Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.10.2011 – 4 EO 814/10
ECLI:DE:OVGTH:2011:1005.4EO814.10.0A
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 816,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen zwei Beitragsbescheide des Antragsgegners abgelehnt wurde.
Der Antragsgegner zog den Antragsteller zu 1) durch einen vom 23. Oktober 2009 datierenden Bescheid zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.346,93 € für das in G... gelegene Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a (801 m²) heran. Durch einen weiteren Bescheid gleichen Datums wurde der Antragsteller zu 1) für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b (767 m²) zu einem weiteren Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.247,31 € veranlagt. Beide Grundstücke gehören den miteinander verheirateten Antragstellern gemeinsam und sind grundstücksübergreifend mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Antragsteller hatten die beiden Grundstücke zuvor von der Schwester des Antragstellers zu 1) erworben.
Diese den Antragstellern gehörenden Grundstücke waren ursprünglich Teilflächen von zwei Grundstücken, die die Flurstücks-Nr. c... und d... hatten und der Schwester des Antragstellers zu 1) gehörten. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... hatte eine Größe von 2.230 m² und grenzte mit der südlichen Längsseite an die B... an. An dieses Grundstück schloss sich in nördlicher Richtung das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. d... mit einer Größe von 2.100 m² an. Im Jahre 2008 wurden diese beiden Grundstücke zu einem Grundstück verschmolzen, das die Flurstücks-Nr. e erhielt und eine Größe von 4.330 m² hatte. Aus diesem Flurstück wurden die Flurstücke mit den Nummern f... (874 m²), a... (801 m²), b... (767 m²), g... (425 m²), h... (229 m²) und i... (584 m²) gebildet. Diese Grundstücke grenzen in südlicher Richtung jeweils mit einer schmalen Seite an die B... an. Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern f..., a..., b... und g... bestehen in dem zur Straße gewandten Bereich jeweils aus einer Teilfläche des ehemaligen Flurstücks c... und im rückwärtigen Bereich aus einer Teilfläche des ehemaligen Flurstücks d.
Schon durch Bescheid vom 11. April 2008 hatte der Antragsgegner die Schwester des Antragstellers zu 1) für das damals noch existierende Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 3.981,87 € herangezogen. Dabei wurde von der Grundstücksfläche des Gesamtgrundstücks von 2.230 m² nur eine Teilfläche von 906 m² als beitragspflichtig berücksichtigt. Die übrige Fläche von 1.324 m² blieb unter Anwendung der Satzungsregelung des Antragsgegners für sog. übergroße Grundstücke unberücksichtigt. Der Bescheid vom 11. April 2008 wurde bestandskräftig. Die Schwester des Antragstellers bezahlte den in dem Bescheid vom 11. April 2008 festgesetzten Beitrag in Höhe von 3.981,87 €.
Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 am 11. November 2009 Widerspruch und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit zwei an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Schreiben vom 19. November 2009 teilte der Antragsgegner ihr jeweils mit, dass ihr Widerspruch unzulässig sei, weil Adressat der Beitragsbescheide nur der Antragsteller zu 1) sei.
Am 14. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie haben die Auffassung vertreten, dass auch die Antragstellerin zu 2) als Miteigentümerin der beiden Grundstücke widerspruchsbefugt sei. Die beiden Bescheide seien aufzuheben, da zumindest für die an der B... liegenden Teilflächen der Grundstücke eine Doppelerhebung vorliege. Es sei bereits ein Beitrag für das ehemalige Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c... gezahlt worden. Bei der Beitragserhebung sei zudem eine Kappungsgrenze von 900 m² zu berücksichtigen, da diese beiden mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücke tatsächlich als wirtschaftliche Einheit genutzt würden.
Durch Beschluss vom 17. März 2010 - 6 E1593/09 We - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 1) gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 in Höhe eines Betrages von jeweils 663,65 € angeordnet und den Antrag der Antragsteller im Übrigen abgelehnt.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei unzulässig, da sie nicht Adressatin der Bescheide sei.
Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1) sei in dem tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide vom 23. Oktober 2009 seien insoweit rechtswidrig, als die Grundstücke mit der Flurstücks-Nr. a... und b... schon teilweise durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagt worden seien. Einer erneuten Veranlagung stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen. Die beiden Grundstücke mit der Flurstücks-Nr. a... und b... seien nur insoweit neu zu veranlagen, als sie nicht bereits im Jahr 2008 veranlagt worden seien. Die schon veranlagte Fläche des ehemaligen Flurstücks-Nr. c... (2.230 m²) werde auf jeweils 1/6 der Gesamtfläche der Flurstücke a... und b... geschätzt. Daraus ergebe sich jeweils eine schon veranlagte Teilfläche von 371,67 m². Lege man den für das Altgrundstück im Jahr 2008 gezahlten Beitrag von 3.981,87 € auf diese Teilflächen um, entfalle auf jedes Teilstück ein Beitragsanteil von 663,65 €, der bei der Veranlagung der neuen Grundstücke abgezogen werden müsse. Daraus ergebe sich, dass für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a noch ein Beitrag von 1.683,28 € und für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... noch ein Beitrag von 1.583,66 € zu zahlen sei.
Gegen den am 22. März 2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 6. April 2010, dem Dienstag nach Ostermontag, Beschwerde erhoben. Sie sind der Auffassung, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 2) zulässig sei. Sie sei als Miteigentümerin des Grundstücks beitragspflichtig und hafte auch als Gesamtschuldnerin. Es könne auch gegen die Antragstellerin zu 2) aus dem Bescheid vollstreckt werden.
Das Gericht habe den noch zu zahlenden Beitrag falsch ermittelt. Bei Abzug einer Teilfläche von 1/6 verbleibe für beide Grundstücke eine noch zu veranlagende Restfläche von 824,66 m². Bei Multiplikation mit einem Beitragssatz von 2,93 €/m² ergebe sich allenfalls noch ein zu zahlender Beitrag von 2.416,25 €. Dem Aussetzungsantrag hätte insgesamt stattgegeben werden müssen, da es nicht Sache des Gerichts sei, die richtigen Beiträge auszurechnen.
Die Beteiligten haben keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
Der Antragsgegner hält den Antrag der Antragstellerin zu 2) für unzulässig, da sie nicht antragsbefugt sei. Er weist darauf hin, dass das Gericht zu prüfen habe, in welchem Umfang ein Beitragsbescheid aufrecht erhalten bleiben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahren und die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen). Diese waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf (umfassende) Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde beider Antragsteller ist zulässig. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung.
Die Antragsteller haben insbesondere einen "bestimmten Antrag" im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie in ihrem Schriftsatz 6. April 2010, mit dem die Beschwerde eingelegt und begründet wurde, keinen ausdrücklichen Antrag gestellt haben. Das gesetzliche Formerfordernis des "bestimmten Antrages" ist auch dann erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - 4 EO 111/09 - n. v. und vom 26. November 2003 - 4 EO 627/02 - ThürVBl. 2004, S. 159-161 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung lässt sich in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend auslegen, dass das Begehren der Antragsteller sinngemäß darauf gerichtet ist, die in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009 festgesetzten und geforderten Beiträge bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch insgesamt vorerst nicht bezahlen zu müssen. Damit lässt sich unzweifelhaft die Feststellung treffen, dass die Antragsteller mit dieser Beschwerde das Rechtsschutzziel verfolgen, dass unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2010 auch die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Beitragsbescheide vom 23. Oktober 2009 angeordnet wird, soweit das Verwaltungsgericht dies abgelehnt hat.
Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch unbegründet.
Die durch die Antragstellerin zu 2) erhobene Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu Recht mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt ist. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 2) durch die Bescheide des Antragsgegners vom 23. Oktober 2009 in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird. Durch diese Bescheide wird nur der als Adressat genannte Antragsteller zu 1) jeweils zu einem Herstellungsbeitrag für die beiden Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b... herangezogen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller muss deshalb auch nur der Antragsteller zu 1) mit einer Vollstreckung der Beiträge aus diesen Bescheiden rechnen. Die Antragstellerin zu 2) ist auch nicht deshalb antragsbefugt, weil sie Miteigentümerin der beiden Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b... ist. Der Antragsteller zu 1) wurde gemäß § 7 Abs. 10 Satz 3 1. Halbsatz ThürKAG (i. V. m. § 421 Satz 1 BGB analog) als Gesamtschuldner herangezogen. Dies hat zu Folge, dass nur er gegenüber dem Antragsgegner persönlich aus den Bescheiden vom 23. Oktober 2009 haftet. Solange der Beitrag gegenüber der Antragstellerin zu 2) nicht durch Bescheid geltend gemacht wird, haftet sie nur aufgrund ihrer Stellung als Miteigentümerin zivilrechtlich im Innenverhältnis gegenüber dem Antragsteller zu 1) nach Maßgabe des § 426 BGB (analog).
Auch die Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist unbegründet. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der jeweils über den Betrag von 663,65 € hinausgehenden Teilbeträge von 1.683,28 € (= 2346,93 € abzgl. 663,65 €) für das Flurstück a... und von 1.583,66 € (=2.247,31 € abzgl. 663,65 €) für das Flurstück b anzuordnen. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 1) gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 in Höhe eines Betrages von jeweils 663,65 € angeordnet hat. Gegen diese insoweit dem Antrag des Antragstellers zu 1) stattgebende und ihn nicht beschwerende Entscheidung wendet sich der Antragsteller zu 1) auch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Anordnung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich der jeweils über den Teilbetrag von 663,65 € hinausgehenden Beträge von insgesamt 3.266,94 € (= 1683,28 € + 1583,66 €) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller zu 1) hat keinen Anspruch auf eine über den Betrag von 1.327,30 € (= 663,65 € + 663,65 €) hinausgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw.).
Der Antragsteller zu 1) legt in seiner Beschwerde keine Gründe dar, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die angefochtenen Bescheide vom 23. Oktober 2009 insgesamt oder zumindest bezogen auf einen weiteren Teilbetrag offensichtlich rechtswidrig sind.
Soweit der Antragsteller zu 1) der Auffassung ist, dass die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen sei, weil im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden muss, welche Teilflächen der heutigen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern a... und b... bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagt worden sind, kann dem nicht gefolgt werden. Sollte der Widerspruch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und nicht darüber hinausgehend aus anderen Gründen Erfolg haben, steht schon jetzt aufgrund summarischer Prüfung fest, dass eine Aufhebung der Beitragserhebung auch nur in dem Umfang erfolgen würde, in dem bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagte Teilflächen zu den jetzigen Flurstücken-Nr. a... und b... gehörten. Entscheidend wird demzufolge insbesondere sein, wie groß diese noch zu ermittelnden Teilflächen tatsächlich sind. Daraus folgt, dass sich der Einwand der Doppelveranlagung offenkundig nicht auf die Teilflächen beziehen kann, für die durch den Bescheid vom 11. April 2008 kein Beitrag erhoben wurde. Bezogen auf diese - noch nicht näher bestimmten - Teilflächen steht fest, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausscheidet. Aus diesem Grund lässt sich bezogen auf diese noch nicht veranlagten Teilflächen der Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b... eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23. Oktober 2009 nicht feststellen.
Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 1) rechtfertigt es auch nicht, zumindest teilweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche über den Teilbetrag von 1.327,30 € hinausgehend anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1) ist nicht davon auszugehen, dass dieser allenfalls einen Betrag von 2.416,25 € zu zahlen hat. Das ergibt sich aus Folgendem:
Das Verwaltungsgericht hat dem Umstand, dass noch nicht geklärt ist, welche Teilflächen der Flurstücke a... und b... ursprünglich zu den Flurstücken c... und d... gehörten, in der Weise Rechnung getragen, dass es für seine Entscheidung im Eilverfahren aufgrund einer Schätzung davon ausgeht, dass jeweils 1/6 der Gesamtfläche des Flurstücks c... (= jeweils 371,67 m²) nunmehr zu den Flurstücken a... und b... gehören und deshalb nicht erneut veranlagt werden dürften. Dabei hat das Verwaltungsgericht den mit dem Bescheid vom 11. April 2008 für das Flurstück c... festgesetzten Gesamtbeitrag von 3.981,87 € auf diese beiden Teilflächen von jeweils 371,67 m² umgerechnet und deshalb einen bereits abgegoltenen Betrag von jeweils 663,65 € in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass das Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers zu 1) bezogen auf einen Teilbetrag von 1.327,30 € (=663,65 € + 663,65 €) stattgegeben und bezogen auf einen Teilbetrag von 3.266,94 € (= 4.594,24 € abzgl. 1.327,30 €) abgelehnt hat.
Soweit der Antragsteller zu 1) sinngemäß geltend macht, dass zumindest für einen weiteren Betrag von 850,69 € (= 3.266,94 € abzgl. 2.416,25 €) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Es lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers zu 1) nicht feststellen, dass die für die beiden Grundstücke erhobenen Beiträge in Höhe dieses Teilbetrages offenkundig rechtswidrig sind.
Dem Antragsteller zu 1) ist insoweit im Ansatz zu folgen, als die bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagten Teilflächen bei der Berechnung des Beitrags für die beiden neu entstandenen Grundstücke herauszurechnen sind. Der insoweit von dem Einrichtungsträger durch die beitragsfähige Maßnahme vermittelte grundstücksbezogene Vorteil wurde bereits durch die Beitragszahlung als Gegenleistung abgegolten. Eine erneute, auf die von dem Bescheid vom 11. April 2008 erfassten Teilflächen bezogene Beitragserhebung würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - ThürVBl. 2001, S. 131-135). Ohne Belang ist demgegenüber, in welcher Höhe der Beitrag für die jetzt herauszurechnenden Teilflächen in dem Bescheid vom 11. April 2008 festgesetzt wurde. Für die Berechnung der Höhe eines Beitrages ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - a. a. O., m. w. N.). Bezogen auf die schon durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagten und die jetzt erstmalig in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009 veranlagten Teilflächen knüpft die Berechnung des Beitrages an unterschiedliche Zeitpunkte an, da auch die sachliche Beitragspflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden ist. Daraus folgt, dass seit Erlass des Bescheides vom 11. April 2008 eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage bei der Berechnung des Beitrages in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009 für die erstmalig zu veranlagende Teilfläche zu berücksichtigen sind.
Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1) und auch des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass von den beiden Grundstücken mit den Flurstücksnummern a... und b... jeweils eine Teilfläche von 371,37 m² durch den Bescheid vom 11. April 2008 bereits veranlagt wurde. Nach summarischer Prüfung lässt sich feststellen, dass die schon veranlagten Teilflächen geringer sein müssen, als die Flächen des ehemaligen Flurstücks-Nr. c..., die in den heutigen Flurstücken-Nr. a... und b... aufgegangen sind.
Das Verwaltungsgericht schätzt die in den Flurstücken a... und b... aufgegangenen Teilflächen jeweils auf ein 1/6 der Gesamtfläche des ehemaligen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... (2.230 m²) und errechnet so eine Teilfläche von 371,37 m². Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden, da Sachverhaltsfeststellungen in einem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren grundsätzlich aufgrund summarischer Prüfung nach Aktenlage zu treffen und umfassende Aufklärungsmaßnahmen nicht geboten sind. Auch der Antragsteller zu 1) stellt diese Schätzung des Verwaltungsgerichts nicht Frage, sondern legt sie seiner eigenen Berechnung zugrunde.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des Antragstellers zu 1) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese beiden Teilflächen des ehemaligen Flurstücks c... auch durch den Bescheid vom 11. April 2008 bereits vollumfänglich veranlagt wurden. Das wäre nur dann der Fall, wenn das ehemalige Flurstück mit der Flurstücks-Nr. c... mit seiner Gesamtgröße von 2.230 m² zu einem Beitrag herangezogen worden wäre. Aus dem Bescheid vom 11. April 2008 ergibt sich jedoch, dass nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche von 906 m² als beitragspflichtig behandelt und demzufolge zu einem Beitrag veranlagt wurde. Die übrige Fläche von 1.324 m² blieb unter Anwendung der Satzungsregelung des Antragsgegners für sog. übergroße Grundstücke unberücksichtigt. Die Privilegierung des ehemaligen Flurstücks Nr. c... als übergroßes Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG ist jedoch mit der Aufteilung des zwischenzeitlich aus den Flurstücken Nr. c und d gebildeten Flurstücks Nr. e... in sechs deutlich kleinere Grundstücke, zu denen auch die mit den angefochtenen Bescheiden vom 23. Oktober 2009 herangezogenen Grundstücke mit den Flurstücken Nr. a... (801 m²) und b... (767 m²) gehören, entfallen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG, nach der die sachliche Beitragspflicht nicht entsteht, "solange" der Privilegierungstatbestand des überdurchschnittlichen Grundstücks gegeben ist, folgt, dass mit dem Fortfall des Privilegierungstatbestandes die sachliche Beitragspflicht für die bisher privilegierte Teilfläche entsteht. Das bedeutet hier, dass den neu gebildeten Flurstücken Nr. a... und b... die ursprüngliche Privilegierung nicht mehr zugute kommt. Dementsprechend ist nur der Teil der Gesamtfläche des Flurstücks-Nr. c..., der mit dem Bescheid vom 11. April 2008 veranlagt wurde, also eine Teilfläche von 906 m², nicht aber die übrige, vormals privilegierte Teilfläche von 1.324 m² anteilig von den Grundstücksflächen der neuen Flurstücke Nr. a... und b... als bereits beitragsrechtlich abgegolten abzuziehen. Da die veranlagte Teilfläche von 906 m² nicht nach ihrer Lage bestimmbar ist, sondern nur anteilig ermittelt werden kann, ist es sachgerecht, hier eine prozentuale Verteilung der schon veranlagten Teilflächen auf die neu entstandenen Grundstücke vorzunehmen. Ausgehend davon lässt sich feststellen, dass durch den Bescheid vom 11. April 2008 bereits 41 % (= 906 m²/2.230 m²) der Fläche des ehemaligen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... veranlagt wurden. Da auf der Grundlage der Schätzung des Verwaltungsgerichts jeweils 371,67 m² in den Flurstücken a... und b... aufgegangen sind, ergibt sich daraus, dass jeweils eine Teilfläche von 152,38 m² (= 41% von 371,67 m²) nicht mehr beitragspflichtig wäre. Ausgehend davon berechnet sich der Beitrag nach summarischer Prüfung für die beiden Grundstücke wie folgt:
Flurstück a:
801 m² abzgl. 152,38 m² = 648,62 m²
648,62 m² * 2,93 € = 1.900,46 €
Flurstück b:
767 m² abzgl. 152,38 m² = 614,62 m²
614,62 m² * 2,93 € = 1.800,83 €
Da diese Beiträge die jeweils vom Verwaltungsgericht errechneten Beträge (vgl. S. 4 des angefochtenen Beschlusses) übersteigen, kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 1) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht in Betracht.
Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis auf eine "Kappungsgrenze von 900 m² sinngemäß die Anwendung der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 3.a) BS-EWS fordert, kann das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt (sog. übergroßes Grundstück). Der Antragsgegner hat hierfür in § 3 Satz 2 Nr. 3.a) Satz 2 BS-EWS einen Grenzwert von 906 m² festgelegt. Diesen Grenzwert überschreiten die beiden Grundstücke mit einer Fläche von 801 m² und 767 m² jeweils nicht. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die beiden Grundstücke zusammen eine Fläche von 1.568 m haben und grundstücksübergreifend mit einem Einfamilienhaus bebaut sind. Beitragsrechtlich sind diese beiden Grundstücke trotz dieser tatsächlichen einheitlichen Nutzung als zwei Grundstücke anzusehen. Im Beitragsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - 4 EO 788/06 - ThürVBl. 2010, 271-274 und vom 5. Juni 1998 - 4 ZEO 1272/97 - juris). Unter dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf einem besonderen oder gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (sog. Buchgrundstück); es kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Da die beiden Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern nach ihrer Entstehung zunächst im Grundbuch von G... auf Blatt 2094 unter den laufenden Nummern ... und ... eingetragen waren und zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Blatt 2325 übertragen wurden, gibt es für dieses Beschwerdeverfahren keine Veranlassung für die Annahme, dass die beiden Flurstücke bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (für die noch nicht veranlagte Fläche) unter einer gemeinsamen Nummer im Grundbuch eingetragen waren und deshalb ein Buchgrundstück bildeten. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die beiden Grundstücke grundstücksübergreifend mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, dazu, dass für die Beitragsfestsetzung vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen ist. Eine wirtschaftliche Grundstückseinheit mehrerer Buchgrundstücke ist im Einzelnen anzunehmen, wenn eine bauplanungsrechtliche Situation dazu führt, dass mehrere Grundstücke sinnvollerweise nur einheitlich an die öffentliche Einrichtung des Aufgabenträgers angeschlossen werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Buchgrundstück wegen seiner geringen Größe nur zusammen mit einem anderen Grundstück baulich nutzbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 1998 - 4 ZEO 1272/97 - juris). Hier besteht kein Anlass für die Annahme, dass die beiden Grundstücke mit einer Größe von 801 m² und 767 m² nicht jeweils auch einzeln bebaubar gewesen wären. Dazu trägt auch der Antragsteller zu 1) nichts vor. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es insofern nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Bei der Bemessung des Streitwerts war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der den Betrag von 1.327,30 € (= 2* 663,65 €) übersteigende Beitrag in Höhe von 3.266,94 € (= 4.594,24 € abzgl. 1.327,30 €) ist. Dieser Betrag ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Viertel zu reduzieren.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).