Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.04.2020 – 2 EO 15/19

Orientierungssatz

Bei den Worten „der Antragstellerin“ im Tenor des Senatsbeschlusses handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn und soweit nicht nur der Inhalt des Tenors im Übrigen, sondern auch das Rubrum und die Gründe des Beschlusses eindeutig erkennen lassen, dass nicht die Antragstellerin, sondern ausschließlich der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat und dessen Beschwerde zurückgewiesen wurde.(Rn.1)

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 28. Februar 2020 wird dahin gehend berichtigt, dass im ersten Satz des Tenors die Worte „der Antragstellerin“ durch die Worte „des Antragsgegners“ und im zweiten Satz des Tenors das Wort „Ihr“ durch das Wort „Der“ ersetzt werden.

Gründe

1

Die Berichtigung beruht auf § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO. Bei den Worten „der Antragstellerin“ im ersten Satz des Tenors des Senatsbeschlusses handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Nicht nur der Inhalt des Tenors im Übrigen, sondern auch das Rubrum und die Gründe des Beschlusses lassen eindeutig erkennen, dass nicht die Antragstellerin, sondern ausschließlich der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat. Sie lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Worte „der Antragstellerin“ an der genannten Stelle eine versehentliche Falschangabe darstellen, weil offensichtlich die Beschwerde „des Antragsgegners“ gemeint ist. Dementsprechend muss es im zweiten Satz des Beschlusstenors „Der Antrag“ statt „Ihr Antrag“ heißen.

2

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).