Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.07.2011 – 1 EO 1108/10

ECLI:DE:OVGTH:2011:0728.1EO1108.10.0A

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 28.07.2010 - 2 E 500/10 Ge - wird abgeändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 02.07.2010 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera, mit der es die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin am 12.07.2010 erhobenen Widerspruchs gegen seinen Bescheid vom 02.07.2010 wieder hergestellt hat.

2

2. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Hainspitz, Flur 3, Flurstück a..., auf dem sie ein Transportunternehmen betreibt. Als solches führt sie u. a. für den ebenfalls in Hainspitz ansässigen Geflügelschlachthof der Firma A... GmbH Transporte von Lebendgeflügel von den jeweiligen Geflügelmästern zum Schlachthof durch. Ursprünglich wurden die Transportfahrzeuge der Antragstellerin auf dem Schlachthofgelände gereinigt. Die hierbei angefallenen Abwässer, die vor allem durch Stroh, Federn, Geflügelkot und Tierteile verunreinigt sind, wurden auf dem Betriebsgelände der Firma A... in einer firmeneigenen Kläranlage entsorgt. Nachdem die Antragstellerin im Jahre 2001 das streitgegenständliche Grundstück erworben hatte, genehmigte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.12.2001 im Zusammenhang mit dem Neubau einer Lkw-Wasch- und Wartungshalle die Herstellung eines Grundstücksanschlusses für die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung von Abwässern. Seit 2005 reinigt die Antragstellerin die Transportfahrzeuge auf ihrem Grundstück und verbringt die hierbei entstehenden Abwässer in die betriebsinterne Kläranlage der Firma A... Hierzu beantragte sie beim Antragsgegner mit Schreiben vom 29.06.2005 die Befreiung von der Zahlung von Abwassergebühren hinsichtlich des für die Reinigung benötigten Trinkwassers und dementsprechend den Einbau eines Wasserzählers. In der Folgezeit kam es zu Problemen mit dem daraufhin vom Antragsgegner in die Waschanlage eingebauten Wasserzähler, weshalb in der Folgezeit das auf dem Grundstück der Antragstellerin anfallende Sanitärabwasser aufgrund einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung pauschal abgerechnet wurde. Nachdem der Antragsgegner Anfang 2009 festgestellt hatte, dass Abwässer aus der Lkw- Waschanlage in seine Entwässerungseinrichtung eingeleitet worden waren, ordnete er schließlich mit Bescheid vom 02.07.2010 an, dass die Antragstellerin verpflichtet werde, das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung zuzuführen (Ziffer I.1.). In Ziffer I.2. ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Unter "II. Nebenbestimmungen" bestimmte er, dass das Abwasser aus der Autowäsche vor der Einleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung über eine dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Abscheideanlage nach DIN 1999 zu behandeln sei (Ziffer II.1.). Ferner seien aus dem Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung durch entsprechende technische Einrichtungen (z. B. Siebe) Feststoffe wie insbesondere Stroh, Federn und Tierteile zu entfernen (Ziffer II.2.).

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorgeschehens und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO und § 130b S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

4

3. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 28.07.2010 dem am 15.07.2010 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs wieder hergestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht werde. Denn jedenfalls sei dem Antrag deshalb zu entsprechen, weil der angefochtene Bescheid vom 02.07.2010 aller Voraussicht nach rechtswidrig sei. Die Antragstellerin sei rechtlich nicht befugt, dem Benutzungszwang, soweit er das bei der Reinigung der Transportfahrzeuge anfallende Abwasser betreffe, nachzukommen. Denn für das Einleiten dieses Abwassers sei eine Genehmigung nach § 59 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz erforderlich, die jedoch nicht vorliege. Das bei der Innenreinigung der Tiertransporter anfallende Abwasser falle unter den Anhang 27 zur Abwasserverordnung, in dem - wie von § 59 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz vorausgesetzt - Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt seien. Die Genehmigung sei auch nicht nach § 59 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz entbehrlich; insbesondere könnten die dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen nicht dazu beitragen, dass die Abwasserbehandlungsanlage der Antragstellerin die an sie zu stellenden Anforderungen einhalte. Denn den Nebenbestimmungen mangele es an einer Rechtsgrundlage.

5

4. Gegen diesen ihm am 02.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 16.08.2010 Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt. Er trägt vor, dass nicht von einer Genehmigungsbedürftigkeit des Einleitens des bei der Innenreinigung der Geflügeltransporter entstehenden Abwassers nach § 59 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz auszugehen sei. Der Anhang 27 zur Abwasserverordnung sei insoweit nicht einschlägig; insbesondere sei dessen Nr. 4 keine Generalklausel für alle Transport- und Lagerbehältnisse. Erfasst würden hiervon nur Behältnisse zum Transport und zur Lagerung von Abfällen. Das bei der Reinigung der Transportfahrzeuge anfallende Abwasser falle vielmehr in den Anwendungsbereich des Anhangs 10 zur Abwasserverordnung, der jedoch keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festlege. Im Rahmen seiner weiteren Prüfung habe das Verwaltungsgericht zudem verkannt, dass es sich bei der Bestimmung unter II.2. des Bescheides nicht um eine Nebenbestimmung handele, sondern nur um eine inhaltliche Konkretisierung, was der Andienungspflicht unterliege. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass Abfall kein Abwasser sei und vor dem Einleiten vom Abwasser zu trennen sei. Es sei hingegen nicht vorgeschrieben worden, wie das Zurückhalten der Fremdkörper zu erfolgen habe. So bleibe es der Antragstellerin unbenommen, das Stroh, die Federn und die Tierteile zunächst im Wege der Trockenreinigung mit einem Besen zu entfernen und erst anschließend mit Wasser zu arbeiten. Die Nebenbestimmung II.1. sei nicht relevant, da diese bereits Gegenstand der wasserrechtlichen Entscheidung der Unteren Wasserbehörde vom 08.08.2002 gewesen und hier nur wiederholt worden sei.

6

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

7

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.07.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.07.2010 abzulehnen.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass auch im Anhang 10 zur Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser i. S. v. § 59 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz festgelegt seien. Eine wiederholende Verfügung hätte in der Nebenbestimmung II.1. nur dann gesehen werden können, wenn seitens des Antragsgegners auf einen früheren Bescheid und dessen Inhalt konkret nochmals hingewiesen worden wäre. So aber sei für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen, dass dem Antragsgegner das Vorhandensein einer Abscheideanlage bekannt gewesen sei. Inhalt der Nebenbestimmung II.2. sei aus Adressatensicht die Verpflichtung zur Errichtung einer Siebanlage, wie sie der Antragsgegner bereits in einem früheren Schreiben gefordert habe, und nicht nur ein Hinweis auf den Inhalt der Abwasserandienungspflicht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

12

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 02.07.2010 stattgegeben.

13

1. Die Beschwerde ist zulässig ( §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Sie genügt insbesondere den besonderen Begründungsanforderungen ( § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). So hat der Antragsgegner substantiiert Gründe dargelegt, aus denen nach seiner Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Er hat auch einen bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO gestellt. Der Senat legt den Antrag - an dessen Fassung er nach § 88 2. HS VwGO analog nicht gebunden ist - in dem Sinne aus, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Ablehnung des Eilantrages der Antragstellerin erreichen will.

14

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten und in der Beschwerdebegründung angegriffenen Gründen (a.) zulässig und begründet (b.).

15

a. Der Senat ist nicht daran gehindert zu prüfen, ob sich die substantiiert vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung auch aus anderen vom Verwaltungsgericht nicht genannten Gründen als richtig erweist. Dies gilt jedenfalls in dem Rechtsmittelverfahren, in dem - wie hier - sich die vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens eingelegte Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 31.01.2008 - 1 EO 543/05 -). Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft ( § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

16

Dies ergibt sich aus Folgendem:

17

Der Sinn und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO, die in engem Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis der Sätze 1 bis 3 des § 146 Abs. 4 VwGO steht, liegt unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darin, den Beschwerdeführer zu veranlassen, alle aus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte fristgerecht vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts einzuschränken. Dieses soll bei seiner Prüfung, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die mit der Beschwerde fristgerecht ( § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) und in der gebotenen Weise dargelegten ( § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO) Gründe beschränkt sein. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise allerdings nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht jedoch nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. hierzu ThürOVG, Beschluss vom 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -; HessVGH, Beschluss vom 14.03.2006 - 9 TG 512/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 M 43/07 -). Insofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die die Entscheidung tragenden Gründe durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem weiteren Schritt - ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Dabei darf es auch Gesichtspunkte in die Prüfung einstellen, die das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht behandelt bzw. über die es nicht abschließend entschieden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 - und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 -; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -). Dieses Verständnis der Bestimmung des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten. Es vermeidet Konflikte mit Art. 103 Abs. 1 GG, zu denen es käme, wenn Vorbringen eines (erfolgreichen) Beteiligten in erster Instanz unbeachtet bliebe, weil es nach der Rechtsauffassung dieses Gerichts rechtlich unerheblich war, und es auch in zweiter Instanz nicht berücksichtigt würde, weil das Beschwerdegericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht teilt, aber nur die vom unterlegenen Beteiligten dargelegten Gründe prüfte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12.04.2002 - 8 S 41.02 -; ThürOVG, Beschluss vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - unter Verweis auf HessVGH, Beschluss vom 21.10.2002 - 9 TG 2712/02 -).

18

Der Auslegung des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO in diesem Sinne lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in den Fällen, in denen sich die Entscheidung aus anderen, vom Verwaltungsgericht und der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigten, Erwägungen als zutreffend erweisen kann, eine Zurückverweisung in entsprechender Anwendung gemäß § 130 VwGO oder ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -). Die durch eine solche Verfahrensweise zwangsläufig verursachte verfahrensverzögernde Wirkung steht - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ersichtlich der vom Gesetzgeber insoweit unmissverständlich in der Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration entgegen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17.11.2003, a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 02.01.2006 - 9 TG 3043/05 -).

19

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach diesen Grundsätzen die Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Antragsgegners nicht. Zwar ist der von ihm unter Ziffer 1. seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte Beschwerdegrund berechtigt. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht von einer Genehmigungsbedürftigkeit des Einleitens des mit Federn, Geflügelkot und Kadaverteilen verunreinigten Abwassers nach § 59 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz - ThürWG - auszugehen. Denn hierbei handelt es sich nicht um Abwasser aus einem Herkunftsbereich, für den in der Abwasserverordnung - AbwV - Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind (§ 59 Abs. 1 S. 1 ThürWG). Insbesondere unterfällt das bei der Reinigung der Geflügeltransporter anfallende Abwasser nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - dem Anhang 27 zur AbwV. Dieser Anhang gilt für Abwasser aus dem Herkunftsbereich "Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung". Soweit dabei der Anhang 27 seinem Anwendungsbereich nach auch Abwasser erfasst, das aus der Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport stammt (Abschnitt A Abs. 1 S. 1 Nr. 4), sind hiermit ersichtlich nur Behältnisse gemeint, in denen das in den Nrn. 1 - 3 genannte Material gelagert bzw. transportiert wird. Der Abschnitt A Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Anhangs 27 zur AbwV ist insofern keine Generalklausel für jegliche Lager- und Transportbehältnisse. Dies ergibt sich ohne weiteres schon aus der Systematik der AbwV, die in ihren separaten Anhängen nach den jeweiligen Herkunftsbereichen der Abwässer unterscheidet und deren branchenspezifische Besonderheiten regelt (vgl. Nisipeanu, "Neue Anforderungen an chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen: Anhang 27 zur Abwasserverordnung", NUR 2004, 227). Demgemäß bestimmt auch Abschnitt A Abs. 2 S. 2 des Anhangs 27, dass dem Anwendungsbereich dieses Anhangs nicht das Abwasser unterfallen soll, das in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen anfällt, welche in einem anderen Anhang der AbwV geregelt sind. Vorliegend dürfte für das Abwasser, das beim Reinigen von Transportbehältnissen für Schlachtvieh anfällt, der Anhang 10 zur AbwV "Fleischwirtschaft" einschlägig sein. Dieser "gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und Verarbeitung von Fleisch… stammt". Das beim Reinigen der Viehtransportfahrzeuge anfallende Abwasser ist insoweit dem Abwasserherkunftsbereich der Schlachtbetriebe zuzuordnen (vgl. BMU- / LAGa Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 10 Abwasserverordnung: - Fleischwirtschaft - 4/2003, Ziff. 2.1, Abb. 2). In Anhang 10 zur AbwV sind jedoch keine Anforderungen an das Abwasser "für den Ort des Anfalls" oder "vor der Vermischung", die nach § 5 AbwV von den "Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer" zu unterscheiden sind, festgelegt. Mithin ist für das Einleiten des bei der Reinigung der Transportfahrzeuge anfallenden Abwassers keine Genehmigung nach § 59 ThürWG erforderlich, so dass die fehlende Genehmigung auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - der Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage entgegen gehalten werden kann.

20

b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig.

21

Denn die Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 02.07.2010 genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Vollziehungsanordnung war deshalb aufzuheben, ohne dass es einer ausdrücklichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.07.2010 bedurft hätte.

22

In den Fällen, in denen eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnet, hat sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen.

23

Die Anforderungen an eine solche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts lassen sich nur näher bestimmen, wenn Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO vor dem systematischen Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO und der Vollziehungsanordnung im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO berücksichtigt werden. In der Regel hat der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 - 2 BvL 4/87 -, BVerfGE 80, 244, 252 m. w. N.). Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO selbst eine von der Regel abweichende Entscheidung getroffen und dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abgewichen und dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Dazu muss die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen und mit der Vollziehung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, auf der einen Seite und die Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts rechtsverbindlich feststeht, auf der anderen Seite gegeneinander abwägen. Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 01.03.1994 - 1 EO 40/94 - ThürVBl. 1994, 138 ff und vom 08.06.2010 - 1 EO 116/09 - sowie der Beschluss des 2. Senats des ThürOVG vom 22.06.2004 - 2 EO 159/02 -).

24

Aus diesem Zusammenhang folgen die Anforderungen an die durch § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geforderte Begründung. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bezweckt damit zum einen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. Sie dient andererseits aber auch dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688 m. w. N.). Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Nicht ausreichend sind demgemäß formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts. Ebenso wenig genügt die bloße Wiederholung des Gesetzestextes (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 M 4958/98 -; VG Kassel, Beschluss vom 11.11.2003 - 2 G 2328/03 -) oder die Berufung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder auf die generell für dessen Erlass gegebene Begründung (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 08.07.2002 - 4 K 251/02 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 B 69/04 -). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt vielmehr, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 -; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 80 Rdnr. 86).

25

Nach diesen Grundsätzen entspricht die Begründung des Sofortvollzugs in der Vollziehungsanordnung des Bescheids vom 02.07.2010 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass der Sofortvollzug anzuordnen sei, weil die Abwasserbeseitigung der Gemeinden mittels Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich sei. Eine tragbare und wirtschaftlich sinnvolle Abwasserbeseitigung seitens der Gemeinden sei nur möglich, wenn möglichst alle Grundstückseigentümer ihr Abwasser über die öffentliche Entsorgungseinrichtung entsorgten. Nur bei einer Vielzahl von Einleitern könne die Abwasserbeseitigung kostengünstig gewährleistet werden. Insoweit hätten zwingend alle angeschlossenen Grundstückseigentümer das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser dem Verband anzudienen.

26

Diese Gründe reichen nicht aus, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Der Antragsgegner geht mit seinen Darlegungen zur sofortigen Vollziehbarkeit nicht über die Argumentation hinaus, die den angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang selbst trägt. Indem er auf die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung aus Gründen des öffentlichen Wohls abstellt, legt er lediglich das öffentliche Interesse dar, das den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigt; ein darüber hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargetan, dass im Falle einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ihr auferlegte Benutzungspflicht die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Entsorgungseinrichtung gefährdet wäre. Es fehlt an jeglichem Vortrag, weshalb ausgerechnet die zumindest vorübergehende (teilweise) Nichtbenutzung des öffentlichen Entwässerungsnetzes durch die Antragstellerin so schwere Nachteile mit sich bringt, dass dem nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet werden kann. Eingehender Darlegungen zum nunmehrigen sofortigen Handlungsbedarf hätte es insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bedurft, dass die Antragstellerin bereits seit 2005 in der auf ihrem - an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen - Grundstück befindlichen Kfz-Waschanlage die Reinigung der Geflügeltransporter durchführt, ohne dass der Antragsgegner in den Folgejahren konsequent versucht hätte, z. B. durch Erlass einer geeigneten Anordnung den Benutzungszwang auch hinsichtlich des in der Kfz-Waschanlage anfallenden Abwassers durchzusetzen. Unbestritten ist dabei, dass eine möglichst hohe Auslastung der öffentlichen Einrichtung erreicht werden sollte, um eine optimale Ausnutzung zu gewährleisten. Dies begründet zwar ein entsprechendes öffentliches Interesse an einem flächendeckenden Anschluss von Grundstücken im Verbandsgebiet, rechtfertigt jedoch kein darüber hinausgehendes öffentliches Vollzugsinteresse (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 22.11.2004 - 4 K 2132/04 -).

27

Bei der Anordnung zur Durchsetzung des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs handelt es sich ferner nicht per se um einen Verwaltungsakt, dessen Vollziehung wesensmäßig besonders eilbedürftig ist, so dass an die Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geringere Anforderungen zu stellen wären (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.2010, a. a. O.; VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2005 - RN 3 S 04.02299 -; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil II, Frage 5, Anm. 1.5).

28

Der Begründungsmangel konnte auch nicht dadurch behoben werden, dass in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 21.07.2010 Erwägungen zur Begründung der Vollziehungsanordnung "nachgeschoben" wurden. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Begründungsmangel auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das "Nachschieben" einer bisher fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung geheilt werden kann (eingehend zum Streitstand z. B. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05.07.2007 - 4 L 704/07.NW -). Der Senat schließt sich der von der überwiegenden Kommentarliteratur (vgl. Eyermann, VwGO, Komm., 12. Aufl., § 80 Rdnr. 44; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 87; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Bd. I, § 80 Rdnr. 179; Sodan/Ziekow, Komm. zur VwGO, Stand 2003, Bd. III, § 80 Rdnr. 101; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, a. a. O.) sowie einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.08.1976 - X 1318/76 -; NJW 1977, 165, und vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -; BayVGH, Beschlüsse vom 20.01.1998 - 23 CS 97.3528 -, vom 24.03.1999 - 10 CS 99.27 -, vom 06.10.2000 - 2 CS 98.2373 -, vom 29.09.2003 - 9 CS 03.1815 - und vom 15.01.2004 - 13 AS 03.2997 -) vertretenen Auffassung an, dass eine Heilung eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO durch spätere Darlegungen nicht möglich ist. Zwar könnte der Informationszweck, den eine Begründung hat, auch bei einem Nachschieben der Gründe zumindest teilweise noch erreicht werden. Jedoch käme der für den Rechtsschutz des Betroffenen essentielle Schutzzweck der Begründungspflicht, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Voraussetzungen des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen, nicht mehr zum Tragen. Es geht in jenem späten Zeitpunkt nämlich vordringlich darum, bereits Geschehenes nachträglich zu rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1976, a. a. O.; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rdnr. 101). Eine "unbefangene" Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist dann häufig nicht mehr möglich. Außerdem liefe die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO praktisch leer, wenn die Behörde ohne weiteres ihre Begründung sogar noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeben könnte. Soweit die Gegenmeinung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 B 65/99 -; HessVGH, Beschluss vom 05.04.2001 - 11 TG 689/01 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2008 - 3 S 106.07 -) eine Nachholbarkeit der Begründung unter Rückgriff auf die Regelungen in § 45 Abs. 2 VwVfG über die Heilung von Formfehlern bejaht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt ist und § 80 Abs. 3 VwGO die Begründungsanforderungen für die Anordnung des Sofortvollzugs abschließend regelt (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rdnr. 101). Auch die prozessökonomische Erwägung, dass es reiner Formalismus sei, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollzugsanordnung aufzuheben, wo doch die Behörde alsbald die sofortige Vollziehung erneut - diesmal mit ausreichender Begründung - anordnen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser Einwand lässt sich im Grundsatz gegen jede Formvorschrift erheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1976, a. a. O.). Zudem trifft es nicht zu, dass mit einer strengen Handhabung des § 80 Abs. 3 VwGO dem betroffenen Antragsteller nicht gedient sein könne. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei sorgfältiger Beachtung ihrer Begründungspflicht auch in der Sache zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1976, a. a. O.; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rdnr. 101). Außerdem braucht der Antragsteller nicht zu befürchten, dass die Behörde nur deshalb Gründe nachbringt, um einer verfahrensrechtlichen Niederlage zu entgehen, denn die Kostenentscheidung im vorangegangenen Verfahren lässt sich auf diese Weise nicht mehr korrigieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1976, a. a. O.).

29

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist damit mangels hinreichender Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO formell rechtswidrig und kann bereits deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Benutzungspflicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.06.2004, a. a. O.).

30

Bei Vorliegen dieses bloß formellen Rechtsfehlers hatte das Gericht allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben. Die Beschränkung auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall einer Verletzung des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bringt den eingeschränkten Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (vgl. hierzu ThürOVG, Beschlüsse vom 01.03.1994, 22.06.2004 und 08.06.2010, a. a. O.; ferner BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -; BayVGH, Beschluss vom 23.12.1996 - 26 CS 96.2760 -, BayVBl 1997, 409/410; Eyermann, a. a. O., § 80 Rdnr. 93 m. w. N.).

31

Der Wegfall der Vollziehungsanordnung bewirkt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 1 VwGO unmittelbar wieder aufschiebende Wirkung zukommt.

32

Der Antragsgegner hat demnach mit seiner Beschwerde insgesamt keinen Erfolg. Die Entscheidung war nur zur Klarstellung neu zu tenorieren. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, erneut die sofortige Vollziehung hinsichtlich der im Bescheid vom 02.07.2010 enthaltenen Grundverfügung anzuordnen, wenn hierfür ein besonderes Vollzugsinteresse besteht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 01.03.1994, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 26.02.2002 - 13 AS 02.57 -). Ob die Sache selbst gerechtfertigt ist oder nicht, wird in einem erneuten Eilverfahren, das zunächst erstinstanzlich zu betreiben ist, zu entscheiden sein.

33

Der Senat weist jedoch bereits jetzt darauf hin, dass nach summarischer Überprüfung der Bescheid vom 02.07.2010 auch materiell-rechtlichen Bedenken unterliegt.

34

Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei den im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer II. enthaltenen Maßgaben entgegen ihrer anderslautenden Bezeichnung nicht um "echte" Nebenbestimmungen handeln dürfte, sondern um Inhaltsbestimmungen, die den verfügten Benutzungszwang näher ausgestalten. Bei der Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung und einer Inhaltsbestimmung zu einem Verwaltungsakt ist grundsätzlich der Erklärungswert des Bescheides maßgebend, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt (§ 43 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG, § 133 BGB analog). Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die als Nebenbestimmung getroffene Regelung unmittelbar der Festlegung des abverlangten Verhaltens dient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -). Alle Regelungselemente, die den Inhalt des (Haupt)Verwaltungsakts näher bezeichnen und die Hauptregelung erst ausfüllen, sind zu den Inhaltsbestimmungen zu rechnen. Während Nebenbestimmungen zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen, legen die Inhaltsbestimmungen erst den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsakts fest; sie stellen klar, wie weit eine Regelung reicht (vgl. Knack, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 36 Rdnr. 9).

35

Nach ihrem objektiven Erklärungswert handelt es sich bei den Maßgaben unter Ziffer II. um Inhaltsbestimmungen der in Ziffer I.1. enthaltenen Hauptregelung. Die getroffenen Festlegungen dienen unmittelbar der Bestimmung des Inhalts des von der Antragstellerin geforderten Verhaltens. Sie konkretisieren die Benutzungsverpflichtung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Form (Qualität) das auf dem Grundstück anfallende Abwasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners zugeführt werden darf. Die Bestimmungen unter Ziffer II. sind nach ihrem objektiven Regelungsgehalt und Erklärungswert zugleich auch ersichtlich von wesentlicher Bedeutung für die Erfüllung des vom Antragsgegner angeordneten Benutzungszwangs. Es handelt sich nicht lediglich um "Begleitpflichten", sondern um die Konkretisierung der Hauptverpflichtung. Dem Antragsgegner geht es ersichtlich darum, dass das Abwasser seiner Einrichtung nur in einer bestimmten Beschaffenheit überlassen wird, die über die Vorgaben unter Ziffer II. erreicht werden soll.

36

Die Aussagen unter "II. Nebenbestimmungen" dürften entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht lediglich als bloße Hinweise auf die Rechtslage bzw. als wiederholende Verfügung, sondern als verbindliche Regelungen zu werten sein. Für dieses Verständnis spricht nach dem objektiven Sinngehalt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm. 9. Aufl., § 35 Rdnr. 18 m. w. N.) zunächst der in Form einer Anordnung gefasste Wortlaut dieses Teils des Bescheides ("das Abwasser ist… zu behandeln"; "aus dem Abwasser sind… zu entfernen"). Darüber hinaus kommt in den Erklärungen unter II. sowie der hierzu gegebenen Begründung unter III. der Wille des Antragsgegners zum Ausdruck, die Rechtslage im konkreten Einzelfall mit unmittelbarer Rechtserheblichkeit durch eigene Entscheidung zu gestalten. Dies zeigt sich insbesondere in den Ausführungen auf S. 3 des Bescheides, wonach "der ZWE auf der Grundlage des § 11 Abs. 10 der AEBAbwasser… weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage... festlegen" könne und er "aus den vorab genannten Gründen"… "vom Grundstückseigentümer unter II… Nummer 1. eine Abscheideanlage nach DIN 1999 und unter Nummer 2. eine Einrichtung zur Entfernung von Feststoffen" fordere. Wäre es die Absicht des Antragsgegners gewesen, nur einen Hinweis zu erteilen, was Abwasser ist, hätte er es in der Hand gehabt, diese Absicht durch eine andere Formulierung deutlich zum Ausdruck zu bringen. Dass es sich bei der Maßgabe unter II. 1. nicht - wie der Antragsgegner nunmehr meint - um eine wiederholende Verfügung handelt, folgt bereits daraus, dass kein Erstbescheid des Antragsgegners existiert, in dem er von der Antragstellerin den Einbau einer Abscheideanlage nach DIN 1999 fordert.

37

Für den Erlass eines Bescheides, mit dem der Antragstellerin aufgegeben wird, ihr Abwasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners in der Weise zuzuführen, dass das Abwasser aus der Autowäsche über eine Abscheideanlage vorzubehandeln sei und aus dem Abwasser vor der Einleitung durch entsprechende technische Einrichtungen Feststoffe zu entfernen seien, dürfte es jedoch an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlen. Die entsprechende Befugnis des Antragsgegners ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 2 seiner Satzung über den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage vom 21.06.2004 - EWS -. Danach ist u. a. der Grundstückseigentümer verpflichtet, auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, den gesamten Bedarf an Abwasser im Rahmen des Benutzungsrechts nach § 4 ausschließlich dieser Einrichtung zuzuführen. Die Regelung in § 5 Abs. 2 EWS betrifft somit die Anordnung des Benutzungszwangs an sich; eine Ausgestaltung bzw. nähere Konkretisierung des zwischen dem Zweckverband und den Anschlussnehmern bestehenden Benutzungsverhältnisses enthält die Satzung jedoch nicht. Die Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung erfolgt vielmehr nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung (AEBAbwasser) sowie den Ergänzenden Vereinbarungen des Zweckverbandes zur AEBAbwasser auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge (§ 1 Abs. 4 S. 1 EWS). Auf vertraglicher Basis kann so beispielsweise geregelt werden, dass in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und zu benutzen sind (§ 11 Abs. 9 AEBAbwasser). Im Entsorgungsvertrag können zudem weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage gestellt werden (§ 11 Abs. 10 AEBAbwasser). Bei der hier umstrittenen Forderung des Antragsgegners nach einer Abscheideanlage nach DIN 1999 und einer Einrichtung zur Entfernung von Feststoffen dürfte es sich demnach um vertraglich zu begründende Pflichten handeln, die nicht ohne weiteres durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden können.

38

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

4. Die für die Kostenberechnung maßgebliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts an den geschätzten Kosten für die Investitionsmaßnahmen, die erforderlich würden, sofern die Antragstellerin dem Benutzungszwang nachkommen und eine Vorbehandlung des bei der Fahrzeugreinigung anfallenden Abwassers entsprechend den Maßgaben unter II. des Bescheides vornehmen müsste. Dabei geht der Senat, wie bereits erläutert, davon aus, dass es sich bei diesen Bestimmungen nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung bzw. um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handelt. Allerdings legt der Senat wegen fehlender hinreichender Anhaltspunkte für die Höhe der im Falle eines Erfolgs des Antrags ersparten Investitionskosten für jede der beiden Anordnungen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde und halbiert ihn im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung.

40

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. GKG.

41

Hinweis:

42

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).