Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 03.03.2020 – 1 Ws 53/20
Orientierungssatz
Hat der Verurteilte nach Erlass des die Reststrafenaussetzung bewilligenden Beschlusses innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber der Strafvollstreckungskammer den Widerruf der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Einwilligung erklärt, was dann im Beschwerderechtszug - wie vom Verurteilten erstrebt - zwingend zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führt, hat der Verurteilte gem. § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Denn weder war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer fehlerhaft noch kann deren Aufhebung als „Erfolg“ des Rechtsmittels gewertet werden, da sie allein auf das widersprüchliche Erklärungsverhalten des Verurteilten zurückzuführen ist.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Gera, 20. Januar 2020, 8 StVK 6/20
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 20.01.2020 aufgehoben.
2. Die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 13.11.2018 (6 Ls 360 Js 2011/18) wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.
Nachdem der Verurteilte unter dem 18.12.2019 schriftlich sein Einverständnis mit einer etwaigen Strafrestaussetzung gem. § 57 StGB erklärt und bei seiner gerichtlichen Anhörung am 20. 01.2020 nichts Gegenteiliges bekundet hatte, hat das Landgericht Gera mit dem angefochtenen Beschluss die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 13.11.2018 unter Erteilung von Weisungen mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt, § 57 Abs. 1 StGB.
Nachdem ihm diese Entscheidung am 27.01.2020 in der Justizvollzugsanstalt H zugestellt worden ist, hat der Verurteilte in einem an das Landgericht Gera gerichteten Schreiben vom 28.01.2020, dort eingegangen am 29.01.2020, erklärt, „dass er eine Entlassung gemäß § 57 StGB nicht in Anspruch nimmt“.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit der vom Landgericht veranlassten Vorlage der Sache beantragt, den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.01.2020 wegen wirksamen Widerrufs der Einwilligung des Verurteilten aufzuheben und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nicht nach Verbüßung von 2/3 zur Bewährung auszusetzen.
II.
Die Eingabe des Verurteilten ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die nach § 57 StGB getroffene Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 13.11.2018 zu behandeln.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig. Sie steht gegen einen die Reststrafenaussetzung bewilligenden Beschluss auch dem Verurteilten zu, wenn er - wie hier - durch Widerruf der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Einwilligung die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung erreichen will (KK-Appl, StPO, 8. Aufl., § 454 Rdnr. 34 m. w. N.).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung, dass der Verurteilte einwilligt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht mehr vor, nachdem der Verurteilte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Landgericht Gera ausdrücklich erklärt hat, dass er „eine Entlassung nach § 57 StGB nicht in Anspruch nimmt“. Der darin liegende Widerruf der zuvor erklärten Einwilligung kann bis zur Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung wirksam erklärt werden, ist dann im Beschwerderechtszug zu beachten und führt zwingend zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung (KK-Appl, a. a. O., Rdnrn. 8, 34 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Die Kosten des Prüfungsverfahrens nach § 57 StGB gehören zu den Kosten des Vollstreckungsverfahrens, auf die der in § 465 Abs. 1 StPO geregelte Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten Anwendung findet. Dass die der fehlenden Einwilligung des Verurteilten Rechnung tragende Entscheidung vorliegend erst im Beschwerdeverfahren ergehen konnte, ist allein auf das widersprüchliche Erklärungsverhalten des Verurteilten zurückzuführen, der sein Einverständnis gegenüber dem Landgericht zunächst erteilt und bis zur erstinstanzlichen Entscheidung aufrechterhalten hatte. Damit war weder die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft noch kann deren Aufhebung - mit der die Nichtaussetzung der Reststrafe, also deren weitere Vollstreckung einhergeht - als „Erfolg“ des Rechtsmittels gewertet werden, der es rechtfertigen könnte, abweichend von dem Grundsatz des § 465 Abs. 1 StPO die Staatskasse - also die Allgemeinheit - mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten.