Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 26.03.2018 – 1 Ws 28/18

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzung der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für die Aussetzung der (weiteren) Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt nicht vor, wenn nicht erkennbar ist, dass das Alter des Verurteilten und seine beschriebenen körperlichen Beeinträchtigungen ihm die Begehung von schweren Sexualstraftaten oder weiteren Tötungsdelikten unmöglich machen würden, und wenn auch die Mitteilung, dass zwischenzeitlich - nach weit mehr als 15-jähriger Strafhaft (!) - einzeltherapeutische Gespräche begonnen hätten, angesichts der langjährigen Verweigerungshaltung des Verurteilten nicht hinreichend aussagekräftig ist, um die Prognose entscheidend beeinflussen zu können.(Rn.13)

2. Wenn nach Ablehnung der Strafrestaussetzung in jedem Fall zunächst die lebenslange Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit weiter zu vollziehen, ein „Ende des Vollzugs der Strafe“ im Sinne des § 67c Abs. 1 StGB gegenwärtig also noch nicht absehbar und eine sachgerechte Prüfung der - auf den Entlassungszeitpunkt zu beziehenden - Aussetzungsvoraussetzungen deshalb noch nicht möglich ist, kommt eine Aussetzung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 StGB derzeit von vornherein nicht (mehr) in Betracht.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 7. Dezember 2017, StVK 281/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

I.

1

Der vielfach (1973, 1977, 1987, 1992 und 1999) wegen (z. T. mehrfacher) Vergewaltigung vorbestrafte und deswegen in der Vergangenheit bereits mehrfach und jeweils langjährig in Strafhaft gewesene, gleichwohl immer wieder rückfällig gewordene Beschwerdeführer wurde zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Erfurt vom 03.04.2001 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.06.1999, Az. 881 Js 39980/98 - 2 KLs, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.06.1999 wurde aufrecht erhalten. Die erkennende Strafkammer stellte aufgrund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Mü... fest, dass bei dem Verurteilten eine andere schwere seelische Abartigkeit in Form einer narzißtisch-depressiven Persönlichkeitsstörung vorliegt, die zwar bei mangelhafter Erfüllung emotionaler und anderer zwischenmenschlicher Wünsche eher zum Rückzug und zum Herunterschlucken des Ärgers führe, der sich dann aber - nach entsprechendem Stau - in aggressiven Handlungen wie den verfahrensgegenständlichen Straftaten entlade.

2

Am 21.11.2013 waren 15 Jahre von der am 03.04.2001 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe vollstreckt. Das Landgericht holte ein Prognosegutachten zu der Frage ein, ob die bei dem Verurteilten durch die Straftaten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, das die damit beauftragte Sachverständige PD Dr. Ma... mit Datum vom 23.02.2014 erstattete. Darin kommt die Sachverständige - auch bei Berücksichtigung des Lebensalters des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf die (sehr hohe) Anzahl der vom Verurteilten begangen Taten, deren wiederholte gleichartige Durchführung in kurzen zeitlichen Abständen im Sinne eines Verhaltensmusters, die Steigerung der Gewaltanwendung, die fehlende Verhaltensänderung selbst nach wiederholt verbüßten mehrjährigen Freiheitsstrafen und die Wahl im wesentlichen zufälliger Opfer in Anbetracht der bislang lediglich eingeschränkten selbstkritischen Auseinandersetzung mit den eigenen Persönlichkeitszügen sowie den daraus resultierenden lediglich eingeschränkten Ansätzen zu einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung zu dem Schluss, es könne nicht mit überwiegender Sicherheit davon ausgegangen werden, die bei dem Verurteilten durch die Tatbegehung zutage getretene Gefährlichkeit bestünde nicht mehr fort.

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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2014, Az. StVK 238/13, auf dessen ausführliche Begründung verwiesen wird, lehnte das Landgericht eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung zur Bewährung daher ab.

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Im Rahmen der Prüfung nach § 119a StVollzG stellte die Strafvollstreckungskammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.12.2015, Az. StVK 573/14, fest, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde seit dem 01.06.2013 angebotene Betreuung den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

5

Mit Schreiben vom 10.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer, den Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 sprach sich die Justizvollzugsanstalt Tonna gegen eine bedingte Entlassung aus. Dem Verurteilten sei es im Anschluss an die Begutachtung der Sachverständigen PD Dr. Ma... weiterhin nicht gelungen, sich auch nur ansatzweise selbstkritisch mit seinen Straftaten und risikoträchtigen Persönlichkeitsdefiziten auseinanderzusetzen. Er reagiere auf die angebotenen Gespräche und Behandlungmaßnahmen nach wie vor mit Ablehnung, woran auch die Beiordnung von Motivationsbediensteten nichts geändert habe.

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Am 24.10.2017 hörte die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer an. Mit Beschluss vom 07.12.2017 lehnte die Kammer den Antrag des Verurteilten, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, ab.

7

Gegen diesen ihm am 18.12.2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 22.12.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Landgericht habe sich mit dem im Rahmen seiner mündlichen Anhörung wiederholten Antragsvorbringen, er sei aufgrund seines Alters und seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Asthma, Herzprobleme) ungefährlich, nicht auseinandergesetzt. Zudem teilte er mit, zwischenzeitlich hätten einzeltherapeutische Gespräche begonnen.

8

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit - dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger übermittelter - Stellungnahme vom 18.01.2018, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

10

Das Landgericht hat eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung zu Recht abgelehnt, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (1.).

11

Bereits damit war auch für die von dem Verurteilten (gleichzeitig) begehrte Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung kein Raum und insbesondere eine eigentliche Sachentscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nicht mehr veranlasst, weil in jedem Fall zunächst die lebenslange Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit weiter zu vollziehen, das „Ende des Vollzugs der Strafe“ im Sinne dieser Vorschrift gegenwärtig noch nicht absehbar und eine sachgerechte Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen mithin noch nicht möglich ist (2.).

1.

12

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, der Verurteilte in die Aussetzung eingewilligt hat und die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

13

Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt, wie die Strafvollstreckungskammer im Einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Das (knappe) Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist nicht erkennbar, dass das Alter des Verurteilten und seine beschriebenen körperlichen Beeinträchtigungen ihm die Begehung von schweren Sexualstraftaten oder weiteren Tötungsdelikten unmöglich machen würden. Auch die Mitteilung, dass zwischenzeitlich - nach weit mehr als 15-jähriger Strafhaft (!) - einzeltherapeutische Gespräche begonnen hätten, ist angesichts der langjährigen Verweigerungshaltung des Verurteilten nicht hinreichend aussagekräftig, um die Prognose entscheidend beeinflussen zu können.

14

Die Strafvollstreckungskammer war im Rahmen der erneut anstehenden Entscheidung nach § 57a StGB auch nicht gehalten, sich vor der Entscheidung gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO wiederum sachverständig beraten zu lassen. Nach der genannten Vorschrift holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht erwogen und hatte dazu angesichts der konkreten Vorgeschichte des Verurteilten einschließlich des Vollzugsverlaufs sowie des eindeutigen Ergebnisses der Sachverständigen PD Dr. Ma... in ihrem umfangreichen und überzeugenden Prognosegutachten vom 23.02.2014 keine Veranlassung, weil sich aus der Stellungnahme der JVA T... vom 03.07.2017 ergab, dass sich der Verurteilte auch nach der Begutachtung durch die Sachverständige den angebotenen Gesprächen und Behandlungsmaßnahmen zur selbstkritischen Straftataufarbeitung und Auseinandersetzung mit eigenen risikoträchtigen Persönlichkeitsdefiziten trotz Beiordnung von Motivationsbediensteten verweigert hat, mithin keine vollzugliche Entwicklung eingetreten ist, die eine von dem Ergebnis dieses Gutachtens abweichende Gefährlichkeitsprognose erwarten lassen oder gar rechtfertigen könnte.

15

Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss in hinreichender Weise zur Aktualität des von ihr wiederum zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Gutachtens geäußert und insbesondere dargelegt, dass die für dieses Gutachten maßgebliche Tatsachengrundlage weiterhin Geltung hat. Bei dieser Sachlage war die erneute Einholung eines ausführlichen Prognosegutachtens auch unter dem Gesichtspunkt des „Gebots bestmöglicher Sachaufklärung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006, 2 BvR 578/02, bei juris) nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2013, Az. 3 Ws 1053/13, bei juris) und ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer es entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unterlassen hat, die Sachverständige PD Dr. Ma... mündlich anzuhören.

2.

16

Nachdem die Ablehnung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung Bestand hat, ist schon aus diesem Grund auch für die von dem Verurteilten (gleichzeitig) begehrte Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung kein Raum. Insbesondere ist eine - bei Vorliegen ihrer formalen Voraussetzungen von Amts wegen zu treffende - eigentliche Sachentscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nicht mehr veranlasst.

17

Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht, wenn - wie hier - eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen wird und die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung das Vorliegen der weiteren in § 67c Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen ergibt, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus. „Ende des Vollzugs der Strafe“ im Sinne des § 67c Abs. 1 StGB ist nicht erst die volle Verbüßung der Strafe, sondern schon der Zeitpunkt der Aussetzung des Strafrestes nach den §§ 57, 57a StGB, weshalb über die Aussetzung des Strafrestes und der Maßregel regelmäßig einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 67c Rdnr. 99 m. w. N.). Gelangt das Gericht allerdings - wie hier - zu der Überzeugung, dass die Aussetzung des Strafrestes (noch) nicht in Betracht kommt und ist der Strafrest nicht vorhersehbar so gering, dass bereits ohnehin der regelmäßige Prüfungszeitraum von 6 Monaten vor Vollstreckungsende eröffnet ist, so wird sich eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB regelmäßig erübrigen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., m. w. N.).

18

So liegt der Fall hier: Weil nach (nunmehr rechtskräftiger) Ablehnung der Strafrestaussetzung in jedem Fall zunächst die lebenslange Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit weiter zu vollziehen, ein „Ende des Vollzugs der Strafe“ im Sinne des § 67c Abs. 1 StGB gegenwärtig also noch nicht absehbar und eine sachgerechte Prüfung der - auf den Entlassungszeitpunkt zu beziehenden - Aussetzungsvoraussetzungen deshalb noch nicht möglich ist, kommt eine Aussetzung nach § 67c Abs. 1 StGB derzeit von vornherein nicht (mehr) in Betracht, so dass auch die Ablehnung des dahingehenden Antrags des Verurteilten schon aus diesem Grund Bestand hat.

19

Bei der gegebenen Sachlage erweist es sich schließlich auch als unschädlich, dass die Kammer diese Entscheidung ohne die - nach § 463 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz StPO i. V. m. § 454 Abs. 2 StPO bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat an sich obligatorische - Einholung eines (aktuellen) Sachverständigengutachtens getroffen hat. Denn nach Versagung der Reststrafenaussetzung hatte das Gericht aus den vorstehenden Gründen nicht mehr im Sinne der genannten Vorschrift „über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung“ sachlich zu entscheiden, sondern war der dahingehende Antrag des Verurteilten bereits aus formalen Gründen abzulehnen.

3.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.