Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.05.2016 – 4 ZKO 272/16
ECLI:DE:OVGTH:2016:0512.4ZKO272.16.0A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.878.939,68 € festgesetzt.
Gründe
Keine seiner Zulassungsrügen rechtfertigt die Zulassung der Berufung. Unter Berufung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vertritt der Kläger im Kern die Auffassung, dass ihm für das Jahr 2005 auf Grundlage des § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG - hinausgehend über den mittels des Bescheides des Beklagten vom 25. Januar 2013 zugesprochenen Betrag von 29.065,38 € - für kumulierte Auflösungsbeträge weitere 54.674,31 € und für die Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2004 kumulierten Zinsen im Bereich der Wasserversorgung 1.824.265,37 € zustehen. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um zu klären, dass dem Kläger kein solcher Anspruch auf Grundlage des § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG zusteht. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 (und 4) Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Bei diesem in einem Satz formulierten Aufwendungsersatzanspruch handelt es sich für den Wasserbereich systematisch um zwei Teilansprüche, die an unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen anknüpfen, aber in ihrer Rechtsfolge einen einheitlich formulierten Anspruchsinhalt haben. Erstattet werden sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die mit der Erfüllung der durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz begründeten Pflichten verbunden sind. Zum einen besteht ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher finanzieller Aufwendungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Aufgabenträger die Pflicht zur Rückzahlung der bereits vereinnahmten Wasserbeiträge nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG erfüllt haben. Des Weiteren sind den Aufgabenträgern nach Maßgabe des § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG sämtliche Aufwendungen zur erstatten, die ihnen dadurch entstehen, dass bereits entstandene Wasserbeiträge nach § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG nicht und auch zukünftig nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürKAG keine Wasserbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Dies verdeutlicht, dass der auf vollständigen Aufwendungsersatz gerichtete Anspruch an unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen anknüpft und auch jeweils zwischen Anspruchsvoraussetzung und dem auf vollständigen Aufwendungsersatz gerichteten Anspruchsinhalt ein Kausalitätserfordernis aufstellt. Das Kausalitätserfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Es ist offenkundig, dass die erst zum 1. Januar 2005 begründete gesetzliche Verpflichtung nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG zur Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2004 vereinnahmter Wasserbeiträge nicht kausal für die vorherige Rückzahlung der Wasserbeiträge durch den Beklagten war. Der Kläger hat die bis zum 31. Dezember 2001 vereinnahmten Wasserbeiträge in Umsetzung seiner Entscheidung, seine Investitionen ab 1. Januar 2002 im Bereich der Wasserversorgung nur noch über Gebühren zu finanzieren, zurückgezahlt. Dies ist also auf eine „freiwillige“ und nicht unmittelbar auf die hier durch Gesetz „erzwungene“ Umstellung des Finanzierungssystems zurückzuführen (vgl. zu dieser Differenzierung Quaas in FS für Driehaus, 2005, Verfassungs- und abgabenrechtliche Fragen bei der Umstellung des Finanzierungssystems vom Anschlussbeitrags- auf das Gebührenrecht, S. 164 - 178).
Es besteht auch kein Kausalzusammenhang zwischen der durch die „freiwillige Umstellung“ des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2002 veranlassten Rückzahlung der Wasserbeiträge und dem nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürKAG geregelten Verbot, Wasserbeiträge zu erheben. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte dadurch seit dem 1. Januar 2005 und auch zukünftig rechtlich gehindert ist, seine Investitionen im Bereich der Wasserversorgung wieder ganz oder teilweise über Beiträge zu finanzieren; dieser damit verbundene Eingriff in die - dem Beklagten als Zweckverband zumindest einfachgesetzlich zustehende - Finanzierungshoheit begründet jedoch keine Rückzahlungspflicht für in der Vergangenheit vereinnahmte Beiträge. Die Beiträge, die der Beklagte nach einer - unterstellten - Aufhebung des § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürKAG und nach einer Rückkehr zu dem bis zum 31. Dezember 2001 praktizierten Finanzierungssystem vereinnahmen könnte, wären nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG nur zukünftig zur Gebührenminderung einzusetzen. Dass das Verbot, Wasserbeiträge zu erheben, zusätzliche unmittelbare Aufwendungen im Sinne des § 21a Abs. 5 ThürKAG zur Folge haben könnte, trägt der Beklagte nicht einmal selbst vor.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht geboten, den Aufgabenträgern, die vor der Gesetzesänderung freiwillig ihr Finanzierungssystem umgestellt und die Wasserbeiträge zurückgezahlt haben, die dafür entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung besteht nicht, wenn es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht vergleichbar, wenn ein Aufgabenträger sich vor dem 1. Januar 2005 freiwillig zur Umstellung des Finanzierungssystems entschlossen hat und wenn ein anderer Aufgabenträger durch die Gesetzesänderung zur Umstellung des Finanzierungssystems nach dem 1. Januar 2005 gezwungen ist. Dass in beiden Fällen eine Pflicht zur Rückzahlung von Wasserbeiträgen besteht, ändert nichts daran, dass diese Pflicht aus unterschiedlichen Gründen entstanden ist.
Soweit dem WAZ Obereichsfeld die Aufwendungen für die Umstellung des Finanzierungssystems erstattet wurden, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Im Unterschied zu dem Beklagten hatte der WAZ Obereichsfeld nach Feststellung des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag des Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 keine Wasserbeiträge zurückgezahlt. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass die Wasserbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt - trotz der schon 1998 beschlossenen Umstellung des Finanzierungssystems - auch weiterhin gebührenmindernd eingesetzt wurden und dass dem WAZ Obereichsfeld keine Aufwendungen für Kredite zur Finanzierung der Rückzahlung von Wasserbeiträgen entstanden waren. Im Übrigen kann es dahin stehen, ob der WAZ Obereichsfeld es im Hinblick auf das Verbot der Doppelbelastung bis 31. Dezember 2004 pflichtwidrig unterlassen hatte, die Wasserbeiträge zurückzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.