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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 08.09.2011 – 4 KO 30/08

ECLI:DE:OVGTH:2011:0908.4KO30.08.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt im Berufungsverfahren die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen und die Abweisung der Klage auf Aufhebung ihres Wasserbeitragsbescheides vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 für ein vormals im gesamtschuldnerischen Eigentum der Klägerin stehendes Grundstück in Ruhla sowie auf Rückzahlung des von der Klägerin gezahlten Beitrags nebst Zinsen.

2

Die Beklagte ist eine kreisangehörige Stadt im heutigen Wartburgkreis, die zuvor zum ehemaligen Landkreis Eisenach gehörte. Sie wurde in den 1992 und 1993 veröffentlichten Verbandssatzungen des "Trinkwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal" (im Folgenden: TZVEE) ebenso als Mitglied dieses Zweckverbandes aufgeführt wie die Gemeinden Thal und Kittelsthal. Die ehemals selbstständige Gemeinde Kittelsthal wurde mit Wirkung zum 08.03.1994 aufgelöst und in die Gemeinde Thal eingemeindet (vgl. die Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Kittelsthal und ihre Eingliederung in die Gemeinde Thal vom 22.02.1994, GVBl. S. 249). Die Gemeinde Thal wurde mit Wirkung zum 30.06.1994 aufgelöst und in die beklagte Stadt Ruhla eingemeindet (vgl. die Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Thal und ihre Eingliederung in die Stadt Ruhla vom 21.03.1994, GVBl. S. 384).

3

Zur Entstehungsgeschichte und zu den Aufgaben des TZVEE ergibt sich aus den im Berufungsverfahren beigezogenen Behördenakten Folgendes:

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Nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) am 20.06.1992 wurde am 03.11.1992 in den Zeitungen "Mitteldeutsche Allgemeine", "Thüringer Allgemeine" und "Eisenacher Presse" sowie am 05.11.1992 im "Bürgerboten" die 1. Satzung des TZVEE veröffentlicht. Diese Verbandssatzung (im Folgenden: VS) war unter dem 27.10.1992 vom Landrat des damaligen Landkreises Eisenach gemäß § 18 ThürKGG genehmigt worden. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung in den vier Zeitungen erfolgte einschließlich der in § 1 Abs. 1 VS genannten Anlage über die Mitglieder des Zweckverbandes und der wörtlich, aber ohne Datum wiedergegebenen Genehmigung der VS durch den Landrat des Landkreises Eisenach. Zu den im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitgliedern gehörten die Beklagte und die damals noch selbstständigen Gemeinden Thal und Kittelsthal.

5

Nach § 2 VS hatte der Verband u. a. die Aufgabe, Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten (Nr. 2) und die Einwohner der Mitgliedsgemeinden mit Trinkwasser zu versorgen (Nr. 3). Nach § 3 VS galten als verbandseigene Anlagen alle Anlagen der Wassergewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung des Wassers mit deren Hilfsanlagen, die dem Verband zugeordnet oder von ihm erworben wurden, unabhängig davon, ob sie sich im Verbandsgebiet befanden oder nicht. Die Zuständigkeit der Verbandsversammlung zum Erlass von Satzungen ergab sich aus § 6 Nr. 1 VS. Gemäß § 14 Abs. 3 VS sollte der Zweckverband Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung des ThürKAG erheben.

6

In einer ersten Verbandsversammlung (Gründungsversammlung) am 09.11.1992 wurden ausweislich der Anwesenheitsliste mit den anwesenden Vertretern der Stadt Ruhla sowie der Gemeinden Thal und Kittelsthal u. a. der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. Nach dem Protokoll beschloss die Verbandsversammlung keine Änderung der VS, jedoch wurde diese nach einem Schreiben des Landratsamtes Eisenach vom 09.12.1992 "entsprechend den Anregungen der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung am 09.11.1992" überarbeitet und dem Landratsamt Eisenach vorgelegt. Die überarbeitete VS wurde als Neufassung der Satzung des TZVEE unter dem 09.12.1992 vom Landratsamt des Landkreises Eisenach unter gleichzeitiger Aufhebung der Genehmigung vom 27.10.1992 genehmigt und am 17.12.1992 in den Zeitungen "Thüringer Allgemeine", "Thüringer Landeszeitung" und "Eisenacher Presse" veröffentlicht.

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In der Sitzung vom 17.03.1993 beschloss die Verbandsversammlung des TZVEE, die Aufgaben des Zweckverbandes zu beschränken und daher die Verbandssatzung zu ändern. Nach der übernommenen Beschlussvorlage 2/93 für die Verbandsversammlung am 03.03.1993 ging die Verbandsversammlung dabei davon aus, dass der Zweckverband bislang ein Vollverband gewesen sei. Zukünftig sollten jedoch die Ortsnetze den Mitgliedsgemeinden zugeordnet und nur die gemeinsam genutzten Anlagen Verbandseigentum werden. Nach den entsprechenden Änderungen in der VS 1993 sollte nunmehr der Zweckverband die Aufgabe haben, die Verbandsmitglieder mit Trinkwasser zu beliefern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VS 1993) und die Ortsnetze der Verbandsmitglieder in deren Auftrag zu betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VS 1993). Er durfte kein Versorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und -verpflichteten eines Verbandsmitgliedes begründen (§ 2 Abs. 2 VS 1993). Nach § 2 Abs. 5 VS 1993 sollte der Zweckverband keine Satzungen und Verordnungen im Verbandsgebiet erlassen. Die VS 1993 wurde als Neufassung am 29.04.1993 vom Amtsleiter der Kommunalaufsicht für den Landrat des Landkreises Eisenach nach § 18 ThürKGG genehmigt und sollte nach einem Schreiben des TZVEE vom 27.05.1993 "in den üblichen vier Tageszeitungen" veröffentlicht werden. Nachweisbar ist die Veröffentlichung in der "Thüringer Allgemeine" und in der "Tagespost" vom 15.06.1993. In beiden Veröffentlichungen fehlt die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 VS 1993 in Bezug genommene Anlage über die Verbandsmitglieder, die Bestandteil der Satzung sein soll.

8

Die VS des TZVEE wurde im Jahre 1998 nochmals neu gefasst. Die Neufassung beruhte auf drei Beschlussfassungen der Verbandsversammlungen in den Jahren 1997 und 1998:

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In der Sitzung vom 05.06.1997 beschloss die Verbandsversammlung über den Austritt der Beklagten und den Beitritt neuer Verbandsmitglieder, über eine Neufassung der VS sowie den Erlass einer eigenen Wasserversorgungssatzung (WVS) und einer Beitragssatzung zur Wasserversorgungssatzung (BS-WVS). Die vorgesehene Neufassung der VS war zuvor den Mitgliedsgemeinden zur Beschlussfassung zugeleitet worden. Der Stadtrat der Beklagten hatte die Neufassung der VS in seiner Sitzung vom 12.04.1997 beschlossen. Die Beklagte wurde in § 1 der Neufassung der VS nicht mehr als Verbandsmitglied aufgeführt. Die in § 2 VS aufgeführten Aufgaben des Zweckverbandes wurden gegenüber der vorherigen VS 1993 geändert: Inhaltlich blieb es bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 VS 1993, wonach der Verband die Ortsnetze der Verbandsmitglieder in deren Auftrag betreibt und kein Versorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und -verpflichteten eines Verbandsmitgliedes begründet (§ 2 Abs. 2 VS 1993). Allerdings wurde § 2 Abs. 5 VS 1993 gestrichen und dem Verband demnach Satzungshoheit zuerkannt (vgl. § 6 Nr. 1 VS). Außerdem bestimmte § 14 VS nunmehr, dass der Verband u. a. entsprechend der Beitragssatzung zur Wasserversorgungssatzung Beiträge erhebt.

10

Vor der Bekanntmachung der am 05.06.1997 beschlossenen Neufassung der VS beschloss die Verbandsversammlung in einer Sitzung vom 29.09.1997 eine Änderung der vorgesehenen Bekanntmachungsregelung in § 15 VS auf Anregung der Kommunalaufsicht beim Landratsamt des Wartburgkreises. In einer weiteren Verbandsversammlung wurde am 29.04.1998 "die Streichung der Stadt Ruhla für die Ortsteile Thal und Kittelsthal" beschlossen. Die Neufassung der VS wurde dem Landratsamt des Wartburgkreises als Aufsichtbehörde vorgelegt, das unter dem 03.08.1998 eine Genehmigung mit folgendem Inhalt erteilte:

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Neufassung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Eisenach-Erbstromtal"

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Beitritt in den Trinkwasserzweckverband "Eisenach-Erbstromtal" für:

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- die Gemeinde Hörselberg/OT Kälberfeld und Sättelstädt/Sondra,

14

- die Gemeinde Wutha-Farnroda/OT Kahlenberg und Schönau,

15

- die Gemeinde Krauthausen/OT Ütteroda sowie

16

- die Stadt Creuzburg

17

Austritt aus dem Trinkwasserzweckverband "Eisenach-Erbstromtal" für:

18

- die Stadt Ruhla

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1. Gemäß § 42 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 11. Juni 1992 (GVBl., S. 232) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Beitritt und der Austritt vorgenannter Kommunen rechtsaufsichtlich genehmigt.

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2. Weiterhin werden die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KGG nicht genannten Änderungen der Neufassung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Eisenach-Erbstromtal" bestätigt.

21

Die Aufsichtsbehörde führt - nach Erhalt der durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigten Neufassung der Verbandssatzung - die öffentliche Bekanntmachung durch.

22

Die am 16.09.1998 vom Verbandsvorsitzenden ausgefertigte Neufassung der VS wurde am 27.10.1998 in den vier Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung - Eisenacher Presse" bekannt gemacht. In den Bekanntmachungen schloss sich an den Text der mit dem Ausfertigungsvermerk abgedruckten Neufassung der VS die Wiedergabe der Genehmigung vom 03.08.1998 mit folgendem Wortlaut an:

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Rechtsaufsichtliche Genehmigung

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Gemäß § 42 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 11. Juni 1992 (GVBl., S. 232) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Neufassung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Eisenach-Erbstromtal" rechtsaufsichtlich genehmigt.

25

Weiterhin werden die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KGG nicht genannten Änderungen der Neufassung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Eisenach-Erbstromtal" bestätigt.

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Die von der Verbandsversammlung am 05.06.1997 beschlossenen WVS und BS-WVS wurden am 08.04.1999 mit einigen Modifizierungen erneut beschlossen, der Aufsichtsbehörde angezeigt und am 26.08.1999 bekannt gemacht.

27

Der TZVEE wurde mit Wirkung zum 31.12.2002 aufgelöst und befindet sich seither in Abwicklung. Die Aufgabe der Wasserversorgung sowie das Vermögen wurden von den Mitgliedsgemeinden auf den zum 01.01.2003 neu gegründeten "Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal" übertragen. Die Beklagte trat diesem Zweckverband zum 01.01.2005 bei, der seither auch für die Wasserversorgung der Einwohner der Beklagten zuständig ist.

28

Die Beklagte betrieb bereits vor dem Austritt aus dem TZVEE im Jahre 1998 die Wasserversorgung in ihrem Stadtgebiet. So gründete sie nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Akten zum 01.07.1993 einen Eigenbetrieb und betrieb die Wasserversorgung durch Stadtwerke auf der Grundlage eigenen Satzungsrechts.

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In der Sitzung vom 26.06.1997 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Wasserversorgungssatzung als Neufassung der vorherigen Satzung vom 22.06.1993 - WVS 1997 -. Diese WVS 1997 wurde von der Beklagten nach ihrer Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und Ausfertigung entsprechend § 14 Abs. 1 ihrer am 15.04.1996 beschlossenen Hauptsatzung - HS 1996 - in der "Ruhlaer Zeitung" vom 21.08.1997 unter der Überschrift "Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ruhla, Amtliche Bekanntmachungen, Ausgaben-Nr. 32/97" bekannt gemacht. Die HS 1996 war in der "Ruhlaer Zeitung" vom 03.05.1996 bekannt gemacht worden, jedoch nicht unter der Rubrik mit der Überschrift "Amtl. Bekanntmachung der Stadt Ruhla", sondern als herausnehmbare, nicht paginierte Einlage ohne Überschrift.

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Inhaltlich regelte die WVS 1997 der Beklagten, dass die Beklagte in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung Wasserversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtung betreibe bzw. sich eines Dritten bediene. Sie bestimme Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (§ 1 WVS 1997). Unter Wasserversorgungsanlagen sollen gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 WVS 1997 Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Druckerhöhung sowie die leitungsgebundenen Einrichtungen zum Transport von Wasser und zur Versorgung der Grundstücke einschließlich aller technischen Hilfsanlagen zu verstehen sein. Zu den Wasserversorgungsanlagen sollen auch die Einrichtungen des "Trinkwasserzweckverbandes Eisenach-Erbstromtal" gehören, dessen sich die Stadt Ruhla zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene.

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In der Sitzung vom 26.06.1997 beschloss der Stadtrat der Beklagten außerdem die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Beklagten - BGS-WVS 1997 -. In einer weiteren Sitzung vom 07.07.1997 beschloss der Stadtrat u. a. entsprechend der Globalberechnung Trinkwasserversorgung die Festlegung eines beitragsfähigen Aufwandes i. H. v. 13,175 Mio DM bei einem Investitionsaufwand von 25,150 Mio DM (Beschluss Nr. 415a), was bei einer Umlage zu 75 % über Beiträge einen Beitragssatz i. H. v. 5,90 €/m² Geschossfläche ergab. Die BGS-WVS 1997 wurde nach der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde am 19.08.1997 vom Bürgermeister ausgefertigt und in der "Ruhlaer Zeitung" vom 28.08.1997 bekannt gemacht.

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Zur Behebung von Satzungsmängeln beschloss der Stadtrat der Beklagten mit Blick auf die noch anhängigen Gerichtsverfahren am 24.08.2009 jeweils eine Neufassung der WVS und der BGS-WVS mit gleichem Wortlaut wie die WVS 1997 und BGS-WVS 1997, aber zusätzlich mit Rückwirkung zum 22.08.1997 (WVS 2009) bzw. 29.08.1997 (BGS-WVS 2009). Beide Satzungen wurden nach der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde jeweils am 15.09.2009 ausgefertigt und in der "Ruhlaer Zeitung" vom 24.09.2009 bekannt gemacht.

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Mit nachfolgendem Beschluss vom 26.10.2009 beschloss der Stadtrat der Beklagten im Nachgang zu dem Senatsurteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - eine Änderungssatzung zur WVS 2009 mit Rückwirkung zum 22.08.1997 und eine Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009 mit Rückwirkung zum 29.08.1997. Mit den Änderungen von §§ 1 und 2 WVS 2009 sollten etwaige Abgrenzungsprobleme zu den Anlagen des TZVEE dadurch rückwirkend beseitigt werden, dass die auf Anlagen des TZVEE bezogenen Sätze gestrichen wurden. In § 1 BGS-WVS 2009 wurde die Einschränkung der Beitragserhebung in § 1 BGS-WVS 2009 auf Wasserversorgungsanlagen mit Ausnahme der Einrichtungen des TZVEE gestrichen. Beide Satzungsänderungen wurden am 09.11.2009 ausgefertigt und in der "Ruhlaer Zeitung" vom 12.11.2009 bekannt gemacht.

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Die Klägerin war im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 24.11.2000 und des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 Mitglied einer Erbengemeinschaft, der das herangezogene Grundstück gehörte. Das Grundstück ist bereits seit langem an die Wasserversorgung angeschlossen und wurde im Jahr 2002 verkauft. Die Klägerin wurde von der Beklagten als Gesamtschuldnerin veranlagt und legte gegen den Beitragsbescheid vom 24.11.2000 am 08.12.2000 Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides. Die Beklagte half dem Widerspruch unter dem 14.03.2001 nicht ab, räumte Ratenzahlung ein und legte die Sache der Widerspruchsbehörde vor. Die Klägerin zahlte den festgesetzten Beitrag in zwei Raten am 28.12.2000 (2.217,46 DM) und am 26.02.2001 (8.869,82 DM).

35

Die Klägerin hat am 21.07.2003 beim Verwaltungsgericht Meiningen Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Grundstück sei bereits zuvor an die Wasserversorgung angeschlossen gewesen und könne nicht erneut zu Erschließungskosten herangezogen werden. Es läge kein beitragspflichtiger Tatbestand vor. Der Bescheid sei ebenso wenig hinreichend bestimmt wie die BGS-WVS. In die Globalkalkulation seien zu Unrecht Kosten der Ablösung des Zweckverbandes eingestellt worden. Nach Abschaffung der Wasserbeiträge habe die Klägerin noch ein Interesse an der Aufhebung des Bescheides, weil sie ansonsten wegen des Verkaufs des Grundstücks nicht gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 erstattungsberechtigt sei.

36

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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1. den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 über 11.087,28 DM in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 11.06.2001 gefunden hat, aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.668,84 € nebst 6 % Zinsen aus 1.133,77 € seit 29.12.2000 und aus 4.535,07 € seit 22.02.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe erstmals 1998 Beiträge nach Erlass der BGS-WVS 1997 erhoben. Bis zu ihrem Beitritt zum TZVEE zum 01.01.2005 habe sie sich in der Phase der erstmaligen Herstellung/Anschaffung befunden. In die Globalkalkulation seien alle Kosten entsprechend der Trinkwasserzielplanung für das Versorgungsgebiet Ruhla/Thal/Kittelsthal eingerechnet worden. Die Ortsteile Thal und Kittelsthal seien bis zu ihrer Eingemeindung in die Stadt Ruhla Mitglied im TZVEE gewesen, der berechtigt gewesen sei, von den Grundstückseigentümern dieser Ortsteile Beiträge für die Verbandsanlagen (überörtliche Anlagen) zu erheben. Die Wasserversorgungsanlagen in den beiden Ortsteilen hätten demzufolge bis 1995 dem Zweckverband gehört. Beim Austritt der beiden Ortsteile aus dem Verband sei vertraglich geregelt worden, dass die Stadt Ruhla die für die Versorgung notwendigen Anlagen vom Verband zum Zeitwert übernehme und dafür einen Ablösebetrag zahlen müsse. Diese Kosten seien bei der Neuerstellung der Kalkulation einzubeziehen gewesen.

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Mit Urteil vom 11.01.2007 - 8 K 624/03.Me - hat das Verwaltungsgericht Meiningen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. d. Änderungsbescheides vom 11.06.2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 5.668,84 € nebst 6 % Zinsen aus 1.133,77 € seit dem 29.12.2000 und aus 4.535,07 € seit dem 22.02.2001 zu zahlen. Die Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, weil die Bestimmung des Beitragssatzes in § 6 BGS-WVS 1997 aufgrund der Globalkalkulation der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Die Kalkulation enthalte keine Angaben über den Zeitraum, für den kalkuliert worden sei. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

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Gegen das am 29.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.02.2007 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 20.03.2007 begründet.

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Mit Beschluss vom 07.01.2008 - 4 ZKO 139/07 - hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

44

Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 25.01.2008 hat die Beklagte zur Begründung der Berufung am 19.02.2008 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

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Das Satzungsrecht der Beklagten sei wirksam. Die von einem Ingenieurbüro erstellte Kalkulation erfülle alle gesetzlichen Anforderungen. Bei einer Ergebniskontrolle sei der Beitragssatz nicht überhöht. Die von der Berichterstatterin am 27.08.2008 aufgezeigten Mängel bei der Bekanntmachung der HS 1996 seien durch die neue HS 2004 geheilt worden, auf deren Grundlage das Satzungsrecht nochmals veröffentlicht worden sei. Nach dem Hinweis auf Bekanntmachungsprobleme bei der BGS-WVS 1997 und auf Probleme bei der Abgrenzung der kommunalen Einrichtung von der des TZVEE entsprechend dem Senatsurteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - habe sich die Beklagte neues Satzungsrecht gegeben. Durch die rückwirkend zum 22. bzw. 29.08.1997 in Kraft gesetzten Änderungssatzungen zur WVS und BGS-WVS vom 15.09.2009 seien auch die Zweifel an der Widmung der öffentlichen Einrichtung ausgeräumt. Danach gehörten die Anlagen des Zweckverbands rückwirkend zum 22.08.1997 nicht mehr zur Einrichtung der Stadt. Ein Beitrittsbeschluss der Stadt Ruhla zum TZVEE lasse sich nicht mehr auffinden, die Beklagte sei nur zwischen 1992 und 1998 für zwei ihrer Stadtteile (Thal und Kittelsthal) Verbandsmitglied gewesen und habe dem Verband seit 1998 nicht mehr angehört. Die Beklagte sei selbst nie Mitglied des TZVEE gewesen. Zwar sei im Protokoll der Gründungsversammlung ein Vertreter der Stadt als anwesend aufgeführt, es gebe aber weder einen Beschluss der Stadt zum Erwerb der Mitgliedschaft noch einen Aufnahmeantrag. Auch faktisch sei die Beklagte nie als Mitglied behandelt worden. Aus heutiger Sicht sei nicht mehr nachvollziehbar, wie der Name der Beklagten in der Mitgliederliste der VS 1992 und 1993 erscheinen konnte. Die Beklagte sei immer Eigentümerin sämtlicher Wasserversorgungseinrichtungen in ihrem Stadtgebiet gewesen, der Verband habe dort keine (auch keine überörtlichen) Anlagen besessen. Die 1993 gegründeten Stadtwerke hätten die Trinkwassereinrichtungen betrieben und die Einwohner mit Trinkwasser versorgt, wofür sie Gebühren erhoben hätten. Die späteren Ortsteile Thal und Kittelsthal seien mit dem überörtlichen Trinkwassernetz des TZVEE verbunden gewesen und hierüber mit Trinkwasser versorgt worden. Auch nach ihrem Austritt aus dem TZVEE seien sie weiter vom Zweckverband mit Wasser beliefert worden (zur Aufrechterhaltung der Notwasserversorgung). Im Hinblick hierauf seien Teile des überörtlichen Netzes des TZVEE bereits so geplant und mit entsprechenden Kosten aufgeführt worden, dass sich die Berechnung der Ablösesumme nicht allein auf die in den Stadtteilen errichteten Anlagen beziehe, sondern auch auf "anteilige" Kosten des überörtlichen Netzes. Die vorgelegte Kalkulation beruhe allein auf einem Planungskonzept der Beklagten, nicht des neuen Vollverbandes.

46

Die Beklagte hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die Rückzahlung der im Ausgangsbescheid zu hoch festgesetzten Mehrwertsteuer entsprechend dem Änderungsbescheid vom 11.06.2001 (860,22 DM = 439,82 €) ergeben soll.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Januar 2007 - 8 K 624/03.Me - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

51

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, insbesondere müssten die vereinnahmten Beiträge verzinst werden. Im Übrigen verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Unbestimmtheit des Beitragsbescheides. Bezug nehmend auf das Senatsurteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - trägt sie ergänzend vor, dass die Beitragsbescheide auch wegen einer unzureichenden Abgrenzung der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten von der des TZVEE und damit einer unwirksamen Widmung rechtswidrig seien. Es bestünden vergleichbare Gründe für die Rechtswidrigkeit der Widmung der Wasserversorgungsanlagen wie im Fall der Entwässerungseinrichtung der Stadt Eisenach im Urteil vom 29.09.2008. Die Klägerin schließt sich ferner den Hinweisen der Berichterstatterin zur fehlerhaften Bekanntmachung der BGS-WVS 1997 an. Wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist könne der Bescheid nicht auf die Änderungssatzungen vom 09.11.2009 (Ausfertigungsdatum) gestützt werden. Zumindest sei die sachliche Beitragspflicht im Falle der Gültigkeit der BGS-WVS erst mit Ablauf des Jahres 2009 entstanden. Die Klägerin habe das Grundstück aber bereits 2002 verkauft und sei deshalb nicht beitragspflichtig.

52

Die Klägerin bestreitet eine Rückzahlung der im Ausgangsbescheid zu hoch festgesetzten Mehrwertsteuer i. H. v. 439,82 € durch die Beklagte auf das von ihr im Widerspruchsverfahren angegebene Konto.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), die Behördenakten der Beklagten (7 Heftungen), des TAV Eisenach-Erbstromtal (8 Ordner) und des Landratsamtes Wartburgkreis (2 Heftungen) sowie auf einen beigezogenen Ordner des TAV Eisenach-Erbstromtal betreffend das Satzungsrecht des TZVEE (Beiakte 45 zum Verfahren 4 KO 29/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

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1. Das Verwaltungsgericht hat den Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 im Ergebnis zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

56

Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides bestehen nicht. Obwohl im Kopfbogen des Ausgangs- und des Änderungsbescheides die „Stadtwerke Ruhla“ genannt werden, besteht kein Zweifel daran, dass beide Bescheide von der Stadtverwaltung der Beklagten als Behörde erlassen wurden und nicht von ihrem nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb "Stadtwerke". Denn die Stadtverwaltung wird über der Angabe der "Stadtwerke" bereits im Kopf der Bescheide als erlassende Behörde genannt. Auch dem Inhalt der Bescheide und den beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen ist eindeutig zu entnehmen, dass sie von der Stadtverwaltung der Beklagten erlassen wurden (hierzu im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 EO 948/04 -; zur Nichtigkeit eines Bescheides des Eigenbetriebes: Senatsbeschluss vom 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 - ThürVGRspr. 2010, 65 = ThürVBl. 2009, 31 = LKV 2009, 35).

57

Der Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 ist jedoch rechtswidrig, weil er nicht auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage gestützt werden kann.

58

Gesetzliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung waren vor der Abschaffung der Wasserbeiträge durch § 7 Abs. 2 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) - ThürKAG 2005 - die Regelungen des § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz in der hier bei der Bekanntgabe des Beitragsbescheides und des Änderungsbescheides geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) - ThürKAG a. F. -. Sollten auf einer vor dem 01.01.2005 wirksam in Kraft getretenen Beitragssatzung der Beklagten Wasserbeitragspflichten entstanden sein, berührte die Abschaffung der Wasserbeiträge die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung nicht (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 44. Erg.Lfg., Rn. 1400, 1409, 1423a zu § 8 m. w. Nw.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vor Inkrafttreten des ThürKAG 2005 erlassenen Wasserbeitragsbescheides der Beklagten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Für das herangezogene, schon vor 1990 an die Wasserversorgung angeschlossene Grundstück konnte jedoch mangels wirksamer Wasserbeitragssatzung der Beklagten vor dem 01.01.2005 keine sachliche Beitragspflicht entstehen.

59

Die im Ausgangsbescheid in Bezug genommene BGS-WVS 1997 der Beklagten scheidet bereits deshalb als Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung aus, weil diese Satzung nicht wirksam bekannt gemacht wurde (a). Der zunächst mangels wirksamer Satzungsgrundlage rechtswidrige Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 konnte auch nicht durch die während des Berufungsverfahrens von der Beklagten rückwirkend zum 29.08.1997 erlassene BGS-WVS 2009 bzw. die ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009 geheilt werden, weil auch diese Satzungen unwirksam sind (b).

60

a) Eine wirksame Bekanntmachung der BGS-WVS 1997 der Beklagten in der „Ruhlaer Zeitung“ vom 28.08.1997 scheitert bereits daran, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung verfügte, die eine Bekanntmachung in der „Ruhlaer Zeitung“ ermöglicht hätte. Außerdem entsprach auch die Bekanntmachung der BGS-WVS 1997 selbst nicht den landesrechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung in einer Zeitung:

61

Die für die Bekanntmachung der BGS-WVS 1997 herangezogene HS 1996 der Beklagten sah zwar eine Bekanntmachung von Satzungen der Beklagten in der „Ruhlaer Zeitung“ vor, sie wurde ihrerseits jedoch nicht entsprechend den Anforderungen der zum 01.11.1994 in Kraft getretenen Thüringer Bekanntmachungsverordnung (GVBl. S. 1045) - ThürBekVO - an die Bekanntmachung von Satzungen wirksam bekannt gemacht. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung zu regeln. Bestimmt die Gemeinde - wie die Beklagte - in ihrer Hauptsatzung eine Zeitung als Publikationsorgan für die Bekanntmachung von Satzungen, sind die landesrechtlichen Formvorschriften für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einer Zeitung seit In-Kraft-Treten der ThürBekVO ebenso zwingend zu beachten wie die Formanforderungen an die Bekanntmachung in einem Amtsblatt (hierzu der Senatsbeschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03 - ThürVGRspr. 2004, 142 = ThürVBl. 2004, 120 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 - ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237 zu den zwingenden Formanforderungen für die Bekanntmachung in einem Amtsblatt).

62

Die HS 1996 der Beklagten wurde in der "Ruhlaer Zeitung“ vom 03.05.1996 bekannt gemacht. Die "Ruhlaer Zeitung" ist als Zeitung und nicht als Amtsblatt anzusehen, denn sie wird nicht von der Beklagten, sondern von einem Verlag herausgegeben und im Titel als "unabhängige Lokalzeitung für Ruhla und Umgebung" bezeichnet. Für die Bekanntmachung von Satzungen in dieser Zeitung gelten daher die Anforderungen des § 2 Abs. 2 ThürBekVO. Danach darf die Gemeinde eine Zeitung i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ThürBekVO nur als Bekanntmachungsorgan bestimmen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die äußere Gestaltung des für die Bekanntmachung bestimmten Teils der Zeitung hat (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürBekVO). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO muss der für die Bekanntmachung bestimmte Teil der Zeitung durch eine Überschrift erkennen lassen, dass dort öffentliche Bekanntmachungen erfolgen; er muss außerdem deutlich hervorgehoben und von den anderen Teilen der Zeitung klar abgegrenzt sein. Auf welche Weise die gebotene Hervorhebung und Abgrenzung der amtlichen Bekanntmachung in einer Zeitung im Einzelnen erfolgt, wird in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO nicht vorgegeben. Daher ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die Art und Weise der Bekanntmachung im konkreten Teil der Zeitung ausreicht, um den Text als amtliche Bekanntmachung einer Norm erkennen und neben den sonstigen Bekanntmachungen, Anzeigen und Inseraten auffinden zu können (vgl. den Senatsbeschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03 - a. a. O.). Die Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO sind keine bloßen Ordnungsvorschriften, deren Beachtung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung unerheblich wäre. Sie dienen dazu, den erlassenen Normtext in der zum Publikationsorgan bestimmten Zeitung ohne Erschwernisse auffinden zu können. Um der gebotenen Verlautbarungsfunktion zu genügen, muss die Bekanntmachung zum einen klar zum Ausdruck bringen, dass Gegenstand der Publikation eine Rechtsnorm ist. Zum anderen muss sie im Gegensatz zu einer bloß nachrichtlichen Information als amtliche Verlautbarung im Sinne eines zum Rechtsetzungsverfahren gehörigen Formalakts erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 m. w. Nw.).

63

Diesen Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO genügt die Bekanntmachung der HS 1996 in der "Ruhlaer Zeitung“ vom 03.05.1996 nicht, denn sie erfolgte nicht in dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Zeitung, der die Überschrift "Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Ruhla" trägt. Vielmehr ist sie als herausnehmbarer Innenteil der Zeitung gestaltet und enthält keine Überschrift, die auf amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten verweist. Zwar enthält die "Ruhlaer Zeitung“ vom 03.05.1996 einen Teil, der die Überschrift "Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Ruhla" trägt. Unter dieser Rubrik, die erst fünf Seiten nach dem herausnehmbaren Innenteil folgt, ist die Hauptsatzung jedoch nicht veröffentlicht worden. Damit ist eine verlässliche Kenntnisnahme der Satzung nicht hinreichend gewährleistet. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Einlage überhaupt noch als Teil der Zeitung oder schon als eigenes Druckwerk anzusehen ist (vgl. zu dieser Abgrenzung im Einzelnen das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129 und den vorausgehenden Beschluss vom 20.01.2004 - 4 ZKO 505/02 - ).

64

Die vorherige Hauptsatzung der Beklagten vom 21.12.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 15.07.1995 kann nicht als Grundlage für die Bekanntmachung von Satzungen in der „Ruhlaer Zeitung“ dienen, da sie in § 14 Abs. 1 die Bekanntmachung von Satzungen in einer anderen Zeitung, nämlich der „Mitteldeutschen Allgemeinen“ vorsah. Die von der Beklagten erst später erlassene HS 2004 (beschlossen am 19.07.2004, ausgefertigt am 18.08.2004) kann nicht nachträglich als Grundlage für die Bekanntmachung der BGS-WVS 1997 herangezogen werden, da sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde.

65

Im Übrigen ist die BGS-WVS 1997 auch ihrerseits nicht wirksam bekannt gemacht worden, weil ihre Bekanntmachung in der "Ruhlaer Zeitung" vom 28.08.1997 gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO verstieß. Auf welche Weise die gebotene Hervorhebung und Abgrenzung der amtlichen Bekanntmachung in einer Zeitung im Einzelnen erfolgt, wird in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO nicht vorgegeben. Die Vorschrift geht jedoch ersichtlich davon aus, dass es für öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung nur einen Teil gibt (der für die Bekanntmachung bestimmte Teil der Zeitung) und nicht mehrere. Damit soll im Interesse einer rechtsstaatlich gebotenen, verlässlichen Kenntnisnahmemöglichkeit des veröffentlichten Satzungsrechts verhindert werden, dass die Leser die ganze Zeitung nach weiteren Bekanntmachungsteilen durchsuchen müssen, um sicherstellen zu können, alle amtlichen Bekanntmachungen gefunden zu haben. Demgegenüber enthält die „Ruhlaer Zeitung“ vom 28.08.1997 mehrfach die Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Die Kenntniserlangung von der BGS-WVS 1997 wird vorliegend auch konkret erschwert, weil diese Satzung nicht in der zunächst auf Seite 2 der Zeitung genannten Rubrik "Amtl. Bekanntmachungen der Stadt Ruhla" abgedruckt ist, sondern der Leser erst nach weiterem Durchblättern mehrerer Zeitungsseiten mit allgemeinen Artikeln und Anzeigen auf eine (weitere) Rubrik "Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ruhla - Amtliche Bekanntmachungen" stößt, in dem die BGS-WVS 1997 veröffentlicht wird. Die Kenntnisnahme des veröffentlichten Satzungsrechts der Beklagten bleibt damit in dieser Ausgabe der Zeitung dem Zufall überlassen.

66

b) Der zunächst mangels wirksam bekannt gemachter BGS-WVS 1997 rechtswidrige Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 konnte auch nicht durch die während des Berufungsverfahrens von der Beklagten rückwirkend zum 29.08.1997 erlassene BGS-WVS 2009 bzw. die ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009 geheilt werden. Diese Satzungen sind zwar wirksam bekannt gemacht worden (aa) und die Beklagte war grundsätzlich auch noch nach Abschaffung der Wasserbeiträge durch § 7 Abs. 2 ThürKAG 2005 bzw. ihrem Beitritt zu einem Zweckverband mit Wirkung zum 01.01.2005 befugt, eine Wasserbeitragssatzung rückwirkend in Kraft zu setzen, um Satzungsmängel einer zuvor unwirksamen Satzung zu heilen (bb). Die BGS-WVS 2009 und die ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009 sind jedoch unwirksam, weil die Beklagte bis zur Auflösung des TZVEE Mitglied dieses Zweckverbandes geblieben ist und betreffend die Wasserversorgung über keine eigene Aufgaben-, Satzungs- und Abgabenhoheit verfügte (cc).

67

aa) Die von der Beklagten zur Heilung der aufgezeigten Bekanntmachungsmängel mit Rückwirkung zum 29.08.1997 in Kraft gesetzte und in der „Ruhlaer Zeitung“ vom 24.09.2009 bekannt gemachte BGS-WVS 2009 weist ebenso wenig Bekanntmachungsmängel auf wie die zur Heilung inhaltlicher Satzungsmängel rückwirkend zum 29.08.1997 in Kraft gesetzte Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009, die in der „Ruhlaer Zeitung“ vom 12.11.2009 bekannt gemacht wurde.

68

Beide Bekanntmachungen erfolgten in der "Ruhlaer Zeitung", die als Publikationsorgan in der HS 2004 festgelegt wurde. Die HS 2004 wurde ihrerseits unter der Überschrift "Amtliche Bekanntmachung" in der "Ruhlaer Zeitung" vom 26.08.2004 bekannt gemacht und ist daher als (erstmals wirksame) Grundlage für die Bekanntmachung von Satzungen der Beklagten anzusehen. Die Bekanntmachungen der BGS-WVS 2009 und der nachfolgenden Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009 erfolgten jeweils in dem für amtliche Bekanntmachungen der Beklagten in der "Ruhlaer Zeitung" vorgesehenen Teil und entsprechen damit den Formerfordernissen für die Bekanntmachung von Satzungen in einer Zeitung gemäß § 2 Abs. 2 ThürBekVO.

69

bb) Die Beklagte war grundsätzlich auch noch im Jahr 2009 und damit nach Abschaffung der Wasserbeiträge durch § 7 Abs. 2 ThürKAG 2005 bzw. nach ihrem Beitritt zu einem Zweckverband mit Wirkung zum 01.01.2005 befugt, die zuvor unwirksame BGS-WVS 1997 zur Behebung von Satzungsmängeln durch die mit Rückwirkung versehene BGS-WVS 2009 zu ersetzen.

70

Nach der Senatsrechtsprechung darf der Einrichtungsträger zur Behebung formeller oder materieller Fehler bislang mangels wirksamen Satzungsrechts rechtswidrige Beitragsbescheide durch die Neubekanntmachung oder den Neubeschluss einer Beitragssatzung heilen, ohne dass es einer Rückwirkungsanordnung bedarf. Entscheidet er sich für eine Rückwirkungsanordnung und weist die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung ihrerseits keine formellen oder materiellen Mängel auf, entsteht dadurch die sachliche Beitragspflicht nachträglich zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkraftsetzens der Satzung, ohne dass dies gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstieße (zur grds. möglichen Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheides durch eine nachträglich wirksame Beitragssatzung: Senatsbeschluss vom 15.02.2007 - 4 EO 432/03 - a. a. O.; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1511 zu § 8).

71

Die Beklagte war auch grundsätzlich noch im Jahr 2009 zum nachträglichen Erlass einer BGS-WVS rückwirkend zum 29.08.1997 (dem Tag nach der Bekanntmachung der unwirksamen BGS-WVS 1997) ermächtigt, obwohl sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung der BGS-WVS 2009 die Aufgabe der Wasserversorgung bereits nach §§ 61 Abs. 2, 58 Abs. 4 ThürWG vollständig auf einen anderen Aufgabenträger übertragen hatte. Entgegen der vom Verwaltungsgericht Meiningen in anderen Verfahren vertretenen Auffassung (vgl. u. a. das Urteil vom 30.04.2010 - 8 K 628/08 Me - nicht rechtskräftig) bleibt der bisherige Aufgabenträger zur Heilung seines Satzungsrechts für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem er selbst Aufgabenträger mit Satzungshoheit war, auch dann zuständig, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Satzungshoheit mehr hat (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 4 EO 1320/05 - KStZ 2008, 118 = ThürVBl. 2008, 159).

72

Die Beklagte war entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist an einer Neubekanntmachung und rückwirkenden Inkraftsetzung der WVS und der BGS-WVS gehindert, da ohne eine wirksame BGS-WVS keine sachlichen Beitragspflichten entstehen und verjähren konnten (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur den Beschluss vom 01.08.2000 - 4 ZEO 154/99 -) und die Festsetzungsverjährung im Falle einer zuvor ungültigen Satzung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b, cc ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die gültige Satzung beschlossen wurde (hier: frühestens mit Ablauf des Jahres 2009).

73

cc) Der Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 kann nicht auf die BGS-WVS 2009 und die ebenfalls rückwirkend zum 29.08.1997 in Kraft gesetzte Änderungssatzung zur BGS-WVS 2009 gestützt werden. Diese Satzungen sind unwirksam, weil die Beklagte bis zur Auflösung des TZVEE zum 31.12.2002 Mitglied dieses Zweckverbandes geblieben ist. Infolgedessen verfügte sie nicht über die Aufgaben-, Satzungs- und Abgabenhoheit und konnte keine eigene Wasserversorgungseinrichtung widmen.

74

Die Beklagte kann gemäß § 7 Abs. 1 ThürKAG nach Maßgabe ihres Satzungsrechts nur Beiträge für die Herstellung ihrer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erheben. Ob die Beklagte in ihrem Stadtgebiet eine eigene öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt und wie diese ausgestaltet ist, ergibt sich aus der Widmung. Nach der Senatsrechtsprechung wird eine kommunale Einrichtung erst durch eine konstitutive Widmung zur „öffentlichen“ Einrichtung. Mit der Widmung wird eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft begründet, der öffentliche Zweck der Einrichtung bestimmt und der Nutzungsumfang geregelt. Die Zweckbestimmung ist für die Kommune bindend und verpflichtet sie, die zweckgemäße Benutzung der Einrichtung in dem von ihr festgelegten Rahmen zu ermöglichen. Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Daher kann eine Widmung ausdrücklich satzungsrechtlich in der Stammsatzung (WVS) erfolgen, die als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung auch Regelungen über das Anschluss- und Benutzungsrecht enthalten muss. Sie kann sich aber auch aus einer Beschlussfassung des Stadtrats ergeben, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren und Beiträge oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung. Die Einrichtung muss auch nicht von der Kommune technisch selbst betrieben werden oder in ihrem Eigentum stehen. Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - ThürVGRspr. 2009, 109 m. w. Nw.).

75

Die Beklagte betreibt nach § 1 WVS 1997 (ebenso nach § 1 WVS 2009) entsprechend den Beschlussfassungen des Stadtrates vom 26.06.1997 Wasserversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtung bzw. bedient sich eines Dritten. Zu den Wasserversorgungsanlagen sollen nach § 2 WVS 1997/2009 auch die des TZVEE, dessen sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, gehören.

76

Diese Satzungsregelung ist so zu verstehen, dass es sich bei der städtischen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten (einschließlich der Ortsteile Thal und Kittelsthal) nach ihrem Verständnis um eine eigene, die gesamte Wasserversorgungsaufgabe umfassende Einrichtung handeln soll. Die Aufgabe der Wasserversorgung soll danach bei der Beklagten verblieben und nicht auf einen anderen Hoheitsträger übertragen worden sein. Die Beklagte will sich vielmehr zur Erfüllung der (bei ihr verbliebenen) Wasserversorgungsaufgabe eines Dritten bedienen, nämlich des in § 2 WVS genannten TZVEE.

77

Die so verstandene Widmung der eigenen, die gesamte Wasserversorgungsaufgabe umfassenden Widmung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten beruhte zwar im Jahre 1997 nicht auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, weil die WVS 1997 ebenso wie die BGS-WVS 1997 mangels wirksamer Bekanntmachungsregelung in der HS 1996 nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Da die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen in Thüringen sich jedoch auch aus der Beschlussfassung des Stadtrats ergeben kann, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann, genügte die Beschlussfassung des Stadtrates der Beklagten vom 26.06.1997 über die nicht wirksam bekannt gemachte WVS 1997 grundsätzlich als konkludente Widmung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten, die mit der WVS 2009 nachträglich satzungsrechtlich verankert werden sollte.

78

Die Widmung einer eigenen kommunalen Wasserversorgungseinrichtung setzt jedoch voraus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Widmung zuständige Aufgabenträgerin für die Wasserversorgung in ihrem Hoheitsgebiet war. Denn eine öffentliche Einrichtung kann nur in dem Umfang von einer Kommune gewidmet werden, in dem ihr auch die Aufgabe der Wasserversorgung obliegt. Dies ist dann nicht (mehr) der Fall, wenn die Kommune die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürWG auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat. Abzugrenzen sind dabei die Aufgabenübertragung auf einen anderen Hoheitsträger nach § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürWG und die Erfüllungsübertragung gemäß § 61 Abs. 2 ThürWG i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG unter Beibehaltung der Aufgabe bei der beseitigungspflichtigen Kommune (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil zur (Teil-)Aufgabenübertragung im Bereich der Abwasserbeseitigung - 4 KO 1313/05 - a. a. O.).

79

Sowohl die Beklagte selbst als auch die später eingemeindeten, ehemals selbstständigen Gemeinden Thal und Kittelsthal gehörten seit der Gründung des TZVEE zu dessen Mitgliedsgemeinden und hatten seither ihre Befugnisse als Aufgabenträger für die Wasserversorgung und damit einhergehend die eigene Satzungs- und Abgabenhoheit verloren. Denn der TZVEE ist nach den Erkenntnissen im Berufungsverfahren am Tag nach der Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung vom 27.10.1992 in der Zeitung "Eisenacher Presse" vom 03.11.1992 als Zweckverband entstanden und war seither an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständig. Die Aufgabe der Wasserversorgung ist auch weder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam auf die Beklagte zurückübertragen worden noch ist die Beklagte bis zur Auflösung des TZVEE zum 31.12.2002 wirksam aus dem Zweckverband ausgetreten und wieder selbst Aufgabenträgerin geworden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

80

Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG in der Ausgangsfassung vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang mit den in der Verbandssatzung genannten Verbandsmitgliedern zur Entstehung (vgl. Urteile des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415 und vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - ThürVGRspr. 2002, 217 = LKV 2002, 138 = ThürVBl. 2002, 116).

81

Ob die Bekanntmachung der VS des TZVEE und ihrer Genehmigung am 03.11.1992 in den Zeitungen "Mitteldeutsche Allgemeine", "Thüringer Allgemeine" und "Eisenacher Presse" sowie am 05.11.1992 im "Bürgerboten" den TZVEE als Zweckverband zur Entstehung bringen konnte, hängt davon ab, ob und wie der Landkreis Eisenach, dessen Landrat damals gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG in der Ausgangsfassung vom 11.06.1992 Aufsichtsbehörde des TZVEE war, seine Satzungen bekannt machte (zur maßgeblichen Bekanntmachungsregelung des Landkreises, dem der Landrat als Aufsichtsbehörde angehört: Senatsurteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 - ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237). Unterhielt der Landkreis kein Amtsblatt i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG, hatte die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG nach den Vorschriften des Landkreises über die Bekanntmachung von Satzungen zu erfolgen.

82

Die für die Bekanntmachungen des Landkreises Eisenach im November 1992 einschlägige Hauptsatzung vom 20.06.1990 (Ausfertigungsdatum) sah in § 4 Abs. 1 die Bekanntmachung von Satzungen „in den Presseorganen“ vor. Diese Bekanntmachungsregelung war unwirksam, weil sie zu unbestimmt war und daher den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung von Rechtsnormen nicht genügte. Denn die Bekanntmachung „in den Presseorganen“ lässt nicht erkennen, welche Presseorgane (und wie viele) darunter zu verstehen sind. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Kenntnis des örtlichen Zeitungsmarktes hätten feststellen können, welche Zeitungen dazugehörten. Das genügt aber den Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots nicht. Vielmehr müssen die Betroffenen anhand der Bekanntmachungsregelung oder anhand einer ständigen Übung oder sonstiger Festlegungen verlässlich feststellen können, in welchem Amtsblatt oder in welcher Zeitung amtliche Bekanntmachungen von Rechtsnormen erfolgen. Deshalb war es auch vor Inkrafttreten der ThürBekVO schon geboten, dass Zeitungen, die zu Bekanntmachungsorganen bestimmt werden, namentlich bezeichnet werden (vgl. entsprechend zur Unbestimmtheit einer Regelung über die Bekanntmachung in den "auflagestärksten Zeitungen der Stadt": Senatsurteil vom 14.02.2011 - 4 KO 514/08 - DVBl. 2011, 1048).

83

Diese unwirksame Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises Eisenach hinderte jedoch nicht die wirksame Bekanntmachung von Satzungen auf der Basis einer ständigen Übung. Unter der Geltung der als Landesrecht fortgeltenden Kommunalverfassung der DDR sowie der Vorläufigen Kommunalordnung war noch nicht vorgeschrieben, dass in der Hauptsatzung geregelt sein muss, wo der Landkreis amtliche Bekanntmachungen vollzieht. Auch war nicht normiert, ob überhaupt und in welcher Weise eine Bestimmung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen getroffen werden muss (etwa Satzung, formloser Beschluss des Kreistags, Festlegung des Hauptamts). Solche Vorschriften enthielten erst die Thüringer Kommunalordnung (§§ 21 Abs. 1 Satz 2, 100 Abs. 1 Satz 2 ThürKO) und die auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKO erlassene Thüringer Bekanntmachungsverordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 ThürBekVO). Das bedeutet indessen noch nicht, dass vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung am 01.07.1994 auf jegliche Festlegung verzichtet werden konnte. Auch ohne die Existenz näherer Vorschriften musste der Bekanntmachungsvorgang dem rechtsstaatlichen Verkündungsgebot genügen. Das setzte nicht voraus, dass eine Regelung über das Bekanntmachungsorgan in der Form einer Satzung oder gar in der Hauptsatzung getroffen sein muss. Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlangt aber namentlich bei der Verkündung von Rechtsnormen, sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [291]). Damit ergeben sich auch gewisse Anforderungen an die Festlegung des Bekanntmachungsorgans. Sie ist als ausreichend anzusehen, wenn durch sie gewährleistet ist, dass die Normadressaten Kenntnis vom Norminhalt erlangen können. Das bedeutet, dass die Regelung über die Art und Weise der Bekanntmachung in einer Hauptsatzung geregelt sein kann, aber nicht muss. Es genügt auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann (vgl. das Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - ThürVGRspr 2005, 7 - 15).

84

Ob und wie eine solche, durch ständige Übung bestimmte Form der Bekanntmachung von Satzungen feststellbar ist, wenn eine konkrete Festlegung des Publikationsorgans fehlt, hat der Senat bisher nicht entschieden. In Anknüpfung an die oben beschriebenen Mindestanforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebotes kommt es wesentlich darauf an, ob im betreffenden Zeitraum eine tatsächliche ständige Übung des Landkreises bei der Veröffentlichung von Satzungen feststellbar ist, die den Bürgern eine verlässliche Kenntnisnahme ermöglicht. Ist anhand der Veröffentlichungspraxis des Landkreises eindeutig erkennbar, dass die Bekanntmachung von Satzungen regelmäßig in zumindest einem bestimmten Publikationsorgan, z. B. in einer bestimmten Tageszeitung erfolgt, ist daraus eine Festlegung dieser Zeitung als maßgebliches Bekanntmachungsorgan abzuleiten, die eine verlässliche Kenntnis vom Norminhalt durch die Normadressaten gewährleistet. Ergibt sich aus der konkreten Veröffentlichungspraxis, dass Satzungen regelmäßig in mehreren bestimmten Zeitungen bekannt gemacht werden, lässt dies auf eine Festlegung dieser Zeitungen als maßgebliche Publikationsorgane schließen, mit der Folge, dass die Bekanntmachung von Satzungen nur wirksam ist, wenn sie in jeder dieser Zeitungen erfolgt. Demgegenüber reicht eine Veröffentlichung in ständig wechselnden Zeitungen grundsätzlich nicht aus. Insofern kann bei der Festlegung des Publikationsorgans durch eine ständige Übung nichts anderes gelten als bei der Festlegung durch eine satzungsrechtlich verankerte Bekanntmachungsregelung: Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative Veröffentlichung in mehreren Publikationsorganen vor, so darf der Bürger darauf vertrauen, sich in jedem dieser Organe lückenlos über Bekanntmachungen der betreffenden Stelle informieren zu können. Dagegen kann von ihm in diesem Fall nicht erwartet werden, auch die weiteren in der Bekanntmachungsregelung festgelegten Publikationsorgane auszuwerten oder gar eine Bekanntmachung in überhaupt nicht benannten Organen in Betracht zu ziehen (hierzu BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388).

85

Nach diesen Maßstäben ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Landkreis Eisenach im hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1992 durch ständige Übung die "Eisenacher Presse" - und zwar nur diese - zum Bekanntmachungsorgan bestimmt hat. Wie sich aus den vom Senat eingeholten Auskünften der Kommunalaufsicht beim Landratsamt des Wartburgkreises vom 02.09.2011 über die Veröffentlichungspraxis beim ehemaligen Landkreis Eisenach im Jahr 1992/93 ergibt, wurden Satzungen des Landkreises im Jahr 1992 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. So wurde im Februar/März 1992 eine Abfallgebührensatzung des Landkreises in den drei Zeitungen „Eisenacher Presse", "Thüringer Allgemeine“ und "Mitteldeutsche Allgemeine" bekannt gemacht, die Gebührenordnung der Volkshochschule Eisenach im Juni 1992 in den drei Zeitungen „Eisenacher Presse", „Thüringer Landeszeitung“ und "Mitteldeutsche Allgemeine" und die Satzung der Musikschule des Landkreises Eisenach in den drei Zeitungen „Eisenacher Presse", "Thüringer Allgemeine“ und "Mitteldeutsche Allgemeine". Bezieht man die Bekanntmachung der Satzungen des TZVEE in die Betrachtung ein, lässt sich feststellen, dass die Bekanntmachung der 1. Satzung des TZVEE am 03.11.1992 in den drei Zeitungen "Eisenacher Presse", "Mitteldeutsche Allgemeine" und "Thüringer Allgemeine" sowie am 05.11.1992 in einer weiteren Zeitung, dem "Bürgerboten" bekannt gemacht wurde; die überarbeitete Neufassung der VS des TZVEE wurde am 17.12.1992 in den drei Zeitungen "Eisenacher Presse", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringer Landeszeitung" veröffentlicht. Daraus lässt sich ableiten, dass der Landkreis 1992 darum bemüht war, seine Satzungen möglichst in verschiedenen Tageszeitungen bekannt zu machen, um eine große Verbreitung zu erreichen. Allerdings wurden Satzungen mit einer Ausnahme nicht stets in denselben Zeitungen veröffentlicht. Während jede Satzung in der Zeitung "Eisenacher Presse" bekannt gemacht wurde, wurden die anderen Zeitungen wechselnd zum Abdruck von Satzungen genutzt. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Landkreis Eisenach durch ständige Übung die Zeitung "Eisenacher Presse" zum Bekanntmachungsorgan bestimmt hatte. Die Bekanntmachung in anderen Zeitungen wurde dagegen nicht ständig, sondern lediglich informatorisch und nachrichtlich gepflegt, ohne dass daraus die Festlegung abzuleiten wäre, dass weitere Zeitungen als verbindliche Bekanntmachungsorgane genutzt werden sollten.

86

Hiervon ausgehend wurde die VS des TZVEE mit ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit der Festlegung des Publikationsorgans durch eine ständige Übung des Landkreises Eisenach konstitutiv in der "Eisenacher Presse" vom 03.11.1992 bekannt gemacht; diese Bekanntmachung hat den TZVEE am 04.11.1992 als Zweckverband zur Entstehung gebracht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die am 17.12.1992 bekannt gemachte Neufassung der VS konstitutive Wirkung für das Entstehen des Zweckverbandes entfaltet hätte.

87

Die Beklagte gehörte seit dem 04.11.1992 ebenso wie die damals noch selbstständigen Gemeinden Thal und Kittelsthal zu den Mitgliedern des Zweckverbandes, denn alle drei Gemeinden werden in dem Mitgliederverzeichnis zur VS des TZVEE als Mitgliedsgemeinden aufgeführt, das als Anlage zur VS des TZVEE am 03.11.1992 in der "Eisenacher Presse" bekannt gemacht wurde. Ob die Beklagte einen Beitrittsantrag gestellt oder einen Beitrittsbeschluss gefasst hatte, ist unerheblich.

88

Es ist nach den im Berufungsverfahren vorliegenden Behördenvorgängen auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ausnahmsweise deshalb nicht Mitglied des TZVEE geworden sein könnte, weil ein extremer Missbrauchsfall vorliegen und die Gründung des Zweckverbandes etwa durch keines seiner Mitglieder vereinbart worden sein könnte (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Denn die VS des TZVEE wurde jedenfalls von anderen Mitgliedsgemeinden beschlossen (z. B. von der Stadt Eisenach am 29.10.1992). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte keine Kenntnis von ihrer Mitgliedschaft im Zweckverband gehabt haben könnte. So war sie als Mitgliedsgemeinde zur "konstituierenden Sitzung" des TZVEE vom 09.11.1992 eingeladen worden und hat nach der Anwesenheitsliste an dieser Sitzung auch durch einen Stellvertreter des Verbandsrates teilgenommen. Es ist dem Protokoll zur Verbandsversammlung auch nicht zu entnehmen, dass der von der Beklagten entsandte Stellvertreter nicht abgestimmt hätte, u. a. bei der einstimmigen Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters (TOP 5), in deren Zusammenhang dann auch festgestellt wurde, dass der TZVEE "damit gegründet und rechtskräftig" sei. Die Beklagte hat weder in dieser Versammlung noch später zum Ausdruck gebracht, fehlerhaft als Mitgliedsgemeinde des TZVEE angesehen zu werden.

89

Der wirksam als Zweckverband entstandene TZVEE war auch als Hoheits- und Aufgabenträger und nicht lediglich als sog. Erfüllungshelfer für die Wasserversorgung im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden zuständig, also auch im Stadtgebiet der Beklagten und in den Gemeinden Thal und Kittelsthal.

90

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Wasserversorgungsaufgabe der Beklagten auf den TZVEE als Aufgabenträger übergegangen ist oder sich die Mitgliedsgemeinden unter Beibehaltung ihrer Kompetenz lediglich zur Erfüllung ihrer Aufgabe des TZVEE als Dritten (Erfüllungshelfer) bedienten, sind die Bestimmungen in der am 03.11.1992 veröffentlichten Verbandssatzung des TZVEE. Denn die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes und seine Aufgaben ergeben sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ThürKGG aus den Regelungen der von den Mitgliedsgemeinden vereinbarten Verbandssatzung (siehe hierzu das Senatsurteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - a. a. O.). Nach den Regelungen in der Verbandssatzung des TZVEE ist zwingend davon auszugehen, dass der TZVEE bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht lediglich Dritter im Sinne eines bloßen Erfüllungshelfers seiner Mitgliedsgemeinden ohne eigene Satzungs- und Abgabenhoheit war, sondern dass ihm die Aufgabe der Wasserversorgung von den Mitgliedsgemeinden (einschließlich der Beklagten und der Gemeinden Thal und Kittelsthal) vollständig übertragen wurde und der Zweckverband als Hoheitsträger mit Aufgaben-, Satzungs- und Abgabenhoheit im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden ausgestaltet war. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen über die Aufgaben des Verbandes in § 2 VS, über die Zuständigkeit der Verbandsversammlung zum Satzungserlass in § 6 VS und über das Recht des Zweckverbandes zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren entsprechend den Vorschriften des ThürKAG in § 14 Abs. 3 VS. Eine Beschränkung der umfassenden Wasserversorgungsaufgabe auf eine Teilaufgabe wird in der VS 1992 nicht geregelt. Es wird lediglich in § 16 VS eine Übertragung des Eigentums an den Ortsnetzen bzw. der gesamten Anlagen eines Mitglieds auf Antrag einzelner Mitglieder vorgesehen. Eine solche Übertragung hat die Beklagte jedoch weder vorgetragen noch hätte sie ohne entsprechende Änderung der Verbandssatzung rechtliche Relevanz.

91

Der TZVEE hat seine Aufgaben-, Satzungs- und Abgabenhoheit auch nicht dadurch verloren, dass er nach der von der Verbandsversammlung am 17.03.1993 beschlossenen Neufassung der Verbandssatzung - VS 1993 - nicht mehr die Einwohner der Mitgliedsgemeinden, sondern die Mitgliedsgemeinden selbst mit Trinkwasser beliefern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VS 1993), die Ortsnetze der Verbandsmitglieder in deren Auftrag betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VS 1993), kein Versorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und -verpflichteten eines Verbandsmitgliedes begründen (§ 2 Abs. 2 VS 1993) und nach § 2 Abs. 5 VS 1993 keine Satzungen und Verordnungen im Verbandsgebiet erlassen sollte. Zwar ist davon auszugehen, dass die Verbandsmitglieder aufgrund dieser Satzungsänderung nunmehr selbst Aufgabenträger für die Wasserversorgung werden sollten und der TZVEE aufgrund der Beschränkung seiner Aufgaben in der VS 1993 nur noch als Erfüllungshelfer für die Verbandsmitglieder dienen sollte. Die VS 1993 ist jedoch aus mehreren Gründen rechtlich nie wirksam geworden und der TZVEE daher an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden zuständiger Aufgabenträger für die Wasserversorgung geblieben:

92

Es ist bereits zweifelhaft, ob die VS 1993 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt wurde; zumindest konnte dem Senat im Berufungsverfahren keine ausgefertigte Fassung der VS 1993 vorgelegt werden. Darüber hinaus ist die VS 1993 jedenfalls deshalb unwirksam, weil der als Neufassung konzipierte Satzungstext weder in der vorgelegten Kopie noch in der bekannt gemachten Fassung die Anlage über die Mitgliedsgemeinden enthält, auf die in § 1 Abs. 1 VS 1993 verwiesen wird und die danach Bestandteil der Satzung sein soll. Ohne diese Anlage fehlt es der Satzung jedoch an einem unerlässlichen Mindestbestandteil einer Verbandssatzung und sie ist unwirksam (vgl. das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.). Zudem wurde die ohne die Anlage abgedruckte VS 1993 nicht entsprechend der Bekanntmachungsregelung in der damaligen Hauptsatzung des Landkreises Eisenach vom 05.01.1993 (Ausfertigungsdatum) in den Zeitungen "Eisenacher Presse/Bürgerblatt" und "Mitteldeutsche Allgemeine" bekannt gemacht, sondern in zwei anderen Zeitungen.

93

Die Beklagte ist auch bis zur Auflösung des TZVEE zum 31.12.2002 nicht wirksam aus dem Zweckverband ausgetreten und wieder selbst Aufgabenträgerin geworden. Zwar hat die Verbandsversammlung des TZVEE über den Austrittsantrag der Beklagten zum 31.12.1997 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und der Landrat des Wartburgkreises hat den Austritt der Beklagten aus dem TZVEE am 03.08.1998 genehmigt. Der genehmigte Austritt der Beklagten ist jedoch nicht wirksam geworden, weil sich die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 03.08.1998 nicht auf alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen erstreckt, die in der am 16.09.1998 ausgefertigten Neufassung der VS des TZVEE enthalten sind. Daher konnte auch die Bekanntmachung der VS vom 16.09.1998, in der die Beklagte nicht mehr als Verbandsmitglied aufgeführt wird, und der nachrichtlich wiedergegebenen Genehmigung am 27.10.1998 keine Rechtswirkungen entfalten:

94

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 ThürKGG in der hier maßgeblichen Ausgangsfassung vom 11.06.1992 (a. F.) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde u. a. die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt und der Austritt von Verbandsmitgliedern. Die Aufsichtsbehörde hat die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen gemäß § 42 Abs. 3 ThürKGG bekannt zu machen. Die Maßnahmen werden gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKGG am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Neufassung der VS des TZVEE, die auf den Beschlussfassungen der Verbandsversammlung vom 05.06.1997, 29.09.1997 und 29.04.1998 beruht und der Kommunalaufsicht beim Wartburgkreis vorgelegt wurde (VS 1998), enthält mehrere genehmigungspflichtige Maßnahmen. Hierzu zählen der Austritt der Beklagten und der Beitritt mehrerer Gemeinden zum TZVEE. Daneben enthält die Neufassung der VS jedoch eine wesentliche Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes gegenüber der VS 1992 und der (nicht wirksam gewordenen) VS 1993. Im Verhältnis zur VS 1993 blieb es bei der Regelung, wonach der Verband die Ortsnetze der Verbandsmitglieder in deren Auftrag betreibt und kein Versorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und -verpflichteten eines Verbandsmitgliedes begründet (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VS 1993). Allerdings wurde § 2 Abs. 5 VS 1993 gestrichen und dem Verband demnach die zuvor entzogene Satzungshoheit zuerkannt (vgl. § 6 Nr. 1 VS 1998), die sich angesichts der übrigen Regelungen in § 2 VS 1998 auf die eigenverantwortliche Wahrnehmung der überörtlichen Wasserversorgung durch den TZVEE in Abgrenzung zu den von den Mitgliedsgemeinden betriebenen Ortsnetzen erstrecken sollte. Dementsprechend bestimmte § 14 VS 1998 nunmehr und anders als die VS 1993, dass der Verband u. a. entsprechend seiner Beitragssatzung zur Wasserversorgungssatzung Beiträge erhebt. Diese Änderung der Verbandsaufgabe stellte im Verhältnis zur VS 1993 die Übertragung einer Teilaufgabe der Wasserversorgung von den Mitgliedsgemeinden auf den Zweckverband dar. Im Verhältnis zur VS 1992 enthielt die Neufassung der VS 1998 die Beschränkung der zuvor umfassenden Aufgabe der Wasserversorgung durch den Zweckverband im Verbandsgebiet auf eine Teilaufgabe der überörtlichen Wasserversorgung (vgl. zur zulässigen Beschränkung auf einen Teilzweckverband das Senatsurteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - a. a. O.).

95

Auf diese Änderung der Verbandsaufgabe bezieht sich die Genehmigung vom 03.08.1998 jedoch nicht, da sie ausdrücklich nur den Beitritt und den Austritt vorgenannter Kommunen rechtsaufsichtlich genehmigt und die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 ThürKGG nicht genannten Änderungen der Neufassung der Verbandssatzung lediglich bestätigt werden. Die Genehmigung vom 03.08.1998 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die Neufassung der VS insgesamt und damit auf alle enthaltenen genehmigungspflichtigen Maßnahmen einschließlich einer Änderung der Verbandsaufgabe erstrecken würde. Zwar geht der Senat davon aus, dass schon nach § 42 Abs. 1 ThürKGG a. F. nicht die Maßnahmen zu genehmigen waren, sondern die in Umsetzung dieser Maßnahmen geänderten Verbandssatzungen (in diesem Sinne auch die Klarstellung des Gesetzgebers durch die Neufassung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 ThürKGG durch das Änderungsgesetz vom 14.09.2001, GVBl. S. 257; hierzu die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 3/1651, S. 11). Insoweit hätte es der Benennung der einzelnen Maßnahmen, die der geänderten Verbandssatzung zugrunde liegen, nicht bedurft. Wenn jedoch im Text der Genehmigung nicht die geänderte Verbandssatzung, sondern die einzelnen Maßnahmen als Gegenstand der Genehmigung bezeichnet werden, müssen alle Maßnahmen, die in der geänderten Verbandssatzung umgesetzt werden, vollständig aufgeführt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Genehmigung vom 03.08.1998 nicht. Sie erfolgt weder für die geänderte Verbandssatzung insgesamt noch benennt sie vollständig alle Maßnahmen, die in der veröffentlichten Fassung der Verbandssatzung umgesetzt worden sind. Sie benennt ausdrücklich nur den Beitritt bzw. Austritt von Mitgliedsgemeinden, nicht aber die Änderung der Aufgaben des Zweckverbands, die in §§ 2 und 6 VS 1998 umgesetzt worden ist. Dies hat zur Folge, dass keine Genehmigung der Neufassung der VS mit allen enthaltenen genehmigungspflichtigen Maßnahmen vorliegt. Die Genehmigung des Austritts der Beklagten genügt allein nicht, um den Austritt rechtlich wirksam werden zu lassen, denn der Austritt wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKGG erst am Tag nach der Bekanntmachung der geänderten bzw. neu gefassten Verbandssatzung und ihrer Genehmigung wirksam, aus der der Austritt ersichtlich ist (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.).

96

Der Austritt der Beklagten kann trotz der fehlenden Genehmigung aller genehmigungspflichtigen Maßnahmen in der VS vom 16.09.1998 auch nicht deshalb als wirksam angesehen werden, weil die Genehmigung vom 03.08.1998 bei der Bekanntmachung vom 27.10.1998 nicht im Wortlaut abgedruckt wurde, sondern nachrichtlich mit dem Inhalt, dass die Neufassung der Verbandssatzung des TZVEE rechtsaufsichtlich genehmigt worden sei. Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach § 42 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ThürKGG für die rechtliche Wirksamkeit genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger Maßnahmen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 ThürKGG allein auf die (ordnungsgemäße) Bekanntmachung dieser Maßnahmen einschließlich etwa erforderlicher Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt (bzw. entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG) ankommt. Daher wird etwa die Veränderung des Mitgliederbestandes eines kommunalen Zweckverbandes durch den genehmigungspflichtigen Beitritt neuer Mitgliedsgemeinden (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 ThürKGG) ungeachtet etwaiger Verfahrensfehler regelmäßig am Tag nach der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der entsprechenden Änderung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). In diesem Sinne kommt es auch nicht auf die wörtliche Wiedergabe einer erteilten Genehmigung an, sondern auch die nur nachrichtliche Wiedergabe einer erteilten aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist geeignet, konstitutive Wirkung zu entfalten (siehe die Senatsurteile vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O. und vom 08.10.2007 - 4 KO 649/05 - LKV 2008, 115 = ThürVBl. 2008, 157; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1418 b zu § 8). Die bei der Bekanntmachung nachrichtlich wiedergegebene aufsichtsbehördliche Genehmigung darf jedoch nicht über den Inhalt der erteilten Genehmigung hinausgehen und so den Rechtsschein einer aufsichtlichen Genehmigung der gesamten Satzung erzeugen, die nie vorlag. Die nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigung in der Bekanntmachung geht inhaltlich über den Text der Genehmigung vom 03.08.1998 hinaus, da sie den Eindruck erweckt, dass alle zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen Änderungen der Verbandssatzung genehmigt worden seien. Dies ist aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Die nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigung kann auch nicht selbst als neue Genehmigung angesehen werden, die die Genehmigung vom 03.08.1998 inhaltlich erweitert. Insofern ist für eine inhaltlich nicht zutreffend wiedergegebene Genehmigung auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Senat im Zusammenhang mit der nachrichtlichen Wiedergabe einer mit Maßgaben erteilten Genehmigung verdeutlicht hat: Die wörtliche Wiedergabe des Genehmigungsbescheides ist im Gegensatz zum Satzungstext gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ermöglicht keine verlässlichere Kenntnisnahme von der Genehmigungserteilung als sie durch die nachrichtliche Bekanntmachung der Genehmigung bewirkt werden kann. Gibt etwa eine nachrichtliche Wiedergabe keinen Aufschluss darüber, dass die Genehmigung unter einer Bedingung erteilt wurde, kann gleichwohl auf die Wiedergabe (erfüllter) Bedingungen einer solchen „Genehmigung mit Maßgaben“ bei der nachrichtlichen Bekanntmachung dieser Genehmigung verzichtet werden, da sie im Interesse der Rechtssicherheit nicht wesentlich ist. Vielmehr soll sich der Rechtsverkehr, wie bei der Verbandssatzung selbst, auf den bekannt gemachten Inhalt der Genehmigung verlassen dürfen (hierzu das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.). Geht jedoch die bei der Bekanntmachung nachrichtlich wiedergegebene Genehmigung über den Umfang der erteilten Genehmigung hinaus und täuscht damit eine tatsächlich nicht erteilte Genehmigung vor, darf dieser falsche Rechtsschein im Interesse der Rechtssicherheit keinen Bestand haben.

97

Da der TZVEE nach 1998 keine Neufassung der Verbandsversammlung mehr veröffentlicht hat, die konstitutive Wirkung im Hinblick auf das Ausscheiden der Beklagten aus dem Zweckverband haben könnte, war die Beklagte weiterhin als Verbandsmitglied des TZVEE in der Gestalt anzusehen, die er seit seiner Entstehung am 04.11.1992 hatte. Aus der ihr damit trotz der faktischen Wahrnehmung der Wasserversorgungsaufgabe rechtlich fehlenden Aufgaben-, Satzungs- und Abgabenhoheit folgt, dass die BGS-WVS 2009 i. d. F. ihrer Änderungssatzung bis zur Auflösung des TZVEE zum 31.12.2002 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden und den rechtswidrigen Wasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 nicht heilen konnte.

98

Es kommt für die Entscheidung im Berufungsverfahren daher nicht mehr darauf an, ob die BGS-WVS 2009 i. d. F. ihrer Änderungssatzung auch deshalb unwirksam ist, weil sie nicht auf einer wirksamen WVS der Beklagten als Stammsatzung beruht, und ob die WVS 1997 im Falle ihrer Unwirksamkeit durch die rückwirkend in Kraft gesetzte WVS 2009 und ihre Änderungssatzung geheilt werden konnte.

99

2. Die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des gezahlten Beitrags nebst Zinsen durch das Verwaltungsgericht war im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.

100

Die Klägerin hat gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrags, wenn der als Rechtsgrundlage dienende Beitragsbescheid als rechtswidrig aufgehoben wird. Der Erstattungsanspruch kann mit dem Anfechtungsantrag verbunden werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO). Der von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht zugesprochene Erstattungsbetrag von 5.668,84 € ist trotz der Herabsetzung des festgesetzten Beitrags im Änderungsbescheid vom 11.06.2001 nicht zu hoch angesetzt, weil die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachgewiesen hat, dass sie den überzahlten Betrag von 860,22 DM (= 439,82 €) an die Klägerin zurückgezahlt hat. Den vorgelegten Kontoauszügen ist bereits nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie sich auf die zu erstattende Summe von 439,82 € beziehen. Jedenfalls aber sind die Auszüge nicht geeignet, den Zahlungseingang auf dem von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 02.07.2001 angegebenen Konto zu belegen. Der Anspruch auf die erstinstanzlich der Klägerin zugesprochenen Prozesszinsen folgt aus § 15 Abs. 1 Nr. 5 b ThürKAG i. V. m. §§ 236, 238 AO. Einwände hiergegen hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben.

II.

101

Die Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

III.

102

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

IV.

103

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

105

Der Streitwert wird auf 5.668,84 € festgesetzt.

Gründe

107

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3, 43 GKG.

108

Das Klagebegehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 24.11.2000 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 11.06.2001 gerichtet, mit dem ein Beitrag in Höhe von noch 5.229,01 € festgesetzt wurde sowie auf die Erstattung des im Ausgangsbescheid geforderten und von der Klägerin gezahlten Beitrags in Höhe von 11.087,28 DM (= 5.668,84 €). Die volle Rückzahlung des gezahlten Beitrags begehrt die Klägerin trotz der Reduzierung des festgesetzten Beitrags im Änderungsbescheid, weil sie die anteilige Rückzahlung durch die Beklagte bestritten hat. Daher ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin gemäß § 52 Abs. 3 GKG hier nicht an dem Betrag des festgesetzten Beitrags zu bemessen, sondern an dem von der Klägerin geforderten und gezahlten Beitrag und dieser ist als Streitwert festzusetzen.

109

Die begehrten Zinsen sind als Nebenforderung zur Hauptforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 GKG, § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. den Senatsbeschluss vom 02.08.2011 - 4 VO 365/07).

110

Hinweis:

111

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).