Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 06.03.2025 – 1 Ws 80/25
ECLI:DE:OLGTH:2025:0306.1WS80.25.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichtes M. vom 20.01.2025 (4 StVK 391/24) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 22.06.2021 verhängte das Amtsgericht Gotha gegen den vielfach vorbestraften Verurteilten wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchten Diebstahls in neun Fällen, wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 40.600 Euro an.
Nach einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzte das Amtsgericht Gotha die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren mit am 19.01.2024 rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14.12.2023 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 BtMG für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Es unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und wies ihn unter anderem an, ab dem Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses monatlich mindestens 50 Euro (jeweils zum 15. eines jeden Monats) zur Begleichung der in dem zugrunde liegenden Urteil ausgesprochen Wertersatzeinziehung zu zahlen.
Nachdem das Landgericht Meiningen den Verurteilten am 20.08.2024 zur Kontakthaltung mit der Bewährungshelferin und zur Zahlung auf die Wertersatzweisung hin aufgefordert hatte, widerrief es die gewährte Strafaussetzung mit Beschluss vom 20.01.2025, nachdem der Verurteilte dem Anhörungstermin vom 14.01.2025 ferngeblieben war.
Gegen diesen, dem Verurteilten am 22.01.2025 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit der am 29.01.2025 beim Landgericht eingegangenen und zugleich begründeten sofortigen Beschwerde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft trägt mit ihrer, dem Verurteilten bekannt gemachten Stellungnahme vom 11.02.2025 auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet an.
II.
(1). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO und auch im Übrigen zulässig nach §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung im Ergebnis zu Recht widerrufen.
a). Das Gericht widerruft die Strafaussetzung nach §§ 36 Abs. 4 BtMG, 56f Abs. 1 S. 1 StGB, wenn die verurteilte Person gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt oder wenn sie gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird bzw. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und hierdurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa). Der Verurteilte hat sich der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin jedenfalls seit der Zeit nach dem 11.06.2024 beharrlich entzogen.
Ein beharrliches Entziehen liegt dann vor, wenn der Verurteilte willentlich die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet, wobei bereits genügen kann, wenn er die erste unmittelbar mündlich vereinbarte Terminsabsprache mit dem Bewährungshelfer nicht einhält und sodann für diesen nicht mehr erreichbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2013, III-1 Ws 185/13; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 56f StGB, Rn. 14).
Nach den vom Landgericht eingeholten Auskünften der Bewährungshelferin hat die Verurteilte zwar am 02.04.2024 ein ausführliches Erstgespräch geführt, der letzte Kontakt habe jedoch am 11.06.2024 stattgefunden. Auf weitere Einladungen zu persönlichen Gesprächen, etwa für den 18.06.2024, 18.07.2024, 06.08.2024, 27.08.2024, 17.09.2024 und 01.10.2024, habe der Verurteilte nicht reagiert. Ferner sei er für die Bewährungshelferin auch nicht mehr telephonisch zu erreichen gewesen oder habe gar von sich aus Kontakt zu dieser aufgenommen. Auch die Aufforderung durch das Landgericht Meiningen vom 20.08.2024 zur Kontakthaltung blieb erfolglos. Der Verurteilte nahm die Fristversäumungen in seiner Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede.
Die beharrliche Entziehung der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin lässt vorliegend die Begehung neuerlicher Straftaten durch den Verurteilten besorgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch Hafterfahrung teilweise wegen einschlägiger Delikte aufweist. Ferner ist der Verurteilte bereits unmittelbar nach der anlassgebenden Verurteilung vom 22.06.2021 erneut (mit einem Betäubungsmitteldelikt) straffällig geworden (Tat vom 09.11.2021; BZR Nr. 21, Strafbefehls des Amtsgerichtes Erfurt vom 13.01.2022, 50 Cs 630 Js 271/22). Des Weiteren waren vorangegangene Strafaussetzungen zur Bewährung nicht erfolgreich und mussten jeweils widerrufen werden. Schließlich blieb der Verurteilte auch dem gerichtlichen Anhörungstermin zum Bewährungswiderruf unentschuldigt fern, obgleich seine ordnungsgemäße Ladung zu diesem durch Zustellungsurkunde vom 14.12.2024 nachgewiesen ist. Er lässt damit eine Art von Gleichgültigkeit erkennen, die die ohnehin bestehende Besorgnis neuerlicher Straftatbegehung noch verstärkt. Die Behauptung des Verurteilten, aufgrund defekten Briefkastens keine Ladung zum Anhörungstermin erhalten zu haben, ist bereits durch die in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde widerlegt. Zureichende Anhaltspunkte, dass die dort bescheinigte Zustellung tatsächlich nicht erfolgt ist, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Soweit der Verurteilte die mangelnde Kontakthaltung zur Bewährungshilfe mit beruflicher Beanspruchung und familiären Hindernissen zu begründen sucht, spricht dies eher dafür, dass er in besonderem Maße auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. In der Folge zeigt sich daher mit der unzureichenden Kontakthaltung die greifbare Möglichkeit, dass der Verurteilte erneut in alte Verhaltensmuster zurückfällt.
Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 11.02.2025 Bezug genommen.
bb). Soweit das Landgericht den Bewährungswiderruf darüber hinaus auf einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die dem Verurteilten erteilte Zahlungsweisung stützen will, greift dies nicht durch.
Denn unabhängig davon, dass es der Zahlungsweisung bereits an der Bezeichnung eines Zahlungsempfängers fehlt, ist diese unwirksam.
Die in § 56c StGB aufgeführten Weisungen sind nur dann zulässig, wenn sie auf den Verurteilten eine - über den mit der Strafanordnung verfolgten Zweck hinausgehende - erzieherische Wirkung entfalten und diesen somit von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten vermögen (OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 56c StGB, Rn. 6). Demgegenüber sind Weisungen, die ausschließlich fiskalische Zwecke haben und zu denen der Verurteilte bereits anderweitig (vorliegend aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung) verpflichtet ist, nicht statthaft (OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 56c StGB, Rn. 6). Nach ständiger Rechtsprechung trifft dies jedenfalls auf die Verfahrenskosten zu; diese können nicht tauglicher Gegenstand einer Bewährungsweisung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.10.1956, 4 StR 345/56; OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57). Für in Urteilen getroffene Einziehungsanordnungen kann nichts anderes gelten, da auch diese keine über die mit ihrer Anordnung verfolgten Zwecke hinausgehende erzieherische Wirkung entfalten können (OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57). Die vorliegende Weisung enthielt lediglich ein Zugeständnis an den Verurteilten hinsichtlich des Modus der Zahlung des Einziehungsbetrages, obgleich deren Beitreibung gesetzlich geregelt ist; eine weitergehende oder gar erzieherische Wirkung kann ihr nicht entnommen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57). Im Gegenteil ist der Verurteilte durch diese Weisung unzulässig beschwert, da die gesetzliche Folge schuldhafter Nichtzahlung des Einziehungsbetrages (nur) dessen Vollstreckung (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 56c StGB, Rn. 6) ist, wohingegen bei Zulässigkeit einer solchen Weisung die Nichtzahlung zur Vollstreckung auch der festgesetzten Freiheitsstrafe führen würde, obgleich der Einziehungsbetrag unabhängig von der Schuld des Verurteilten und ohne Ansehung dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit festzusetzen war (OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57).
Die Zahlungsweisung ist daneben (entgegen ihrem im Beschluss vom 14.12.2023 gebrauchten Wortlaut) vorliegend auch nicht als Auflage im Sinne des § 56b StGB zulässig. Zwar dienen Auflagen neben der Verurteilung als solcher der weiteren angemessenen Genugtuung für das begangene Unrecht (OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.1991, 1 Ws 319/91; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 56b StGB, Rn. 1), sodass Zahlungsauflagen dem Grunde nach statthaft sind, jedoch wird dieser Zweck im vorliegenden Fall dadurch verfehlt, dass dem Verurteilten die Zahlung eines bereits anderweitig vollstreckbaren Einziehungsbetrages auferlegt wurde, sodass sich dies im Ergebnis ausschließlich als Druckmittel zur Leistung darstellt und eben nicht als angemessene Genugtuung (OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.1991, 1 Ws 319/91; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage, § 56b StGB, Rn. 12).
Mangels Zulässigkeit dieser Zahlungsweisung liegt daher insofern kein zum Bewährungswiderruf führender Verstoß des Verurteilten vor.
b). Im Hinblick auf den wegen mangelnder Kontakthaltung zur Bewährungshilfe veranlassten Widerruf (oben aa).) kommen mildere Maßnahmen gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Weitere Auflagen oder Weisungen sind nicht geeignet, auf den Verurteilten ausreichend einzuwirken. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Kontakthaltung auch nach eindringlicher Aufforderung durch das Landgericht nicht verbesserte. Die sozialen Verhältnisse des Verurteilten, die im Übrigen auch während der Zeit mangelnder Kontakthaltung unverändert waren, erscheinen daher vorliegend ebenfalls nicht ausreichend tragfähig. Schließlich kann auch die vom Verurteilten in seiner Beschwerde angeregte Einrichtung eines Dauerauftrages über monatlich 50 Euro nicht als mildere Maßnahme angesehen werden, da diese der Erfüllung der ohnehin unzulässigen Zahlungsweisung diente.
(2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.