltung auch nach dem damaligen Verfassungsverständnis der DDR unverzichtbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2014, 1 Ws Reha 6/14). Dies wird man im Grundsatz auch für die Fälle einer – ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG rehabilitierungsfähigen – Kinderheimunterbringung erwägen müssen. Denn Art. 5 Abs. 1 d) EMRK sieht die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweges ausdrücklich auch für eine „rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zwecke überwachter Erziehung“ vor.
Jedoch kann der Senat unter Beachtung der in den Verfassungen der DDR vom 07.10.1949 und vom 06.04.1968 enthaltenen Gewährleistungen nicht erkennen, dass eine Fallgestaltung wie die vorliegende schon mit dem damaligen (eigenen) Verfassungsverständnis der DDR gänzlich unvereinbar gewesen wäre. Denn die Verfassungen der DDR normieren keine zweifelsfrei auch für die Unterbringung von Minderjährigen in Kinderheimen geltenden Verfahrensgewährleistungen mit Verfassungsrang, die in § 22 Jugendhilfeverordnung ihre einfachgesetzliche Konkretisierung gefunden hätten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Heimunterbringung der Betroffenen nicht erkennbar von sachfremden Zwecken, sondern von erzieherischen Gesichtspunkten geleitet, zunächst verfahrensmäßig korrekt durch eine durch den Jugendhilfeausschuss letztlich in der Sache bestätigte vorläufige Anordnung des Leiters des Referats Jugendhilfe veranlasst und bis zur verspäteten Entscheidung des Jugendhilfeausschusses aufrecht erhalten worden war. Zeitliche Versäumnisse und Verfahrensverzögerungen sind indes auch in freiheitlich-rechtsstaatlichen Rechts- und Gemeinwesen anzutreffen und können alleine – soweit sie nicht ihrerseits politisch motiviert waren bzw. gezielt eingesetzt wurden oder das Ausmaß einer staatlich organisierten, willkürlichen Missachtung von Verfahrensgarantien erreichen – nicht den Vorwurf rechtsstaatswidrigen Handelns i. S. d. StrRehaG begründen. Da Anhaltspunkte für Letzteres hier nicht ersichtlich sind, ist die durch die Verzögerung der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses zwischenzeitlich entstandene, ca. 2-monatige „Rechtsgrundlosigkeit“ der Heimunterbringung der Betroffenen lediglich als einfachgesetzlich verfahrensfehlerhaft (und deshalb rechtswidrig), aber nicht als rechtsstaatswidrig anzusehen.
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.