Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 07.07.2017 – (S) AR 44/17

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Saarbrücken, 15. Mai 2014, 1 Ws 63/14 und OLG Stuttgart, 3. April 2009, 4 Ws 49/09, StraFo 2009, 394.

Tenor

Für die Entscheidung über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 29.05.2013 (Az. 780 Js 13066/13) zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig.

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 29.05.2013 wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung wurde der Verurteilte am 19.02.2015 festgenommen und dem Strafvollzug zugeführt.

2

Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Aue vom 03.12.2014 war der Verurteilte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (ohne Bewährung) verurteilt worden. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung wurde die Strafe durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.05.2015, Az. 5 Ns 850 Js 33480/14, auf sechs Monate Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) ermäßigt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte bereits in der JVA H... im Strafvollzug.

3

Die weitere Vollstreckung beider Freiheitsstrafen wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 29.07.2015 (bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Altenburg) und der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 31.07.2015 (bezüglich des Urteils des Landgerichts Chemnitz) gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt.

4

Der Verurteilte trat die Therapie am 21.08.2015 an und brach sie bereits am 08.09.2015 wieder ab. Vom 14.01.2016 bis zum 18.04.2016 befand sich der Verurteilte in einer anderen Therapieeinrichtung; die dortige Therapie wurde nach einem Rückfall vorzeitig auf ärztliche Veranlassung beendet. Eine dritte, am 05.10.2016 begonnene Therapie musste aus disziplinarischen Gründen am 08.11.2016 abgebrochen werden.

5

Daraufhin wurde die Zurückstellung der Strafvollstreckung mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Gera vom 16.03.2017 und der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 08.03.2017 widerrufen.

6

Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz beantragte der Verurteilte gegen den Widerruf der Zurückstellung gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 7 S. 2 BtMG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aue vom 03.05.2015 wurde der Antrag abgelehnt und der Widerruf der Zurückstellung bestätigt. Darüber hinaus traf das Amtsgericht Aue mit weiterem Beschluss vom selben Tag die Entscheidung, dass die weitere Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.05.2015 nicht zur Bewährung ausgesetzt werde.

7

Im vorliegenden Verfahren ist nach Berechnung der Staatsanwaltschaft Gera durch Anrechnung der Therapiezeit im Umfang von 19 Tagen inzwischen die Hälfte der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 29.05.2013 vollstreckt (seit dem 31.08.2015).

8

Die Staatsanwaltschaft Gera begehrt nunmehr eine gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Altenburg nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Zu diesem Zweck legte sie das Vollstreckungsheft zunächst der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vor, sodann dem Amtsgericht Altenburg und schließlich erneut dem Landgericht Gera. Sowohl das Amtsgericht Altenburg als auch das Landgericht Gera haben sich für unzuständig erklärt. Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das Landgericht Gera die Vorlage des Verfahrens an das Thüringer Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angeordnet.

II.

9

Die Vorlage an den Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig nach § 14 StPO, da ein negativer Kompetenzstreit vorliegt, in welchem sich mehrere Gerichte für unzuständig halten.

10

Zuständig für die Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera.

11

Nach § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer sachlich zuständig, wobei sich deren örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk richtet, in dem die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte aufgenommen ist. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird dabei bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befasst wird (vgl. BGH NStZ 2000, 111; NStZ-RR 2008, 124; ebenso der Senat in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws 410/11).

Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO bleibt die einmal begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch für Entscheidungen bestehen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit dieser Regelung sind auch die Fälle erfasst, in denen der Verurteilte - wie hier - nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG auf freien Fuß gelangt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 462a Rn. 15 m. w. N.).

12

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zur Entscheidung über die Reststrafenaussetzung berufen, da der Verurteilte bis zur Zurückstellung der Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt H... inhaftiert war und die so begründete Zuständigkeit fortwirkt.

13

Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird im vorliegenden Fall auch nicht durch die in § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG getroffene Regelung aufgehoben, nach der in Fällen, in denen die Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung hat behandeln lassen, das Gericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zuständig ist. Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).

14

Diese besondere Zuständigkeitsregelung greift jedoch nur Platz, wenn und soweit eine Vollstreckungsentscheidung zu treffen ist, die im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG steht (OLG Stuttgart a. a. O., OLG Köln a. a. O., KG Berlin a. a. O., OLG Saarbrücken a. a. O.; ebenso Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Auflage, § 36 Rn. 57). Ein solcher Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall nicht mehr und wird mit dem - der Sache nach nicht eine Aussetzung nach §§ 35, 36 BtMG, sondern in Wirklichkeit eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Nichtaussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB anstrebenden - Antrag der Staatsanwaltschaft auch nicht hergestellt.

15

Das Fehlen eines derartigen Zusammenhanges ergibt sich ohne Weiteres aus der konkreten Verfahrenslage. Die Staatsanwaltschaft begehrt nicht eine (positive) Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe durch Anrechnung von Therapiezeiten, wie sie § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BtMG vorsieht. Vielmehr ist der Antrag der Staatsanwaltschaft (Bl. 213 d. A.) ausweislich der dortigen Bezugnahme auf „Bl. 211f“ d. A. auf eine allgemeine Prüfung nach § 57 StGB, konkret auf eine negative Entscheidung über die Frage einer etwaigen Aussetzung der Reststrafe bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe gerichtet. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft gerade keinen (überflüssigen) Antrag auf Ablehnung einer - nach dem Verfahrensstand ohnehin nicht mehr in Betracht kommenden - Aussetzung nach § 36 BtMG stellen wollte, sondern eine von Amts wegen zu treffende Halbstrafen-Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften begehrt, und zwar - völlig unabhängig von der (erfolglosen) Zurückstellung - allein deshalb, weil es sich bei dem Verurteilten um einen Erstverbüßer im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt.

16

Bei Erstverbüßern im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterbricht die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe von Amts wegen die weitere Vollstreckung (§ 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO) und muss das Gericht von Amts wegen bereits nach Vollstreckung von lediglich der Hälfte der Strafe darüber entscheiden, ob der Rest der Strafe (gemäß § 57 Abs. 2 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. zur Amtsprüfung einer Halbstrafenaussetzung in den Fällen von Erstverbüßern: OLG Oldenburg StV 1987, 70; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2001, Az. Ws 42/02, zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 454 Rn. 5; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 57 Rn. 31).

17

Gegen einen Zusammenhang zwischen der Zurückstellung der Vollstreckung und der jetzt zu treffenden Entscheidung spricht namentlich, dass der Verurteilte drei Therapien vorzeitig abgebrochen hat und die Zurückstellung der Vollstreckung deshalb bereits durch die Staatsanwaltschaft widerrufen worden ist, ohne dass der Verurteilte (erfolgreich) dagegen vorgegangen wäre.

18

Ob schon dann von einem fehlenden Zusammenhang mit den nach § 36 BtMG zu treffenden Entscheidungen und hierfür maßgeblichen Entscheidungskriterien auszugehen ist, wenn eine Strafrestaussetzung nach § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG (allein) wegen Therapieabbruchs nicht mehr in Betracht kommt (so KG Berlin a. a. O.; ebenso OLG Stuttgart a. a. O. für den Fall, dass die Therapie „eindeutig erfolglos war“, vgl. Rn. 10 bei juris; ebenso Patzak a. a. O.), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn zumindest dann, wenn die Therapie des Verurteilten abgebrochen und deshalb die Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft widerrufen wurde, ist nach Auffassung des Senats das Zurückstellungsverfahren beendet und besteht für die sich allgemein (nach § 57 StGB) stellende Frage der Strafrestaussetzung auch kein Zusammenhang mehr mit der Zurückstellung und keine Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gericht (ebenso OLG Saarbrücken a. a. O.).

19

Soweit sich die vorlegende Strafvollstreckungskammer für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.1996 (MDR 1997, 187) beruft, folgt der Senat dieser - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Entscheidung für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht, zumal sie mit der darin anklingenden (letztlich aber offen gelassenen) Unterscheidung der Zuständigkeit danach, ob sich der Verurteilte (noch) auf freiem Fuß oder (bereits wieder) in (anderweitiger?) Strafhaft befindet, nicht auf sachliche Erwägungen abstellt, sondern allein auf Zufälligkeiten, die mit Sinn und Zweck der Zurückstellung u. U. nichts zu tun haben.

20

Zuständig für die nunmehr anstehende Entscheidung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist mithin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera.