Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 26.02.2025 – 1 WF 408/24

ECLI:DE:OLGTH:2025:0226.1WF408.24.00

Orientierungssatz

Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das Familiengericht verbunden ist.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Stadtroda, 2. September 2024, 2 F 53/24

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 02.09.2024, Az. 2 F 53/24, abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.800,- festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

In dem Verfahren 2 F 53/24 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda mit Beschluss vom 02.09.2024 die Ehe der Beteiligten geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich (VA) nicht stattfindet. Mit gesondertem Beschluss vom 02.09.2024 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 72.280,- € festgesetzt mit einem Einzelwert für die Ehesache in Höhe von 35.800,- € und einem Einzelwert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 36.480,- €.

2

Der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 05.09.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 hat die Antragstellerin gegen den Festsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss zur Festsetzung des Verfahrenswertes vom 02.09.2024 dahingehend abzuändern, dass für den Versorgungsausgleich kein Verfahrenswert festgesetzt wird. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil bereits im Antrag auf Ehescheidung vom 02.02.2024 mitgeteilt worden sei, dass die Beteiligten beabsichtigen, in einem notariellen Vertrag über die Eheauseinandersetzung mit Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies sei dann auch geschehen und dem Familiengericht mitgeteilt worden. Das Gericht habe den Beteiligten „auch keine eingeholten Auskünfte zum Versorgungsausgleich übermittelt.“

3

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Verfügung vom 27.09.2024 dem Thüringer Oberlandesgericht Jena zur Entscheidung vorgelegt. Der notariell vereinbarte VA-Ausschluss ändere nichts daran, dass ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig gewesen sei und das Gericht insoweit auch eine Entscheidung habe treffen müssen und auch getroffen habe. Das Verfahren sei trotz der Vereinbarung gem. § 3 VersAusglG von Amts wegen durchzuführen. Ferner habe das Familiengericht aufgrund des vereinbarten Ausschlusses von Amts wegen eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen gehabt. In diesen Fällen sei ein Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen

II.

4

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 59 FamGKG). In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

5

1. Dem Grunde nach ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeverfügung - die Entscheidung hätte an sich auf dem Beschlusswege erfolgen müssen (BeckOK KostR/Laube, 47. Ed. 1.10.2024, GKG § 68 Rn. 134, beck-online; siehe auch für die sofortige Beschwerde KG, BeckRS 2007, 65286, Rn. 4 f.; OLG Koblenz BeckRS 2014, 7121; BeckOK ZPO/Wulf, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 572 Rn. 8) - wird Bezug genommen (siehe auch Jungbauer, in: Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, § 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen, Rn. 560, m.w.N.). Das Familiengericht war schon aufgrund von § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 VersAusglG, § 137 Abs. 2 Satz 2, § 224 Abs. 3 FamFG gehalten, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen.

6

2. Der Höhe nach war jedoch der Einzelverfahrenswert für das VA-Verfahren auf die Beschwerde der Antragstellerin hin zu verringern. Er war nach § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf den Mindestwert von 1.000,- € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) zu reduzieren. Schon mit der Antragsschrift (S. 2 f., dort Nr. 5) war mitgeteilt worden, dass die Beteiligten beabsichtigten, den Versorgungsausgleich auszuschließen, wiederholt mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.05.2024. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 hat die Antragstellerin sodann eine Kopie der abgeschlossenen Scheidungsfolgevereinbarung vom 20.06.2024 übermittelt. In dem Notarvertrag ist auf S. 11 Ff. in § 5 der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Ausweislich des VA-Heftes hat das Familiengericht vor dem Hintergrund des angekündigten VA-Ausschlusses auch keine Auskünfte bei Versorgungsträgern eingeholt. Das Familiengericht hat dann im Termin vom 02.09.2024 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den Beteiligten erörtert und den Versorgungsausgleich in seinem Verbundbeschluss vom 02.09.2024 ausgeschlossen.

7

In einer solchen Konstellation, in der die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht zudem vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das Familiengericht verbunden ist, kann es - wie im vorliegenden Fall - der Billigkeit entsprechen, in Anwendung des § 50 Abs. 3 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich den Mindestwert von 1.000,- € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) für die Versorgungsausgleichssache anzusetzen (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2014 - 13 WF 157/14 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 17 WF 125/12 –, Rn. 2, juris; Jungbauer in: Jungbauer, Das familienrechtliche Mandat - Abrechnung in Familiensachen, § 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen, Rn. 560 ff.).

8

3. Ausgehend von dem nicht angegriffenen Verfahrenswert für die Ehesache (35.800,- €) ergibt sich zusammen mit dem VA-Mindestverfahrenswert (1.000,-) ein Gesamtverfahrenswert in Höhe von 36.800,- €.

III.

9

Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Nach Satz 2 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

10

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG).