Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ws 309/22

Verfahrensgang

vorgehend LG Meiningen, kein Datum verfügbar, 4 StVK 785/21

nachgehend BVerfG, 12. Juni 2023, 2 BvR 925/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung über den - wegen doppelter Rechtshängigkeit - bereits unzulässigen Antrag ab. Der Antragsteller wird für eine inhaltliche Überprüfung seines Antrages auf die Gründe in dem bereits ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.09.2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 305/22 verwiesen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.