Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 30.08.2011 – 4 KO 466/08
ECLI:DE:OVGTH:2011:0830.4KO466.08.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem dieses einen Bescheid aufhebt, der die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Teileinrichtung Kläranlage zum Gegenstand hat.
Der Kläger und Herr ... N... sind Miteigentümer der in der Gemarkung A... gelegenen Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern a und ...b. Diese beiden Grundstücke sind grundstücksübergreifend mit einem seit 2003 nicht mehr genutzten Übergangswohnheim bebaut. Die Grundstückseigentümer betreiben auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. ...b eine vollbiologische Kläranlage, in der die auf den beiden Grundstücken anfallenden Abwässer vorgeklärt werden. Das in dieser Kläranlage vorgeklärte Abwasser wurde bisher in einen Vorfluter geleitet. Der in der Kläranlage anfallende Fäkalschlamm wird von dem Beklagten abgefahren und in dessen Kläranlage in B... abwassertechnisch behandelt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte den Grundstückseigentümern eine bis zum 31. Dezember 2005 befristete "Erlaubnis zur Einleitung von vollbiologisch gereinigtem Abwasser aus der Kompaktkläranlage des Übergangswohnheims und von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in den A... Bach (W...)" erteilt.
Durch Bescheid vom 5. November 2002 (Reg-Nr. 41-08226/0101) setzte der Beklagte für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. ...a einen Herstellungsbeitrag für die Teileinrichtung Kläranlage in Höhe von 2.520,85 € fest.
Durch einen weiteren Bescheid vom 7. November 2002 setzte der Beklagte für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b für die Teileinrichtung Kläranlage einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 4.414,62 € fest. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 4 KO 467/08.
Gegen den das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a betreffenden Bescheid vom 5. November 2002 legte der Kläger am 6. Dezember 2002 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a nicht an die zentrale Kläranlage des Beklagten angeschlossen sei. Die Abwasserbeseitigung werde durch die Grundstückseigentümer selbst durchgeführt. Die sachliche Beitragspflicht für die Teileinrichtung Kläranlage sei nicht entstanden. Am 25. August 2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2002 erhoben.
Der Beklagte erließ mit Datum vom 27. November 2006 einen Änderungsbescheid (Reg.-Nr. 4108226), durch den für die Teileinrichtung Kläranlage bezogen auf das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a ein Beitrag in Höhe von 3.517,92 € festgesetzt wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 änderte das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 27. November 2006 in der Weise ab, dass der Bescheid in einen festsetzenden Teil, einen Teil der Privilegierung und Stundung sowie in einen Teil des Leistungsgebots aufgeteilt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem veranlagten Grundstück eine aufgabenbezogene Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werde. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung bestehe in der Abnahme des anfallenden Abwassers von den Grundstücken und in der Zuführung in eine Abwasserbeseitigungsanlage. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Abwässer über ein Leitungssystem oder eine Abfuhr mit Entsorgungsfahrzeugen, dem sog. "rollenden Kanal", der Kläranlage zugeführt würden.
Seine am 25. August 2003 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei eine Beitragsabstufung erforderlich, da der durch die Fäkalschlammentsorgung vermittelte Vorteil nicht dem eines Vollanschlusses entspreche. Von dem auf dem Grundstück des Klägers produzierten Abwasser würden nur etwa 5% in Form des Fäkalschlammes der Kläranlage zugeführt. 95% der Abwässer würden nach Vorklärung in der eigenen Kläranlage in den W... abgeleitet. Der erhobene Beitrag werde aber nach einem Vollanschluss bemessen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücksanschlüsse noch nicht hergestellt seien. Nach dem technischen Ausbaukonzept handele es sich bei der gegenwärtig vorhandenen Entsorgungsmöglichkeit nur um ein Provisorium. Vor dem Grundstück befinde sich lediglich ein Mischwasserkanal, über den das Abwasser erst nach Vorklärung auch nur in den Vorfluter eingeleitet werde. Die künftige Ausbauplanung sehe demgegenüber einen Schmutzwasserkanal vor, der eine Vorbehandlung auf dem Privatgrundstück entbehrlich mache. Gegenwärtig werde nur der in der eigenen Kläranlage anfallende Schlamm in der Kläranlage des Beklagten behandelt. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten in der Zeitung "Mitteldeutsche Allgemeine" vom 18. Dezember 1992 der Bekanntmachungsregelung des zuständigen Landkreises entsprochen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die vorgenannten Bescheide durch Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K 1857/03.We - aufgehoben. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass die Regelung in der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten hinsichtlich des Teilbeitrages für die Kläranlage nichtig sei. Es fehle eine vorteilsgerechte Beitragsabstufung. Der Kläger nehme die Teileinrichtung "Kläranlage" über den sog. "rollenden Kanal" in Anspruch und werde dadurch bevorteilt. Der Umstand, dass der vor dem Grundstück des Klägers verlegte Kanal nach dem Ausbauprogramm des Beklagten nur ein Provisorium darstelle, sei für die Vorteilslage unerheblich. Deshalb könne es dahin stehen, ob der Beklagte nach seiner Ausbauplanung einen Vollanschluss für das Grundstück des Klägers vorsehe. Da der Beklagte in seiner Beitragssatzung eine Beitragserhebung von Voll- und Teileinleitern vorsehe, müsse dieser den insoweit unterschiedlichen Vorteil auch durch eine Beitragsabstufung berücksichtigen.
Nach Zulassung der Berufung durch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 - 4 ZKO 280/08 - hat der Beklagte diese wie folgt begründet: Eine Beitragsabstufung sei nicht erforderlich, da das Planungskonzept für fast alle Grundstücke einen Vollanschluss vorsehe. Nur für 0,31% der Grundstücke sei vorgesehen, sie nicht anzuschließen. Es solle sobald wie möglich mit dem Bau des Verbindungssammlers A.../B... begonnen werden. Nach dessen Herstellung könne das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser der Kläranlage über den in der Straße vorhandenen Mischwasserkanal ohne Vorklärung zugeführt werden. Das vorhandene Kanalnetz solle erst nach 2015 ausgetauscht werden. Gegenwärtig sei aber die Abwasserentsorgung über den "rollenden Kanal" und den vorhandenen Mischwasserkanal sicher gestellt. Deshalb sei die sachliche Beitragspflicht schon entstanden. Der durch die Teileinrichtung Kläranlage vermittelte Vorteil bestehe in der Abnahme des Fäkalschlamms.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Februar 2008 - 7 K 1857/03.We - abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält es für zweifelhaft, dass der Anteil der Grundstücke, für die das Planungskonzept keinen Vollanschluss vorsehe, unterhalb einer "Bagatellgrenze" liege. Die sachliche Beitragspflicht für die Teileinrichtung Kläranlage sei noch nicht entstanden, weil das Planungskonzept einen Vollanschluss vorsehe. Es müsse die Möglichkeit der Inanspruchnahme der nach dem Bauprogramm betriebsfertigen Einrichtung bestehen. Dieser Vorteil werde dem klägerischen Grundstück nicht vermittelt, weil von diesem gerade nicht das gesamte Schmutzwasser der Kläranlage zugeführt werde. Vom klägerischen Grundstück werde nur der Fäkalschlamm abgenommen. Unerheblich sei, welchen Aufwand der Beklagte zur Entsorgung des Fäkalschlammes betreiben müsse. Die Errichtung der eigenen Kläranlage durch den Kläger wäre entbehrlich gewesen, wenn von Anfang an die Möglichkeit bestanden hätte, dem Beklagten das anfallende Schmutzwasser zu überlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (vier Bände), des Verfahrens 4 KO 467/08 mit Beiakten (zwei Heftungen) und die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 1856/03.We nebst Beiakte (ein Hefter) sowie die von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren übermittelten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und vier Heftungen). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Als gesetzliche Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides vom 5. November 2002, mit dem für die Herstellung der Kläranlage im Wege der Kostenspaltung ein Teilbeitrag erhoben wird, kommt § 7 Abs. 1 Sätze 1, 7 und 8, Abs. 5 Satz 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000, GVBl. S. 301, zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 19. Dezember 2000, GVBl. S. 418, - ThürKAG 2000 -) i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 - ThürKGG - (GVBl. S. 290) in Betracht. Danach können die Zweckverbände auf der Grundlage einer gültigen Beitragssatzung zur Deckung des Aufwandes für die (hier nur in Betracht kommende) Herstellung von selbständig nutzbaren Teilen ihrer öffentlichen Einrichtung Teilbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben.
Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einem Teilbeitrag Kläranlage durch den Beklagten liegen nicht vor. Ob der Beklagte im Jahr 1992 als Zweckverband wirksam entstanden ist und zur Beitragserhebung ermächtigt war, kann offen bleiben (1.). Vorbehaltlich seiner wirksamen Entstehung verfügte der Beklagte zwar über eine wirksam bekannt gemachte Beitrags- und Gebührensatzung als Grundlage für die Erhebung von Teilbeiträgen für die Kläranlage (2.). Auch ist die in dieser Satzung enthaltene Kostenspaltungsregelung nicht zu beanstanden (3.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts musste die Satzung schließlich auch keine Beitragsabstufung für Voll- und Teileinleiter vorsehen (4.). Der angefochtene Teilbeitragsbescheid ist aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die sachliche Teilbeitragspflicht für das herangezogene Grundstück des Klägers noch nicht entstanden ist (5.).
1. Der Senat hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abschließend klären können, ob der Beklagte als Zweckverband im Jahr 1992 wirksam entstanden ist. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an die wirksame Entstehung von Zweckverbänden und insbesondere an die Bekanntmachung der Gründungssatzung von Zweckverbänden sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (1.1.). Ob die - bisher allein nachgewiesene - Bekanntmachung der Gründungssatzung des Beklagten in der Mitteldeutschen Allgemeinen vom 18. Dezember 1992 diesen Anforderungen entsprochen hat, bleibt offen. Zwar ist davon auszugehen, dass es zu diesem Zeitpunkt keine verbindliche Festlegung des Bekanntmachungsorgans in einer Hauptsatzung des Landkreises Bad Langensalza gegeben hat (1.2.). Es lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der Landkreis Bad Langensalza im Dezember 1992 durch ständige Übung "die Mitteldeutsche Allgemeine" zu seinem - einzigen - Bekanntmachungsorgan bestimmt hatte (1.3.).
1.1. Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen seit dem 20. Juni 1992 geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG (seit 2001 ThürKGG) entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG/ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - ThürVBl. 2001, 131 und Beschlüsse vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 - ThürVBl. 1999, 261 und vom 16. November 1999 - 4 EO 919/96 - ThürVBl. 2000, 59-62). Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürGKG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürGKG waren die Verbandssatzung und ihre Genehmigung nach den für Satzungen der Aufsichtsbehörde geltenden Vorschriften bekannt zu machen.
1.2. Aufsichtsbehörde war 1992 der Landkreis Bad Langensalza, der Rechtsvorgänger des Unstrut-Hainich-Kreises (vgl. § 19 Nr. 16 ThürNGG). Nachgewiesen ist nur eine Veröffentlichung der Verbandssatzung des Beklagten in der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vom 18. Dezember 1992. Aufgrund des Vortrags des Beklagten und der von ihm nachgewiesenen Recherchen im Archiv der "Thüringer Allgemeinen" - TA - ist davon auszugehen, dass die Verbandssatzung des Beklagten nicht in der TA veröffentlicht wurde. Der Senat konnte jedoch nicht abschließend klären, ob die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Beklagten in der "Mitteldeutschen Allgemeinen" am 18. Dezember 1992 den seinerzeit für den Landkreis Bad Langensalza geltenden Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen entsprach. Gemäß § 74 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen - VKO - (in Kraft ab 20. Juni 1992) waren Satzungen von Landkreisen im Amtsblatt bekannt zu machen. Für den Fall, dass ein Landkreis kein eigenes Amtsblatt unterhielt, konnte die Bekanntgabe auch durch Mitteilung in einer Tageszeitung erfolgen (§§ 74, 5 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz VKO). Auch unter dem Geltungsbereich der VKO, also vor dem Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung, war im Hinblick auf das rechtsstaatliche Publizitätsgebot über die ausdrücklich formulierten gesetzlichen Vorgaben hinausgehend eine Bestimmung des Bekanntmachungsorgans geboten. Zu den diesbezüglichen Anforderungen hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 - 4 KO 583/03 - (ThürVGRspr 2005, 7-15) Folgendes ausgeführt:
"Unter der Geltung der als Landesrecht fortgeltenden Kommunalverfassung der DDR sowie der Vorläufigen Kommunalordnung war noch nicht vorgeschrieben, dass in der Hauptsatzung geregelt sein muss, wo der Landkreis amtliche Bekanntmachungen vollzieht. Auch war nicht normiert, ob überhaupt und in welcher Weise eine Bestimmung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen getroffen werden muss (etwa Satzung, formloser Beschluss des Kreistags, Festlegung des Hauptamts). Solche Vorschriften enthielten erst die Thüringer Kommunalordnung (§§ 21 Abs. 1 Satz 2, 100 Abs. 1 Satz 2 ThürKO) und die auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKO erlassene Thüringer Bekanntmachungsverordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 ThürBekVO). Das bedeutet indessen noch nicht, dass vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung auf jegliche Festlegung verzichtet werden konnte. Auch ohne die Existenz näherer Vorschriften musste der Bekanntmachungsvorgang dem rechtsstaatlichen Verkündungsgebot genügen. Das setzt nicht voraus, dass eine Regelung über das Bekanntmachungsorgan in der Form einer Satzung oder gar in der Hauptsatzung getroffen sein muss. Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlangt aber namentlich bei der Verkündung von Rechtsnormen, sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 [291]). Damit ergeben sich auch gewisse Anforderungen an die Festlegung des Bekanntmachungsorgans. Sie ist als ausreichend anzusehen, wenn durch sie gewährleistet ist, dass die Normadressaten Kenntnis vom Norminhalt erlangen können (vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 09.01.1970, III OVG A 46/68, DVBl. 1970, S. 424 [425]). Das bedeutet, dass die Regelung über die Art und Weise der Bekanntmachung in einer Hauptsatzung geregelt sein kann, aber nicht muss. Es genügt auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann.
Der Senat ist des Weiteren - mit Blick auch auf etwaige weitere Fälle - der Auffassung, dass vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung die Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung auch dann verbindlich sein kann, wenn sich die Hauptsatzung später als unwirksam erweist (bejahend OVG NW, Urteil vom 22.10.1969, II A 919/68, DVBl. 1970, S. 426 [427]; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 09.01.1970, a. a. O., S. 425). Dagegen könnte zwar eingewandt werden, dass sich die kommunale Körperschaft, wenn sie sich für die Regelung in der Hauptsatzung entscheidet, auch an der gewählten Qualität festhalten lassen muss, m. a. W. dass die Bekanntmachungsregelung nur wirksam ist, wenn auch die Satzung ihrerseits Wirksamkeit erlangt hat. Andererseits ist kaum einzusehen, warum die Regelung in der unwirksamen Hauptsatzung nicht ausreichen soll, wenn grundsätzlich keine Satzungsqualität erforderlich ist. Nach Auffassung des Senats ist zu differenzieren, aus welchen Gründen die Hauptsatzung unwirksam ist: Leidet sie an einem geringfügigen Fehler etwa beim Satzungsverfahren oder bei der Ausfertigung, ist sie aber bekannt gemacht worden, dann ist auch eine Bestimmung in einer unwirksamen Hauptsatzung als taugliche Festlegung der Bekanntmachungsform anzusehen. Denn gerade im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip darf nicht übersehen werden, dass dem Normadressaten solche Fehler meist verborgen bleiben und dass er auf die Wirksamkeit einer Bekanntmachungsregelung in einer veröffentlichten Satzung vertrauen wird. Leidet die Hauptsatzung hingegen an schwer wiegenden Wirksamkeitsmängeln, etwa weil sie niemals nach außen bekannt gemacht wurde, dann kann einer darin enthaltenen Bekanntmachungsregelung als solche keine Verbindlichkeit zukommen. Ob die nicht bekannt gemachte Regelung durch eine entsprechende Übung über längere Zeit zur Festlegung der ortsüblichen Bekanntmachung führen kann, ist eine andere Frage.
Existiert eine gültige Bekanntmachungsregelung, dann ist weiter zu fordern, dass Bekanntmachungen, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen müssen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 03. Juni 1975, 60 I 72, BRS 29 Nr. 15). Ferner ist zu verlangen, dass eine Änderung der Bekanntmachungsform oder des Bekanntmachungsorgans mindestens in der Qualität zu geschehen hat, die die bis dahin geltende Regelung vorschreibt. Ist mithin die Bekanntmachungsregelung in einer wirksamen Hauptsatzung getroffen worden, dann kann auch eine Änderung nur durch eine wirksame und wirksam bekannt gemachte Änderung der Hauptsatzung erfolgen."
Es steht fest, dass der Landkreis Bad Langensalza keine verbindliche Festlegung für die Bekanntmachung von Satzungen in einer Hauptsatzung getroffen hat. Aufgrund der vom Unstrut-Hainich-Kreis übermittelten Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass der Landkreis Bad Langensalza am 10. Juli 1990 eine Hauptsatzung beschlossen hat, nach deren § 6 die Bekanntmachung von Satzungen in der "Thüringer Allgemeinen" erfolgen sollte. Der Senat ist jedoch aufgrund der insoweit ergebnislosen Nachforschungen des Beklagten und der Angaben des Unstrut-Hainich-Kreises der Überzeugung, dass diese Hauptsatzung nicht wirksam wurde, weil sie nicht nach außen bekannt gemacht wurde.
1.3. Es ließ sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abschließend klären, ob der Landkreis Bad Langensalza durch ständige Übung die Zeitung "Mitteldeutsche Allgemeine" zum Bekanntmachungsorgan bestimmt hatte. Die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Beklagten am 18. Dezember 1992 und auch die Veröffentlichung von Satzungen anderer Verbände in der Ausgabe vom 29. Mai 1993 bieten insoweit einen Anhaltspunkt, der dafür spricht, dass diese Zeitung ein Bekanntmachungsorgan des Landkreises Bad Langensalza war. Da der Unstrut-Hainich-Kreis jedoch keine Angaben dazu machen konnte, in welcher Zeitung der ehemalige Landkreis Bad Langensalza insbesondere im Jahre 1992 in ständiger Übung seine eigenen Satzungen bekannt machte, konnte der Senat nicht ermitteln, welche Zeitung bzw. welche Zeitungen der Landkreis Bad Langensalza im maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 1992 durch ständige Praxis zum Bekanntmachungsorgan für Satzungen bestimmt hatte. Diese Frage kann aber offen bleiben. Auch, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass nur die "Mitteldeutsche Allgemeine" im Jahr 1992 das Bekanntmachungsorgan des Landkreises Bad Langensalza war und der Beklagte durch wirksame Bekanntmachung seiner Verbandssatzung im Jahr 1992 zur Entstehung gelangt ist, ist der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig.
2. Als nach § 2 Abs. 2 ThürKAG (2000) für die Erhebung eines Teilbeitrages Kläranlage erforderliche satzungsrechtliche Grundlage kommt die Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten (BGS-EWS 2002) in Betracht. Diese Änderungssatzung erließ der Beklagte zur Heilung der am 2. Februar 1999 beschlossenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS 1999), deren Beitragsteil wegen einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 BGS-EWS 1999 unwirksam war. Diese am 22. Juli 2002 beschlossene BGS-EWS 2002 ist wirksam bekannt gemacht worden. Da der Beklagte seinerzeit kein eigenes Amtsblatt unterhielt, waren seine Satzungen gemäß § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürKGG nach den Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen des Unstrut-Hainich-Kreises bekanntzumachen. Der Unstrut-Hainich-Kreis hatte durch die am 19. Juni 2002 beschlossene 8. Änderungssatzung zu seiner Hauptsatzung als Bekanntmachungsorgan das "Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises" bestimmt. Diese 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises wurde ihrerseits auch gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO im "Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises" wirksam bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung nach der bis diesem Zeitpunkt geltenden Bekanntmachungsregelung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO war nicht möglich. Die bisher geltende Bekanntmachungsregelung des Unstrut-Hainich-Kreises war unwirksam geworden, da das in der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises als Bekanntmachungsorgan bestimmte "Thüringer Wochenblatt" zum 30. Mai 2002 sein Erscheinen eingestellt hatte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 - LKV 2011, 92-96).
3. Die in § 6 BGS-EWS 2002 vorgesehene Kostenspaltung für das (innerörtliche) Kanalnetz, die Kläranlage und für die Haupt- und Verbindungssammler ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um Teile der Entwässerungseinrichtung, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 8 ThürKAG (2000) selbständig Beiträge erhoben werden können, wenn sie nutzbar sind. Teile der Entwässerungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift sind funktionelle Teileinrichtungen, also solche Teile der Gesamteinrichtung, die eine abgegrenzte und insofern eigenständige Teilfunktion für die Abwasserbeseitigung wahrnehmen. Das können auch die technischen Teilfunktionen der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung sowie die diesen zugeordneten technischen Teileinrichtungen innerörtliches Kanalnetz, überörtliche Verbindungssammler und Kläranlage sein. Nutzbar im Sinne dieser Vorschrift sind Teile der Entwässerungseinrichtung, wenn sie dem Bauprogramm des Einrichtungsträgers entsprechend betriebsfertig hergestellt sind (vgl. dazu im Kontext der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Senatsbeschluss vom 06. Januar 2011 - 4 ZKO 548/09 - ThürVBl. 2011, 227).
Dem steht nicht entgegen, dass die Teileinrichtungen Kläranlage, Kanalnetz und Haupt- und Verbindungssammler nur im technischen Verbund funktionieren und deshalb funktionell voneinander abhängig sind. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Kostenspaltung bei leitungsgebundenen Einrichtungen gerade für die hier in § 6 BGS-EWS 2002 genannten Teileinrichtungen eine getrennte und zeitlich gestaffelte Beitragserhebung ermöglichen wollen (vgl. LT-DS 2/469, S. 7). Aus dem Normzweck und der Systematik des Beitragsrechts ergeben sich keine durchgreifenden Auslegungsgesichtspunkte, die dazu zwingen würden, die Beitragserhebung nur für die ausschließlich einer Teilaufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Bereiche wie beispielsweise die Schmutz- und Regenwasserentwässerung zuzulassen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2008 - 4 KO 1313/05 - DVBl. 2009, S. 534 zur Teilaufgabenübertragung auf einen Zweckverband; wie hier jeweils für die dortige landesrechtliche Regelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 1984 - 2 S 279/83 - n. v. und Beschluss vom 15. Januar 1990 - 2 S 2767/89 - juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85 - NVwZ 1990, 396; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 - KStZ 2002, S. 132; für das Thüringer Landesrecht vgl. auch Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, Rn. 1513b; anders: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 18. Januar 1983 - 2 A 1462/83 - S. 9/10 des amtlichen Umdrucks und vom 21. Februar 1991 - 2 A 2455/89 - NVwZ-RR 1992, S. 654).
4. Der Wirksamkeit der BGS-EWS 2002 steht nicht entgegen, dass § 7 für die Teileinrichtungen jeweils nur einen einheitlichen Beitragssatz festsetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand keine Pflicht, in der BGS-EWS 2002 abgestufte Beiträge vorzusehen.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (2000) sind die Beiträge allerdings entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Diese auch bei der Kostenspaltung zu beachtende Bestimmung knüpft systematisch an § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (2000) an. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (2000) setzt als gesetzliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung voraus, dass die durch eine Einrichtung vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme einem Grundstück einen besonderen Vorteil vermittelt. Der Gesetzgeber knüpft durch diese Formulierung erkennbar an den herkömmlichen Beitragsbegriff an, wie ihn das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 - BVerfGE 9, 291 zur Abgrenzung von der Steuer inhaltlich konkretisiert hat:
Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet ( BVerfGE 7, 244 (254 f.)). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. In der Literatur wird oft auf die "klassische" Definition des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (§ 9) hingewiesen:
Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen...
Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt; er muss deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben."
Ausgehend davon ist ein Vorteil nur dann ein "besonderer", wenn sich die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung wirtschaftlich vorteilhaft auf das betreffende Grundstück auswirkt (so auch Nds. LT-DS 7/975 zu § 6 NKAG 1973). Den Rechtsinhabern an einem bestimmten Grundstück muss als Gegenleistung für die Inanspruchnahmemöglichkeit ein messbarer Sondervorteil gewährt werden, der einen Bezug zu der gesicherten Verfügungs- und Nutzungsgewalt über das Grundstück hat und auf Dauer angelegt ist (vgl. für das Thüringer Landesrecht: Blomenkamp in: Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1455). Ob einem Grundstück ein solcher die Beitragserhebung rechtfertigender dauerhafter Vorteil vermittelt wird, lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung - nur anhand des Planungskonzepts des Aufgabenträgers beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - ThürVBl. 2007, 9-16 und Senatsbeschluss vom 6. Januar 2011 - 4 ZKO 548/09 - a. a. O.). Nur der Zustand, mit dem die Vorteilslage planungsgemäß verwirklicht wird, gewährleistet den besonderen Vorteil auf Dauer und kann damit Anknüpfungspunkt für die Beurteilung sein, nach welchem Maßstab der Aufwand vorteilsgerecht auf die beitragspflichtigen Grundstücke zu verteilen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - 4 EO 662/08 - S. 13 des amtlichen Umdrucks). Deshalb ist auch nur die jeweils dem Planungskonzept entsprechende Vorteilslage maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob und wenn ja wie eine Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (2000) vorzunehmen ist.
Daraus folgt, dass eine Beitragsabstufung nicht geboten ist, um Grundstücke zu erfassen, die nach dem Planungskonzept mit einem Vollanschluss versehen werden sollen und gegenwärtig nur provisorisch ihren Fäkalschlamm gegen Entrichtung einer Gebühr in der Teileinrichtung Kläranlage entsorgen. In diesen Fällen ist der dem Planungskonzept entsprechende Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt, noch nicht realisiert und die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Diese Fälle sind daher auch nicht in der Verteilungsregelung zu berücksichtigen, die den beitragsfähigen Aufwand nur unter den der Planung entsprechend bevorteilten Grundstücken verteilt. Dass auch der Anschluss an ein Provisorium schon (tatsächliche) Vorteile bieten kann, ändert daran nichts, weil es noch nicht die dauerhaften Vorteile sind, für die Beiträge erhoben werden dürfen.
Eine abgestufte Beitragserhebung, mit der zunächst der provisorische und später der endgültige Vorteil abgegolten wird, würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Aus der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück, das bereits Gegenstand einer Beitragserhebung war, nicht noch einmal entstehen kann. Der von dem Einrichtungsträger durch die beitragsfähige Maßnahme vermittelte grundstücksbezogene Vorteil wird durch die Beitragszahlung als Gegenleistung abgegolten. Im Hinblick auf das Anschlussbeitragsrecht bedeutet dies, dass ein Beitragsbescheid außer der Regelung, einen bestimmten Betrag festzusetzen, zugleich die Regelung enthält, dass hinsichtlich des festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und in Zukunft auch nicht noch einmal entsteht (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - S. 36/37 des amtlichen Umdrucks). Dieser Grundsatz gilt auch für die Erhebung von Teilbeiträgen. Der Gesetzgeber hat den Teilbeitrag als endgültigen Beitrag für die jeweilige Teileinrichtung und nicht als Vorausleistung auf den Gesamtbeitrag ausgestaltet. Da die sachliche Teilbeitragspflicht für jede betreffende Teileinrichtung nur einmal endgültig und unveränderbar entsteht, schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung es aus, für eine provisorisch vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit zunächst einen abgestuften Beitrag und dann bei Realisierung des nach dem Planungskonzept vorgesehenen Vorteils einen Ergänzungsbeitrag zu erheben (so auch Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, Rn. 1471 und Rn. 1513 zu § 8).
Eine Pflicht zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (2000) besteht auch nicht, wenn den zu veranlagenden Grundstücken durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vergleichbare Vorteile vermittelt werden. Dies ist der Fall, wenn sich feststellen lässt, dass das Planungskonzept des Aufgabenträgers für die beitragspflichtigen Grundstücke nur Vollanschlüsse (oder nur vergleichbare Teilanschlüsse) vorsieht. Unter einem Vollanschluss ist ein Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung zu verstehen, der die Einleitung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abwassers - ohne vorherige Vorklärung in einer grundstückseigenen Kläranlage - in das Kanalnetz, den anschließenden leitungsgebundenen Transport zu einer zentralen Kläranlage und die Reinigung in dieser Kläranlage ermöglicht. Beim Teilanschluss ist dagegen ein Grundstück zwar an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, dieser Anschluss erlaubt aber nur die eingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Schmutzwasser in einer grundstückseigenen Kleinkläranlage vorgeklärt werden muss und nur das auf diese Weise vorgeklärte Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden darf, während der in der Kleinkläranlage anfallende Klärschlamm mit Transportfahrzeugen zur zentralen Kläranlage gefahren wird ("rollender Kanal").
Das Planungskonzept des Beklagten sieht für die meisten anzuschließenden Grundstücke Vollanschlüsse vor. Lediglich einige im Außenbereich liegende Grundstücke sollen dauerhaft nur an die Fäkalschlammentsorgung angeschlossen und demzufolge nur mit einem Teilanschluss versehen sein. Für diese geringe Anzahl von Grundstücken ist es jedoch nicht erforderlich, einen abgestuften Beitragssatz zu bilden. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereiches angeknüpft wird und abweichende Fälle sowie die nicht zum Regeltyp passenden Umstände des Einzelfalles außer Acht gelassen werden, solange dies nur wenige Ausnahmen von den Regelfällen betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231; Urteil vom 19. September 1993 - 8 N 1/83 -, KStZ 1984, 9; Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594). Allerdings ist eine Vernachlässigung von Unterschieden nur dann sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, NVwZ 2009, 255 Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem vollständigen Ausbau der Entwässerungseinrichtung des Beklagten werden nur einzelne Grundstücke im Außenbereich dezentral entsorgt. Diese wenigen Fälle durfte der Beklagte bei der Maßstabsregelung außer Acht lassen, um den Verwaltungsaufwand für eine sachlich begründbare Beitragsabstufung für Fälle dezentraler Entsorgung einzusparen und die Maßstabsregelung in der Beitragssatzung und ihre Handhabung in der Verwaltungspraxis zu vereinfachen.
Wie die nach dem Planungskonzept dezentral entsorgten Grundstücke in der Beitragskalkulation und bei der Heranziehung zu behandeln sind, ist hier nicht zu entscheiden.
5. Der angefochtene Teilbeitragsbescheid ist rechtswidrig, weil die sachliche Teilbeitragspflicht für die Kläranlage des Beklagten für das herangezogene Grundstück des Klägers noch nicht entstanden ist.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) entsteht die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung angeschlossen werden kann. Das Grundstück des Klägers ist noch nicht dadurch im Sinne dieser Bestimmung an die Teileinrichtung Kläranlage angeschlossen, dass das Abwasser nach Vorklärung in einer grundstückseigenen Kläranlage in die Teilortskanalisation des Beklagten abgeleitet und der anfallende Klärschlamm in der Kläranlage B... gebührenpflichtig entsorgt werden kann. Das ergibt sich aus Folgendem:
§ 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Beitragsanspruch des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung frühestens entstehen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung im Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247) ausdrücklich klargestellt, dass die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen bereits dann entsteht, wenn die Vorteilslage, die die Erhebung des Beitrags rechtfertigt, für das jeweilige Grundstück entstanden ist. Dieser grundstücksbezogene Vorteil muss maßnahmebedingt und einrichtungsbezogen sein (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, KAG Stand März 2011, Rn. 1455 zu § 8; Driehaus in: Driehaus, a. a. O. Rn. 533 und Rn. 274 zu § 8). Die Beitragserhebung ist danach bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht erst dann möglich, wenn die Einrichtung insgesamt hergestellt ist und alle Grundstücke, für die ein Anschluss vorgesehen ist, angeschlossen sind (vgl. dazu auch LT-DS 2/2985 S. 2, 9). Insofern unterscheidet sich die für leitungsgebundene Einrichtungen geltende Formulierung des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) von der für nicht leitungsgebundene Einrichtungen geltenden Formulierung des § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG (2000), wonach die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Maßnahme oder Teilmaßnahme entsteht (entsprechend differenzierend auch die Senatsbeschlüsse vom 12. November 1998 - 4 ZEO 1340/97 -, vom 17. Dezember 1998 - 4 EO 1214/98 - und vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 - zum Begriff des "Abschlusses der Maßnahme" in § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG i. d. F. des Zweiten Änderungsgesetzes zum ThürKAG vom 10. November 1995 - 2. ThürKAGÄndG -, GVBl. 342, der seinem Wortlaut nach nicht zwischen leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Einrichtungen unterschied).
Ausgehend von dieser grundstücksbezogenen Betrachtungsweise ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) an eine leitungsgebundene (Teil-)Einrichtung angeschlossen ist, insbesondere das systematische Normgefüge des § 7 ThürKAG (2000) zu berücksichtigen. § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) konkretisiert für leitungsgebundene Einrichtungen den Zeitpunkt, ab dem ein Einrichtungsträger frühestens zu einer Beitragserhebung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (2000) berechtigt ist. Aus diesem Grund kann auch die Bestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) nicht losgelöst von dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (2000) für die Beitragserhebung grundlegenden Vorteilsprinzip verstanden werden (so auch schon Senatsbeschluss vom 11. November 1998 - 4 ZEO 1340/97 - zu § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG i. d. F. d. 2. ThürKAGÄndG). Da sich die Frage, ob einem Grundstück ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil vermittelt wird, nur anhand des Planungskonzepts des Einrichtungsträgers beantworten lässt, gilt dies auch für die Beurteilung, ob ein Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) an die öffentliche (Teil-)Einrichtung angeschlossen ist. Nur die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit ist geeignet, einen dauerhaften Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (2000) zu vermitteln. Deshalb ist allein sie auch der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob das Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 ThürKAG (2000) an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist. Dies gilt für eine vorerst nur provisorisch vermittelte Entsorgungsmöglichkeit nicht.
Auch für die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung gilt keine andere rechtliche Beurteilung. Allerdings ging der Gesetzgeber bei der Einführung der Kostenspaltung für leitungsgebundene Einrichtungen mit dem 2. ThürKAGÄndG erkennbar von der Vorstellung aus, eine Erhebung von Teilbeiträgen für die Kläranlage auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen vorerst nur eine Reinigung des Fäkalschlamms erfolgt. In der Begründung zu § 7 des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wird dazu Folgendes ausgeführt (vgl. LT-DS 2/469):
"Der Begriff der öffentlichen Einrichtung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung umfasst die Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die demselben Zweck dienen. Es ist daher bisher nicht zulässig, für das Rohrnetz und die Zentralanlagen (Wasserwerk, Kläranlage und Hauptsammler) getrennte Beiträge zu erheben. Diese Gegebenheiten wurden den Verhältnissen im Lande nicht gerecht, zumal sich in Thüringen die Ver- und Entsorgungseinrichtungen häufig in örtliche und überörtliche Anlagenteile spalten. Um eine Beitragserhebung zur Finanzierung von Einrichtungen zu ermöglichen, kann nicht zugewartet werden, bis beispielsweise neben der Errichtung von Kanälen im örtlichen Leitungsnetz, den Hauptsammlern oder den sonstigen Teileinrichtungen auch schon mit dem Bau der Kläranlage begonnen wurde. Die Durchführung der Maßnahmen im Einzelnen können aus geographischen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen zeitlich weit auseinander liegen.
Die Kostenspaltung ermöglicht außerdem auch die Heranziehung von Grundstücken für eine Kläranlage, die zwar noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen sind, aber deren Abwässer (über Abfuhr) durch diese Kläranlage entsorgt werden."
Der subjektive Wille des Gesetzgebers ist grundsätzlich ein beachtlicher Auslegungsgesichtspunkt, der hier dafür spricht, die Anforderungen an die Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflichten bei der Kostenspaltung so auszulegen, dass die Erhebung von Teilbeiträgen auch schon dann erfolgen kann, wenn einem Grundstück durch eine Teileinrichtung nur eine provisorische Nutzungsmöglichkeit und noch nicht der nach dem Planungskonzept vorgesehene dauerhafte Vorteil vermittelt wird. Der Wille des Gesetzgebers ist jedoch nur eines von mehreren Kriterien, die bei der Auslegung einer Norm zu berücksichtigen sind. Hier sprechen Wortlaut und Systematik der Regelung gegen eine solche Auslegung. Die in der Gesetzesbegründung erkennbare Vorstellung hat keinen Niederschlag im Wortlaut des Art. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 5 des 2. ThürKAGÄndG gefunden. Insbesondere hat sie nicht zu einer Formulierung geführt, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, der Gesetzgeber habe für die Erhebung von Teilbeiträgen abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG einen vom Planungskonzept unabhängigen Vorteilsbegriff regeln wollen. Vielmehr spricht der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des 2. ThürKAGÄndG sogar dafür, dass der Gesetzgeber dem Planungskonzept auch im Falle der Kostenspaltung bei leitungsgebundenen Einrichtungen maßgebliche Bedeutung zur Bestimmung des grundstücksbezogenen Vorteils beimisst. Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des 2. ThürKAGÄndG lautete wie folgt:
"Im Falle der Kostenspaltung bei leitungsgebundenen Einrichtungen (Absatz 1 Satz 6) entsteht die Beitragspflicht für nutzbare Einrichtungen auch dann mit dem Abschluss der durchgeführten Teilmaßnahme, wenn der nach der Planung vorgesehene Anschluss an die übrige Einrichtung noch nicht erfolgt ist."
Diese Formulierung in § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG verdeutlicht, dass das Planungskonzept nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung (insgesamt) angeschlossen ist, berücksichtigt werden soll. Die Feststellung, ob "der nach der Planung vorgesehene Anschluss an die übrige Einrichtung noch nicht erfolgt ist", setzt schließlich die Prüfung voraus, in welchem Umfang der nach der Planung vorgesehene Anschluss an eine Teileinrichtung schon realisiert ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 Abs. 5 ThürKAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247) zum Ausdruck bringen wollte, dass das Planungskonzept keine Bedeutung mehr bei der Bestimmung des beitragsrelevanten Vorteils haben sollte. § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 ThürKAG erhielten seinerzeit folgende Fassung:
"Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Maßnahme oder der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der Beendigung des Abschnitts. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Abs. 1 Satz 8 angeschlossen werden kann, frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen."
Dazu wurde in LT-DS 2/2985, S. 9 begründend ausgeführt:
"Der Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht wird bei leitungsgebundenen Einrichtungen von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, die Beitragspflicht entstehe auch im Fall der Kostenspaltung bei leitungsgebundenen Einrichtungen erst, wenn die Teilmaßnahme entsprechend dem Bauprogramm des Aufgabenträgers abgeschlossen sei; nicht aber bereits mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer (oder die ihm gleichgestellten Personen). … Der Intention des Gesetzgebers soll durch eine Klarstellung möglichst kurzfristig Geltung verschafft werden.
Es entspricht dem Wesen des Beitrags, dass dieser grundsätzlich mit Beendigung der beitragspflichtigen Maßnahme entsteht. Beiträge dienen zur Abgeltung der grundstücksbezogenen Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung entstanden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen ist der Vorteil jedoch nicht erst dann verfügbar, wenn er für sämtliche Beitragspflichtige gegeben ist, also wenn die gesamte Maßnahme abgeschlossen ist, sondern für jeden Beitragsschuldner individuell in dem Zeitpunkt, in dem für ihn persönlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Durch die Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu diesem früheren Zeitpunkt entsteht."
Hier hebt der Gesetzgeber wie bereits ausgeführt lediglich klarstellend hervor, dass eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise für die Bewertung des Vorteils maßgebend sein soll. Es sollte sich bei der Neufassung des § 7 Abs. 5 ausdrücklich nicht um eine Neuregelung handeln (vgl. LT-DS 2/2985 S. 2). Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber sich durch diese Gesetzesänderung von dem Grundsatz, dass das Bauprogramm bzw. Planungskonzept bei der Bewertung des Vorteils und der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Teileinrichtung maßgebend sein soll, abgewendet hätte. Dieser allgemein anerkannte beitragsrechtliche Grundsatz bedarf schließlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Schließlich kann auch nicht davon die Rede sein, dass eine am Vorteilsprinzip und am Planungskonzept orientierte Auslegung eine Teilbeitragserhebung wegen der funktionellen Abhängigkeit leitungsgebundener Einrichtungen nahezu unmöglich machen würde. Ein Grundstück ist an eine Teileinrichtung bereits dann im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG angeschlossen, wenn die übrigen funktionell erforderlichen Teileinrichtungen zumindest in provisorischer Form vorhanden sind, so dass die planungsgemäße Nutzung der im Wege der Kostenspaltung abzurechnenden Teileinrichtung möglich ist. Ist für ein Grundstück ein Vollanschluss vorgesehen, kann demzufolge ein Teilbeitrag für die Teileinrichtung Kläranlage erhoben werden, wenn zumindest eine provisorische Leitungsverbindung zwischen dem Grundstück und der Kläranlage besteht, die die Abnahme des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abwassers ohne Vorklärung und dessen Behandlung in der für den Grundstücksanschluss vorgesehenen Kläranlage ermöglicht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn neben der Kläranlage auch das örtliche Leitungsnetz und die Verbindungssammler nach dem Planungskonzept hergestellt sind. Vielfach ist vor allem in Städten und größeren Gemeinden ein nutzbares Leitungsnetz vorhanden, das zwar sanierungsbedürftig ist und nach dem Planungskonzept nur ein Provisorium darstellt, aber den Transport zu der nach dem Planungskonzept für den Grundstücksanschluss hergestellten Kläranlage gewährleistet. Dies hindert in einem solchen Fall zwar die Erhebung von Teilbeiträgen für die Kanalisation, nicht aber für die zentrale Kläranlage.
Umgekehrt kommt eine Erhebung von Teilbeiträgen für die Kanalisation in Betracht, wenn die nach dem Planungskonzept für einen Vollanschluss vorgesehene Kanalisation endgültig hergestellt ist und dadurch schon die Abnahme des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers ohne Vorreinigung ermöglicht wird. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn das Abwasser durch die Kanalisation ohne Vorklärung einer alten mechanischen Kläranlage zugeleitet werden kann, die nach dem Planungskonzept des Aufgabenträgers noch durch eine moderne, vollbiologische Kläranlage ersetzt werden soll. Demgegenüber ist die Erhebung eines Teilbeitrages für die Kanalisation noch nicht möglich, wenn nach deren plangemäßer Herstellung weiterhin eine Vorklärung in einer grundstückseigenen Kläranlage erforderlich ist, weil eine zentrale Kläranlage überhaupt noch nicht vorhanden ist und das Abwasser zunächst weiter in ein Gewässer eingeleitet wird. Dann ist durch die Fertigstellung der für den Grundstücksanschluss erforderlichen Kanalisation noch nicht der beitragsrelevante Vorteil entstanden, der durch einen Vollanschluss vermittelt wird. Dieser besteht nämlich gerade darin, dass die Verpflichtung zum Betrieb der grundstückseigenen Kleinkläranlage mit der Realisierung des Vollanschlusses entfällt (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 - zit. nach Juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 1984 - 2 S 279/83 - BWGZ 1984, S. 481; OVG Münster, Urteil vom 22. März 1973 - II A 658/72 - KStZ 1975, S. 15 noch zu § 4 PrKAG).
Aber auch dann, wenn man der historischen Auslegung größeres Gewicht beimessen wollte, sprechen jedenfalls verfassungsrechtliche Erwägungen gegen eine Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000), nach der bei der Kostenspaltung bereits die provisorische Nutzungsmöglichkeit zur Erhebung von Teilbeiträgen berechtigt. Eine solche Auslegung wäre nämlich nach Auffassung des Senats nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf) vereinbar. Der Gleichheitssatz verbietet im Kern die unterschiedliche Behandlung wesentlich gleicher und die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, wenn dies nicht durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist. Eine Auslegung, nach der für die Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht eine nur provisorische und nicht die nach dem Planungskonzept vorgesehene Inanspruchnahmemöglichkeit reicht, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte führen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich für Grundstücke, auf denen das Abwasser vorerst noch in einer grundstückseigenen Kleinkläranlage vorgeklärt werden muss, der durch einen geplanten Vollanschluss vermittelte beitragsrelevante Vorteil dahingehend konkretisieren, dass die Verpflichtung zum Betrieb der grundstückseigenen Kleinkläranlage mit der Realisierung des Vollanschlusses entfällt. Würde schon die durch die Fäkalschlammentsorgung vermittelte provisorische Inanspruchnahmemöglichkeit der Kläranlage ausreichen, wären sowohl diejenigen, die eine Kläranlage über ein provisorisches Leitungsnetz wie einen Vollanschluss nutzen können, als auch diejenigen, die eine Kläranlage vorübergehend über den "rollenden Kanal" für die Fäkalschlammentsorgung nutzen und ihr Abwasser im Übrigen in einer eigenen Kleinkläranlage selbst vorklären müssen, gleichermaßen schon zur Entrichtung eines Teilbeitrages für die Herstellung der Kläranlage des Aufgabenträgers verpflichtet.
Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Die Gleichbehandlung der über einen "rollenden Kanal" und der über eine provisorische Leitung an eine zentrale Kläranlage angeschlossenen und damit unterschiedlich bevorteilten Grundstücke ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil mit der Möglichkeit zur Kostenspaltung das öffentliche Interesse an einer vorgezogenen Refinanzierung verfolgt wird (vgl. insoweit LT-DS 2/469, S. 7). Dafür wäre allenfalls dann Raum, wenn die Möglichkeit der Vorfinanzierung ohne die Einbeziehung der Grundstücke, denen durch die abzurechnende Teileinrichtung wegen der funktionalen Abhängigkeit von einer noch nicht vorhandenen anderen Teileinrichtung zunächst nur eine vorübergehende/provisorische Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, leerlaufen würde (so für Brandenburg die Annahme des brandenburgischen Gesetzgebers in Brbg. LT-DS 3/6324). Dafür besteht jedoch im Hinblick darauf, dass den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Zweckverbänden zum 1. Januar 1993 die Altanlagen der ehemaligen volkseigenen Betriebe Wasserversorgung und Abwasserbehandlung - VEB WAB - übertragen wurden, keine Veranlassung (vgl. dazu LT-DS 2/3043, Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O. Rn. 1415 und auch das Planungskonzept des Beklagten S. 11 zum innerörtlichen Kanalnetz). Diese schon am 1. Januar 1993 vorhandenen Teileinrichtungen können zumindest schon provisorisch genutzt werden. Dies gilt bei der Erhebung eines Kläranlagenbeitrages für noch funktionstüchtige Kanalnetze, deren Austausch vorgesehen ist. Ebenso reicht es für die Erhebung eines Kanalbeitrages aus, dass eine schon zu DDR-Zeiten errichtete Kläranlage bis zum Bau einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Kläranlage eine dem Planungskonzept entsprechende Nutzung des Kanals ermöglicht. Ergänzend kommt hinzu, dass dem Vorfinanzierungsinteresse des Aufgabenträgers auch durch Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Teilbeitrag nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 ThürKAG (2000) Rechnung getragen werden kann, wenn einem Grundstück durch die Herstellung einer Teileinrichtung noch kein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lässt sich bezogen auf das Grundstück des Klägers feststellen, dass dieses noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) an die für seinen Grundstücksanschluss vorgesehene Kläranlage B... angeschlossen ist.
Die Kläranlage in B... ist eine im Wege der Kostenspaltung nach § 6 Nr. 2 BGS-EWS abrechenbare Teileinrichtung, da diese seit 1996 nach dem Planungskonzept hergestellt und in Betrieb ist. Unerheblich ist insoweit, dass die anderen zur öffentlichen Einrichtung des Beklagten gehörenden Kläranlagen noch nicht endgültig hergestellt sind (vgl. Planungskonzept des Beklagten S. 5/6, wonach die Kläranlagen B... und D... erst in der 1. Ausbaustufe in Betrieb sind und die Kläranlage U... ab 2014 errichtet werden soll). Nur die Kläranlage in B... ist zum Anschluss des veranlagten Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten vorgesehen und notwendig.
Das Grundstück ist jedoch noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (2000) an die Kläranlage B... angeschlossen, da für das Grundstück nach dem Planungskonzept des Beklagten ein Vollanschluss vorgesehen ist. Das Grundstück des Klägers ist zwar gegenwärtig schon an die in der Hauptstraße vorhandene Teilortskanalisation - TOK - (= öffentliche Kanalisation zur Sammlung und Ableitung von Abwasser mit sich anschließender Einleitung in ein Gewässer ohne vorherige Reinigung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage, vgl. Anlage 1 Nr. 5 der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung- ThürAbwEKVO - vom 23. August 2004, GVBl. 721) angeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten vermittelt diese Anschlussmöglichkeit jedoch noch keinen auf die Kläranlage bezogenen beitragsrelevanten Vorteil, da diese Teilortskanalisation noch nicht mit der Kläranlage verbunden ist. Erst wenn der Verbindungssammler A.../B... hergestellt ist, kann das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nach Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne Vorklärung in den Kanal eingeleitet und auf diesem Weg der Kläranlage zugeführt werden. Erst wenn die Verpflichtung zur Vorklärung entfällt, wird dem Grundstück der nach der Planung vorgesehene beitragsrelevante Vorteil durch die Kläranlage vermittelt. Dann ist es für die Erhebung des Teilbeitrages für die Kläranlage auch unerheblich, dass die Teilortskanalisation als Teileinrichtung nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten nur ein Provisorium ist und erst nach 2015 erneuert werden soll.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.517,92 € festgesetzt.
Gründe
Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).