Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 06.04.2018 – 4 W 455/17
Verfahrensgang
vorgehend AG Erfurt, 25. September 2017, 3 O 1490/15, Beschluss
nachgehend BGH, 4. Oktober 2018, IX ZB 43/18, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Juli 2018, IX ZB 43/18, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25 9. 2017 (Az. 3 O 1490/15) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Erfurt im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom 5.10.2017 rechtfertigen keine ihm günstigere Beurteilung.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Festgebühr von 60 € aus dem Gesetz ergibt (KV GKG Nr. 1812).