Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.07.2019 – 3 ZKO 422/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Mai 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Begründung des einzig auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrags genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.). Ist die Endentscheidung auf mehrere den Entscheidungsausspruch selbstständig tragende Begründungen gestützt, ist das nur dann der Fall, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. für die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 5 PKH 11.09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 A 1312/16 - juris, Rdn. 5 - 6).

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Nach diesen Maßgaben kann der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erwecken.

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Ob die Einwände des Klägers gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage bereits in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei, durchgreifen, kann hier dahinstehen. Denn das Gericht hat seine klageabweisende Entscheidung auch auf die fehlende Begründetheit der Klage gestützt. Diese selbständig tragende Begründung vermag der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen.

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Die Rüge des Klägers, das Gericht habe verkannt, dass als einzige taugliche Rechtsgrundlage für seinen Ausschluss von der Veranstaltung nur § 11 Abs. 1 VersammlG, bzw. § 6 Abs. 1 VersammlG in Betracht komme, weil es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung vom 23. Juli 2015 um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und des Versammlungsgesetzes gehandelt habe, geht fehl. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich um eine Einwohnerversammlung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürKO handelte, die nicht nach dem Versammlungsgesetz zu beurteilen ist, da ihr das von § 1 Abs. 1 VersammlG geforderte Merkmal der Öffentlichkeit fehlt.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, dass in der im Amtsblatt veröffentlichten Einladung die Bezeichnung „öffentliche Bürgerversammlung“ und nicht der in § 15 Abs. 1 ThürKO verwendete Begriff „Einwohnerversammlung“ verwendet wurde. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Bürgermeisterin bereits zu Beginn der Veranstaltung keinen Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass die Veranstaltung von Anfang an nur für einen, auf die Einwohner begrenzten Teilnehmerkreis eröffnet sein sollte. Auch der Umstand, dass überregional interessierende Themen angesprochen werden sollten, ändert daran nichts.

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Der vom Kläger erhobene Einwand, dass unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts der Leser der Ankündigung davon habe ausgehen müssen, dass es sich um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 VersammlG handele, geht ins Leere. § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürKO legt fest, dass zu der Einwohnerversammlung öffentlich einzuladen ist, ohne damit der Veranstaltung gleichzeitig den Charakter einer öffentlichen Versammlung zu verleihen; sie wendet sich an den geschlossenen Kreis der Einwohner der Gemeinde. Der Kläger vermag keine Gründe dafür aufzuzeigen, dass für die rechtliche Bewertung der Veranstaltung der ggf. missverständliche Einladungstext und nicht der vor der Veranstaltung kundgetane und betätigte Wille der Bürgermeisterin maßgeblich ist.

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Auch der Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Bürgermeisterin, ihn aus der Einwohnerversammlung auszuschließen, nicht erkannt habe, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Entscheidung willkürfrei auf der Grundlage des der Bürgermeisterin nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKO zustehenden Hausrechts getroffen wurde. Der Kläger verkennt bereits, dass, wenn auch aus dem Wortlaut des § 15 ThürKO nicht unmittelbar folgt, ortsfremde Personen von der Teilnahme an der Einwohnerversammlung ausgeschlossen sind, sich das Instrument der Einwohnersammlung nur an die Einwohner der Gemeinde richtet. § 15 Abs. 1 ThürKO gewährt nur Einwohnern das Recht auf Teilnahme an der Einwohnerversammlung (Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Stand: März 2019, § 15 Nr. 2). Dem Bürgermeister steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Recht zu, im Rahmen des ihm ausdrücklich von § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKO verliehenen Hausrechts eine im Rahmen seines Ermessen liegende Entscheidung über den Ausschluss ortsfremder Teilnehmer zu treffen. Mit diesem im Gesetz ausdrücklich verankerten öffentlichen Hausrecht und seiner Reichweite setzt sich der Kläger nur unzureichend auseinander. Er legt den Ermessensrahmen nicht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung dar und zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht ihn hier falsch angewendet hat.

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Soweit der Kläger einwendet, dass die Ermessensfehlerhaftigkeit seines Ausschlusses aus der Einwohnerversammlung daraus folge, dass ein nicht im Gemeindegebiet ansässiger Vertreter der evangelischen Kirche und ortsfremde Mitarbeiter des Landratsamtes eingeladen waren, vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung, bestimmte fachkundige Personen beizuziehen, bedeutet keine Abweichung von der Grundentscheidung, die Veranstaltung nur Einwohnern zu eröffnen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten (Amtsblatt „Ronneburger Anzeiger“ Nr.: 17/2014 vom 28.08.2014; https://ronneburg.de/wp-content/uploads/2015/11/Hauptsatzung_14-08-07_Neubekanntmachung.pdf), in der die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ThürKO näheres zur Einwohnerversammlung geregelt hat. Danach kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung auch Sachverständige hinzuziehen. Ob und zu welchen Themenschwerpunkten der Bürgermeister davon Gebrauch macht, unterliegt seiner Entscheidungsbefugnis.

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Auch das Argument des Klägers, aus seiner Mitgliedschaft im Kreistag des Landkreises Greiz folge ein Teilnahmerecht und damit die Ermessensfehlerhaftigkeit des Raumverweises, greift nicht durch. Sein im Zusammenhang mit dieser Aufgabe bestehendes besonderes Interesse an den in der Einwohnerversammlung behandelten Themen vermittelt ihm angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürKO kein eigenes Teilnahmerecht. Eine Einschränkung des auf dieser Vorschrift beruhenden Hausrechtes des Bürgermeisters in seinem Sinne vermag er daraus nicht herzuleiten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.