Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 12.06.2023 – 3 St 2 BJs 368/19

Tenor

Die Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem dieser Fälle tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe.

Sie wird deshalb zu einer

Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 3, 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 WaffG; 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52, 53 StGB; 1, 21 Abs. 2, 105 JGG

Gründe

1

abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

2

Die geborene Angeklagte ist ledige deutsche Staatsbürgerin. Sie wuchs gemeinsam mit ihrer 1997 geborenen Schwester im Haushalt ihrer Mutter in E auf, nachdem ihr aus K stammender Vater die Familie verlassen hatte, als die Angeklagte etwa sechs Jahre alt war. Der Kontakt zu ihm vollzog sich seitdem über Fernkommunikationsmittel, anfangs sporadisch und mit zunehmendem Alter der Angeklagten wieder intensiver. Mit der Scheidung ihrer Eltern erlebte die Angeklagte im Teenager-Alter eine große Enttäuschung, nachdem sie zuvor aufgrund entsprechender Bekundungen stets davon ausging, dass ihr Vater aus K zurückkommen werde. Sie setzte sich selbst zum Ziel, mit Vollendung der Volljährigkeit nach K zu reisen und ihren Vater „zurückzuholen“. Die Mutter der damals im Grundschulalter befindlichen Angeklagten erlitt drei Herzinfarkte, von denen die Angeklagte und ihre Schwester einen persönlich und als sehr traumatisch miterlebten. Fortan prägten auch Ängste um das Wohlergehen ihrer Mutter das Leben der Angeklagten. Wegen deren gesundheitlicher Einschränkungen und anstehender Rehabilitationsbehandlungen wurde die altersgerecht eingeschulte Angeklagte sodann für mehrere Monate Verwandten in B überantwortet, was mit einem Schulwechsel verbunden war. Ihre Schullaufbahn setzte sie sodann an einem Gymnasium fort, wechselte aber nach Misserfolgen noch in der fünften Klassenstufe an eine Realschule.

3

Sodann wurde die Angeklagte erneut und für sie bis heute ohne ersichtlichen Grund zu Onkel und Tante nach B geschickt, besuchte zunächst daselbst und nach wenigen Wochen die Realschule in N, wo ihre Tante selbst unterrichtete. Die Zeit bei ihrer Verwandtschaft betrachtet die Angeklagte als bis dahin „schlimmste Zeit [ihr]es Lebens“ und verglich die rigorose Erziehung durch ihre Verwandten mit einem „Boot-Camp“, weil der Alltag von Kontrolle und Sanktionsmaßnahmen sowie einem Verbot von altersgemäßen Sozialkontakten geprägt gewesen sei. In dieser Zeit „schossen [ihr]e Minderwertigkeitskomplexe durch die Decke“.

4

Nach Abschluss der achten Klasse kam die Angeklagte nach E zurück; indes gelang ihr keine Integration in den dortigen Klassenverband. Sie sah sich zunehmend Mobbing ausgesetzt. Mit Abschluss der zehnten Klasse erlangte die Angeklagte die mittlere Reife und absolvierte alsbald diverse Praktika, die ihrem Interesse an Sozialem entsprachen. Ein Versuch, das Fachabitur zu erreichen, scheiterte, nachdem die Angeklagte 1,5 von 2 Schuljahren bestritten hatte, infolge einer Verschlechterung ihrer Noten. In dieser Zeit verstarb der Vater der Angeklagten, kurz nachdem sie nochmals Kontakt zu ihm hatte. Zumal vor dem Hintergrund ihrer Pläne zur Familienzusammenführung erwies sich dies als überaus schockierendes Erlebnis. Das Scheitern auf dem Bildungsweg erklärt die Angeklagte damit, dass sie es nicht (mehr) geschafft habe, „sich reinzuhängen“ und ihre Probleme weiterhin zu ignorieren. Die weiterhin im mütterlichen Haushalt lebende Angeklagte verdiente sich sodann etwas Geld durch Kellnertätigkeiten, nach der Kündigung ihres letzten Dienstverhältnisses im Sommer 2014 sei es weiterhin mit ihr „bergab“ gegangen. Die zweijährige Beziehung zu ihrem Freund brach sie „einfach so“ ab, dasselbe gilt für andere Freundschaften. Die Angeklagte zog sich in ihrem Zimmer zurück, dunkelte dieses ab und hatte nur noch medialen Kontakt zur Außenwelt. Auf ihrer von Selbstzweifeln und Perspektivlosigkeit geprägten Sinnsuche geriet die Angeklagte in Kontakt zunächst zum konventionellen Islam, später auch zu dessen extremistischer Ausprägung (dazu II.).

5

Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 06.10.2022 nach ihrer Rückkehr aus S im Zuge ihrer Repatriierung in F vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 05.04.2022 (Gz.: 2 BGs 218/22 VS-NfD) seither in Untersuchungshaft.

6

Die Angeklagte war bislang nicht vorbestraft.

II.

7

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung stehen zur Überzeugung des Senats die folgenden Sachverhalte fest:

8

(Tatvorgeschehen)

9

Im Zuge ihrer im Sommer 2014 erlebten Lebenskrise und Sinnsuche (siehe I.) lernte die Angeklagte die Zeugin T kennen, die mit der Schwester der Angeklagten bekannt war. Die Zeugin T beschäftigte sich bereits mit dem Islam, im Zuge einer durch die Zeugin als „eng“ beschriebenen Freundschaft kam es sodann zum religiösen Austausch.

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Über die Zeugin T kam es auch zum Kontakt mit der Zeugin M, die bereits zum Islam konvertiert war und auch Ausreise-Absichten hegte. Während die Zeugin T im Zuge eines G-Aufenthaltes konvertierte, verfestigte sich die Freundschaft der Angeklagten zu der Zeugin M. Über diese hatte die Angeklagte auch die ersten Anknüpfungspunkte zum Islamischen Staat (fortan: IS) und zeigte in der Folge selbst erste Tendenzen, zum Islam zu konvertieren. Die Angeklagte fand sich sodann nach entsprechender Vermittlung in mehreren, teils radikalen Chat-Gruppen u.a. des IS und hatte sich auch zwischenzeitlich in F über einen „Lies!“-Stand des IS informiert, mit dem dieser um Mitglieder, gezielt auch um ausreisewillige Frauen warb. Über die Zeugin M vollzogen und konkretisierten sich später auch Gedanken an eine mögliche Ausreise nach S und an die Heirat eines „IS-Kämpfers“.

11

Mit der Zeugin M probierte die Angeklagte sodann erstmalig aus, in Vollverschleierung im öffentlichen Raum unterwegs zu sein, wozu man im Januar 2015 eigens nach F reiste. Dabei empfand die Angeklagte erstmals seit langem Bestätigung und wähnte darin endlich auch ein Ziel bzw. ein Ende ihrer Sinnsuche. In F trafen die Angeklagte und die M in einer Moschee nach kurzfristiger Vermittlung durch eine Muslima einen Imam. Im Ausgangspunkt der Reise hatte die Angeklagte nicht konvertieren wollen, sich nach dringenden Bekundungen im Zuge eines kurzen Gesprächs mit der ihr bis dahin völlig unbekannten Muslima („Das musst du unbedingt machen!“) ohne weiteres davon überzeugen lassen und konvertierte in einer unüberlegten Spontan-Aktion innerhalb nur weniger Minuten.

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Der Angeklagten war das Wirken des IS, insbesondere dessen militant-fundamentalistische Ausrichtung sowie die Bestrebungen, unter Geltung der „Scharia“ einen Gottesstaat zu errichten und zu diesem Zwecke völkerrechtswidrige kriegerische Tätigkeiten - nebst brutalsten Kriegsverbrechen und hochgradig menschenrechtswidrigen Hinrichtungen auch ziviler Opfer u.a. in S -, auch weltweite terroristische Anschläge gegen die Zivilbevölkerung zu verüben, bekannt. Die Angeklagte hatte insbesondere die jüngsten Terroranschläge des IS - namentlich auf das Satiremagazin H in Paris am 07.01.2015 - in der medialen Berichterstattung wahrgenommen. Aus ihrer religiösen Verblendung heraus entschied und rechtfertigte sie dieses Tun allerdings u.a. gegenüber der Zeugin T damit, dass man „den Brüdern und Schwestern“ in S helfen, sie unterstützen müsse, womit Hilfeleistung zugunsten des IS gemeint war. Sie wusste, dass der IS in S in Form einer brutal agierenden Militärregierung unter bürgerkriegsartigen Zuständen herrschte. Gegenüber der Zeugin T begründete sie die gleichwohl gehegten Sympathien gegenüber dem IS mit der so verstandenen Notwendigkeit eines Kampfes gegen Ungerechtigkeit bzw. Unterdrückung der Muslime und begründete dessen Angriffe auch „theologisch“ als Pflicht „im durch den Westen betriebenen Krieg“, was aus ihrer Sicht auch Gewalttaten rechtfertigte. Die auch dem IS geltende Warnung des die Konversion durchführenden Imams in der Moschee in F vor extremistischen Strömungen und soweit instrumentalisierter Fehlinterpretationen des Korans, insbesondere vor dem IS und dessen Methoden belächelte die Angeklagte, die ab Januar 2015 auch die Flagge des IS als persönliches und unter dem Namen „K...“ geführtes Facebook-Profilbild nutzte.

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Auf dem Rückweg von F teilte die Zeugin M der Angeklagten mit, dass sie (die M.) an diesem Tage eigentlich nach Syrien habe ausreisen wollen. Dabei erfuhr die Angeklagte auch von der Idee der M, den deutschstämmigen IS-Kämpfer L als Zweitfrau zu heiraten. Maßgeblich durch den Einfluss der M, aber auch durch die der Angeklagten seitens jener eröffneten Kommunikationsplattformen beschäftigte sich die Angeklagte im Folgenden ernsthaft selbst mit entsprechenden Gedanken. Das Familienbild der M, der damaligen Hauptbezugsperson der Angeklagten, entsprach dem einer IS-Hausfrau, die den Kampf der „Brüder und Schwestern vor Ort“ (eingedenk des Rollenverständnisses des IS: nur) durch Heirat und Familienleben sinnvoll unterstützen könne. Jenes Familienbild adaptierte die Angeklagte in kürzester Zeit und kam mit der Zeugin M überein, dass man gemeinsam nach R - der damaligen IS-Hochburg und dem Ort des zentralen, der Angeklagten bewussten Kriegsgeschehens - ausreisen wolle, um von dort aus diesen als essentiell gesehenen „Beitrag“ zu leisten. Soweit ging die Angeklagte auch davon aus, dass man dort unbeschwert den Islam ausüben könne und zwar „ohne maßgeblichen Verzicht auf irgendetwas“. Heiraten hatte für die Angeklagte vor dem Hintergrund ihrer Sehnsucht nach Partnerschaft und intaktem Familienleben schon zuvor eine Rolle gespielt. Aus den der Angeklagten zur Verfügung stehenden Informationen, aufgrund der Kontakte zu IS-Mitgliedern und vor dem Hintergrund ihres Bestrebens, „den Brüdern und Schwestern in Syrien zu helfen“ fasste sie vor ihrer überstürzten Ausreise noch in D den Entschluss zur Heirat mit einem „Kämpfer“, deren Bedeutung für die IS-Strukturen eingedenk des dortigen Rollenverständnis der Frau ihr bewusst war. Bereits in D wurde nach Überlassung einer von IS-Mitgliedern gefertigten Liste heiratswilliger IS-Kämpfer Kontakt zu dem in Deutschland geborenen, sich aber damals bereits im Kampfeinsatz für den IS in R befindlichen U hergestellt und letztlich im Zuge dieser über Dritte geführten Kontakte vereinbart, in S die Ehe mit diesem zu schließen.

14

Sodann kam es zu folgenden Tathandlungen:

1.

15

Nach entsprechender durch den (der Angeklagten völlig unbekannten) IS-Kämpfer L geleiteten Vermittlung vollzog sich bereits 3 bis 4 Wochen nach dem Erstkontakt mit solchen Erwägungen am 06.03.2015 die Ausreise der Angeklagten und der M - nur wenige Tage nach Erwerb entsprechender Flugtickets. Die Ausreise selbst wurde, was die Angeklagte wusste, durch das IS-Mitglied L in dieser Eigenschaft organisiert und in Gänze durch dessen Umfeld konspirativ geleitet. Seitens dort wurden nicht nur Tipps zur unentdeckten Ausreise gegeben, sondern die Angeklagte und die Zeugin M, die sich allerdings auch wechselseitig animierten, immer wieder in ihrem Ausreisewillen bestärkt bzw. wurde dieser aufrecht erhalten oder wiederhergestellt. Die Angeklagte und die Zeugin flogen am 06.03.2015 zunächst von F) nach I wo eine Kontaktaufnahme und Übernahme durch IS-Angehörige erfolgen und durch entsprechendes Geleit abgesicherte Einreise nach S ermöglicht werden sollte.

16

Unmittelbar nach der Ankunft in I übten Kontaktpersonen des IS alsbald Druck auf die Angeklagte und die M mit den Worten „Die Engel schließen die Tore.“ aus und gaben ihnen zu verstehen, dass die sich ständig öffnenden und wieder schließenden Korridore von der T nach S endgültig „zumachen“ würden, was u.a. die Angeklagte vor dem Hintergrund ihres Ausreisewillens und in Verbindung mit der irrealen Drohung, bereits wegen der Ausreiseversuche in Deutschland mit Gefängnisstrafe von 5 Jahren rechnen zu müssen, unter Druck setzte.

17

Ausschließlich über Angehörige des IS wurde sodann die Abholung u.a. der Angeklagten in I und deren (illegale) Verbringung über die Grenze abgewickelt. Der Angeklagten, der zumindest bekannt war, dass man in Deutschland bereits nach der Zeugin M suchte, war insoweit auch bewusst, dass sie sich mit ihrem diesbezüglichen Schritt endgültig in das Gefüge des IS integriert hatte und sich diesem damit völlig unterwarf. Die wegen der Fahndung in D vorfristige Weiterfahrt zur Grenze nach S war wiederum kurzerhand durch den L organisiert worden und dauerte länger als 18 Stunden. Für den letztlich auch im Eigeninteresse des IS organisierten Transfer musste die Angeklagte kein Entgelt entrichten, dabei handelte es sich bereits um eine mitgliedschaftsbezogene Leistung des IS an u.a. die Angeklagte, wovon diese in Anbetracht der Gesamtumstände auch selbst ausging.

18

Vom Hotel in I aus wurde die Angeklagte zunächst in ein “Safe House des IS“ gebracht, nach illegalem Grenzübertritt hielt sich die Angeklagte bis zu ihrer Gefangennahme durch die Kurden im März 2019 sodann ausschließlich in dem vom IS beherrschten Gebiet auf und zog sich jeweils je nach dessen (schwindender) Ausdehnung in selbigem zurück.

19

In R bezog die Angeklagte, die sich die K „U. (a...)“ gegeben hatte, zunächst ein vom IS vorgehaltenes und geleitetes Frauenhaus (M), dessen vornehmliches Ziel die Vermittlung von ausgereisten Frauen an IS-Kämpfer bzw. die Realisierung dahingehend bereits hergestellter Kontakte war. Entsprechend wurde seitens der Führungspersonen der Heiratswillen der dort untergebrachten Frauen gefördert bzw. aufrechterhalten und etwa aufkeimende Ausreisetendenzen von Grund auf abgewehrt. In der M liefen Propaganda-Videos des IS in „Endlos-Schleife“, die u.a. brutale und hochgradig menschenrechtswidrige Tötungen (Enthauptungen, Verbrennungen usw.) von G zelebrierten und IS-Kämpfer heroisierten. Auch die Angeklagte nahm diese wahr. Wenngleich sie die Videos als schockierend empfand und zwischenzeitlich Gedanken an eine Heimreise hegte, gliederte sie sich auch dort in die arbeitsteiligen Strukturen des Frauenhauses mit dem Ziel der baldigen Heirat des ihr über den L vermittelten U ein und förderte damit - bei gleichzeitiger Partizipation von dortigen Versorgungsstrukturen - den dortigen Betrieb. Sie nahm u.a. Koran-Unterricht, der wie auch die dortige Versorgung durch Vermittlung der Hausleitung und damit auf Kosten bzw. Geheiß des IS organisiert war.

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Am 22.04.2015 heiratete die Angeklagte nach islamischem Ritus den u.a. in der K „Anwar al-Awlaki“ tätigen und u.a. als Scharfschützen ausgebildeten IS-Kämpfer U und zog mit diesem zusammen. Während dessen Kampfeinsätzen in R und Umgebung versorgte sie - entsprechend der vereinigungstypischen und soweit tragenden Rolle der Frau im IS und um dem an sich selbst gestellten Anspruch, diesen „Brüdern und Schwestern“ zu helfen, gerecht zu werden - den Haushalt und gliederte sich damit weiterhin in das patriarchalische IS-System ein in dem Wissen, dass die Versorgung der Kämpfer einen wesentlichen Baustein der Aufrechterhaltung der Kampfesfähigkeit und -bereitschaft darstellte bzw. auch im Hinblick auf die Vereinigungsziele wesentlicher Baustein deren Bestands und Fortkommen war. Der U war zunächst und bis zur Umzingelung durch die Kurden, die auch seitens der Angeklagten gemäß dem Verständnis des IS als Todfeinde angesehen wurden, als Kämpfer in der einzig verbliebenen IS-Hochburg R eingesetzt. Um diese Eigenschaft wusste auch die zunächst dort wohnhafte und Kriegshandlungen wahrnehmende Angeklagte, in deren näherem, im Wesentlichen aus der Zeugin M bestehendem sozialen Umfeld es bereits vor der Ausreise als erstrebenswert galt, explizit einen Kämpfer als Beitrag zur Befreiung der „Brüder und Schwestern in S“ zu heiraten. Auch die schwere Bewaffnung ihres Ehemannes führte der Angeklagten, die laut eigenem Bekunden auch in ständiger Angst um ihren Ehemann lebte, dessen Kämpfereigenschaft nachhaltig vor Augen. Dasselbe gilt für eine Handverletzung, die der U zwischenzeitlich im Zuge von Gefechten erlitt.

21

Nach der Geburt des (gemeinsamen) Kindes N kümmerte sich die Angeklagte während der Kampfeinsätze auch um dieses und hielt ihrem Mann damit den Rücken frei, förderte damit als organisationstypischen Beitrag gemäß dem herrschenden Frauenbild wissentlich Kriegsfähigkeit des IS. Als Gegenleistung kam es zu monatlichen Zahlungen durch den IS, die dieser seinen Kämpfern und Familienmitgliedern zur Finanzierung deren Lebensunterhaltes jedenfalls in der Anfangszeit gewährte. Später und mit zunehmendem kriegerischem Misserfolg des IS wurden diese Zahlungen eingestellt. In diesem Zusammenhang verstehen sich auch vermehrte finanzielle Aushilfen der Familie U, die sich in unterschiedlich hohen Geldleistungen an die Familie der Angeklagten zeigten. In zumindest einem Fall wurde ein Teil des so generierten Geldes an den IS weiter gegeben. Auch darin zeigt sich die der Angeklagten bewusste und von ihr angestrebte Integration der Familie in die IS-Strukturen, die von wechselseitigen Leistungen und auch von einer tatsächlichen und vom IS gebilligten Teilhabe der Angeklagten geprägt war, welche ihre eigene Beziehung zum IS selbst mit einem „Wir-Gefühl“ attribuierte.

22

Mehrfach und entsprechend der Entwicklungen der Kämpfe verzog die Angeklagte mit ihrer Familie in S, wobei sie sich stets in dem vom IS gehaltenen Gebiet mit dessen Duldung aufhielt. Nicht nur wurde der Mann der Angeklagten als Kämpfer mit 50 Dollar im Monat durch den IS entlohnt, auch die Vermittlung von gemeinsam bezogenen Wohnungen erfolgte zumindest zum Teil durch den IS. So bewohnte die Angeklagte zumindest in einem Fall ein durch den IS beschlagnahmtes und als solches gekennzeichnetes Haus.

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Ihre innere Einstellung zum IS wechselte dabei durchaus mehrfach je nach dem sie umgebenden sozialen Umfeld. Während ihres Zusammenlebens mit der Zeugin M entwickelten sich klare Ausreisetendenzen, die später auch von U gebilligt wurden. Zuvor und wiederum später agitierte die Angeklagte jedoch auch im Sinne des IS und verwirklichte damit auch dessen Propaganda-Strategie. So teilte die Angeklagte u.a. über WhatsApp ein Propaganda-Video des IS von „DesoDogg“ mit der Zeugin T, welches sowohl zum Dschihad in D aufrief als auch zur Ausreise aus D, was Bedingung sei, um nicht als Ungläubiger („kuffar“) zu gelten, und zeigte auch insoweit vereinigungstypisches, von Mitgliedern erwartetes und zumindest auf ideelle Förderung angelegtes Verhalten.

24

Am 16.11.2018 starb der U im Zuge eines Drohnenangriffs. Ein kurz danach unternommener Fluchtversuch der Angeklagten über Schleuser scheiterte im Vorfeld. Allerdings bezog die Angeklagte im IS-Gebiet weiter Versorgungsleistungen.

25

Indes schließt der Senat aus, dass die Angeklagte auch ihr Kind im Sinne des IS erzog.

2.

26

Im April 2015 wurde der Angeklagten von ihrem Ehemann eine funktionsfähige Pumpgun als Brautgabe zur Hochzeit geschenkt, weil es „trotz der Präsenz des IS gegen den IS Anschläge“ gegeben hatte. Darüber übte die Angeklagte in der Folgezeit tatsächliche Gewalt aus, jedoch ohne dass die Schusswaffe jemals zum Einsatz gekommen wäre. Der Angeklagten war dabei bekannt, dass sie mit dem erkanntermaßen verbotenen Besitz der Waffe einen unmittelbaren Beitrag zur Erhöhung der Wehrhaftigkeit des IS und damit zu dessen Fortbestand leistete und auch diese Beitragsleistung Grundlage für die durch den IS zugebilligten, unter II. 1. im Einzelnen benannten Gegenleistungen war.

27

Demgegenüber konnte der Senat nicht feststellen, dass die Angeklagte zugleich die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Gewalt über das in der Ehewohnung befindlichen, dem U vom IS überlassene Sturmgewehr AK 47 ausübte.

28

(Tatnachgeschehen)

29

Nach dem Tod ihres Ehemannes hielt sich die Angeklagte zunächst in B auf und ergab sich sodann dort etwa Mitte März 2019 den kurdischen Streitkräften. Bis September 2020 verharrte die Angeklagte sodann mit ihrer Tochter im S Lager a... unter beschränktesten hygienischen und auch sonst in jeder Hinsicht unzulänglichen humanitären Bedingungen. Dabei erlebte sie ungeahndete Angriffe auf Lagerinsassen und auch Willkürhandlungen durch Bewacher mit, musste zudem nicht nur um ihre eigene und ihrer Tochter Sicherheit fürchten, sondern sich auch um Gewährleistung basaler Grundversorgung mühen. Im Lager R, in welches die Angeklagte im September 2020 verbracht wurde, herrschten strukturiertere Bedingungen. Die Angeklagte lebte dort weitestgehend in Isolation und lebte von Hilfsorganisationen, die ihr wenigstens Grundnahrungsmittel minderer Qualität zu verschaffen imstande waren.

30

Solange die Angeklagte während ihrer langandauernden und von starker Polarisation zwischen Parteien pro bzw. contra den IS geprägten Lageraufenthalte im Camp a... Kontakt zu ihrer Bekannten „E...“ hatte, war sie - bis Anfang 2020 - noch Unterstützerin des IS. Mit dem Fortgang der E... löste sie sich sodann endgültig vom IS und harrte einer Ausreisemöglichkeit.

31

Am 05.10.2022 wurde die Angeklagte durch die Bundesrepublik D dorthin zurückgeführt und im Zuge ihrer sodann erfolgten Inhaftierung erstmals von ihrer Tochter getrennt.

III.

32

Die Erkenntnisse des Senats zur Person der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und, soweit sie ihre Vorstrafenfreiheit anbelangen, auf der Verlesung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 16.01.2023.

33

In der Sache beruht die Überzeugung des Senats auf der überwiegend geständigen Einlassung der Angeklagten, weiterhin auf den zuverlässigen Angaben der Zeugen T, K, M, A, S, M, R, U und L, ferner auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den zum Gegenstand der Hauptverhandlung erhobenen Chatnachrichten sowie auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. S, Dr. K, S und A, schließlich auf den verlesenen Aktenvermerken und Behördenerklärungen. Nach alledem hat der Senat keinerlei Zweifel am festgestellten Tatgeschehen.

IV.

34

Die Angeklagte hat sich im Fall II. 1. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gemacht und tatmehrheitlich dazu in Fall II. 2. des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe wiederum in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, §§ 51 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 WaffG; 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52, 53 StGB. Der Waffenbesitz diente insoweit maßgeblich den Interessen des IS als terroristischer Vereinigung; die Gesamtheit der übrigen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die für sich genommen keinen Straftatbestand erfüllen, steht daneben in Handlungseinheit als rechtlich selbständiges Vereinigungsdelikt

V.

35

1. Die Angeklagte war zu den Tatzeiten zwischen 18 und 21 Jahren alt und somit Heranwachsende bzw. Erwachsene.

36

a) Ihre Tat während des Heranwachsendenalters war zur Überzeugung des Senats nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG liegen vor. Aufgrund ihres bisherigen Werdegangs und des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks - gestützt durch die sachverständige Einschätzung des Anstaltspsychologen M - besteht kein Zweifel daran, dass sie in den Tatzeiträumen erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände aufwies und nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung damals noch einer Jugendlichen gleichstand.

37

Die zuvor noch bei ihrer Mutter lebende Angeklagte hatte im Tatzeitpunkt zwar bereits die Schule mit dem Realschulabschluss beendet, aber ihre Lebensplanung noch nicht ernsthaft fortgeschrieben. Ihre Ausbildung hatte sie abgebrochen und sich mit Gelegenheitsjobs beholfen, ohne dabei der Erwachsenenwelt adäquate Zukunftspläne zu entwickeln. So verlor sich die Angeklagte unter nahezu völligem Rückzug in einer unbeholfenen jugendtypischen Sinnsuche unter fluchtartiger Aufgabe persönlicher wie sozialer Errungenschaften und Beziehungen in sich selbst, ohne über vernunftgeleitete Problemlösungsstrategien zu verfügen. In ihrer Persönlichkeitsstruktur wies sie zugleich insbesondere Defizite hinsichtlich einer kritischen Reflexion und damit eine hohe Beeinflussbarkeit auf, ließ sich insbesondere durch (bei Lichte betrachtet: völlig irrationale) Versprechungen einer „schillernden Zukunft“ als Frau im Kalifat von ihr bis dahin unbekannten oder kaum bekannten Menschen beeinflussen. Soweit ist ihre extrem schnelle Radikalisierung, die bereits in einer wenig überlegten Konversion zum Islam ihren Ausgang nahm, von typischen Reifedefiziten geprägt, die regelmäßig dem Phänomen einer prompten Überzeugungs- und gar Begeisterungsfähigkeit Jugendlicher zugrunde liegen. Diese im Ausreisezeitpunkt sicher vorliegenden Reifedefizite hat die Angeklagte im Anschluss während ihres Aufenthaltes in S mangels adäquater Reifefaktoren kaum überwinden können. Dies kommt auch in ihrer damals kaum kritischen Einstellung etwa zum Rollenbild der Frau im IS, zum Umgang mit verbotenen Waffen und ihrer von regelrechter Bagatellisierung erheblicher Missstände geprägten Schönfärberei - auch sich selbst gegenüber - im Hinblick auf ihre Ausreiseentscheidung zum Ausdruck.

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b) Entsprechend § 32 Satz 1 JGG war auch für den verbleibenden Tatzeitraum, in welchem die Angeklagte nach Vollendung des 21. Lebensjahrs ihre (tateinheitliche) Beteiligungshandlung gem. II. 1. fortsetzte, einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden. Das soweit entscheidende „Schwergewicht der Taten“ erfordert eine kriminologisch geprägte Gesamtabwägung, die schwerpunktmäßig die Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten und die „Wurzeln der Tat“ in den Blick nimmt (BGH, NStZ 2018, S. 663), weiterhin aber auch das Maß von Unrecht und Schuld. Nicht nur liegt der Schwerpunkt von Unrecht und Schuld bei sowohl qualitativer als auch quantitativer Betrachtung der Betätigungshandlungen im Zeitraum des Heranwachsendenalters, namentlich auch, weil der wesentliche Wert des Tätigkeitwerdens der Angeklagten im (für den IS maßgeblichen) Zusammenhang mit dem U bis zu dessen Tod im November 2018 überwiegend in diesen Zeitraum fällt. Entscheidend ist auch und in erster Linie, dass die aufgezeigten tatauslösenden Bedingungen ihren Ursprung im Jugendalter genommen haben und die einen einheitlichen Lebenssachverhalt abbildende Betätigungshandlung im Erwachsenenalter sich damit nicht nur „als in den früheren [Tatbeiträgen] angelegt darstellt“ (BGH, a.a.O.) bzw. ohne Zäsur in ihren im Jugend- und Heranwachsendenalter zu konstatierenden Defiziten wurzelte, sondern sich hier schlichte als Fortsetzung eines einheitlichen Beteiligungsdelikts darstellt.

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2. Gegen die Angeklagte war insoweit wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG zu verhängen. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat der Senat berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation der Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können.

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Die Angeklagte hat sich vorliegend über einen langen Zeitraum mitgliedschaftlich im IS betätigt, nachdem ihr vor der entsprechenden Entscheidung sowohl dessen menschenrechtswidrige Taten im vollen Ausmaß ihrer Brutalität, namentlich auch die Terroranschläge auf H am 07.01.2015 in Paris, bekannt waren. Soweit hat sie sogar dringende Warnungen des (schlechthin fach- und sachkundigen) Imams im Zuge ihrer Konversion in einer Moschee F sowie aus ihrem Freundeskreis ignoriert. Um die gegenständlichen Taten zu begehen mussten daher höhere Hemmungen überwunden werden. Der damit bei der Begehung der Tat zutage getretene starke kriminelle Wille zeigt, dass die Persönlichkeit der Angeklagten noch erheblicher Festigung bedarf und ihr zwecks Erweckung von Sühnebereitschaft das von ihr begangene Unrecht deutlich vor Augen geführt werden muss. Das sich aus den Taten ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung von Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wäre.

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Die Angeklagte war dabei auch in der Lage, das Ausmaß ihrer persönlichen Schuld zu erkennen, denn sie war zu den Tatzeitpunkten nicht in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt und verfügte auch über die nötige Verstandesreife.

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3. Bei der Bemessung der Jugendstrafe war zum einen dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken in gebührender Weise Rechnung zu tragen, zum anderen erforderte der Sühnegedanke einen gerechten Schuldausgleich. Dabei hat der Senat den Strafrahmen der §§ 105 Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu Grunde gelegt, der die Verhängung von Jugendstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zulässt.

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a) Zu Gunsten der Angeklagten spricht ihr vor der Beweisaufnahme abgelegtes und weitreichendes Geständnis wie auch der Umstand, dass sie sich schuldeinsichtig und reuig gezeigt hat. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat sich über neun Monate in Untersuchungshafthaft befunden. Soweit muss nicht nur Berücksichtigung finden, dass sie erstmals Haft verbüßt hat, sondern dieser Umstand im Hinblick auf die stattgehabte Überwachung im Haftkrankenhaus auch unter besonders belastenden Einschränkungen sowie in (erstmaliger) Trennung von ihrer Tochter von vergleichsweise besonders hoher Eingriffsintensität gezeichnet war. Die überaus haftempfindliche Angeklagte hat sich deutlich und glaubhaft von ihren Taten wie auch vom IS distanziert und sichtlich beeindruckt von dem gegen sie geführten Verfahren gezeigt. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte als Folge ihrer Tat über dreieinhalb Jahre unter schwierigsten Bedingungen in den Lagern H und R interniert war, wobei diese Zeit nicht nur von Ängsten um ihr eigenes und das Überleben ihrer Tochter unter Sicherheitsgesichtspunkten geprägt war, sondern auch von erheblichen Entbehrungen im Hinblick auf eine menschenwürdige Grundversorgung mit Wasser, Nahrung und Hygiene. Soweit hat die Angeklagte selbst unter den Folgen ihrer Taten gelitten. Gemessen am Spektrum der tatbestandlich erfassten Beteiligungshandlungen sind die der Angeklagten zur Last zu legenden Taten zudem eher unterschwelliger Natur, jedoch ohne dass die vorwerfbare Schuld derart gering wäre, dass der Senat sich im Zuge der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gem. §§ 129b Abs. 1 S. 1, 129a Abs. 6 StGB zu weiterer Strafmilderung veranlasst gesehen hätte. Strafmildernd ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Angeklagte - obschon vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Reife - im Zuge der Ausreise auch nicht nur unerheblichem Druck ausgesetzt war.

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b) Zu Lasten der Angeklagten geht die Dauer der unter II. 1. festgestellten Betätigungshandlung, soweit sie über das zur Tatbestandserfüllung notwendige Mindestmaß hinausgeht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vereinigung des IS vergleichsweise um eine hochgradig gefährliche, da besonders menschenverachtend und rigoros agierende Vereinigung handelt, die zur Erreichung ihrer Zwecke auch von völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung nicht Abstand nimmt.

45

c) Vor dem Hintergrund aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet der Senat die Reaktion mit der Verhängung einer

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Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

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vor dem Hintergrund des das Jugendstrafrecht prägenden Erziehungsgedankens für tat- und schuldangemessen.

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d) Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 21 Abs. 2, Abs. 1 JGG.

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Die für die Beurteilung künftigen Legalverhaltens erheblichen Persönlichkeitskriterien der Angeklagten sprechen durchweg für diese. Von ihrer tatfördernden bzw. gar tatbegründenden extremistischen Gesinnung hat sie sich glaubhaft losgesagt und ebenso glaubhaft bekundet, Ursachenforschung hinsichtlich der ihrer Radikalisierung zugrunde liegenden psychischen Faktoren betreiben zu wollen; soweit hat sie trotz erschwerender Umstände in Untersuchungshaft bereits erste Schritte unternommen. Für gute Resozialisierungschancen sprechen ihre Schuldeinsicht und Reue und ihre tief empfundene Verpflichtung gegenüber ihrer Tochter, die auch Ausdruck in einem tatbezogenen Schuldempfinden dieser gegenüber finden und in dem festen Willen der Angeklagten zu Tage getreten sind, nach dem sie Verantwortung für ihr Handeln übernehmen und dieses ihrer Tochter irgendwann gegenüber wird erklären müssen.

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Das vortatbezogene, durchweg von Unauffälligkeit geprägte Vorleben der Angeklagten spricht ebenfalls für eine Strafaussetzung.

51

Dem steht die festgestellte Tatschwere aus Sicht des Senats nicht entgegen, da in dem relevanten Beurteilungszeitpunkt der Hauptverhandlung prognostisch positive Umstände einer geständigen und nachgerade geläutert wirkenden, sich zur kritischen Selbstreflexion nunmehr in hohem Maße in der Lage sehenden Angeklagten hinzugetreten sind. Jedenfalls im Zuge bewährungsflankierender Weisungen lassen auch aus erzieherischer Warte wegen des soweit nachhaltigen Warn- und Erziehungseffekts die Gesamtumstände nicht besorgen, dass die Angeklagte künftig keinen rechtschaffenen Weg gehen wird.

52

Zudem haben sich die Lebensverhältnisse der Angeklagten im Vergleich zum Tatvorfeld bzw. Tatzeitraum wesentlich verbessert. Sie ist Mutter, verfügt - trotz der Ausreise und der Haft - über nunmehr günstigere familiäre Verhältnisse und soweit ein gesichertes soziales Umfeld.

53

Es bieten sich für den Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass - zumal unter den Wirkungen der Aussetzung einer nicht unerheblichen Jugendstrafe - deren Warn- und Besinnungsfunktion nur durch die Strafvollstreckung erreicht werden könnte.

54

e) Eine Anrechnung der strafmildernd in Rechnung gestellten mehrjährigen Lageraufenthalte in A und R nach § 51 StGB hatte zu unterbleiben. Die dortige Internierung bis zur Repatriierung stellt sich als nicht haftgleiche, „bloße Freiheitsbeschränkung“ (vgl. MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 51 Rn. 16) dar, die zudem nicht aus Anlass der (hier gegenständlichen) Taten erlitten wurde.

VI.

55

Der Senat sieht in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens gem. § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens ab. Die soweit gebotene zukunftsorientierte Betrachtungsweise mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten sowie ihrer Lebensumstände lässt weder annehmen, dass die Kosten und Auslagen aus Mitteln bezahlt werden könnten, über die die Angeklagte selbständig verfügen kann, noch erscheint ihre Auferlegung aus erzieherischen Gründen angebracht.