Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.01.2011 – 4 EO 300/08

ECLI:DE:OVGTH:2011:0127.4EO300.08.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. April 2008 - 5 E 81/08 Ge - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 2. November 2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11. Februar 2008, wird angeordnet, soweit der geforderte Beitrag 813,12 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 86,38 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zum weit überwiegenden Teil zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11.02.2008 nicht insgesamt als unbegründet ablehnen dürfen. Vielmehr war dem Eilantrag stattzugeben, soweit der geforderte Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners das bestandskräftig gewordene Leistungsgebot in Höhe von 813,12 € übersteigt, weil an der Rechtmäßigkeit der Bescheide insoweit ernstliche Zweifel bestehen.

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Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines 878 m² großen Grundstücks in W., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Mit Bescheid vom 02.11.2007 setzte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf seine BGS-EWS vom 11.10.2007 für das Grundstück einen Abwasserbeitrag in Höhe von 1.371,44 € fest und stellte unter Berücksichtigung einer Privilegierung nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 ThürKAG i. V. m. § 8 Abs. 4 BGS-EWS einen Beitrag in Höhe von 1.160,91 € fällig. Dabei ging er in Anwendung des in § 5 BGS-EWS geregelten Beitragsmaßstabs der kombinierten Grundstücks- und Geschossfläche für die Beitragsfestsetzung von einer zulässigen Geschossfläche von 351,20 m² aus. Für die Berechnung des fällig gestellten Beitrags legte er unter Berücksichtigung der Privilegierungstatbestände eine tatsächliche Geschossfläche von 269,6 m² zugrunde, die sich aus einer angenommenen Gebäudegrundfläche von 134,8 m², multipliziert mit zwei Vollgeschossen, ergab. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, soweit der festgesetzte Beitrag 1.043,26 € überstieg und soweit im Leistungsgebot ein 813,12 € übersteigender Beitrag fällig gestellt wurde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei der Berechnung der Geschossfläche nur ein Vollgeschoss berücksichtigt werden könne und beantragte die Aussetzung der Vollziehung betreffend das für fehlerhaft gehaltene Leistungsgebot. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.02.2008 setzte der Antragsgegner den Beitrag auf nunmehr 1.156,32 € fest und stellte denselben Betrag unter Berücksichtigung der Privilegierungstatbestände fällig. Dabei ermittelte er nunmehr (auch für die Beitragsfestsetzung) die beitragspflichtige Geschossfläche nach der tatsächlichen Geschossfläche, für die er eine Gebäudegrundfläche von 133,91 m² in Ansatz brachte und diese mit zwei Geschossen multiplizierte (= 267,82 m² Geschossfläche). Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tage lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab.

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Den am 12.02.2008 gestellten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Gera mit Beschluss vom 15.04.2008 - 5 E 81/08 Ge - als unbegründet ab. Dabei ging es davon aus, dass der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens offen sei, sodass der vorläufige Rechtsschutzantrag keinen Erfolg haben könne. Die hier allein streitige Frage, ob das Dachgeschoss des Hauses der Antragstellerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS als Vollgeschoss zu werten sei, erachte die Kammer als offen. An der Festlegung einer Geschossflächen- und Baumassenzahl im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. a BGS-EWS fehle es ersichtlich. Die Berechnung der tatsächlichen Geschossfläche erfolge hier analog § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS, wonach Dachgeschosse nur herangezogen würden, soweit sie Vollgeschosse im Sinne des Baurechts seien oder Räume enthielten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen seien. Abzustellen sei zur Beurteilung eines Dachgeschosses als Vollgeschoss auf § 85 Abs. 2 ThürBO i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.2004. Danach müssten die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragstellerin keine lichte Mindestraumhöhe erfüllen. Zum Teil werde in der Literatur von einer Mindesthöhe von 2 m ausgegangen, dies sei aber nicht zwingend, sondern auch denkbar, ein Geschoss mit einer geringeren lichten Höhe als 2 m zu Wohnzwecken zu nutzen. Jedenfalls sei die Annahme des Antragsgegners von zwei Vollgeschossen beim Wohnhaus der Antragstellerin nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Bestehende Rechtmäßigkeitszweifel blieben der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Zur Begründung ihrer am 22.04.2008 fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den am 17.04.2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar abstrakt die Rechtsfrage aufgeworfen, wann ein Vollgeschoss i. S. d. § 85 Abs. 2 Satz 2 ThürBO vorliege, habe aber die konkret gerügte Einzelveranlagung außer Betracht gelassen. Bei einer lichten Höhe von ca. 1,70 m über zwei Drittel der Grundfläche des Dachgeschosses seien die Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllt. Die Kammer lege zwar richtig dar, dass die seit dem Jahr 2004 geltende Thüringer Bauordnung keine metrische Mindesthöhe für Vollgeschosse in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 festlege. Hieraus sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners aber nicht zu folgern, dass jedes als Wohnraum genutzte Dachgeschoss unabhängig von seiner lichten Höhe zwingend ein Vollgeschoss sei. Vielmehr müsse nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ThürBO i. V. m. der Regelung über Aufenthaltsräume nach § 2 Abs. 6 ThürBO zumindest über zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe vorhanden sein, die unproblematisch einen aufrechten Gang ermögliche. Im Zusammenhang mit der maßgeblichen Frage, ob ein Dachgeschoss ein Vollgeschoss sei, sei zu klären, ab welcher lichten Höhe sich Aufenthaltsräume generell zum ständigen Aufenthalt eigneten. Dieses Mindestmaß müsse dann auf mindestens zwei Drittel der Grundfläche des Dachgeschosses festzustellen sein, um es als Vollgeschoss zu werten. Letztlich könne im vorliegenden Fall aber offen bleiben, ob als Mindesthöhe 2,30 m oder 2,00 m oder 1,90 m ausreichen würden, denn ausweislich der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen betrage bei dem veranlagten Gebäude die lichte Höhe über zwei Drittel der Grundfläche nur 1,69 m, was offensichtlich nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sei. Ihr Wohnhaus sei folglich zu Unrecht mit zwei Vollgeschossen veranlagt worden. Im Übrigen widerspreche die hier vom Antragsgegner vorgenommene Berechnung seinen eigenen, im Amtsblatt vom 04.04.2008 veröffentlichten Erläuterungen zur Berechnung eines Vollgeschosses.

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Mit diesen fristgerecht vorgetragenen Gründen, auf deren Nachprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde überwiegend Erfolg. Sie ist jedoch insoweit unzulässig, als das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - wie im erstinstanzlichen Verfahren - nach der Antragstellung und -begründung ausdrücklich auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtet ist, soweit der geforderte Abwasserbeitrag den Betrag von 810,82 € übersteigt. Denn mit ihrem Schreiben vom 08.11.2007 hat die Antragstellerin ihren fristgerechten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2007 beschränkt auf die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags, der einen Betrag von 1.043,26 € übersteigt, und auf das Leistungsgebot, soweit in dem Bescheid ein Beitrag von mehr als 813,12 € fällig gestellt wird. Dementsprechend ist das Leistungsgebot in den angegriffenen Beitragsbescheiden des Antragsgegners bestandskräftig geworden, soweit es einen Abwasserbeitrag für das veranlagte Grundstück in Höhe von 813,12 € betrifft. Soweit der erstinstanzliche Eilantrag sowie der Beschwerdeantrag der Antragstellerin darauf gerichtet sind, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu erreichen, soweit der Antragsgegner mehr als 810,82 € fordert, betreffen die Anträge zu einem geringen Teil das bestandskräftig gewordene Leistungsgebot und sind hinsichtlich dieses Teilbetrages von 2,30 € unzulässig (Differenz zwischen 813,12 € und 810,82 €).

6

Im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache erfolgreich. Nach der Erkenntnislage im Beschwerdeverfahren gehen das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zunächst schon betreffend die einschlägige satzungsrechtliche Rechtsgrundlage zu Unrecht davon aus, dass für die Geschossflächenberechnung § 5 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 5 BGS-EWS anzuwenden sei, weil der einschlägige Bebauungsplan keine verbindlichen Festsetzungen für die zulässige Geschossfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin enthalte.

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Maßgeblich für die Beurteilung der für die Beitragserhebung relevanten tatsächlichen Grundstücksverhältnisse ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Allerdings bleibt in der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wie in den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners unklar, ob für das veranlagte Grundstück die sachliche Beitragspflicht vor oder nach dem 01.01.2005 entstanden sein soll und ob demnach die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG i. d. F. des Beitragbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646) unmittelbar oder über die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 ThürKAG Anwendung finden. Während der Antragsgegner im Ausgangsbescheid vom 02.11.2007 offenbar bei der Beitragsfestsetzung von dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten vor Inkrafttreten der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG am 01.01.2005 ausgegangen ist, weil er den Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG nur i. V. m. § 8 Abs. 4 BGS-EWS (und § 21a Abs. 4 ThürKAG) bei der Bestimmung des Leistungsgebots berücksichtigt hat, jedoch nicht bei der Beitragsfestsetzung entsprechend der zulässigen Geschossfläche, ermittelte er für die Beitragsfestsetzung im Teilabhilfebescheid vom 11.02.2008 unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 BGS-EWS nicht die zulässige Geschossfläche, sondern die tatsächliche Geschossfläche "nach derzeitiger Bebauung", also offensichtlich in unmittelbarer Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG. Das Verwaltungsgericht benennt als Rechtsgrundlagen des Beitragsbescheides i. d. F. des Teilabhilfebescheides § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a, 3a und c sowie § 6 der BGS-EWS des Antragsgegners vom 11.10.2007 und geht somit von einer unmittelbaren Anwendung der insoweit rückwirkend zum 01.08.2004 in Kraft getretenen Satzungsregelungen für die Beitragsfestsetzung und -forderung aus, da die Stundungsvorschrift in § 8 Abs. 4 BGS-EWS mit dem Verweis auf § 21a Abs. 4 ThürKAG nicht genannt wird. Ob die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht als einschlägig angesehenen BGS-EWS 2007 erst nach dem 01.08.2004 bzw. vor oder nach dem für die Anwendung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG maßgeblichen Stichtag des 01.01.2005 entstanden ist, kann im Beschwerdeverfahren jedoch offen bleiben. Denn für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein maßgebliche Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das sofort vollziehbare Leistungsgebot im Beitragsbescheid i. d. F. des Teilabhilfebescheides anzuordnen ist, kommt es auch für die Anforderung von Abwasserbeiträgen, bei denen sachliche Beitragspflichten vor dem 01.01.2005 entstanden sind, darauf an, in welcher Höhe der Beitrag gemäß § 21a Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG noch gefordert werden kann.

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Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht für einschlägig angesehenen BGS-EWS des Antragsgegners vom 11.10.2007 - deren Anwendung von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen wird - bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots im Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2007 i. d. F. des Teilabhilfebescheides vom 11.02.2008, soweit für das Grundstück der Antragstellerin ein Abwasserbeitrag von mehr als 813,69 € gefordert wird:

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Für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Höhe des Leistungsgebots kommt es bei Anwendung der Vorschriften in der BGS-EWS vom 11.10.2007 darauf an, in welcher Höhe für das bebaute Grundstück der Antragstellerin eine sachliche Beitragspflicht entstanden ist und seit dem 01.01.2005 noch ein Beitrag gefordert werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1 BGS-EWS wird der Beitrag grundsätzlich nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestimmt sich die zulässige Geschossfläche für das bebaute Grundstück der Antragsstellerin nicht nach § 5 Abs. 3c BGS-EWS, sondern nach der für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 3a BGS-EWS. Nach dieser Regelung bestimmt sich die zulässige Geschossfläche dann, wenn ein Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche gemäß § 5 Abs. 3a Satz 2 BGS-EWS für die Grundstücke durch Vervielfältigung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld überschritten, ist abweichend hiervon gemäß § 5 Abs. 3a Satz 4 BGS-EWS die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen bzw. eine geringere Geschossfläche, falls nur diese gemäß § 5 Abs. 3a Satz 5 BGS-EWS im Einzelfall zulässig ist. Der von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren in Fotokopie vorgelegte Auszug aus dem einschlägigen Bebauungsplan "A." in W., von dessen Geltung offenbar auch der Antragsgegner in den angegriffenen Bescheiden ausgegangen ist, enthält u. a. die Festsetzung als WA-Gebiet, eine zulässige Bebauung mit einem Vollgeschoss sowie die Geschossflächenzahl 0,4. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass es im Bebauungsplan ersichtlich an einer Festlegung der Geschossflächenzahl fehle. Vielmehr ergibt sich aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche von 878 m² mit der festgesetzten Geschossflächenzahl 0,4 zunächst eine zulässige Geschossfläche von 351,20 m², wovon auch der Antragsgegner im Ausgangsbescheid vom 02.11.2007 ausgegangen ist. Diese zulässige Geschossfläche wird jedoch durch weitere Festsetzungen eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der ebenfalls im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen (nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ein Baufenster von 16 x 14 m) ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin eine konkret ausnutzbare Geschossfläche gemäß § 5 Abs. 3a Satz 5 BGS-EWS von nur 224 m².

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Auf diese zulässige Geschossfläche kommt es aber für die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots in den angegriffenen Beitragsbescheiden nicht an. Aufgrund der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Privilegierung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist für das Entstehen von sachlichen Beitragspflichten nach dem 01.01.2005 bzw. seither zu vollziehende Beitragsforderungen allein die tatsächlich auf dem Grundstück realisierte Bebauung entscheidend (zum Verständnis der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG im Einzelnen: Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 43. Erg.Lfg., Rn. 1475c zu § 8). In diesem Sinne sind auch die Einschränkungen in § 3 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 4 der BGS-EWS des Antragsgegners vom 11.10.2007 zu verstehen. Entscheidend für die Ermittlung der tatsächlichen Bebauung auf einem beitragspflichtigen Grundstück im Sinne der Privilegierungsregelung ist daher das tatsächlich auf dem jeweiligen Grundstück verwirklichte Maß der baulichen Nutzung in Anwendung des vom Satzungsgeber vorgeschriebenen Beitragsmaßstabs. Verwendet ein Satzungsgeber - wie der Antragsgegner - den kombinierten Geschossflächenmaßstab, bestimmt sich das tatsächliche Nutzungsmaß nach der auf dem Grundstück konkret vorhandenen Geschossfläche (hierzu auch: Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1475c zu § 8; AnwHiThürKAG Nr. 7.7.3.2). Diese beträgt nach den Erkenntnissen des Senats im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Bauunterlagen und den vom Antragsgegner insofern nicht widerlegten Ausführungen des Architekten in der von der Antragstellerin eingeholten schriftlichen Stellungnahme vom 18.04.2008 lediglich 135,02 m² statt 267,82 m²:

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Wie die tatsächliche Geschossfläche zu ermitteln ist, kann der Satzungsgeber grundsätzlich selbst in der einschlägigen Beitragssatzung regeln. Fehlt es - wie in der BGS-EWS des Antragsgegners - an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Vorgabe, weil beispielsweise nicht geregelt ist, wie die tatsächliche Geschossfläche in Keller- und Dachgeschossen zu ermitteln ist bzw. welche Geschosse als Vollgeschosse gelten und bei der Ermittlung der Geschossfläche berücksichtigt werden sollen (§ 5 Abs. 5 BGS-EWS gilt lediglich für Grundstücke im Außenbereich), kommt es auf die nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Geschossfläche an. Nachdem die landesrechtlichen Vorschriften keine Festlegungen zur Ermittlung der Geschossfläche enthalten, können die für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen verbindlichen Vorschriften der Baunutzungsverordnung herangezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln, wobei Nebenanlagen i. S. d. § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt bleiben. Als Vollgeschosse gelten gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Was nach landesrechtlichen Vorschriften unter einem Vollgeschoss zu verstehen ist, war für Thüringen vor Inkrafttreten der Thüringer Bauordnung vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349) - ThürBO - in § 2 Abs. 5 ThürBO a. F. geregelt. Allerdings enthielt die ThürBO, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier als einschlägig angesehenen BGS-EWS des Antragsgegners sowie der Privilegierungstatbestände des ThürKAG galt, für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - zu denen auch das Wohngebäude der Antragstellerin gehört - keine Definition des Vollgeschosses mehr. Vielmehr gelten - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - für diese Gebäude nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ThürBO Geschosse als Vollgeschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben. Daraus folgt für die Feststellung der beitragsrechtlich relevanten tatsächlichen Geschossfläche eines Gebäudes der Gebäudeklassen 1 und 2, dass in einem ersten Schritt die Außenmaße des Gebäudes festzustellen sind, in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, wie viele Geschosse in diesem Gebäude tatsächlich über eine lichte Höhe verfügen, die eine Nutzung als Aufenthaltsraum i. S. d. bauordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 45 ThürBO) ermöglicht und in einem dritten Schritt schließlich festzustellen ist, ob die lichte Höhe der tatsächlich vorhandenen bzw. als solche nutzbaren Aufenthaltsräume sich über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des jeweiligen Geschosses erstreckt. Im Sinne des gesetzlichen Privilegierungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist dabei jedoch nicht entscheidend, welche lichte Höhe für Aufenthaltsräume in dem jeweiligen Geschoss baurechtlich noch zulässig wäre, sondern darauf abzustellen, welche lichte Höhe die in dem jeweiligen Geschoss tatsächlich vorhandenen bzw. nutzbaren Aufenthaltsräume aufweisen. Dies bedeutet, dass es bei einem ausgebauten Dachgeschoss in einem Einfamilienhaus wie dem der Antragstellerin nicht darauf ankommt, welche lichte Höhe für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss baurechtlich noch zulässig wäre und hätte errichtet werden können (z.B. 2,30 m oder 2,00 m oder 1,90 m), sondern welche lichte Höhe die als Aufenthaltsraum genutzten oder nutzbaren Räumlichkeiten im Dachgeschoss tatsächlich aufweisen und ob diese konkrete Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des Dachgeschosses vorhanden ist. Ein anderes Verständnis würde ersichtlich der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, wonach mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten nur noch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und die Beitragsheranziehung für eine nur fiktiv mögliche Nutzung vermieden werden soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 19). Wie es der Fall der Antragstellerin zeigt, würde eine andere rechtliche Betrachtung überdies zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass die beitragsrechtlich zu berücksichtigende Geschossfläche (nach Auffassung des Antragsgegners in zwei Vollgeschossen) die baurechtlich zulässige und genehmigte Geschossfläche (in einem Vollgeschoss) übersteigt. Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen verfügt das Gebäude der Antragstellerin lediglich über ein Vollgeschoss. Die lichte Höhe der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss des Wohngebäudes beträgt nach den vorgelegten Bauzeichnungen 2,30 m. Bezogen auf das Außenmaß des Gebäudes, das nach den insoweit unbestrittenen Angaben des von der Antragstellerin beauftragten Architekten eine Grundfläche von 135,02 m² aufweist, erstreckt sich die tatsächlich vorhandene lichte Höhe der Aufenthaltsräume von 2,30 m jedoch eindeutig nicht über zwei Drittel der Grundfläche des Dachgeschosses. Demnach ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss und die dem Leistungsgebot nach der BGS-EWS des Antragsgegners zugrunde zu legende tatsächliche Geschossfläche des Wohngebäudes beträgt lediglich 135,02 m². Dies ergibt in Anwendung des auf die Geschossfläche entfallenden satzungsgemäßen Beitragssatzes von 2,58 €/m² einen Beitrag für die Geschossfläche in Höhe von 348,35 €. Daraus folgt unter Einbeziehung des auf die Grundstücksfläche (878 m²) entfallenden Beitrags in Höhe von 465,34 € ein Abwasserbeitrag für das Grundstück von insgesamt 813,69 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Kostenquotelung wird gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abgesehen, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist.

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Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an den „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der streitigen Abgabe zu Grunde (hier: die Differenz zwischen dem vom Antragsgegner im Teilabhilfebescheid aufrecht erhaltenen Leistungsgebot in Höhe von 1.156,32 € und dem von der Antragstellerin nur als vollziehbar erachteten Beitrag in Höhe von 810,82 € = 345,50 €) und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel (= 86,38 €).

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Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).