Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.04.2020 – 3 KO 119/16
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG.
Grundsätzlich ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.“ Der Senat hält es angesichts dessen, dass es für eine wirtschaftliche Bewertung des Interesses daran, von versammlungsbeschränkenden Maßnahmen verschont zu bleiben, in der Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, für sachgerecht, in solchen Fällen auf die hierfür vorgesehene Regelung des § 52 Abs. 2 GKG zuzugreifen, und zwar ― anders noch als im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers (vgl. den Beschluss vom 17. Juni 2011 ― 3 EO 429/11 ―) ― ohne Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedlichen Auflagen, die Streitgegenstand gewesen sind. Vielmehr ist in Rechtsstreitigkeiten um versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen regelmäßig der in § 52 Abs. 2 GKG normierte sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen, unabhängig davon, um wie viele Einzelmaßnahmen es geht und welchen konkreten Inhalts sie sind (ebenso: SächsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2014 ― 3 E 1/14 ― Juris, Rdn. 5 f., m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 ― 10 C 13.897 ― Juris, Rdn. 7 ff.).
Klarstellend sei indes, namentlich mit Blick auf die insoweit abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) angefügt, dass der Senat an seiner ständigen Spruchpraxis festhalten wird, wonach eine Halbierung dieses Hauptsachestreitwerts in versammlungsrechtlichen Eilverfahren nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist dort der Betrag von 5.000 Euro ungemindert in Ansatz zu bringen, weil sich der Rechtsschutz in versammlungsrechtlichen Verfahren im Regelfall auf den Eilrechtsschutz konzentriert und damit das Eilverfahren wie eine Vorwegnahme der Hauptsache wirkt.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).