Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 30.04.2024 – 5 U 213/20

Orientierungssatz

1. Gehört zu dem geschuldeten Leistungsumfang nur die Anlieferung, die Aufstellung, die Inbetriebnahme und Abnahme eines Blockheizkraftwerkes, so ist der Hersteller ohne ausdrückliche Vereinbarung weder zur Erbringung von Planungsleistungen noch dazu verpflichtet, die Geeignetheit des Aufstellortes einer genaueren Prüfung zu unterziehen. (Rn.61)

2. Ist für einen als nicht mit der Planung beauftragten Hersteller von Blockheizkraftwerk-Anlagen nicht erkennbar, dass der für eine Anlage gewählte Standort nicht geeignet ist, ist er weder zu einer Prüfung der Geeignetheit des Standortes verpflichtet noch muss er den Besteller auf eine fehlende Eignung des Standortes hinweisen. (Rn.72)

Verfahrensgang

vorgehend LG Mühlhausen, 16. Januar 2020, HK O 79/15, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.01.2020, Az. HK O 79/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.

3. Das Urteil, wie auch das angefochtene erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Restzahlung für die Lieferung, den Aufbau und die Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerkes in Anspruch. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Zusammenhang mit einem Brandschaden erklärt und im Wege der Widerklage weitere Schadensersatzforderungen aufgrund eigener Ersatzverpflichtungen gegenüber seinem Kunden wegen des zeitweiligen Ausfalls des Blockheizkraftwerkes im Wege der Widerklage geltend gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe die geltend gemachte Restforderung aus dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung der Blockheizwerk-Komponenten zu. Demgegenüber stehe dem Beklagten weder eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung für den Erwerb eines Schaltschrankes zu noch ein Anspruch auf Ersatz des mit der Widerklage eingeforderten Schadens.

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Dass die Klägerin und die Streitverkündeten für den Brand im Schaltschrank verantwortlich seien, habe der Beklagte nicht bewiesen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei die erhöhte Umgebungstemperatur am Aufstellort des Schaltschrankes Ursache für die Brandentstehung gewesen. Dadurch sei die Belastbarkeit der elektrischen Bauteile vermindert gewesen. Schon in der Auftragsbestätigung sei zudem ausgeführt, dass der Betrieb bei einer Umgebungstemperatur bis zu 25 °C erfolgen müsse. Hierfür seien aber weder die Klägerin noch die Streitverkündeten verantwortlich, da diese keine Planungsleistungen erbracht hätten. Unstreitig sei kein Entgelt für Planungsleistungen gezahlt worden. Auch der Beklagte habe nur behauptet, dass ihn die Streitverkündeten bei der Auswahl der Anlage beraten hätten und diese dem Lager der Klägerin zuzurechnen seien. Dass ein Vertreter über den Aufstellungsort der zu erwerbenden Komponenten entscheide, könne nicht angenommen werden. Auch der Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass ohne einen Auftrag, eine Planung des Aufstellortes unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umgebungstemperatur erfolge. Daran ändere nichts, dass aus der Brandentstehung geschlossen werden könne, dass die Umgebungstemperatur zu hoch gewesen sein müsse und deshalb mit dem Ersatzschaltschrank eine Kühlung eingebaut worden sei.

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Ein Fehler in der Konzeption oder Verkabelung des ursprünglichen Schaltschrankes sei auch deshalb nicht bewiesen, weil im Zeitpunkt der Begutachtung wesentliche Teile bereits entfernt gewesen seien. Dies habe der Gutachter festgestellt und sei auch dem vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen. Insoweit hätten die Sachverständigen allenfalls Vermutungen anstellen können, was zum Nachweis eines Verschuldens der Klägerin aber nicht ausreiche, zumal auch die Anschlussarbeiten durch ein von dem Beklagten beauftragtes Elektrounternehmen durchgeführt worden seien. Auch dass der mit einer entsprechenden Kühlung von der Klägerin gelieferte neue Schaltschrank problemlos laufe, spreche dafür, dass die Feststellungen des gerichtlich beauftragten Gutachters zur Brandursache zutreffend seien.

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Mangels Verantwortlichkeit der Klägerin für den Brand seien weder Gegenforderungen des Beklagten begründet noch habe die Widerklage Erfolg.

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Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 28.01.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Mühlhausen hat der Beklagte mit einem, vorab per Fax am 28.02.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem am 28.04.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 19.03.2020 entsprechend verlängert worden war.

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Mit der Berufung rügt der Beklagte, dass die Entscheidung des Landgerichtes weder seinem erstinstanzlichen Parteivorbringen gerecht werde noch seien die Erwägungen des Landgerichtes nachvollziehbar.

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So habe er erstinstanzlich im Wesentlichen unstreitig zum Hintergrund der Vertragsbeziehungen vorgetragen, dass er sich, nachdem die Firma V. an ihn wegen der beabsichtigten Errichtung eines Blockheizkraftwerkes herangetreten sei, zunächst an die Fa. a. GmbH (im Folgenden: Nebenintervenientin zu 2)) gewandt habe, welche im Internet unter der Bezeichnung "B." Beratungs- und Vermittlungsdienste bei der Planung und Errichtung von Blockheizkraftwerken angeboten habe. Diese habe sich dann wiederum mit Herrn U. K. (im Folgenden: Nebenintervenient zu 1) in Verbindung gesetzt, der als offizieller Vertriebspartner der Klägerin firmiert habe. Im Spätsommer 2013 habe dann eine Vorortbesichtigung stattgefunden. Noch vor Ort habe der Nebenintervenient zu 1) ein Konzept unterbreitet, wo die Anlage mit ihren Komponenten aufgestellt und installiert werden würde und anschließend unter Verwendung des Briefkopfes der Klägerin das Angebot vom 03.12.2013 erstellt, das der Beklagte dann im Februar 2014 angenommen habe. Anfang November 2014 sei die Anlage dann in Betrieb genommen worden und in der Folge bis Ende Februar 2015 seien insgesamt drei Wartungstermine durchgeführt worden.

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Hiermit, wie auch mit seinem weiteren erstinstanzlichen Vortrag, den der Beklagte mit der Berufungsbegründung nochmals zusammenfasst und auch seinen Beweisangeboten habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt und die Frage nach der Verantwortlichkeit des Brandes ausschließlich an die Verantwortlichkeit für die Ausführungsplanung der von der Klägerin vorgenommenen Installationen geknüpft.

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Dabei habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht die Verantwortlichkeit für die Planung bei dem Besteller als Bauherrn gesehen, soweit keine entgeltliche Auftragsvergabe an einen Dritten erfolge.

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Dabei habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es für die Installation eines Blockheizkraftwerkes in der streitbefangenen Größenordnung, wie er unwidersprochen vorgetragen habe, keiner gesonderten Baugenehmigung bedürfe. Damit nämlich bedürfe es auch keiner gesonderten Planung über die Örtlichkeiten der zu installierenden Anlage und auch keiner - zudem noch entgeltlichen - gesonderten Beauftragung. Somit sei der vorliegende Fall wie ein herkömmlicher Werkvertrag zwischen einem Hauseigentümer und einer Heizungsbaufirma zu beurteilen, die die räumlichen Gegebenheiten sich vor Ort ansehe und dem Kunden dann eine bestimmte Heizungsanlage empfehle, die sie dann in eigener Verantwortung selbst installiere. Der Einbau am richtigen Ort obliege insoweit allein dem bauausführenden Unternehmer im Rahmen des Installationsauftrages und sei insoweit nicht nur Nebenpflicht, sondern selbstständige Hauptpflicht. Von einer solchen selbstständigen Hauptpflicht sei hier insbesondere auch deshalb auszugehen, weil die Klägerin in Gestalt des Nebenintervenienten zu 1) für die beabsichtigte Installation konkrete Vorgaben gemacht habe, wo und wie die einzelnen Komponenten der Heizungsanlage aufgestellt hätten werden sollen.

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Damit habe es hier allein der Klägerin oblegen, zu prüfen, ob die vorgesehenen Räumlichkeiten in Kenntnis des möglichen zusätzlichen Betriebs der dort vorhandenen Kesselanlage die technischen Anforderungen an einen sicheren Betrieb gewährleisten können.

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Hätte das Landgericht berücksichtigt, dass die Wahl des Aufstellungsortes des Schaltschrankes Inhalt des von der Klägerin übernommenen gesonderten Installationsauftrages gewesen sei und deshalb in ihren Verantwortungsbereich falle, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es die Klägerin offenkundig versäumt habe, den von ihr selbst vorgeschlagenen Standort für den Schaltschrank auf dessen Eignung hin selbstständig zu prüfen.

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Insoweit bedürfe es keiner besonderen Kenntnis der Wärmelehre, um zu erkennen, dass es spätestens mit Zuschaltung der vorhandenen Kesselanlage zu einer erhöhten Wärmeabstrahlung durch die zwei großen Heizkessel kommen würde und dadurch die Gefahr einer Überschreitung der von ihr selbst aufgestellten technischen Vorgaben für die maximale Umgebungstemperatur nicht generell ausgeschlossen werden könne. Dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass der Standort des Schaltschrankes in der von ihr vorgeschlagenen Ausführungsvariante gefährlich sein könne, werde auch durch die Aussage ihres Mitarbeiters, Herrn K., bei der Neuinstallation des Schaltschrankes deutlich. Da der Klägerin insoweit Zweifel an dem gewählten Standort des Schaltschrankes hätten kommen müssen, hätte sie den Beklagten auf ihre Bedenken aber auch hinweisen müssen. Dann hätte der Schaltschrank in dem angrenzenden Nebenraum aufgestellt werden können und damit die Gefahr einer Überhitzung ausgeschlossen werden können.

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Der Hinweispflicht der Klägerin stehe auch weder die Passage zu den einzuhaltenden Temperaturvorgaben in der Auftragsbestätigung noch der Umstand entgegen, dass er, der Beklagte, selbst einen Meisterbrief im Heizungsbau habe. Aus dem Hinweis auf die "einzuhaltenden Betriebsbedingungen" in der Auftragsbestätigung könne nicht entnommen werden, dass er die Garantie dafür übernommen habe, dass die Raumtemperatur nicht höher als 25° liege. Auch habe er erstinstanzlich bereits auf den Widerspruch hingewiesen, dass einerseits als Normbezugsbedingung von einer Lufttemperatur von 25° gesprochen werde, andererseits unter 2.9. Auslegung Lüftung aber eine Zulufttemperatur von maximal 35° angegeben worden sei und sich die Normbezugsbedingungen als Bemessungsgrundlage allein auf die anschließend vorgegebenen Mindesteigenschaften des für die Anlage zu verwendenden Brenngases bezögen. Weder die vorgegebene Lufttemperatur noch die Zulufttemperatur betreffe die Umgebungstemperatur, sondern nur die vorgegebenen Mindesteigenschaften des für die Anlage zu verwendenden Brenngases. Konkrete Bedingungen für den Aufstellungsort des Steuerschrankes in Bezug auf die Umgebungstemperatur am Aufstellungsort gebe von daher gerade nicht. Auch seien solche damit nicht aus den Auftragsbedingungen zu entnehmen.

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Gehe man dagegen wie das Landgericht davon aus, dass ein Betrieb nur bei einer Umgebungstemperatur von maximal 25° möglich sei, falle der Klägerin der Vorwurf einer unzureichenden Produktsicherheit zur Last, wenn sie solche Anlagen ohne Kühlaggregat auf dem Markt anbiete, da dann jede Anlage ohne eine solche Kühlung in den Sommermonaten Gefahr laufe, in Brand zu geraten.

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Unabhängig hiervon ergebe sich aber auch aus der Auftragsbestätigung vom 27.04.2014 und auch aus der Schlussrechnung vom 15.10.2014, dass der Schaltschrank eine temperaturgeregelte Lüftung habe. Dies könne nur so verstanden werden, dass die konzeptionelle Ausgestaltung des Schaltschrankes eine Funktionsfähigkeit unabhängig von der Umgebungstemperatur gewährleiste.

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Auch, dass er, der Beklagte, selbst im Bereich des Heizungsbaues tätig sei und damit in diesem Bereich eigene Fachkenntnisse habe, entlaste die Klägerin aufgrund ihrer Spezialkenntnisse als Herstellerin von Blockheizkraftwerk-Anlagen nicht. Die eigenständige Überprüfung einer sicheren Funktionsfähigkeit eines elektrischen Schaltschrankes sei nicht seine Aufgabe. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass das ihm empfohlene und von dem Hersteller installierte und in Betrieb genommene Produkt keine sicherheitsrelevanten elektrotechnischen Risiken aufweise.

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Auch darauf, dass die Vertragsverhandlungen im Wesentlichen der Nebenintervenient zu 1) geführt habe, könne sich die Klägerin nicht berufen, weil der Nebenintervenient zu 1) als Handelsvertreter alleiniger Vertriebspartner der Klägerin gewesen und zu Vertragsabschlüssen im Namen der Klägerin berechtigt gewesen sei. Damit müsse sich die Klägerin dessen Kenntnisse und Erklärungen zurechnen lassen, somit aber auch dessen falsche Standortwahl für den Schaltschrank.

22

Zudem habe die Klägerin die Anlage selbst vor Ort installiert und in Betrieb genommen und damit vor der Inbetriebnahme auch die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten sich ihr Zweifel an der Standortwahl aufdrängen und sie den Beklagten darauf hinweisen müssen. Ein Mitverschulden des Beklagten liege demgegenüber nicht vor.

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Damit müsse die Klägerin den an sie gezahlten Betrag in Höhe von 18.000 € für den Ersatzschrank, mit dem in erster Instanz die Aufrechnung erklärt wurde, zurückzahlen.

24

Gegen die verbleibende Restforderung in Höhe von 12.000,00 € erklärt der Beklagte in 2. Instanz weiter die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines durch den Brandschaden erlittenen Folgeschadens. Insoweit wird die Widerklage von ihm in 2. Instanz reduziert und mit dieser lediglich noch ein Betrag von 53.047,05 € geltend gemacht.

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Soweit das Landgericht einen für den Brand ursächlichen Konzeptionsfehler als nicht bewiesen angesehen habe, fehle es an einer Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 15.07.2019 zu dem Inhalt des erstinstanzlich eingeholten Gerichtsgutachtens.

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Dieses sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So sei darin nicht berücksichtigt worden, dass das Blockheizkraftwerk unstreitig bis zum Brand ein halbes Jahr unter Volllast gearbeitet habe und die Klägerin von sich aus bei der Installation des Ersatzschaltschrankes die Lastentrenner entfernt und ein zusätzliches Kühlgerät installiert habe.

27

Dass die Elektroanschlussarbeiten ordnungsgemäß erbracht worden seien und sich auf die Brandursache nicht ausgewirkt hätten, ergebe sich schon aus dem unter Anlage K5 eingereichten Gutachten des Sachverständigen K., da dieser festgestellt habe, dass die vorzunehmenden Anschlüsse an dem Schaltschrank bei allen Klemmverbindungen fest angezogen gewesen seien. Zudem habe das Blockheizkraftwerk vor dem Brand bei gleichzeitiger Wartung durch die Klägerin störungsfrei funktioniert, weshalb eine falsche Verdrahtung beim Anschluss von vornherein nicht vorgelegen haben könne.

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Soweit das Landgericht ferner auf den störungsfreien Betrieb des Blockheizkraftwerkes mit dem Ersatzschaltschrank zum Nachweis für die Richtigkeit des Gutachtens verwiesen habe, liege dem ein unzulässiger Zirkelschluss zugrunde. Denn der Ersatzschrank sei nicht mit den gleichen Komponenten ausgestattet wie der in Brand geratene. Gerade die notwendigen Änderungen zur Herausnahme des Lastentrenners und die Installation eines zusätzlichen Kühlgerätes würden belegen, dass der ursprüngliche Schaltschrank mängelbehaftet gewesen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 16.01.2020, Az HK O 79/15, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 53 047,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Klägerin und die Streithelfer beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Klägerin und die Streithelfer verteidigen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung.

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Wie schon erstinstanzlich bestreiten sowohl die Klägerin als auch die Streithelfer, dass sie mit Planungsleistungen beauftragt gewesen seien.

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Da, wie sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ergebe, die Brandursache allein an dem falschen Aufstellort gelegen habe, sei nur der Beklagte selbst für den Brandschaden verantwortlich.

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Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten in 2. Instanz sei im Wesentlichen nicht unstreitig und stelle teilweise auch neuen Sachvortrag dar.

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So sei schon in 1. Instanz bestritten worden, dass der Nebenintervenient zu 1) den Eindruck erweckt habe, als Vertreter der Klägerin die erforderlichen Fachkenntnisse zu haben, wie auch, dass durch diesen noch vor Ort ein Konzept unterbreitet worden sei, wo die Anlage mit ihren Komponenten aufgestellt und installiert werden würde. Dies habe der Nebenintervenient zu 1) auch gar nicht gekonnt, da er nur Handelsvertreter und kein Ingenieur sei.

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Außerdem bestreitet die Klägerin, dass ihr Mitarbeiter, Herr K., erklärt habe, dass der damalige Schaltschrank mangels Kühlung bei Vorhandensein des Lastentrenners so niemals hätte hergestellt und montiert werden dürfen. Auch Herr K. sei im Übrigen nur Monteur und kein Ingenieur oder Sachverständiger.

39

Soweit der Beklagte vortrage, dass es für die Installation eines Blockheizkraftwerkes keiner Baugenehmigung bedürfe und deshalb auch keiner gesonderten Planung in Bezug auf die Örtlichkeiten der zu installierenden Anlage, bedeute dies, dass damit eine Installation an jedem Ort möglich wäre, was aber offenkundig nicht der Fall sei.

40

Eine Prüfungspflicht dahingehend, ob die Räumlichkeiten den technischen Anforderungen für den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes genügen, habe der Klägerin nicht oblegen. Vorgaben für die Aufstellung hätten auch weder die Klägerin noch die Nebenintervenienten gemacht.

41

Wenn es allerdings so sei, dass auch ohne besondere Kenntnisse habe erkannt werden können, dass es spätestens mit der Zuschaltung der Kesselanlage zu einer erhöhten Wärmeabstrahlung kommen würde und damit die Gefahr einer Überschreitung der technischen Vorgaben für die maximale Umgebungstemperatur nicht ausgeschlossen werden könne, hätte der Beklagte als Heizungsspezialist den Auftrag in dieser Form nicht erteilen dürfen. Die Klägerin habe hiervon keine Kenntnis gehabt.

42

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung sei im Übrigen auch nicht bewiesen, dass der Elektroanschluss durch die Drittfirma keinen Einfluss auf die Brandursache gehabt habe.

43

Soweit der Beklagte vortrage, dass er auf dem Gebiet der Wärme-Energiegewinnung nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, habe er, so die Auffassung des Nebenintervenienten zu 1), den streitgegenständlichen Auftrag nicht annehmen dürfen. Das Verschulden an Planungs- und Ausführungsfehlern treffe insoweit ihn allein.

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Nicht richtig sei zudem, dass er, der Nebenintervenient zu 1), den Eindruck vermittelt habe, als Vertreter der Klägerin die erforderlichen Fachkenntnisse zu haben, um die den Bedürfnissen der Firma V. gerecht werdende konzeptionelle Lösung für die Auswahl und den Einbau der von der Klägerin hergestellten Blockheizkraftwerke anbieten zu können. Dies werde von dem Beklagten auch nur unsubstantiiert behauptet. Er, der Nebenintervenient zu 1), sei Handelsvertreter und habe ein Vertriebsbüro für die Produkte der Klägerin. Er sei aber kein Ingenieur und habe dies auch nie behauptet. Weder er, der Nebenintervenient zu 1), noch ein anderer am Rechtsstreit Beteiligter sei von dem Beklagten mit Planungsleistungen beauftragt worden. Vielmehr habe die Klägerin über den Nebenintervenienten zu 1) vermittelt, dem Beklagten ein Blockheizkraftwerk angeboten, welches den Leistungsanforderungen der Kundin des Beklagten entsprochen habe.

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Nicht richtig sei auch, dass der Nebenintervenient zu 1) vor Ort ein Konzept erstellt habe, wo die Anlage mit den Komponenten aufgestellt und installiert werden solle. Auch habe er keine konkreten Vorgaben gemacht, wo und wie einzelne Komponenten der Anlage aufgestellt werden sollten und auch keinen Standort für den Schaltschrank vorgeschlagen. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass es keiner gesonderten Planung über die Örtlichkeiten der zu installierenden Anlage bedürfe, weil für die Installation des Blockheizkraftwerkes auch keine gesonderte Baugenehmigung erforderlich sei. Auch für genehmigungsfreie Bauten bedürfe es einer ordnungsgemäßen Planung.

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Die Klägerin habe hier nur ein Blockheizkraftwerk "von der Stange" mit der von dem Beklagten gewünschten Leistungsfähigkeit geliefert. Eine Prüfungspflicht dahingehend, ob die bauliche Situation den Einbau erlaube, habe insoweit nicht bestanden.

47

Soweit der Beklagte weiter vortrage, dass es keiner besonderen Kenntnis der Wärmelehre bedürfe, um zu erkennen, dass spätestens mit Zuschaltung der vorhandenen Kesselanlage eine erhöhte Wärmeabstrahlung entstehe und dadurch die Gefahr einer Überschreitung der maximalen Umgebungstemperatur eintrete, habe der Beklagte die damit offenkundigen Umgebungsparameter in seine Planung einbeziehen müssen, dies aber offenbar versäumt.

48

Im Übrigen sei schon streitig, ob eine Überhitzung Brandursache gewesen sei. Eine Anhörung des Sachverständigen hierzu habe nicht stattgefunden. Zudem seien wesentliche Teile des verbrannten Schaltschrankes schon vor der Besichtigung des Sachverständigen entfernt gewesen. Dies falle dem Beklagten zur Last.

49

Auch die von dem Beklagten in Bezug genommenen Aussagen des Mitarbeiters K. der Klägerin bei der Neuinstallation des Schaltschrankes seien streitig.

50

Zu berücksichtigen sei bei der Brandursache zudem, dass die Lastkabel nicht von der Klägerin, sondern von einem Elektriker installiert worden seien, den der Beklagte beauftragt gehabt habe.

51

Soweit der Beklagte nunmehr erstmals in zweiter Instanz eine fehlerhafte Konzeption der Verkabelung behaupte, werde dies bestritten. Zwar seien die Lastkabel als Brandursache nach den Ausführungen des Sachverständigen in Frage gekommen. Diese seien aber nicht durch die Klägerin installiert worden und hätten nicht mehr begutachtet werden können, da sie entfernt gewesen seien.

52

Auch der Privatsachverständige habe im Übrigen vermutet, dass ein Kabelschuh des Abgangs des NH-Lasttrenners nicht ordnungsgemäß verpresst oder die Klemmverbindung des Kabelschuhs nicht richtig angezogen gewesen sei.

53

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 29.03.2022 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Beklagten, dass die Mitarbeiter der Klägerin beim Aufstellen des Schaltschrankes hätten erkennen müssen, dass mit einem Betrieb der Anlage an dem Aufstellort ohne zusätzliche Kühlung eine erhöhte Brandgefahr verbunden war und das für diese Erkenntnis notwendige Fachwissen zwar bei den Mitarbeitern der Klägerin hätte vorhanden sein müssen, dieses aber nicht so selbstverständlich gewesen sei, dass dies auch der Beklagte hätte wissen müssen.

54

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 14.03.2023 Bezug genommen.

II.

55

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht bei Gericht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

56

In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

57

Die Entscheidung des Landgerichtes hält den Berufungsangriffen des Beklagten im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich ergänzend erfolgten Beweisaufnahme stand.

58

Gegenüber der der Höhe und dem Grunde nach unstreitigen Klageforderung über 30.000 € steht dem Beklagten ein Gegenanspruch nicht zu, weshalb die Klageforderung durch die von dem Beklagten erklärte Primäraufrechnung nach § 389 BGB nicht erloschen ist und auch die von dem Beklagten erhobene Widerklage nicht begründet ist.

59

Den ihm obliegenden Nachweis einer der Klägerin zur Last fallenden schadensursächlichen Pflichtverletzung hat der Beklagte im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht.

60

Wie sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. F. wie auch aus den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung ergibt, war für den Brand das Aufstellen des Schaltschrankes in einer zu hohen Umgebungstemperatur ursächlich. Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Ebenso zutreffend hat das Landgericht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die Ursache des Brandes, d.h. dem Aufstellen des Schaltschrankes an einem ohne weitere Maßnahmen, wie einer zusätzlichen Kühlung, ungeeigneten Ort verneint.

61

Weder war die Klägerin für die Auswahl des Aufstellortes verantwortlich noch ist sie durch den Beklagten mit Planungsleistungen beauftragt worden. Insbesondere ergibt sich eine Beauftragung der Klägerin mit Planungsleistungen auch nicht aus den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, d.h. weder aus dem Text des klägerischen Angebotes noch aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Danach nämlich gehörte zu dem von der Klägerin geschuldeten Leistungsumfang nur die Anlieferung, die Aufstellung, die Inbetriebnahme und Abnahme des Blockheizkraftwerkes, wobei die Pflicht zur Aufstellung, wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, ohne weitere Vereinbarungen bereits grundsätzlich nicht auch die Verpflichtung zur Erbringung von Planungsleistungen umfasst. Grundsätzlich nämlich kann die Planung, wo welche Module und Geräte aufgestellt werden, auch durch den Auftraggeber erfolgen oder aber von diesem ein gesonderter Planer beauftragt werden, wobei letzteres regelmäßig mit einem für diese Leistung zu zahlenden zusätzlichen Entgelt verbunden ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung war damit jedoch die Klägerin weder zur Erbringung von Planungsleistungen noch dazu verpflichtet, die Geeignetheit des Aufstellortes einer genaueren Prüfung zu unterziehen.

62

Dass der Beklagte jedenfalls die Klägerin - worauf es in vorliegenden Verfahren allein ankommt - nicht mit Planungsleistungen beauftragt hat, ergibt sich, abgesehen von den hierzu fehlenden vertraglichen Vereinbarungen - im Übrigen schon aus seinem eigenen erstinstanzlichen Vortrag. So hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2018 (Bl. 392 Bd. II d.A.) selbst vorgetragen, dass er sich unstreitig an die Streitverkündeten gewandt habe, um die konkrete Realisierbarkeit des Kundenwunsches überprüfen zu lassen. An diesem Vortrag hat der Beklagte schließlich auch mit der Berufungsbegründung festgehalten. Denn auch dort (Bl. 520 Bd. III d.A.) hat er nochmals ausdrücklich vorgetragen, dass er sich zunächst an die Streitverkündete (die Nebenintervenientin zu 2)) gewandt habe, die unter der Bezeichnung "B." im Internet Beratungs- und Vermittlungsdienste bei der Planung und Errichtung von Blockheizkraftwerken angeboten habe, worauf sich diese dann mit dem Streitverkündeten (dem Nebenintervenienten zu 1)) in Verbindung gesetzt habe, welcher als offizieller Vertriebspartner der Klägerin firmiert habe. Damit nämlich wurde nach dem eigenen Vortrag des Beklagten von ihm nicht die Klägerin mit der Planung beauftragt.

63

Ob entgegen der Behauptung des Beklagten tatsächlich von ihm keiner der Verfahrensbeteiligten mit Planungsleistungen beauftragt wurde oder hiermit einer oder beide Nebenintervenienten beauftragt wurden, kann dabei hier dahinstehen, da - wie obig schon ausgeführt - für das vorliegende Verfahren allein entscheidend ist, dass jedenfalls die Klägerin mit der Erbringung von Planungsleistungen nicht beauftragt war. Anderes ergibt sich entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht daraus, dass, wie von ihm vorgetragen, der Nebenintervenient zu 1) ausweislich der unter Anlage B 13 vorgelegten Visitenkarte ein Vertriebsbüro für Produkte der Klägerin betreibt und der Name der Klägerin von daher auf seiner Visitenkarte aufgedruckt ist. Weder dies noch der Umstand, dass der Nebenintervenient zu 1) auf dem Angebot der Klägerin als "Bearbeiter" angeführt ist, belegt, dass die Klägerin mit der Erbringung von Planungsleistungen durch den Beklagten beauftragt war, was im Übrigen - wie ausgeführt - schon der Beklagte selbst nicht behauptet, wenn er andererseits vorträgt, dass er sich wegen der Planungsleistungen an die Nebenintervenientin zu 2) gewandt habe. Die Klägerin hat mit der Überlassung von mit ihrem Namen aufgedruckten Visitenkarten auch keinen Anschein für eine Bevollmächtigung des Nebenintervenienten zu 1) für die Übernahme von Planungsleistungen gesetzt. Ein berechtigtes Vertrauen hierauf vermag die unter Anlage B 13 vorgelegte Visitenkarte, welche allein auf ein durch den Nebenintervenienten zu 1) für Produkte der Klägerin betriebenes Vertriebsbüro hinweist, nicht zu begründen.

64

Auch von dem unter Anlage B 14 vorgelegten Lageplan behauptet der Beklagte im Übrigen bereits selbst nicht, dass diesen die Klägerin erstellt habe. Vielmehr hat dazu der Nebenintervenient zu 1) - unwidersprochen - mit Schriftsatz vom 07.03.2018 vorgetragen, dass diesen der Beklagte selbst erstellt habe.

65

Da von daher schon unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages des Beklagten die Klägerin weder selbst geplant hat noch festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu Planungen in Bezug auf den Aufstellort des Blockheizkraftwerkes verpflichtet war und sie sich auch etwaige Planungsfehler der Nebenintervenienten wegen der allenfalls erfolgten eigenen Beauftragung der Nebenintervenienten durch den Beklagten nicht zurechnen lassen muss, scheidet eine Haftung der Klägerin wegen einer etwaig fehlerhaften oder nicht erfolgten Planung aus.

66

Auch die Verletzung von Hinweispflichten durch die Klägerin kann im Ergebnis der hierzu zweitinstanzlich ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar weist der Beklagte mit der Berufung zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich eine Haftung der Klägerin auch wegen Verletzung von Hinweispflichten in Betracht kommt. Denn musste die Klägerin Zweifel an der Geeignetheit des gewählten Standortes haben, hätte sie den Beklagten auf etwaige Bedenken auch ungefragt hinweisen müssen.

67

Im Ergebnis der zweitinstanzlich insoweit ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme hat der Beklagte zur Überzeugung des Senates jedoch auch nicht bewiesen, dass die Klägerin als Herstellerin des Schaltschrankes Bedenken an der Geeignetheit des vorgesehenen Aufstellortes hätte haben müssen, auf die sie dann auch den Beklagten hätte hinweisen müssen.

68

Wie der Sachverständige Dr. B. ausgeführt hat, stellt die Betrachtung der Erwärmungssituation einen hochkomplexen Vorgang dar, welcher die Berücksichtigung unterschiedlicher Aspekte erfordert. Weiter ist dem durch den Sachverständigen Dr. B. erstellten Gutachten vom 14.03.2023 nach Auffassung des Senates zu entnehmen, dass die Betrachtung der sich unter Berücksichtigung des Aufstellortes ergebenden Erwärmungssituation vorrangig bei dem Fachplaner angeordnet ist. Dabei geht der Sachverständige zwar davon aus, dass der Fachplaner regelmäßig durch den Hersteller zugezogen und von diesem beauftragt wird. Dies ergibt sich daraus, dass er in dem Gutachten von dem Fachplaner des Herstellers spricht. Deutlich wird aus den Ausführungen des Sachverständigen damit aber auch, dass - wenn die Betrachtung der Erwärmungssituation vorrangig bei dem Fachplaner angeordnet ist - dann, wenn der Fachplaner nicht im Auftrag des Herstellers tätig wird, die Zuständigkeit bei dem Fachplaner verbleibt und weder der Hersteller noch - wie der Sachverständige an anderer Stelle ausführt - herstellerfremde Fachkräfte die Erwärmungssituation unter Berücksichtigung ihres Aufgaben- und Kenntnisbereiches beurteilen müssen bzw. diese beurteilen können.

69

Da vorliegend, wie obig bereits ausgeführt, nach dem eigenen Vortrag des Beklagten aber anders als in dem von dem Sachverständigen angenommenen und wohl ansonsten üblichen Regelfall, jedenfalls die Klägerin als Herstellerin weder selbst eine Planung ausgeführt hat noch sie durch den Beklagten hiermit beauftragt wurde und auch selbst diese Leistungen nicht in Auftrag gegeben hat, musste sie bei Aufstellen des Schaltschrankes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht erkennen, dass ohne weitere Maßnahmen bei einem Aufstellen des Schaltschranken an dem vorgesehenen Aufstellort eine erhöhte Brandgefahr drohte und musste den Beklagten damit auch nicht auf Bedenken in Bezug auf den vorgesehenen Aufstellort hinweisen. Da die Betrachtung der Erwärmungssituation darüber hinaus, nach den Ausführungen des Sachverständigen - wie schon ausgeführt - einen hochkomplexen Vorgang darstellt und dies damit nichts ist, was dem Betrachter ohne genaue Prüfung sofort "ins Auge springt", liegt eine Hinweispflichtverletzung der Klägerin auch vor diesem Hintergrund nicht vor. Davon abgesehen hätte auch der Beklagte selbst - wäre von einer ins Auge springenden Offensichtlichkeit der Ungeeignetheit des Aufstellortes auszugehen - diese erkennen müssen.

70

Diesem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht entgegen, dass, wie der Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin, nämlich Herr K., bei der Neuinstallation des Schaltschrankes erklärt haben soll, dass der damalige Schaltschrank mangels Kühlung bei Vorhandensein des Lastentrenners so niemals hätte hergestellt und montiert werden dürfen. Abgesehen davon, dass dies streitig ist, lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass dies den Mitarbeitern der Klägerin auch schon bei der Erstinstallation hätte auffallen müssen. Dem nämlich steht bereits entgegen, dass zwischenzeitlich der Brandschaden eingetreten war und schon von daher die Beurteilung der Aufstellsituation durch Herrn K. vor einem gänzlich anderen Hintergrund erfolgte.

71

Damit ist mangels Beweiserheblichkeit auch eine Beweisaufnahme über diese durch den Beklagten aufgestellte Behauptung nicht veranlasst.

72

War für die Klägerin unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. im Übrigen aber als nicht mit der Planung beauftragte Herstellerin nicht erkennbar, dass der für die Anlage gewählte Standort nicht geeignet war, war sie weder zu einer Prüfung der Geeignetheit des Standortes verpflichtet noch musste sie den Beklagten auf eine fehlende Eignung des Standortes hinweisen.

73

Vielmehr durfte die Klägerin damit davon ausgehen, dass der Beklagte die Geeignetheit des Standortes selbst überprüft bzw. die hierzu erforderlichen Planungsleistungen gesondert in Auftrag gegeben hat und dabei die von ihr im Angebot und auch der Auftragsbestätigung angegebenen Normbezugsbedingungen, zu der u.a. auch eine Lufttemperatur von 25 °C gehörte, berücksichtigt und eingehalten werden würden. Weitergehende Hinweispflichten oblagen der Klägerin insoweit - wie ausgeführt - nicht.

74

Ebenfalls nicht bewiesen hat der Beklagten den von ihm weiter als Ursache des Brandes behaupteten Konstruktionsfehler. Soweit der Beklagte insoweit zudem weiter vorgetragen hat, dass das Blockheizkraftwerk bis zu dem Brand noch ein halbes Jahr unter Volllast gearbeitet habe, spricht dies nach Auffassung des Senates im Gegenteil sogar gegen einen Konstruktionsfehler, kann diesen aber jedenfalls ebenfalls nicht belegen. Auch, dass einzelne Teile der Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Begutachtung nicht mehr vorhanden waren, fällt dem Beklagten zur Last, soweit dadurch der Beweis eines von der Klägerin zu verantwortenden Konstruktionsfehlers nicht mehr erbracht werden konnte.

75

Mangels eines, dem Beklagten gegen die Klägerin schon dem Grunde nach zustehenden Schadensersatz-, Aufrechnungs- und Widerklageanspruches, kann dahinstehen, ob die Höhe eines solchen Anspruches - bestünde er dem Grunde nach - durch den Beklagten hinreichend dargelegt wurde. Ebenfalls kommt es von daher für das vorliegende Verfahren nicht auf die Ausführungen des Nebenintervenienten zu 1) in dessen Schriftsatz vom 06.06.2023 an, mit denen die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26.05.2023 erfolgten ergänzenden Ausführungen des Beklagten zur Schadenshöhe bestritten wurden. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO und Gewährung einer Stellungnahmefrist zu diesem bedurfte es von daher nicht.

76

Auch zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.04.2024 bedurfte es keines der Gegenseite zu gewährenden Schriftsatznachlasses. Dieser Schriftsatz enthält keine neuen, für die Entscheidung des Senates erheblichen Gesichtspunkte oder Tatsachen.

77

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

79

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO), es sich vielmehr um eine Einzelfallfallentscheidung handelt, die weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH noch von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Beschluss

81

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 83.047,05 € festgesetzt (Klage: 30.000 €; Widerklage: 53.047,05 €); § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.