Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 04.10.2022 – 3 Ws 310/22
Verfahrensgang
vorgehend LG Meiningen, kein Datum verfügbar, 4 StVK 376/22
nachgehend BVerfG, 12. Juni 2023, 2 BvR 925/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit März 2012 in der JVA D eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verbüßt, hatte am 12.04.2022 Besuchsüberstellungen für bestimmte Termine in die JVA U und die JVA G beantragt, um ihm dort Besuch seiner in T lebenden Angehörigen zu ermöglichen. Während die JVA U aus Kapazitätsgründen und mit Blick auf die Corona-Pandemie eine Überstellung ablehnte und den Antragsteller stattdessen an die JVA G verwies, bot letztere ihm alternative Besuchstermine an. Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M am 04.08.2022 – nach zeitlicher Überholung des Besuchsantrags – als unzulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag behandelt und zudem aus weiteren Gründen als unzulässig und (hilfsweise) unbegründet angesehen hat.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde vom 25.08.2022.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG jedenfalls zu Recht an der Zulässigkeit scheitern lassen, weil die vom Antragsteller speziell für eine Besuchsüberstellung gewünschten Termine vom 14.04.2022 und 21.04.2022 bereits Gegenstand früherer Anträge auf gerichtliche Entscheidung (4 StVK 353/22 und 4 StVK 355/22) waren und deshalb das Verfahrenshindernis einer doppelten Rechtshängigkeit bestand.
Zudem hielt das Landgericht den Antrag auch in der Sache (hilfsweise) für unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf von ihm frei zu bestimmende Besuchstermine in einer Vollzugsanstalt seiner Wahl zustehe. Diese Wertung ist nach den Maßstäben des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht zu beanstanden. Sie widerspricht weder einschlägiger Rechtsprechung noch kommt ihr Relevanz im Sinne einer Fortbildung des Rechts zu.
Eine weitere Begründung der einstimmig ergangenen Entscheidung ist nicht veranlasst, § 119 Abs. 3 StVollzG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.