Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 23.12.2011 – 3 KO 251/08
ECLI:DE:OVGTH:2011:1223.3KO251.08.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückerstattungsanspruch, den der Beklagte ihr gegenüber geltend gemacht und mit dem er gegen verschiedene Forderungen der Klägerin aufgerechnet hat.
Der Beklagte hat als überörtlicher Sozialhilfeträger der Klägerin als örtlicher Sozialhilfeträger Kosten i. H. v. insgesamt 1.281.575,96 € erstattet, die ihr durch Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für 40 über 65-jährige Hilfeempfänger in Heimen in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 entstanden sind. Insoweit meldete er bereits mit Schreiben an die Klägerin vom 23. April 2002 „dem Grunde nach“ einen Rückerstattungsanspruch an. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 forderte er die Klägerin auf, den Gesamtbetrag von 1.281.575,96 € zurückzuerstatten, weil die betreffenden 40 Hilfeempfänger keinen täglichen Pflegebedarf von mindestens 22,5 Minuten aufwiesen, die Erstattung demgemäß nicht den Vorgaben in der „Vereinbarung zwischen dem Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit als überörtlichem Träger der Sozialhilfe, vertreten durch das Landesamt für Soziales und Familie - Landessozialamt -, dem Thüringischen Landkreistag und dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen“ vom 18. Mai 1998 (im Folgenden: Vereinbarung) entspreche und damit zu Unrecht erfolgt sei. In dieser zwischen dem Freistaat Thüringen und den kommunalen Spitzenverbänden des Landes getroffenen Vereinbarung, der die Klägerin beigetreten war, heißt es in Abschnitt A „über die Erstattung der Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG nach Inkrafttreten der 2. Stufe des SGB XI für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Hilfeempfänger“ u. a.:
„…
Zur Vereinfachung der Nachweisführung über die Tatbestandsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Abrechnung der Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG wird folgendes vereinbart:
1. In den folgenden Fällen, in denen der örtliche Träger der Sozialhilfe eine vollstationäre Hilfe zur Pflege bewilligt hat, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen:
…
1.4 Wenn Leistungen für einen Hilfeempfänger zu gewähren sind, dessen Hilfebedarf aber geringer als der in § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG oder §§ 14, 15 SGB XI ist. Es handelt sich insoweit um eine Person i. S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BSHG. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG wird ein täglicher Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten vereinbart.
2. Der örtliche Träger der Sozialhilfe bewilligt folgende Fälle in seiner sachlichen Zuständigkeit und in eigener Finanzverantwortung nach § 99 BSHG:
2.1 Wenn ein täglicher Pflegebedarf bis zu 22,5 Minuten vorliegt, ist Hilfe zur Pflege von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gewähren.
…
5. Ist in dem Fall der Ziffer 1.4 dem Gutachten des MDK der zeitliche Pflegeaufwand nicht zu entnehmen, sind die entsprechenden Angaben vom MDK einzuholen. Ein amtsärztliches Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn begründete Zweifel an der Festlegung des pflegerischen Bedarfs bestehen.
…
7. Die Vereinbarung wird rückwirkend zum 1.1.1998 abgeschlossen.
…“
Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 12. November 2002 die Rückerstattung der Kosten ab. Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 9. April 2003 teilte das Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden: Landesamt) mit, es sehe sich „veranlasst … die Rückforderungssumme mit den Erstattungsforderungen des Sozialamts Erfurt gegenüber dem Landessozialamt aufzurechnen“, ohne diese Forderungen näher zu bezeichnen. Mit weiterem Schreiben an die Klägerin vom 16. April 2003 unterbreitete das Landesamt der Klägerin „hinsichtlich der Erklärung der Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs i. H. v. 1.281.575,96 €“ einen bestimmten „Rückzahlungsmodus“. Am Ende des Schreibens heißt es:
„Nach Eingang dieser genannten Abrechnungsunterlagen erfolgt eine Spitzabrechnung mit den konkreten Werten.“
Die Klägerin hat am 15. Mai 2003 vor dem Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben u. a. mit dem Hinweis darauf, dass „der Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2003 Aufrechnung erklärt und in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 1.281.575,96 EUR mit Abschlagszahlungen verrechnet“ habe. Der Klageschrift waren u. a. die genannten Schreiben des Landesamtes vom 9. April 2003 und 16. April 2003 als Anlagen beigefügt.
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 15. Mai 2003 teilte das Landesamt mit, es seien „zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs i. H. v. 1.281.575,96 EUR … gestellte Erstattungsanträge per 30.04.2003“ i. H. v. 493.091,74 € aufgerechnet worden. Mit weiterem Schreiben an die Klägerin vom 24. Juni 2003 erklärte die Behörde, es seien „zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs i. H. v. 1.281.575,96 EUR … gestellte Erstattungsanträge per 30.05.2003“ i. H. v. insgesamt 1.281.575,96 € - unter Einbeziehung der „per 30.04.2003 bereits vorgenommene[n] Aufrechnungen“ - aufgerechnet worden.
In ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Juli 2003 hat die Klägerin - unter Bezugnahme auf das dem Schriftsatz als Anlage beigefügt gewesene Schreiben des Landesamtes vom 24. Juni 2003 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte zwischenzeitlich den gesamten Betrag mit fälligen Forderungen der Klägerin aufgerechnet habe.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:
Dem Beklagten stehe in den streitigen 40 Hilfefällen kein Rückerstattungsanspruch zu. Die Aufrechnung gegen ihre fälligen Forderungen erfolge zu Unrecht, so dass der Beklagte die einbehaltenen Beträge an sie zahlen müsse. In den genannten Hilfefällen seien jeweils die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG (a. F.) erfüllt gewesen, so dass der Beklagte als Kostenträger gemäß § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG (a. F.) die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen der vollstationären Hilfe zur Pflege dem Grunde nach habe erstatten müssen. Aus ihren Verwaltungsvorgängen ergebe sich zweifelsfrei, dass bei sämtlichen Hilfeempfängern ein täglicher Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten bestanden habe. Auf die diesbezüglichen (gegenläufigen) Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) könne nicht abgestellt werden, weil dieser für die Begutachtung nicht zuständig sei. Möglicherweise enthalte schon die Bestimmung über die Zuständigkeit des MDK in Abschnitt A Nr. 5 der Vereinbarung vom 18. Mai 1998 eine unzulässige Regelung. Ferner unterlägen die Feststellungen zum pflegerischen Bedarf in den Gutachten des MDK - schon angesichts der neueren Pflegeberichte der Einrichtungen - Richtigkeitsbedenken. Die im Hinblick auf diese Zweifel von ihr, der Klägerin, eingeholten amtsärztlichen Gutachten wiesen für alle Fälle einen täglichen Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten aus. Darüber hinaus sei die Vereinbarung vom 18. Mai 1998 insgesamt nichtig, weil diese gegen das Verbot verstoße, sachliche Zuständigkeiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die örtlichen Sozialhilfeträger zu übertragen.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt,
1. festzustellen, dass dem Beklagten aus der Kostenerstattung für Heimbewohner für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 kein Rückerstattungsanspruch zusteht, und
2. den Beklagten zu verurteilen, 1.281.575,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 hat sie die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat daraufhin das Verfahren, soweit es das Feststellungsbegehren der Klägerin betraf, durch Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 abgetrennt (Az.: 8 K 474/03 Me) und eingestellt (Az.: 8 K 702/05 Me).
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen:
Bei den in Rede stehenden Hilfefällen lasse sich nach den Gutachten des MDK der erforderliche tägliche Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten nicht feststellen. Die Pflegedokumentationen und die amtsärztlichen Feststellungen zu den Hilfefällen seien von vornherein nicht geeignet, einen entsprechenden Pflegebedarf zu begründen.
Die Klägerin und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin durch ohne mündliche Verhandlung am 24. Oktober 2005 ergangenes Urteil (Az.: 8 K 474/03.Me) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 1.281.575,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2003 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i. H. v. 1.281.575,96 €, weil dieser zu Unrecht gegenüber der Klägerin aufgerechnet habe. Denn der Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen, da er der Klägerin die Sozialhilfekosten für die in Rede stehenden Heimbewohner für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 zu Recht erstattet habe. Abweichend von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sei nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG (a. F.) der örtliche Träger der Sozialhilfe bei Behinderten, die über 65 Jahre alt sind, auch für stationäre Hilfeleistungen zuständig. Die Aufwendungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben würden ihm nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG (a. F.) vom überörtlichen Träger erstattet. Die Kostenerstattung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei an diesen Vorschriften ausgerichtet gewesen. Es könne offen bleiben, ob die 40 Hilfeempfänger, für die der Beklagte Sozialhilfekosten erstattet hat, einen Pflegebedarf von mehr als 22,5 Minuten gehabt hätten. Denn die Vereinbarung vom 18. Mai 1998, in der geregelt sei, dass eine Kostenerstattung nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG (a. F.) nur erfolge, wenn die Hilfeempfänger einen täglichen Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten haben, sei unwirksam. Sie verstoße gegen höherrangiges Recht. Mit der Aufnahme der vorgenannten Bestimmung über den Mindestpflegebedarf sei es den Vertragspartnern der Vereinbarung tatsächlich um die verbindliche Neuaufteilung der sachlichen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger bei der Erbringung von Hilfe in besonderen Lebenslagen gegangen. Damit hätten sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die sachliche Verwaltungszuständigkeit von Sozialhilfeträgern geschlossen, der gegen das in §§ 99, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Satz 1 ThürAGBSHG (a. F.) verankerte Verbot verstoße, sachliche Zuständigkeiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Wege eines Vertrages auf die örtlichen Sozialhilfeträger zu übertragen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte am 6. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Meiningen die Zulassung der Berufung beantragt. Dem hat der Senat durch am 8. Mai 2008 zugestellten Beschluss vom 23. April 2008 (Az.: 3 ZKO 1297/05) wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprochen. Nachdem der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 3. Juni 2008 die Berufungsbegründungsfrist zunächst um einen Monat, sodann durch Verfügung vom 30. Juni 2008 weitergehend bis zum 8. August 2008 verlängert hatte, hat die Bevollmächtigte des Beklagten mit am 7. August 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel begründet.
Im Berufungsverfahren trägt der Beklagte ergänzend im Wesentlichen vor:
Die Vereinbarung vom 18. Mai 1998 sei jedenfalls hinsichtlich der hier einschlägigen Regelungen in Abschnitt A wirksam. Gegenstand dieser Regelungen sei nicht die sachliche Zuständigkeit, sondern die Erstattung der Aufwendungen. In Absatz 1 der Einleitung des Abschnitts A werde die gesetzliche Zuständigkeit nur referiert, aber nicht geändert. Ferner diene die Vereinbarung nach den Ausführungen im letzten Absatz der Einleitung lediglich der „Vereinfachung der Nachweisführung über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Abrechnung der Aufwendungen“, mithin keiner Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit. Auch Abschnitt A Nr. 1 setze eine Entscheidung des sachlich zuständigen örtlichen Trägers voraus und regele nur eine Erstattung der Aufwendungen. In Nr. 1.4 gehe es lediglich um die Voraussetzungen der Erstattung, nicht hingegen um eine inhaltliche Regelung zum Sozialhilfeanspruch selbst. Auch die 22,5 Minuten-Grenze beziehe sich nicht auf die Aufgabe, sondern auf die Erstattung der Aufwendungen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger. Dort sei zulässigerweise von den Vertragsparteien festgelegt worden, unter welchen Voraussetzungen ein überörtlicher Sozialhilfeträger ab einer bestimmten Höhe Ausgaben eines örtlichen Trägers übernehme und demgemäß eine Erstattung der diesem entstandenen Aufwendungen erfolge. Auch Nr. 2 stelle die sachliche Zuständigkeit nicht in Frage, sondern bestätige sie ausdrücklich. Nach der Bestimmung in Nr. 2.1 verzichteten die örtlichen Sozialhilfeträger bei einem Pflegebedarf von unter 22,5 Minuten nur auf ihren Aufwendungserstattungsanspruch nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG (a. F.). Dieser Verzicht führe noch nicht zu einer Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Aufgabe. Die Regelungen in Abschnitt B ließen ebenfalls nicht den Schluss zu, die Vertragsparteien hätten insgesamt, d. h. auch mit den im Abschnitt A getroffenen Regelungen, bestehende Zuständigkeiten verändern wollen.
Die Vereinbarung verstoße auch im Hinblick auf die Kostenerstattung nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Sie weiche bereits inhaltlich nicht von der Erstattungsvorschrift des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. ab. Vielmehr konkretisiere sie mit dem Kriterium eines täglichen Mindestpflegebedarfs von 22,5 Minuten lediglich den Erforderlichkeitsvorbehalt des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 und des § 100 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 BSHG. Damit diene sie der praktischen Umsetzung der Erstattungsvorschrift des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. durch die beteiligten Sozialhilfeträger. Im Hinblick darauf, dass sie an einen - am engen pflegeversicherungsrechtlichen Pflegebegriff ausgerichteten - bestimmten Mindestpflegebedarf anknüpfe, enthalte sie angemessene und für die behördliche Praxis handhabbare Regelungen. Dies gelte insbesondere angesichts dessen, dass in den 1980er und frühen 1990er Jahren in Thüringen zahlreiche Personen ohne einen entsprechend hohen Pflegebedarf in Heime aufgenommen worden seien, weil es in der ehemaligen DDR und in der frühen Nachwendezeit an besser geeigneten und für den konkreten (geringen) Pflegebedarf der Betroffenen ausreichenden ambulanten Betreuungseinrichtungen gefehlt habe. Insofern hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung in Thüringen in Heimen viele Personen gelebt, für die ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe die umfangreiche Hospitalisierung alter sowie körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen in der DDR dazu geführt, dass zahlreiche Pflegeeinrichtungen auch in den 1990er Jahren noch mit sehr vielen gering oder gar nicht pflegebedürftigen Menschen belegt gewesen seien. Die betreffenden Personen seien später, ab Mitte der 1990er Jahre, nicht aus den Heimen entlassen worden, weil dies finanziellen Interessen der Kommunen widersprochen habe. Deshalb hätten auch im Zeitraum 1998 bis 2001 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin in Heimen ältere Menschen gelebt, deren Pflegebedarf, sofern er bestanden habe, ambulant besser und ausreichend hätte gedeckt werden können. Für die in Rede stehenden 40 Heimbewohner gelte nichts anderes. Bei der Festlegung eines Mindestbedarfs an pflegerischer Grundversorgung als Kriterium für die Erforderlichkeit des Heimaufenthalts hätten die Vertragsparteien der Vereinbarung die sonstigen Verrichtungen i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 3 BSHG unberücksichtigt lassen dürfen, weil der Bedarf an diesen „anderen Verrichtungen“ regelmäßig nicht zur Erforderlichkeit eines stationären Aufenthaltes führe. Der Bedarf sei häufig erst Folge einer Hospitalisierung.
Selbst wenn die Vereinbarung nach ihrem Regelungsgehalt von der Erstattungsvorschrift des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. inhaltlich abwiche, läge hierin noch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB. Weder schließe § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. jegliche abweichende Vereinbarungen über die Kostentragung aus, noch wäre ein in einer solchen Vereinbarung liegender Rechtsverstoß seiner Qualität nach hinreichend gewichtig.
Die Vereinbarung erlaube in keinem der 40 Hilfefälle eine Erstattung der Aufwendungen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger. Die von der Klägerin eingeholten amtsärztlichen Gutachten enthielten nahezu keine Erkenntnisse. Diese Gutachten bestünden nur aus Formularen, in denen lediglich der Name, das Geburtsdatum und die Einrichtung bzw. der Wohnsitz des Hilfeempfängers eingetragen sei, und die von Mitarbeitern der Klägerin und ihres amtsärztlichen Dienstes unterzeichnet seien. Sie beinhalteten nur die lapidare Feststellung, „der zeitliche Pflegeaufwand [werde] nach Prüfung des Gutachtens des MDK sowie der eingeschätzten Pflegeberichte für … mit mehr als 22,5 Minuten/täglich eingesetzt“. Eine nachvollziehbare und differenzierte Auseinandersetzung mit den Aussagen des jeweiligen MDK-Gutachtens und den einschlägigen Pflegeberichten in individueller und konkreter Art und Weise könne den genannten Formularen keinesfalls entnommen werden. Es bestehe der Eindruck, dass der amtsärztliche Dienst die MDK-Gutachten und die vorgelegten Pflegeberichte zur Kenntnis genommen und sodann geradezu „über den Daumen gepeilt“ habe, ob der tägliche Pflegebedarf mehr oder weniger als 22,5 Minuten betrage. Auch die Pflegeberichte zu den einzelnen Hilfeempfängern hätten von vornherein nur eine eingeschränkte Aussagekraft, da sie rein nachrichtlicher Natur seien. Ihnen könne lediglich entnommen werden, wie viel Zeit die in den Pflegeberichten geschilderten Verrichtungen bei Ausführung durch das jeweils zur Verfügung stehende Pflegepersonal beanspruchten. Ob diese Zeit dem erforderlichen Pflegebedarf im Rechtssinne entspreche, insbesondere ob die Verrichtungen auch in kürzerer Zeit ohne Qualitätseinbußen hätten durchgeführt werden können, sei offen.
Des Weiteren müsse sich der berücksichtigungsfähige Pflegebedarf auf die in den Vorschriften des § 14 Abs. 4 SGB XI und des § 68 Abs. 5 BSHG geregelten Katalogverrichtungen beziehen, da die Regelung in Abschnitt A Nr. 1.4 der Vereinbarung ausdrücklich auf § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG und §§ 14, 15 SGB XI verweise. Angesichts der gesetzlichen Hinweise zu den einzelnen Bereichen „Körperpflege“, „Ernährung“, „Mobilität“ und „hauswirtschaftliche Versorgung“ sei die Zuordnung weiterer - dort nicht genannter - Verrichtungen zur Grundpflege nicht möglich. Die Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2, 3. Variante BSHG, durch die die in § 68 Abs. 5 BSHG genannten Verrichtungen um „andere Verrichtungen“ ergänzt würden, sei für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Vereinbarung ohne Bedeutung, da sie in der Regelung in Abschnitt A Nr. 1.4 der Vereinbarung nicht in Bezug genommen werde. Die Vertragsparteien der Vereinbarung seien zudem weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 4 SGB XI gehindert gewesen, für die geregelten Fragen der Kostenerstattung zwischen unterschiedlichen Sozialhilfeträgern nur den engen Pflegebegriff des § 68 Abs. 5 BSHG und des § 14 Abs. 4 SGB XI zugrunde zu legen.
Der hiernach nur maßgebliche Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung habe ausweislich der MDK-Gutachten bei den in Rede stehenden Hilfeempfängern weniger als 22,5 Minuten täglich betragen. Im Übrigen würde der genannte Mindestpflegebedarf selbst dann nicht erreicht, wenn man den „erweiterten Pflegebegriff“ i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 2, 3. Variante BSHG vorliegend für anwendbar und maßgeblich hielte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor:
Die für die Pflege in der Sozialhilfe relevanten Verrichtungen seien umfassender als in der Pflegeversicherung. So erweitere die Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG den engen Pflegebegriff i. S. v. § 68 Abs. 5 BSHG und § 14 Abs. 4 SGB XI um „andere Verrichtungen“. Diese Erweiterung sei notwendig, weil die Pflegeversicherung nur den wesentlichen Kern der Pflege abdecke und die Sozialhilfe in den §§ 68 ff. BSHG eine darüber hinaus gehende - vollständig bedarfsdeckende - Grundsicherung biete. In den vorliegenden MDK-Gutachten würden zwar andere Verrichtungen erwähnt, mit Zeitangaben werde dort allerdings nur der „Grundpflegebedarf“ i. S. v. § 14 Abs. 4 SGB XI unterlegt. Demgemäß sei den MDK-Gutachten der zeitliche Pflegeaufwand nicht zu entnehmen gewesen, so dass sie, die Klägerin, zunächst Pflegeberichte aus den betreffenden Einrichtungen eingeholt habe. Diese Pflegeberichte enthielten auch detaillierte Angaben zum zeitlichen Aufwand der anderen Verrichtungen. Unter Berücksichtigung der Berichte habe sie, die Klägerin, in ihren Begründungen zur Einschätzung der Pflegebedarfe ihre Zweifel an den diesbezüglichen Festlegungen in den MDK-Gutachten zum Ausdruck gebracht. Des Weiteren habe sie entsprechende amtsärztliche Gutachten eingeholt, in denen jeweils ein pflegerischer Bedarf von mindestens 22,5 Minuten täglich bestätigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren (3 Bände) und der Gerichtsakte zum abgetrennten und eingestellten Verfahren, das das Feststellungsbegehren der Klägerin zum Gegenstand hatte (VG Meiningen, Az.: 8 K 702/05 Me). Darüber hinaus wird auf die - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge der Klägerin zu den „Begründungen zur Entscheidung für die Pflegestufe 0“ in den genannten Hilfefällen (2 Aktenordner) verwiesen, die vom Senat ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen das - der Leistungsklage stattgebende - Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, das ihn zur Zahlung eines Betrages i. H. v. 1.281.575,96 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt hat, ist zulässig. Der Beklagte hat das Rechtsmittel mit am 7. August 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der vom Senatsvorsitzenden gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO zuletzt bis zum 8. August 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) begründet. Die Ausführungen in diesem Schriftsatz genügen den sich aus § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO ergebenden inhaltlichen Anforderungen.
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Vorab ist festzustellen, dass die im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2003 enthaltene Bezugnahme auf die in den Schreiben des Landesamtes vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 bezeichneten Forderungen eine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO darstellt. Denn mit den dortigen Ausführungen hat die Klägerin den Klagegrund ausgewechselt, auf den sie ihr Zahlungsbegehren stützt. Zunächst hatte sie sich mit ihrer am 15. Mai 2003 erhobenen Klage auf die Schreiben des Landesamtes vom 9. April 2003 und 16. April 2003 bezogen, indem sie diese Schreiben der Klageschrift als Anlagen beigefügt und darauf hingewiesen hatte, dass „der Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2003 Aufrechnung erklärt und in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 1.281.575,96 EUR mit Abschlagszahlungen verrechnet“ habe. Nachdem der Beklagte mit dem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch tatsächlich nicht - wie ursprünglich vorgesehen - gegen die in seinem Schreiben vom 16. April 2003 aufgeführten Abschlagsforderungen der Klägerin, sondern vielmehr gegen andere, in seinen späteren Schreiben vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 bezeichnete Forderungen der Klägerin aufgerechnet hatte, hat diese hieran prozessual angeknüpft. In ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Juli 2003 hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte zwischenzeitlich den gesamten Betrag mit fälligen Forderungen aufgerechnet habe, und sich zugleich auf das Schreiben des Landesamtes vom 24. Juni 2003 bezogen, in dem auch die im Schreiben vom 15. Mai 2003 genannten Forderungen betragsmäßig berücksichtigt waren. Mit ihren Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Juli 2003 hat die Klägerin ihr Leistungsbegehren mithin auf einen anderen prozessualen Anspruch als zunächst gestützt. Die hierin liegende Klageänderung ist schon deshalb zulässig, weil der Beklagte sich in seinen eigenen Schriftsätzen vom 6. Oktober 2003 und 11. Februar 2004 auf das geänderte Begehren eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt hat (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
Über das geänderte Klagebegehren, das die in den Schreiben des Landesamtes vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 aufgeführten Forderungen zum Gegenstand hat, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auch entschieden. Die dem Erlass des Urteils zugrunde liegenden näheren Umstände, die bei der Auslegung des Entscheidungsinhalts zu berücksichtigen sind, sprechen dafür, dass das Verwaltungsgericht nicht über die nicht mehr anhängig gewesenen Abschlagsforderungen der Klägerin, die im Schreiben des Beklagten vom 16. April 2003 genannt gewesen sind, sondern vielmehr über die später streitgegenständlich gewordenen in den Schreiben des Landesamtes vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 ausgewiesenen Forderungen der Klägerin entschieden hat. Zwar werden weder diese selbst noch die Schreiben vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 im Urteil ausdrücklich erwähnt. Mit der Bezugnahme auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte am Ende des Urteilstatbestands hat das Verwaltungsgericht jedoch die dargestellte Prozessgeschichte hinsichtlich der Schreiben des Landesamtes vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 sowie der Auswechselung des Klagegegenstands im Schriftsatz vom 17. Juli 2003 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Hieran knüpfen die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils inhaltlich an.
Die geänderte Klage ist als allgemeine Leistungsklage ohne weiteres zulässig. Sie ist ferner begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen aufgrund der in den Schreiben des Landesamtes vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 bezeichneten und im klägerischen Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 näher dargestellten Rechtsverhältnissen. Umstände, aufgrund deren die rechtswirksame Entstehung der streitgegenständlichen Forderungen dem Grunde nach zweifelhaft sein könnte, sind weder von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt hat, dass die Forderungen dem Grunde nach unstrittig seien.
Die genannten Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten sind auch nicht durch Aufrechnung erloschen (vgl. §§ 387 ff. BGB). Denn der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch, mit dem der Beklagte in dessen Schreiben vom 15. Mai 2003 und 24. Juni 2003 gegen die Forderungen der Klägerin aufgerechnet hat, stand ihm seinerzeit nicht zu. Als Rechtsgrundlage für einen Rückerstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin kommt vorliegend nur die Vorschrift des § 112 SGB X in Betracht. Hiernach sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern zu Unrecht erfolgt ist. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin einen Betrag i. H. v. 1.281.575,96 € zu Recht erstattet, weil der Klägerin gegen ihn ein Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG) für die in Rede stehenden 40 Hilfeempfänger in Heimen in den Jahren 1998 bis 2001 in entsprechender Höhe zustand.
Ein solcher Kostenerstattungsanspruch ergab sich für die Klägerin aus § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG in der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Neustrukturierung der Sozialhilfe vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 277) geltenden früheren Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 321) - a. F. -. Nach dieser Vorschrift hatte der überörtliche Träger der Sozialhilfe die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. zu erstatten. Hiervon ausgehend setzte ein Erstattungsanspruch der Klägerin - als örtlicher Sozialhilfeträger (§ 1 ThürAGBSHG a. F.) - gegen den Beklagten - als überörtlichen Sozialhilfeträger (§ 2 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F.) - voraus, dass die Klägerin als örtlicher Sozialhilfeträger Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. wahrgenommen hatte und ihr in diesem Zusammenhang notwendige Aufwendungen in entsprechender Höhe entstanden waren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.
Insbesondere hatte die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum 1998 bis 2001 als örtlicher Sozialhilfeträger mit der Gewährung der in Rede stehenden abgerechneten Leistungen an die genannten 40 Hilfeempfänger Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. wahrgenommen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung waren abweichend von § 100 Abs. 1 BSHG die örtlichen Sozialhilfeträger sachlich zuständig in Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bei Hilfeempfängern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die abgerechneten Leistungen der Klägerin betreffen Fälle, in denen im jeweiligen Zeitpunkt der Hilfegewährung die Empfänger unzweifelhaft das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Ferner fielen die abgerechneten Leistungen in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG.
Von der Vorschrift wurde Hilfe in besonderen Lebenslagen für die Personen, die nicht nur vorübergehend, d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate, körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht waren, sowie für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke erfasst, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich war, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren (sofern nicht die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich war). Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasste u. a. Leistungen der Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG i. d. F. des Gesetzes vom 26. Mai 1994 [BGBl. I S. 1014] und § 27 Abs. 1 Nr. 5 BSHG i. d. F. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046]). Die Voraussetzungen, unter denen Hilfe zur Pflege in Form vollstationärer Pflege gewährt werden konnte, ergaben sich aus der Vorschrift des § 68 BSHG, deren Regelungen weitgehend identisch sind mit denjenigen der aktuell geltenden Vorschrift des § 61 SGB XII.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG war - ebenso wie nach der nunmehr geltenden Nachfolgebestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - Hilfe zur Pflege Personen zu gewähren, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Eine Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne kann für die abgerechneten Zeiträume nicht bejaht werden. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) war an den in § 68 Abs. 3 bis 5 BSHG (entspr. § 61 Abs. 3 bis 5 SGB XII) im Einzelnen beschriebenen Krankheiten und Behinderungen sowie an den Verrichtungen ausgerichtet, wie sie auch dem pflegeversicherungsrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff der §§ 14 f. SGB XI zugrunde liegen. Im Rahmen seiner Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) war der Sozialhilfeträger gemäß § 68a BSHG (entspr. § 62 SGB XII) an die von der Pflegekasse in 39 der in Rede stehenden Hilfefällen getroffenen negativen Entscheidungen über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i. S. v. §§ 14 f. SGB XI gebunden. Hiervon ausgehend kann für die abgerechneten Zeiträume eine Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) nicht bejaht werden. Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen dieser Regelung auch nicht beim Hilfeempfänger ... F..., geb. ... ... 1927 („D...“ in E...) vor, hinsichtlich dessen die Pflegekasse keine Entscheidung über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i. S. v. §§ 14 f. SGB XI getroffen hatte. Denn unter Zugrundelegung sowohl des Gutachtens des MDK vom 14. April 1996 als auch der eigenen Einschätzung der Klägerin lässt sich bei diesem Hilfeempfänger für den abgerechneten Zeitraum jedenfalls kein über eine Zeitdauer von 45 Minuten hinausgehender Bedarf im Bereich der Grundpflege (vgl. dazu § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI i. d. F. des Gesetzes vom 14. Juni 1996 [BGBl. I S. 830]) feststellen (zur Anwendung des § 15 SGB XI auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege vgl. Schellhorn, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 61 Rn. 24). Ferner waren auch nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Variante 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 1 SGB XII) erfüllt, wonach Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu gewähren war, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind den beigezogenen Verwaltungsvorgängen für keinen der 40 Hilfefälle zu entnehmen.
Anders stellt sich die Sachlage hinsichtlich der Voraussetzungen für die Hilfegewährung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 und 3 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 und 3 SGB XII) dar. Nach diesen Tatbestandsvarianten war Hilfe zur Pflege auch denjenigen kranken oder behinderten Menschen zu gewähren, die einen geringeren Hilfebedarf als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) haben (2. Variante) oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG (entspr. § 61 Abs. 5 SGB XII) bedürfen (3. Variante). Zum Verständnis des dort enthaltenen erweiterten, sozialhilferechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sei zunächst Folgendes ausgeführt:
In der zweiten Tatbestandsvariante hat der Gesetzgeber für den Bereich des Sozialhilferechts einen geringeren Pflegebedarf als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und damit auch als nach dem für die pflegeversicherungsrechtliche Pflegebedürftigkeit erforderlichen Bedarf (§ 15 SGB XI) für ausreichend erklärt. Für diese sozialhilferechtliche Pflegebedürftigkeit, die auch als sogenannte einfache Pflegebedürftigkeit oder Pflegestufe 0 bezeichnet wird, genügt jeder messbare Pflegebedarf, insbesondere im Bereich der Grundpflege, ohne dass ein zeitlicher Mindestaufwand vorliegen muss (vgl. Krahmer in LPK-SGB XII, SGB XII, 8. Auflage 2008, § 61 Rn. 6). Insoweit existiert keine generelle untere Grenze für das Maß der Pflegebedürftigkeit im Sinne einer täglichen oder wöchentlichen Mindeststundenzahl. Insbesondere gibt es keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 SGB XII) vom Bestehen eines täglichen Mindestpflegebedarfs von 22,5 Minuten beim jeweiligen Hilfeempfänger abhängig macht. Es ist lediglich erforderlich, dass der Leistungsberechtigte auf die Pflegeleistung angewiesen ist, um ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen führen zu können. Es genügt, wenn er nur für einzelne Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe benötigt (vgl. nur Schellhorn, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 61 Rn. 31). Es ist nicht einmal erforderlich, dass neben dem hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf auch ein Hilfebedarf in den Bereichen der Grundpflege (§ 68 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3 BSHG, entspr. § 61 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3 SGB XII und § 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI) besteht (vgl. nur BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - NVwZ-RR 2009, 287 = FEVS 60, 385 = Juris, Rn. 15 f. m. w. N.).
Unter die „anderen Verrichtungen“, mit denen der Gesetzgeber in der dritten Tatbestandsvariante des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGB XII) den sozialhilferechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff nochmals erweitert hat und die u. a. auch bei der Anwendung der zweiten Tatbestandsvariante zu berücksichtigen sind (vgl. nur Schellhorn, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 61 Rn. 34), fällt insbesondere der nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsrechts (vgl. §§ 14 f. SGB XI) nicht relevante Pflegebedarf. Insoweit handelt es sich zum Einen um Verrichtungen, die zwar im Zusammenhang mit den im pflegeversicherungsrechtlichen Verrichtungskatalog (§ 14 Abs. 4 SGB XI, entspr. § 61 Abs. 5 SGB XII und § 68 Abs. 5 BSHG) genannten vier Lebensbereichen stehen, dort aber nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wie etwa das Schneiden der Finger- oder Fußnägel, die Monatshygiene bei Frauen, Spazierenfahren von Rollstuhlfahrern, die Begleitung bei Spaziergängen, der Einkauf von Kleidung, Haushaltsgegenständen und Mobiliar, die Medikamentengabe oder -überwachung oder nur schubweise, nicht täglich auftretender Bedarf. Ferner ist auch der Hilfebedarf in anderen als den genannten vier Lebensbereichen einzubeziehen, insbesondere im Bereich der Kommunikation. Dies betrifft z. B. Möglichkeiten angemessener Bildung, die Vermittlung von Anregungen kultureller oder sonstiger Art, Hilfen bei der Anleitung und Beschäftigung, die sich nicht mit den pflegeversicherungsrechtlichen Verrichtungen (§ 14 Abs. 4 SGB XI, entspr. § 61 Abs. 5 SGB XII und § 68 Abs. 5 BSHG) verbinden lassen. Darüber hinaus sind auch Bereitschaftsdienste bei nicht planbarem Pflegebedarf und die Beaufsichtigung zur Verhinderung von Selbst- oder Fremdgefährdung, wie insbesondere bei Menschen mit demenziellen oder psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, zu berücksichtigen (vgl. nur Schellhorn, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 61 Rn. 35, und Krahmer in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 61 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
Ausgehend von diesen Ausführungen zum Verständnis des erweiterten sozialhilferechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der - wie ausgeführt - weder an einen zeitlichen Mindestaufwand anknüpft noch inhaltlich auf die im pflegeversicherungsrechtlichen Verrichtungskatalog (§ 14 Abs. 4 SGB XI, entspr. § 61 Abs. 5 SGB XII und § 68 Abs. 5 BSHG) genannten Tätigkeiten beschränkt ist, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass bei allen 40 Hilfeempfängern in den abgerechneten Leistungszeiträumen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 und 3 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 und 3 SGB XII) erfüllt waren. Insbesondere ist den Unterlagen zum Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Klägerin ohne weiteres zu entnehmen, dass in den abgerechneten Leistungszeiträumen die Heimbewohner entsprechender Pflege- und Unterstützungsmaßnahmen sowie der Beaufsichtigung durch Dritte - zur Bewältigung grundlegender Alltagsanforderungen - bedurften.
Einem diesbezüglichen Anspruch der Hilfeempfänger stand im Hinblick darauf, dass die abgerechneten Leistungen Hilfe zur Pflege in Form stationärer Pflege zum Gegenstand hatten, seinerzeit auch nicht der Erforderlichkeitsvorbehalt des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGB XII) entgegen. Hiernach konnten Leistungen in Form stationärer Pflege von Personen, bei denen - wie vorliegend - noch keine pflegeversicherungsrechtliche Pflegebedürftigkeit i. S. v. §§ 14 f. SGB XI besteht, nur beansprucht werden, wenn diese Form der Hilfe nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls erforderlich war, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar waren oder nicht ausreichten. Maßgeblich hierfür ist, dass die individuellen Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten im eigenen Wohnbereich des Pflegebedürftigen nicht ausreichten oder nicht sichergestellt werden konnten oder von den Familienangehörigen nicht bereitgestellt wurden (vgl. Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 61 Rn. 45 m. w. N.), so etwa bei Personen, die aufgrund psychischer Einschränkung, einer demenziellen Veränderung oder eines nicht ausreichenden sozialen Netzes nicht im häuslichen Bereich versorgt werden konnten (vgl. Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 61 Rn. 7; Schellhorn, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 61 Rn. 45).
Höhere Anforderungen bei der Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Pflege konnten auch nicht aufgrund des Erforderlichkeitserfordernisses gestellt werden, das der gesetzlichen Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger in der Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zugrunde lag. Diese Zuständigkeitsbestimmung für die Hilfe in besonderen Lebenslagen setzte voraus, dass es wegen der Behinderung oder des Leidens der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich war, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, und die Hilfegewährung in der Einrichtung nicht überwiegend aus anderem Grunde erforderlich war. Zwar musste hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung oder dem Leiden und dem Erfordernis der Hilfegewährung in der Einrichtung in dem Sinne bestehen, dass die Behinderung oder das Leiden die wesentliche oder eigentliche, d. h. die hauptsächliche Ursache für die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der stationären Hilfe war. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit war jedoch - im Rahmen einer individuellen Betrachtungsweise - auch auf die persönliche Lebenssituation des jeweiligen Hilfesuchenden einschließlich dessen sozialer Netzwerke abzustellen, weshalb die bloß theoretische, praktisch nicht durchführbare Möglichkeit der Hilfe ohne stationäre Leistungen die Erforderlichkeit der Hilfe in der Einrichtung nicht ausschloss (vgl. dazu nur Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 100 Rn. 37 m. w. N.).
Zunächst spricht jedenfalls bei Personen, die - wie vorliegend die in Rede stehenden Heimbewohner - bereits längere Zeit in einer vollstationären Einrichtung gelebt hatten, grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Notwendigkeit dieser Hilfeform (vgl. hierzu Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 61 Rn. 44, sowie die zweite Beschlussempfehlung und der zweite Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags vom 13. März 1996 [BT-Drs. 13/4091] zu dem - dem Ersten SGB XI-Änderungsgesetz vom 14. Juni 1996 [BGBl. I S. 830] zugrunde liegenden - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP [BT-Drs. 13/3696] hinsichtlich des vorgeschlagenen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren übernommenen Erforderlichkeitsvorbehalts des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG). Hiervon ausgehend bestehen bei keinem der genannten 40 Hilfeempfänger konkrete Anhaltspunkte dafür, dass stationäre Pflege in den abgerechneten Zeiträumen nicht erforderlich war. Insbesondere wirft der Inhalt der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Klägerin enthaltenen Unterlagen zum Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner keine Zweifel auf, dass jedenfalls in den abgerechneten Zeiträumen die Heimbewohner - unter Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten der Hilfefälle - auf Pflegeleistungen in einer vollstationären Einrichtung angewiesen waren. Der Umstand, dass möglicherweise einige der Heimbewohner ursprünglich, zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung weder heimpflege- noch heimbetreuungsbedürftig aus krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen waren, sondern seinerzeit lediglich deshalb aufgenommen wurden, weil es an besser geeigneten - für den Pflege- und Betreuungsbedarf an sich ausreichenden - ambulanten Diensten fehlte, und erst der vom Beklagten angeführte Prozess der Hospitalisierung einzelner Heimbewohner bei diesen zu einer entsprechenden Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit führte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn maßgeblich ist insoweit nur, dass auch diese Heimbewohner jedenfalls in den abgerechneten Leistungszeiträumen eine entsprechende Heimpflege- oder Heimbetreuungsbedürftigkeit aufwiesen. Es ist nicht von Belang, ob dieser Zustand (teilweise) auf eine Hospitalisierung und eine erst nach der Heimaufnahme eingetretene Veränderung der persönlichen Lebenssituation oder auf andere Umstände in der Vergangenheit zurückzuführen ist.
Fielen nach alledem die von der Klägerin abgerechneten Leistungen in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, so dass die Klägerin insoweit als örtlicher Sozialhilfeträger Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. erfüllte, waren die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen auch notwendig und damit nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. erstattungsfähig. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten begründen könnten, sind weder von den Verfahrensbeteiligten dargetan noch sonst ersichtlich.
Einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in entsprechender Höhe nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. stand nicht entgegen, dass die Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium und den kommunalen Spitzenverbänden vom 18. Mai 1998, der die Klägerin beigetreten war und die deshalb grundsätzlich auch sie binden konnte, unter Abschnitt A Nrn. 1.4 und 2.1 eine Erstattung vom Bestehen eines täglichen Mindestpflegebedarfs von 22,5 Minuten beim jeweiligen Hilfeempfänger abhängig machte. Denn diese Regelungen sind gemäß § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies folgt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zwar nicht daraus, dass durch die genannten Regelungen - abweichend von den Vorschriften der §§ 99, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Satz 1 ThürAGBSHG (a. F.) - sachliche Zuständigkeiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Wege eines Vertrages auf die örtlichen Sozialhilfeträger übertragen würden. Die Regelungen widersprechen jedoch den gesetzlichen Vorgaben über die Voraussetzungen und den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. Diese Vorgaben wiesen den Charakter eines gesetzlichen Verbots i. S. v. § 134 BGB auf. Insbesondere waren sie einer abweichenden (vertraglichen) Vereinbarung zwischen unterschiedlichen Sozialhilfeträgern nicht zugänglich. Die Erstattungsregelung des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. zielte darauf, dass in allen Fällen, in denen Sozialhilfeleistungen in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG fielen und ausnahmsweise der örtliche Sozialhilfeträger für die Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. zuständig war, der überörtliche Sozialhilfeträger die notwendigen Aufwendungen für diese Leistungen zu tragen hatte. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der Vorschriften des ThürAGBSHG a. F. ist - nach Wortlaut, Sinn und Zweck - der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass hiervon abweichende Erstattungsregelungen keinesfalls zulässig sein sollen, also unbedingt ausgeschlossen sind (zu den inhaltlichen Anforderungen an ein gesetzliches Verbot vgl. insbesondere Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rn. 40 und 45; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 59 Rn. 13). Anders als der Beklagte meint, steht der Qualifizierung der gesetzlichen Erstattungsregelung des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. als gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB nicht entgegen, dass durch eine Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern nur deren eigenen, nicht hingegen die Belange der anspruchsberechtigten Bürger unmittelbar betroffen waren.
Gegen dieses gesetzliche Verbot verstießen die Regelungen in Abschnitt A Nrn. 1.4 und 2.1 der Vereinbarung. Zwar sollten sie ausweislich der Begründung in der Einleitung zu Abschnitt A der Vereinbarung der „Vereinfachung der Nachweisführung über die Tatbestandsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Abrechnung der Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG“ dienen (vgl. letzter Absatz der Einleitung). Nach ihrem tatsächlichen Regelungsgehalt setzten sie sich aber darüber hinweg, dass bereits bei Bestehen eines geringeren Hilfebedarfs als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG Anspruch auf Hilfe zur Pflege auch in Form vollstationärer Pflege bestehen konnte und hierfür - wie bereits ausgeführt - gerade keine generelle untere Grenze für das Maß der Pflegebedürftigkeit im Sinne einer täglichen oder wöchentlichen Mindeststundenzahl existierte. Sie ließen ferner Bedarfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG bei der Bewertung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit - in Widerspruch zu § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 3 BSHG - unberücksichtigt. Diese Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben über die Voraussetzungen und den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. begründet ferner eine - für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot erforderliche - qualifizierte Rechtswidrigkeit (zur erforderlichen Qualität des Rechtsverstoßes vgl. nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rn. 40 und 51 ff.). Denn nach ihren Regelungsgehalt verengten die genannten Regelungen in der Vereinbarung in nicht unerheblicher Weise den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, an den der Kostenerstattungsanspruch des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. unmittelbar anknüpfte, so dass für einen nicht unwesentlichen Teilbereich die Erstattungsvorschrift faktisch leerlief (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R - Juris, Rn. 23 zur entsprechenden Unwirksamkeit einer Vereinbarung zwischen unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern über den Ausschluss der Ausschlussfrist des § 111 SGB X). Einem qualifizierten Rechtsverstoß i. S. v. § 134 BGB steht auch nicht etwa das Anliegen der Vertragspartner entgegen, mit den Regelungen zu einem täglichen Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten in Abschnitt A Nrn. 1.4 und 2.1 der Vereinbarung die Erforderlichkeit der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG) zu konkretisieren und damit etwaige Rechtsunsicherheiten bei der Beurteilung der Einzelfälle zu vermeiden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, wonach die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGB XII) erforderliche Heimpflege- oder Heimbetreuungsbedürftigkeit im weiteren, sozialhilferechtlichen Sinne grundsätzlich erst dann vorliegt, wenn die betreffende Person im Bereich der (pflegeversicherungsrechtlichen) Katalogverrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI (entspr. § 61 Abs. 5 SGB XII und § 68 Abs. 5 BSHG) einen Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten aufweist.
Bleibt mithin die Berufung erfolglos, hat der Beklagte als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und ist dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.281.575,96 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).