Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 07.10.2016 – 1 Ws 327/16

Orientierungssatz

Hat die Aufsichtsbehörde (hier: Thüringer Ministerium für Justiz) in einem Schriftsatz ohne inhaltliche Stellungnahme mitgeteilt, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt "gebeten worden sei, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen" und ist eine Reaktion der Aufsichtsbehörde auf ein Schreiben des Rechtsbeschwerdegerichts mit der Bitte um kurzfristige Klärung und der Ankündigung, den Schriftsatz der Aufsichtsbehörde im Falle des Verstreichens einer gesetzten Stellungnahmefrist als Rücknahme der Rechtsbeschwerde zu werten, ausgeblieben, ist mit Blick auf das außergewöhnliche Erklärungsverhalten der im anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG allein beteiligten Aufsichtsbehörde die Rücknahme der Rechtsbeschwerde festzustellen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 15. Juni 2016, StVK 158/16

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners von der zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam zurückgenommen worden und das Rechtsbeschwerdeverfahren beendet ist.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antragsgegner - unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidung und Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Gefangenen - verpflichtet, dem Antragsteller Vollzugslockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen zu gewähren. Gegen den am 20.06.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.07.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt.

2

Nach Akteneingang beim Rechtsbeschwerdegericht hat der Senat zunächst dem anwaltlich vertretenen Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sodann die Akten dem Thüringer Ministerium f. Justiz (u. a.) als der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligten Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme (u. ggf. Überprüfung der Aufrechterhaltung des Rechtsmittels) übersandt. Diese hat mit Schriftsatz vom 07.09.2016 - ohne inhaltliche Stellungnahme - mitgeteilt, dass der Leiter der JVA T… gebeten worden sei, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen. Nachdem bis zum 22.09.2016 keine weitere Erklärung eingegangen ist, hat der Senat mit am selben Tag verfügtem Schreiben des Vorsitzenden an das Thüringer Ministerium f. Justiz (u. a.) unter Bezugnahme auf das dortige Schreiben vom 07.09.2016 um kurzfristige Klärung gebeten und u. a. ausgeführt:

3

„... Dies gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG die zuständige Aufsichtsbehörde, also das TMMJV ist, dem deshalb auch die Befugnis zur Rücknahme des Rechtsmittels zusteht.

Nachdem die gleichwohl angekündigte Rücknahmeerklärung durch den Leiter der im ersten Rechtszug beteiligten Vollzugsbehörde hier bislang nicht eingegangen ist, wird um eine möglichst kurzfristige Klärung gebeten. Sofern bis zum 05.10.2016 keine gegenteilige Stellungnahme eingeht, ist beabsichtigt, das dortige Schreiben vom 07.09.2016 als eigene Rücknahmeerklärung der - ohnehin in erster Linie hierfür zuständigen - Aufsichtsbehörde zu behandeln und die Sache hier abzuschließen, da sich daraus hinreichend eindeutig der Wille ergibt, an dem Rechtsmittel nicht festhalten zu wollen.“

4

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist ausgeblieben.

II.

5

Mit Blick auf das ungewöhnliche Erklärungsverhalten der im anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG allein beteiligten Aufsichtsbehörde erschien es dem Senat zur Klarstellung angezeigt, die Wirksamkeit der in dem Schreiben vom 07.09.2016 i. V. m. dem Ausbleiben einer Reaktion auf das (am 23.09.2016 ausgefertigte und versandte) Schreiben vom 22.09.2016 zu erblickenden Rücknahme der Rechtsbeschwerde festzustellen.

6

Ergab sich schon aus dem Schreiben vom 07.09.2016 hinreichend eindeutig der - darin gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht geäußerte - Wille des maßgeblichen Verfahrensbeteiligten, an dem Rechtsmittel nicht festhalten zu wollen, so kann das Ausbleiben einer Reaktion auf die oben näher dargestellte Anfrage des Senats nur als Bestätigung der darin geäußerten Auffassung und Billigung der angekündigten Auslegung gewertet werden.

7

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die streitige Frage, ob (nur) der Anstaltsleiter bzw. die im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde (§ 111 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) oder (allein oder jedenfalls auch) die zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde befugt sind, für die Frage der Wirksamkeit einer nach Anhängigkeit beim Rechtsbeschwerdegericht diesem gegenüber erklärten Rücknahme ohne Belang ist. Denn jedenfalls mit Anhängigwerden des Verfahrens (also Akteneingang) beim Oberlandesgericht tritt die Aufsichtsbehörde gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG mit allen Befugnissen als Verfahrensbeteiligte in das Rechtsbeschwerdeverfahren ein, so dass auch die Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines von dem Anstaltsleiter eingelegten Rechtsmittels auf sie übergeht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.