Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 07.12.2017 – 1 U 194/17
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. Februar 2017 - 4 O 1059/16 - geändert.
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuordnenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags zu unterbreiten und dabei eine Garantie in Aussicht zu stellen,
- ohne dabei auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinzuweisen und/oder
- ohne darauf hinzuweisen, dass diese gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder
- ohne den Inhalt sowie alle wesentlichen Angaben zu nennen, die für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Namen sowie Anschrift des Garantiegebers,
insbesondere, wenn dies wie nachfolgend dargestellt erfolgt:
„AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie
5 Jahre Garantie
Herstellergarantie 5 Jahre“,
so geschehen am 5. Oktober auf der Handelsplattform „ebay“ unter der Artikelnummer ...675.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Leipzig entstanden und von dem Verfügungskläger zu tragen sind.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger ist in die vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen zum Verbraucherschutz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG aufgenommen. Er nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Angebots von Kaufverträgen in Anspruch, für die auf eine Herstellergarantie verwiesen wird.
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Online-Shop unter Nutzung der Plattform „ebay“. Hier fand sich am 5. Oktober 2016 ein Angebot mit folgendem Wortlaut:
„AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie
5 Jahre Garantie
Herstellergarantie 5 Jahre“
In den sich anschließenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten heißt es unter Nr. 11:
„Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit sich durch die nachstehenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren. …
(5) Die gesetzliche Mangelansprüche bleiben im Falle des Bestehens einer Garantie für gestellte Ware unberührt. …“
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte habe gegen die Vorgaben für Garantieerklärungen in §§ 443, 477 BGB verstoßen. Er hat zunächst beim örtlich unzuständigen Landgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Diese sollte in der Hauptsache wie folgt lauten:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags zu unterbreiten und dabei mit einer Garantie zu werben,
-
ohne dabei auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinzuweisen und/oder
-
ohne darauf hinzuweisen, dass diese gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder
-
ohne den Inhalt sowie alle wesentlichen Angaben zu nennen, die für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Namen sowie Anschrift des Garantiegebers,
insbesondere, wenn dies nachfolgend dargestellt erfolgt:
„AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie
5 Jahre Garantie
Herstellergarantie 5 Jahre“
so geschehen am 5. Oktober auf der Handelsplattform „ebay“ unter der Artikelnummer ...675.
Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Gera ist dieses dem Antrag des Verfügungsklägers in seinem Beschluss vom 14. November 2016 zunächst in vollem Umfang nachgekommen, wobei es die maximale Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes auf 150.000 € bestimmt und die Ordnungshaft nur ersatzweise angedroht hat.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen den Beschluss des Landgerichts Widerspruch eingelegt und beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
In seinem Urteil vom 20. Februar 2017 hat das Landgericht die Verfügung nur teilweise aufrechterhalten. Von der Fassung im vorangehenden Beschluss und dem Antrag des Verfügungsklägers weicht die Entscheidung des Landgerichts nun auch noch insoweit ab, als das Landgericht die Unterlassungsverfügung nicht auf die Pflicht zum Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und deren Fortbestand neben der Garantie erstreckt hat. Der Verfügungsbeklagten ist damit nur noch untersagt, mit einer Garantie zu werben, ohne deren Inhalt sowie die wesentlichen Angaben für ihre Geltendmachung zu nennen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten angebrachte Hinweis auf die gesetzlichen Rechte eines Käufers hätte zum einen im Angebot selbst erfolgen, zum anderen das Missverständnis vermeiden müssen, die gesetzlichen Rechte würden von der Garantie beeinflusst.
Der Verfügungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Gera abzuändern und gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wie von ihm in erster Instanz beantragt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. November 2017 sowie auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Verfügungskläger kann im gesamten von ihm begehrten Umfang gemäß § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c UKlaG Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf verlangen. Die Werbung der Verfügungsbeklagten wird den Vorgaben von § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht gerecht. Zwar genügen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten, isoliert betrachtet, entgegen der Ansicht der Berufung durchaus der Verpflichtung, auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher und ihre Zuständigkeit neben der Garantie hinzuweisen (1.). Dieser Hinweis hätte jedoch mit der Garantieerklärung selbst verbunden werden müssen und reicht, wenn er in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten eingebettet ist, nicht aus, um der auf die Garantieerklärung selbst bezogenen Pflicht der Verfügungsbeklagten Genüge zu tun (2.). Der hiernach begründete Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers erfasst keine Werbung mit diesen ungenügenden Angaben, sondern nur ein Angebot, das ohne den erforderlichen Hinweis erfolgt (3.).
1. Die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten sind hinreichend präzise und auch nicht missverständlich:
Der von § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Hinweis auf die gesetzlichen Rechte muss diese nicht im Einzelnen aufführen, weil eine solche Pflicht auch nicht besteht, wenn keine Garantieerklärung abgegeben wird (Bamberger/Roth/Faust Rn. 7, Staudinger/Matusche-Beckmann § 477 Rn. 22). Der Hinweis darf lediglich nicht dadurch verunklart werden, dass ein Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, seine gesetzlichen Rechte würden durch die Garantie in irgendeiner Hinsicht beeinflusst, etwa indem sie nur bei Eintritt eines Garantiefalles zuständig sein könnten (Staudinger/Matusche-Beckmann § 477 Rn. 22). Dies gilt insbesondere, wenn die Garantie, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Verkäufer selbst gegeben wird, sondern auf den Hersteller zurückgeht, weil es gerade hier den verbreiteten Missstand gibt, dass Verkäufer versuchen, sich gegenüber den Verbrauchern durch den Verweis auf die Hersteller zu entlasten (MünchKomm/Lorenz § 477 BGB Rn. 6; vgl. auch BGH, NJW 1988, 1726, 1727).
Diesen Anforderungen genügt die Darstellung in Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten gerade noch. Zwar enthält sie unter Abs. 1 die nicht völlig unproblematische Wendung: „soweit sich durch die nachstehenden Regelungen keine Abweichungen ergeben“. Lässt sich diese, allein betrachtet, vielleicht auch im Sinne der Berufung so deuten, dass die gesetzlichen Rechte durch eine Garantie modifiziert werden, wird durch Abs. 5 derselben Regelung doch unmissverständlich klargestellt, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch Übernahme einer Garantie nicht beeinflusst werden. Da der Vorbehalt in Abs. 1 auch ausdrücklich auf die „nachstehenden Regelungen“ und nicht etwa irgendwelche abweichenden Vereinbarungen Bezug nimmt, kann er im Zusammenspiel mit Abs. 5 nicht anders verstanden werden, als dass die Garantie weitere Rechte neben denjenigen eröffnet, über die der Verbraucher ohnehin kraft Gesetzes verfügt. Auch das Gebot einer einfachen und verständlichen Regelung gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 ist damit befolgt.
2. Ist die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten damit selbst nicht zu beanstanden, ist ihr Bezug zu der im Angebot in Aussicht gestellten Garantie freilich zu locker, um dieser selbst die Eignung dazu abzusprechen, einen Verbraucher zu verunsichern. Denn die Wahrnehmung des Angebots, in dem die Garantie erwähnt wird, geht nicht zwangsläufig oder auch nur regelmäßig mit der Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters einher. Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen.
Dies braucht nicht zwangsläufig durch Übernahme des Wortlauts von § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erfolgen, der sich gerade dann, wenn die Garantie in einem online-Angebot erwähnt wird, als sperrig erweist. Denkbar ist aber ein knapper Zusatz von der Art: „neben/außer den gesetzlichen Rechten“, der sich ohne Weiteres auch mit einer kurzgefassten Erwähnung der Garantie verbinden ließe. Auch eine nähere Ausführung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters könnte zulässig sein, sofern in dem Angebot selbst ein spezifizierter Hinweis auf den einschlägigen Passus in diesem Regelungswerk erfolgt. Fügt der Anbieter seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen wie die Verfügungsbeklagte schlicht dem Angebot bei, besteht die erhebliche Gefahr, dass der hier zu findende Hinweis auf die gesetzlichen Rechte überhaupt nicht wahrgenommen und die Erwähnung der Herstellergarantie in dem Sinne fehlinterpretiert wird, dass der Verkäufer selbst nicht für Mängel der verkauften Ware einzustehen hat. Dies gilt erst recht, wenn auf die Frage der Gewährleistung dabei, wie im vorliegenden Fall, vergleichsweise spät, namentlich unter Nr. 11 von 13 Regelungspunkten, eingegangen wird. So wird das mit der Regelung des § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB verfolgte Ziel verfehlt zu vermeiden, dass ein Verbraucher von der Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte abgehalten wird (vgl. die Begründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 246).
3. § 477 BGB gilt nur für eine Garantie, die bei Vertragsschluss wirklich übernommen wird, nicht schon für eine Werbung mit einer solchen Garantie (BGH, NJW 2011, 2653, Rn. 24 ff.). Dementsprechend kann der Verfügungsbeklagten auch nicht die Werbung mit der Garantie, sondern nur ihre Verwendung bei der Unterbreitung eines Angebots untersagt sein.
Das Urteil ist nicht anfechtbar (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).