Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2024 – 1 ORbs 331 SsRs 53/24

Tenor

1. Der Betroffenen wird durch die mitunterzeichnende Richterin am Landgericht als Einzelrichterin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung Ihres Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2023 wird durch die mitunterzeichnende Richterin am Landgericht als Einzelrichterin zugelassen.

3. Die Sache wird durch die mitunterzeichnende Richterin am Landgericht als Einzelrichterin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

4. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

5. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Durch Bußgeldbescheid des Landratsamtes vom 31.05.2023 wurde gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz eine Geldbuße von 150,- € verhängt. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 02.06.2023 zugestellt. Dagegen legte sie mit am 15.06.2023 eingegangenem Schreiben Einspruch ein.

2

Nachdem die Verfahrensakte beim Amtsgericht am 18.10. 2023 eingegangen und Termin zur Hauptverhandlung mit richterlicher Verfügung vom 30.10.2023 bestimmt worden war, verurteilte das Amtsgericht die Betroffene mit Urteil vom 27.11.2023 wegen „vorsätzlicher Nichtvorlage des Nachweises über ausreichenden Impfschutz gegen Masern bei ihrer Tochter“ zu einer Geldbuße in Höhe von 150,- €.

3

Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 27.11.2023 fertiggestellt.

4

Am 01.12.2023 erschien die Betroffene vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, um die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zu beantragen. Zu den Gründen wurde aufgenommen, dass sie die mündliche Begründung „nicht für plausibel empfunden habe, eher für willkürlich“.

5

Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Betroffenen am 17.01.2024 zugestellt.

6

Eine gesonderte Rechtsmittelbegründung erfolgte nachfolgend nicht mehr. Allerdings wertete die Tatrichterin die Erklärung der Betroffenen vom 01.12.2023 als Sachrüge.

7

Da am 01.12.2023 keine Rechtspflegerin den Zulassungsantrag aufgenommen hatte, beantragte die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2024, die Betroffene darauf hinzuweisen, dass ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2023, gewährt werden kann, wenn sie innerhalb einer Frist von einer Woche, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, ihr Rechtsmittel formgerecht begründet.

8

Der Senat entsprach diesem Antrag mit Einzelrichterbeschluss vom 19.07.2024, der der Betroffenen am 24.07.2024 zugestellt worden ist. Am 31.07.2024 erschien die Betroffene erneut auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. In der Niederschrift über deren Erklärungen wurde hinsichtlich der Begründung der gestellten Anträge auf die dieser beiliegende Anlage verwiesen.

9

Aus diesem Grunde wies der Senat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 12.08.2024, zugestellt am 14.08.2024, die Betroffene erneut auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hin, da durch den bloßen Verweis auf die beiliegende Anlage die Rechtsbeschwerde wiederum nicht formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden war.

10

Am 19.08.2024 erschien die Betroffene ein weiteres Mal auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Begründung wurde diesmal beanstandungsfrei und damit formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt.

11

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Betroffenen.

12

In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2024 beantragt diese, der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2023 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

13

A. Entscheidungen durch Richterin am Landgericht als Einzelrichterin

1.

14

Der Betroffenen ist zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur wirksamen Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

15

Die Wochenfrist des §§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG wurde gewahrt. Im Weiteren hat die Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auch formgerecht am 19.08.2024 zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspflegerin) begründet. Die Niederschrift des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich nicht in einer formellen Bekundung des von der Betroffenen Vorgebrachten. Vielmehr geht aus dieser hervor, dass sich die Rechtspflegerin an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligte, so dass sie die Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2020, Az.: 1 OLG 331 SsRs 23/20).

2.

16

Auf den Antrag der Betroffenen war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

17

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 OWiG) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.

18

Gegen die Betroffene ist eine Geldbuße von mehr als 100 EUR aber nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden.

19

Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 80 Abs. 1 OWiG bedarf die Rechtsbeschwerde daher der Zulassung, die nur dann vorgenommen werden darf, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

20

Dabei kommt eine Zulassung zur Rechtsfortbildung dann in Betracht, wenn kumulativ die zu beurteilende Rechtsfrage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig sowie abstraktionsfähig und damit wegen des Erfordernisses abstrakt-genereller Regeln von praktischer Bedeutung ist. Letzteres ist insbesondere bei noch ungeklärten Rechtsfragen der Fall (vgl. Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Auflage, § 80 Rn. 12-17; Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 80 Rn. 3).

21

Die genannten Voraussetzungen liegen vor.

22

Aus der Rechtsmittelbegründung der Betroffenen geht hervor, dass diese der Auffassung ist, es bedürfe einer Klärung, ob auch Eltern von Schulkindern eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen des „Masernschutzgesetzes“ (IfSG) begehen können, wenn das Kind zwar der Schulpflicht unterliegt, aber nicht die Schule besuchte und somit dort tatsächlich nicht in der Einrichtung betreut wurde.

23

Die konkrete Einlassung der Betroffenen wird im angefochtenen Urteil (dort Ziffer II.) wie folgt dargestellt:

24

„Die Betroffene räumt auch ein, keinen entsprechenden Nachweis erbracht zu haben und mangels Impfung nicht hätte erbringen können. Sie rechtfertigt dies damit, dass ihre Tochter zum gegenständlichen Zeitpunkt der Schule fern geblieben sei.“.

25

Weiter heißt es im angefochtenen Urteil unter III.:

26

„Die Betroffene machte deutlich, dass ihre Tochter weder gegen Masern geimpft war, noch geimpft werden soll. Sie führte weiter aus, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ihre Tochter die Schule zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht besucht habe und somit keine Betreuung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestanden habe.“.

27

Vorliegend stellt sich daher die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage, ob die Formulierung in § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 IfSG:

28

„Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

29

1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden, ...“

30

dahingehend auszulegen ist, ob es in rechtlicher Hinsicht zur Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG ausreichend ist, dass die Person allgemein für den Tatzeitraum der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt oder ob die Person tatsächlich in der Einrichtung betreut worden ist, was konkret bedeutet, dass das betroffene Kind in der Schule am Unterricht oder sonstigen Betreuungsangeboten teilgenommen haben muss.

31

Diese Frage ist, soweit für den Senat ersichtlich, bisher obergerichtlich noch nicht entschieden worden.

32

Die Rechtsbeschwerde ist daher - wie von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt und zutreffend begründet - zur Rechtsfortbildung zuzulassen.

3.

33

Die Übertragung des Verfahrens zur Entscheidung von der Einzelrichterin auf den Senat beruht auf § 80a Abs. 3 S. 1 u. 2 OWiG.

34

Nach Absatz 3 der Vorschrift kann die Übertragung auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern erfolgen, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt nach § 80a Abs. 3 S. 2 OWiG auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde.

35

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsbeschwerde wurde unter A. 2. zur Rechtsfortbildung zugelassen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, muss der an sich nach § 80a Abs. 1 zuständige Einzelrichter die Sache dem Senat mit Dreierbesetzung zur Entscheidung übertragen (vgl. Bär in BeckOK OWiG, 44. Edition, § 80a Rn. 9).

36

B. Entscheidung des Senats

37

Die durch die Einzelrichterin zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der das angefochtene Urteil durch die allgemeinen Sachrüge ausdrücklich insgesamt zur Nachprüfung gestellt worden ist, hat aufgrund dieser auch einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1.

38

Der Senat hat zunächst die vorliegende entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage, ob die Formulierung in § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 IfSG:

39

„Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

40

1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden, ...“

41

dahingehend auszulegen ist, ob es in rechtlicher Hinsicht zur Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG ausreichend ist, dass die Person allgemein für den Tatzeitraum der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt oder ob die Person tatsächlich in der Einrichtung betreut worden ist, was konkret bedeutet, dass das betroffene Kind in der Schule am Unterricht oder sonstigen Betreuungsangeboten teilgenommen haben muss, zu entscheiden.

42

Wie die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, wird in den Kommentierungen zum IfSG das Wort „Betreuen“ als die in der jeweiligen Einrichtung nach Maßgabe von deren Zweck ins Werk gesetzte Versorgung und Aufsicht definiert (vgl. (Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 2. Auflage, Kapitel 5 Rn. 34; Kießling, IfSG, 3. Auflage, § 20 Rn. 40, m.w.N.). Eine Person wird dann in einer Einrichtung betreut oder ist dort untergebracht, wenn sie sich in dieser zur Verwirklichung des Einrichtungszwecks aufhält (vgl. Gerhardt, IfSG, 6. Auflage, § 20 Rn. 38). Aligbe in BeckOK Infektionsschutzrecht, 22. Edition, führt unter § 20 Abs. 9 S. 9 IfSG Rn. 250 aus, dass auch gesetzlich schulpflichtige Personen bei Besuch der Schule der Verpflichtung unterfallen, einen entsprechenden Immun- bzw. Impfschutz gegen Masern aufzuweisen.

43

Daraus lässt sich ableiten, dass die Betreuung i.S.d. Gesetzes an ein tatsächliches Element anknüpft, das einen Bezug zur Anwesenheit des Betroffenen in der jeweiligen Einrichtung herstellt. Insofern wird gerade nicht an die entsprechende Rechtspflicht, die Schule besuchen zu müssen, angeknüpft.

44

Auch aus einem Vergleich des Wortlautes des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG mit dem des Abs. 12 wird dies deutlich, wenn dort folgende Formulierung verwendet wird:

45

„Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut [...] werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:[...].“

46

Aus dem Vergleich der beiden Absätze ergibt sich, dass das Gesetz bewusst zwischen „betreut werden“ (Absatz 12) und „betreut werden sollen“ (Absatz 9) differenziert, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden muss, wenn dort lediglich von „betreut werden“ die Rede ist.

47

Ein solches Verständnis wird auch vom Sinn und Zweck der Regelung getragen. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention heißt es, dass Ziel des Gesetzes der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen, ist. Weiterhin heißt es in der Gesetzesbegründung, dass eine Masernimpfung in bestimmten Einrichtungen dazu beitragen kann, von einer hochansteckenden und gefährlichen Krankheit wie Masern zu schützen (vgl. Drucksache 19/13452, S. 16). Daraus geht zum einen hervor, dass bei den Einrichtungen auf einen Kontakt abgestellt wird. Weiterhin geht daraus hervor, dass es auch Sinn und Zweck der Regelung ist, das Infektionsrisiko abzusenken.

48

Diesem Sinn und Zweck der Regelung kann demnach nur dann Rechnung getragen werden, wenn in den von § 33 IfSG näher bezeichneten Gemeinschaftseinrichtungen überhaupt die Möglichkeit zu einer Übertragung der Krankheit besteht. Dies ist bei einer Person, welche zwar der Schulpflicht unterliegt, gleichwohl die Schule während des gesamten Zeitraums nicht aufgesucht hat, nicht der Fall. Die Regelung, die dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Kinder dienen soll, aber auch einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern darstellt, kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ohnehin nur im Hinblick auf das hohe Infektionsrisiko innerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung, wie einer Schule, wo regelmäßig eine Vielzahl von Kindern ohne nennenswerten Abstand aufeinandertreffen, gerechtfertigt werden (vgl. zur allgemeinen Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2024, Az.: 2 ORbs 340 SsBs 461/24 (2)).

49

Insofern begründet die gesetzliche Verpflichtung, allgemein schulpflichtig zu sein, das genannte Infektionsrisiko noch nicht. Vielmehr muss die Person tatsächlich in der Einrichtung betreut worden sein, was konkret bedeutet, dass das betroffene Kind in der Schule am Unterricht oder sonstigen Betreuungsangeboten teilgenommen haben muss.

2.

50

Im Hinblick auf die zuvor festgestellte Auslegung des Wortlautes von § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG, dass es zur Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG erforderlich ist, dass die dort betroffene Person in der jeweiligen Einrichtung betreut wurde, leiden die Urteilsfeststellungen an einem sachlich-rechtlich erheblichen Darstellungsmangel im Sinne der § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO.

51

In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für ihren Inhalt kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2023, Az.: 1 ORbs 331 SsBs 73/23). Dabei müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang dazu auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.07.2024 - 2 ORs 121 SRs 45/24). Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt vor diesem Hintergrund vor, wenn Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts und Beweisergebnisses unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig sind bzw. Denkfehler oder grundlegende Erfahrungssätze missachten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 337, Rn. 27).

52

Wie bereits unter B. 1. festgestellt wurde, ist es zur Verwirklichung der Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG, welcher auf § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG verweist, erforderlich, dass die dort betroffene Person in der jeweiligen Einrichtung betreut wurde.

53

Demnach bedarf es für einen Schuldspruch i.S.d. § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG im konkreten Fall der Feststellung, dass das das Kind der Betroffenen im Tatzeitraum in der Schule tatsächlich betreut worden ist. Das Urteil stellt hier lediglich die Einlassung der Betroffenen dar, dass die „Tochter zum gegenständlichen Zeitpunkt der Schule fern geblieben sei“. Da die Tatrichterin in rechtlicher Hinsicht davon ausging, dass es lediglich zur Begründung des Tatbestandes auf die Feststellung ankommt, die Tochter der Betroffenen unterliege der Schulpflicht, wurde zu der Frage der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse in der Einrichtung im Einzelnen keine Feststellung getroffen, die einer Überprüfung durch den Bußgeldsenat standhält.

54

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.

3.

55

Vor diesem Hintergrund kommt es derzeit auf die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2024 (dort II.6.) aufgeworfene und noch weitere Sachaufklärung erfordernde Frage zu einem eventuellen Verfahrenshindernis nicht mehr an.

4.

56

Auf die Rechtsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.