Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ws 309/22
Verfahrensgang
vorgehend LG Meiningen, kein Datum verfügbar, 4 StVK 785/21
nachgehend BVerfG, 12. Juni 2023, 2 BvR 925/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung über den - wegen doppelter Rechtshängigkeit - bereits unzulässigen Antrag ab. Der Antragsteller wird für eine inhaltliche Überprüfung seines Antrages auf die Gründe in dem bereits ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.09.2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 305/22 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.