Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2016 – 1 UF 323/16
ECLI:DE:OLGTH:2016:1028.1UF323.16.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 20.06.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … bewilligt.
4. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte mit Antrag vom 26.02.2016, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, den Antragsgegner zu verpflichten, ab März 2016 den Mindestunterhalt in Höhe von 100 % zu zahlen und ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens teilte der Antragsgegner gegenüber dem Gericht mit, dass er Verfahrenskostenhilfe seinerseits beantrage und er aufgrund seines aktuellen Einkommens nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei, da sein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes von 1.080,- € liege.
Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Antrag ordnete das Amtsgericht Erfurt mit Verfügung vom 15.04.2016 das schriftliche Vorverfahren an. Nachdem der Antragsgegner die Absicht der Verteidigung binnen der ihm gesetzten Notfrist von 2 Wochen nicht erklärt und sich auch nicht anderweitig am Verfahren beteiligt hatte, erließ das Amtsgericht am 24.05.2016 einen Versäumnisbeschluss gegen den Antragsgegner, in dem dieser ab März 2016 zur Zahlung des monatlichen Mindestunterhalts von 100 % in der 2. Altersstufe und ab Dezember 2018 von 100 % des Mindestunterhalts in der 3. Altersstufe jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes an die Antragstellerin verpflichtet wurde.
Der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und den Hinweis, dass in dem vorstehenden Verfahren Anwaltszwang herrscht. Er wurde dem Antragsgegner am 27.05.2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 01.06.2016, legte der Antragsgegner persönlich „Widerspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24.05.2016“ ein. In diesem Schreiben führte an, er habe Prozesskostenhilfe beantragt. Sobald er einen endgültigen Bescheid über die Prozesskostenhilfe erhalten habe, werde sich dann ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt mit dem Gericht in Verbindung setzen.
Das Amtsgericht wies den Antragsgegner noch im Rahmen der laufenden Einspruchsfrist darauf hin, dass ein wirksamer Einspruch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Diese Rechtsanwalt könne und müsse dann selbst einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner stellen. Der Einspruch müsse bis spätestens 10.06.2016 bei Gericht eingegangen sein.
Da bis zum 20.06.2016 kein weiterer Eingang seitens des Antragsgegners zu verzeichnen war, erließ das Amtsgericht Erfurt den angefochtenen Beschluss vom 20.06.2016, in dem der Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 24.05.2016 als unzulässig verworfen wurde, da der Einspruch des Antragsgegners nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. durch ein Rechtsanwalt, eingelegt worden sei.
Über den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht Erfurt bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2016, eingegangen beim Amtsgericht Erfurt am selben Tage, legte der Antragsgegner gegen den am 24.05.2016 ergangenen Versäumnisbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, den Versäumnisbeschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt ab März 2016 an die Antragstellerin zu zahlen hätte. Zur Begründung führt er aus, er sei aufgrund seiner Einkünfte nicht in der Lage, den Kindesunterhalt sicherzustellen.
Der Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, dass hinsichtlich des Antragsgegners eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber der Antragstellerin bestehe. So könne der Antragsgegner ein besser bezahltes Beschäftigungsverhältnis eingehen bzw. einer Nebenbeschäftigung nachgehen, um den Mindestunterhalt der Antragstellerin sicherzustellen.
Der Senat hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter dem 04.08.2016 und dem 05.08.2016 Hinweise erteilt.
Der Antragsgegner hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.08.2016 auf den Hinweis des Senates beantragt, das Verfahren zum Amtsgericht Erfurt zurück zu verweisen, damit das Amtsgericht über die erstinstanzlich beantragte Verfahrenskostenhilfe entscheiden kann.
II.
Die nach §§ 117 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO statthafte, weil zuletzt lediglich darauf gestützte Beschwerde, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe, hat einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Der Senat verweist die Sache nach § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO an das Amtsgericht zurück.
Der Antragsgegner hat die Zurückverweisung an das Amtsgericht mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.08.2015 beantragt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer zweiten Versäumnisentscheidung haben vor einer Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners nicht vorgelegen.
Das Amtsgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 20.06.2016, dem Antragsgegner zugestellt am 21.06.2016, den Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 24.05.2016 als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hatte mit Schriftsatz vom 29.05.2016 „Widerspruch“ gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt und angekündigt, sobald ihm eine Entscheidung über die von ihm beantragte „Prozesskostenhilfe“ vorliegt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen zu beauftragen. Der Antragsgegner hatte auch zuvor bereits mit Schriftsatz vom 20.03.2016 Verfahrenskostenhilfe beantragt und seinen aktuellen Arbeitsverdienst dargelegt.
Es steht derzeit noch nicht fest, ob die Versäumnisentscheidung vom 24.05.2016 in Rechtskraft erwächst. Die versäumte Einspruchsfrist könnte durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233 ZPO geheilt werden, sollte dem Antragsgegner durch das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt werden. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung (§ 114 Abs. 1 FamFG) zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, wozu die Einreichung der Einspruchsschrift (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 340 Abs. 1 ZPO) zählt, stellt grundsätzlich kein Verschulden des Beteiligten dar (Zöller/Greger, ZPO, 31.Auflage, § 233 ZPO, Rn. 23 Prozesskostenhilfe).
Erscheint z.B. ein Beteiligter, über dessen Verfahrenskostenhilfegesuch trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht rechtzeitig vor dem Termin entschieden worden ist, zu dem Termin nicht, so ist dies als eine unverschuldete Säumnis anzusehen. Ähnliches muss gelten, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden wurde (LG Münster, MDR 1991, 160; vgl. Zöller/ Heßler, a.a.O., § 514 ZPO, Rn. 10).
Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert ist, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (BGH, FamRZ 2016, 209).
Dies gilt auch für die Einspruchseinlegung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.05.2016 angekündigt, ein Rechtsanwalt werde Einspruch einlegen, sobald über die Verfahrenskostenhilfe entschieden wäre. Das Amtsgericht hat gleichwohl über die Verfahrenskostenhilfe nicht entschieden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfahrenskostenhilfeunterlagen nicht vollständig eingereicht worden sind. Hierauf hätte das Gericht rechtzeitig hinweisen müssen (LG Münster, a.a.O.; vgl. Zöller/ Heßler, a.a.O.).
Der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 20.06.2016 war daher aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zur weiteren Behandlung zurück zu verweisen.