Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 04.04.2017 – 6 W 105/17
ECLI:DE:OLGTH:2017:0404.6W105.17.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.01.2017 gegen den zweiten Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 09.01.2017 (Nichtabhilfeentscheidung vom 28.02.2017) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt vor dem Landgericht Erfurt mit einer Feststellungsklage (streitige) Schadensersatzansprüche aus einem seit dem 31.12.2013 beendeten Mietverhältnis. Das Verfahren ist seit Juni 2014 bei der 10. Zivilkammer des Landgerichts anhängig; Einzelrichter im Sinne des § 348 Abs. 1 ZPO ist Richter am Landgericht (RLG) ....
Nach einem schriftlichen Vorverfahren fand am 05.09.2016 die Güteverhandlung mit unmittelbar anschließendem Haupttermin statt (Bd. I Bl. 192ff.). Dort erörterte RLG ... mit den Parteien und ihren Anwälten die Sach- und Rechtslage und verkündete im Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 einen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.10.2016 zugestellten Beschluss (Bd. II Bl. 223ff.), mit dem er Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 09.01.2017 bestimmte und der Klägerin aufgab, bis zum 10.11.2016 zu den von ihr behaupteten Mängeln (Beschädigungen der Mietsache) näher vorzutragen und Beweis anzutreten.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2016 beantragte die Klägerin, die ihr gesetzte Schriftsatzfrist (s.o.) bis zum 10.12.2016 zu verlängern (Bd. II Bl. 226f.). Diesem Antrag entsprach RLG ... mit Verfügung vom 18.11.2016 und dem Hinweis, dass die verlängerte Frist tatsächlich am 12.12.2016 - einem Montag - ablaufe (Bd. II Bl. 229 Rücks.). Am 12.12.2016 ging der Antrag der Klägerin beim Landgericht ein, die Frist nochmals bis Ende Januar 2017 zu verlängern; gestützt auf den Vortrag, der Beklagten ein außergerichtliches Vergleichsangebot mit der Bitte unterbreitet zu haben, hierzu bis zum 06.01.2017 Stellung zu nehmen (Bd. II Bl. 230f). Den neuerlichen Fristverlängerungsantrag leitete RLG ... der Beklagten unter Hinweis auf § 225 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme bis zum 19.12.2016 zu (Bd. II Bl. 230 Rücks.). Bereits am 14.12.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass diese das Vergleichsangebot der Klägerin „umgehend" abgelehnt habe und der Gewährung einer wiederholter Fristverlängerung widerspräche, die offenbar darauf gerichtet sei, die Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu erreichen und den Rechtsstreit zu verzögern (Bd. II Bl. 232ff.).
Mit Beschluss vom 15.12.2016 wies RLG ... den Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 mit der Begründung zurück, mit Blick auf die umgehende ablehnende Reaktion der Beklagten auf das Vergleichsangebot der Klägerin fehle es an tragfähigen Gründen, die beantragte weitere Fristverlängerung, die zu einer Verlegung des Termins vom 09.01.2017 zwinge, zu bewilligen (Bd. II Bl. 234ff.).
Am 06.01.2017 ging vorab per Fax ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Landgericht ein, dem eine umfangreiche Auflistung noch vorhandener und zu besichtigender Mängel beigefügt war (Bd. II Bl. 240ff.).
Wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin RLG ... ein handschriftliches Ablehnungsgesuch, dessen Begründung lautet wie folgt: „Richter ... hat einen zweiten Fristverlängerungsantrag mit unzutreffenden Gründen abgelehnt" (Bd. II Bl. 280). Nach Aufruf der Sache und Verlesung des Befangenheitsantrages verwarf RLG ... den Antrag als unzulässig. Der allein auf die nach § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Ablehnung der zweiten Fristverlängerung gestützte Befangenheitsantrag sei unzulässig, da ansonsten die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen werde. Zudem zeige der Zeitpunkt des Befangenheitsantrages, dass der Klägerin tatsächlich nur an der Verhinderung der Verhandlung vom 09.01.2017 gelegen sei (Bd. II Bl. 282 und 284f.).
Nach der Verkündung dieses Beschlusses formulierte und verlas der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen neuerlichen Befangenheitsantrag; diesmal gestützt auf die Begründung, RLG ... habe sich mit der Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuches unzulässigerweise „zum Richter in eigener Sache gemacht" (Bd. II Bl. 282 und 286f.) Auch den zweiten Befangenheitsantrag verwarf RLG ... selbst noch in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, der Antrag ziele allein darauf ab, die Verhandlung am heutigen Tag zu verhindern (Bd. II Bl. 282). Anschließend überreichte RLG ... dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Abschriften des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2017. Den dortigen Sachvortrag rügte der Beklagtenvertreter vorsorglich als verspätet und beantragte zugleich eine Stellungnahmefrist (Bd. II Bl. 282) . Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter unter Verweis auf das Ablehnungsgesuch keinen Sachantrag und der Beklagtenvertreter den Antrag stellte, die Klage per Versäumnisurteil abzuweisen (Bd. II Bl. 283), bestimmte RLG ... Verkündungstermin auf den 16.01.2017 und verkündete an diesem Tag ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (Bd. II Bl. 291f.), gegen das die Klägerin zwischenzeitlich (am 30.01.2017) Einspruch eingelegt hat (Bd. II Bl. 295ff.).
Bereits am 10.01.2017 hat die Klägerin Beschwerde gegen die ihre beiden Befangenheitsanträge verwerfenden Beschlüsse des Landgerichts eingelegt (Bd. II Bl. 288), die sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2017 sowie ergänzend vom 23.03.2017 begründet hat (Bd. II Bl. 301ff./310f.). Die Beschwerdebegründung rügt, RLG ... habe nicht selbst über die Befangenheitsanträge entscheiden dürfen.
Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab. Vielmehr legte RLG ... die in ein- und demselben Schriftsatz erhobenen Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse vom 09.01.2017 mit Beschluss vom 28.02.2017 (Bd. II Bl. 313ff.) dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Auch die zweite Beschwerde der Klägerin vom 10.01.2017, die sich gegen die Verwerfung ihres zweiten, in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 gestellten Ablehnungsgesuchs richtet, ist zulässig, jedoch unbegründet. RLG ... hat sich mit der Verwerfung des ersten gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs, das die Klägerin kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gestellt hat, nicht unzulässigerweise (entgegen § 45 Abs. 1 ZPO) zum Richter in eigener Sache aufgeschwungen. Vielmehr war RLG ... gehalten, das rechtsmissbräuchliche Gesuch selbst zu verwerfen. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Parallelverfahren 6 W 104/17. Hier hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrem ersten Befangenheitsantrag gegen RLG ... das Institut der Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung missbraucht hat. In solchen Fällen darf, ja muss aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der abgelehnte Richter die Verwerfungsentscheidung selbst treffen.
Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO) liegen nicht vor.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens folgt gemäß § 3 ZPO dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW-RR 2007, 778f.)