Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.05.2020 – 3 EO 409/19
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. Mai 2019 sowohl gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 291,81 € festgesetzt.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO, mit der der Antragsteller weiterhin begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt.
Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Beitragsfestsetzung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Mit seinem Einwand, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht seine im Einkommenssteuerbescheid für 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit / aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 13.152,00 Euro als Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt - es wäre vielmehr das für ihn und seine Ehefrau festgesetzte Einkommen / zu versteuernde Einkommen in Höhe von 7.437,00 Euro zu berücksichtigen - verkennt grundlegend die Rechtslage.
Nach dem § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung des Antragsgegners tritt - wie hier - für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgeltes. Die Begriffsdefinitionen des §§ 14 und 15 SGB IV für Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen gelten entsprechend.
Nach § 15 Abs. 1 SGB IV, der hier Anwendung findet, ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Arbeitseinkommen ist mithin der steuerrechtlich definierte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dies sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Hierbei handelt es sich um die Rein- oder Nettoeinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, also um die Erwerbseinnahmen nach Abzug der Erwerbsausgaben und -aufwendungen (vgl. Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB, 06/13, § 15 SGB IV, Rn. 15). Regelmäßig kann daher der Gewinn unverändert den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit entnommen werden (Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 15 SGB IV (Stand: 15.04.2020), Rn. 40).
Aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Bindung der Ermittlung des Arbeitseinkommens an die einkommensteuerrechtlichen Fest-stellungen, kann der Antragsteller mit Einwendungen gegen den Ausweis seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Insoweit ist er - wie ebenfalls vom Verwaltungsgericht zu Recht betont - auf das steuerrechtliche Verfahren zu verweisen.
Gegen die Berechnung des monatlichen Beitragssatzes werden vom Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben; insbesondere liegt den Berechnungen des Antragsgegners zu Grunde, dass es sich bei den einkommensteuerlichen Einkünften um Jahresangaben handelt.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage hat auch die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren keinen Erfolg. Dem Antrag fehlt von Anfang an die für die Bewilligung notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Bleiben mithin die Beschwerden erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG); insoweit wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Streitwertes durch das Verwaltungsgericht Bezug genommen. Einer Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Prozesskostenhilfebegehrens bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr zu erheben ist. Den Beteiligten entstandene außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).