Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2022 – 1 U 1342/21
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 5. November 2021, 3 O 1466/20, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.11.2021, Aktenzeichen 3 O 1466/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.027,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung in Anspruch.
Mit Kaufvertrag vom 19.01.2017 erwarb der Kläger von der A GmbH in W ein Gebrauchtfahrzeug der Marke A mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 66.000,01. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches vom Typ A. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 Liter V 6 Turbodieselmotor (240 kW) ausgestattet, der eine Leistung von 326 PS erreicht. Bei dem im Fahrzeug verbauten Motor handelt es sich um einen Motor des Typs-3.0 V 6 - TDI der Emissionsklasse EU 6 (bezeichnet als EA 897 evo).
Der Kläger hat behauptet, in dem Motor seines Fahrzeugs seien unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert. Dies sei aus verwerflichen Gründen erfolgt, so dass die Beklagte wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz hafte.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 66.000,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 19.972,72 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges A, Euro 6, 240 kW, mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 26.05.2020 mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.194,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.202 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem Vortrag zum Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen und zur subjektiven Seite einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt er,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 05.11.2021, Az. 3 O 1466/20,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.000,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 19.972,72 EUR, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges A mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … , zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.06.2020 mit der Rücknahme des Antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.194,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist aber gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 27.04.2022 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist:
"Es kann dahinstehen, ob in dem Fahrzeug des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Denn es fehlt schon an ausreichendem Vortrag zu subjektiven Seite des § 826 BGB. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Zusammenhang mit der Haftung eines Automobilherstellers in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, ausgeführt:
Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet schon nicht, welcher konkrete Vorstand, welches konkrete Mitglied des Vorstands oder ein anderer konkret zu benennender verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrige Schädigung erfüllt. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine Abschalteinrichtung in dem Motor … des V implementiert war, kann sich der Kläger im vorliegenden Fall weder auf die Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Vortrag als zugestanden anzusehen ist, wenn der Gegner diese erkennbar nicht bestreiten will, noch auf die Reglung des § 138 Abs. 2 ZPO, nach der sich der Gegner zu Tatsachen substantiiert zu äußern hat und anderenfalls die Behauptungen als unstreitig zu behandeln sind, noch auf die Regelung des § 138 Abs. 4 ZPO berufen, nach der eine Erklärung mit Nichtwissen unbeachtlich sein kann. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich ganz wesentlich von dem den Motor … des V zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn dort war von dem geschädigten Kläger eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen worden unter der weiteren Darlegung, dass es sich bei der Verwendung der dortigen unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren vom Typ … betreffende Strategieentscheidung gehandelt hat, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war. Deshalb hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, die dortige Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, für nicht ausreichend gehalten. Zudem hatte der dortige Kläger vorgetragen, dass auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde arglistig getäuscht wurde, und dies mit der Gesinnung verbunden war, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. An einem an diesen Anforderungen zu messenden Vortrag des Klägers fehlt es hier, so dass es schon nicht zur Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast kommt.
Aus dem Umstand, dass das Kraftfahrbundesamt einen Rückruf erklärt hat, folgt ebenso wenig eine Strategieentscheidung der verantwortlichen Handelnden der Beklagten, die eine Sittenwidrigkeit begründet. Denn zu etwaigen unternehmerischen Entscheidungen verhält sich der Rückruf nicht."
Hierbei verbleibt es auch nach der Gegenäußerung des Klägers vom 17.05.2022.
Entgegen der klägerischen Auffassung genügt der Vortrag in der Klageschrift - dort S. 10 ff. - nicht, um die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu begründen oder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Es fehlt an ausreichendem Vortrag, welcher Repräsentant der Beklagten eine Täuschung im Typgenehmigungsverfahren angeordnet oder wissentlich und willentlich hingenommen hat. Nicht behelflich sind die klägerischen Ausführungen zu verantwortlichen Personen bei der V AG. Der hiesige Motor ist nicht von der V AG hergestellt worden; für ein verwerfliches Verhalten des Mutterkonzerns hat die Beklagte als Tochterkonzern nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, juris). Soweit der Kläger auf S. 15 der Klagebegründung behauptet, Herr Dr. L als Teamleiter des Bereichs "Abgasnachbehandlung" habe im Juli 2008 darauf hingewiesen, dass eine Minderdosierung von Harnstoff als Sparmaßnahme "ein eindeutiges Defeat Device und nicht zulässig sei", führt dies zu keiner Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Denn es wird nicht vorgetragen, welches Organ oder welche verantwortliche Person bei der Beklagten den Einbau des kleineren SCR-Katalysators angeordnet hat. Soweit der Kläger nur auf S. 20 der Klageschrift bezogen auf die Beklagte ausführt, Herr S habe für die Beklagte selbst die "meisten EG-Konformitätsbescheinigungen unterschrieben und dabei positiv gewusst, dass die Fahrzeuge auf der Straße die jeweiligen Grenzwert der jeweiligen EURO-Norm nie erreichen würden" ist dieser Vortrag wegen seiner Allgemeinheit ohne Bezug zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeug. Zudem beschränkt sich der Vortrag auf die Behauptung, aus Gewinnsucht seien "der kleinere SCR-Katalysator sowie 4- und 6- Lochdüsen und keine teuren Kegeldüsen verbaut worden", wobei der Bezug auf konkret benannte verantwortliche Personen bei der Beklagten fehlt.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Sonstiger Langtext
Berichtigungsbeschluss vom 11.07.2022:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Jena - 1. Zivilsenat - vom 30.05.2022 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Bei der jeweils aufgeführten Fahrgestellnummer „…“ heißt es richtigerweise „…“.
Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 17.06.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich der Fahrgestellnummer liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die Angabe der internen Bezeichnung „…“ war indes nicht zu berichtigen. Dem Inhalt der Klageerwiderung auf S. 7 kann nicht der Inhalt entnommen werden, dass die Beklagte der vom Kläger vorgetragenen internen Bezeichnung widerspricht. Es wird weder ausdrücklich noch konkludent vorgetragen, dass die interne Bezeichnung des Motors nicht „…“ lautet.