Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.05.2020 – 3 EO 326/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dies ergibt sich aus der dem Senat allein möglichen Folgenabwägung.
Allerdings vermag der Senat dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der E-Mail der Antragstellerin vom 7. Mai 2020 zu entnehmen sei, an der angemeldeten Kundgebung auf dem Appellplatz der Gedenkstätte des ehemaligen Konzentrationslagers Buchenwald nicht mehr festhalten zu wollen, stehen insoweit die eindeutigen anderweitigen Äußerungen der Antragstellerin und deren Bevollmächtigten entgegen. Selbst, wenn sich insoweit Zweifel ergeben hätten, wäre eine - ggf. telefonische - Anfrage bei den Beteiligten angezeigt gewesen.
Ob sich die angegriffene Verbotsverfügung der Antragsgegnerin aber letztlich, d. h. ggf. nach intensiver Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, als rechtmäßig herausstellt, vermag der Senat derzeit nicht abzuschätzen. Er sieht - weiterhin (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.2019 - 3 EO 582/19 -) -angesichts der Vielzahl zu klärender tatsächlicher und insbesondere rechtlicher Fragen, die zum Teil bislang noch nicht Gegenstand obergerichtlicher oder gar höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und derzeit in einem erstinstanzlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Weimar (Az. 6 K 1579/19 We) streitanhängig sind, vor dem Hintergrund der wenigen zur Verfügung stehenden Zeit (Beschwerdeeingang 9.00 Uhr; Veranstaltungsbeginn 16.00 Uhr am heutigen Tag) und paralleler anderweitiger Eilverfahren eine vertiefte Prüfung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als nicht möglich an und hält die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin vorrangig gebotene Folgenabwägung zur Entscheidung dieses Eilverfahrens für sachgerecht. Diese Abwägung fällt hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus (vgl. in ähnlicher Fallkonstellation: BVerfG, Beschluss vom 16.08.2019 - 1 BvQ 67/19 -):
Würde ihrem - weder unzulässigen (s. o.) noch offensichtlich begründeten oder offensichtlich unbegründeten - Eilantrag stattgegeben, stellte sich aber später in einem angestrengten Hauptsacheverfahren heraus, dass das verfügte Verbot der Kundgebung an diesem Ort rechtmäßig gewesen ist und die Durchführung auf dem Gelände der Beigeladenen mithin deren Rechte, insbesondere den Stiftungszweck verletzt hat, so würde dies zu einem voraussichtlich dauerhaft wirkenden Schaden der rechtlich geschützten Belange der Beigeladenen führen. Hierzu hat der Senat bereits ausgeführt (Beschluss des Senats vom 16.08.2019 - 3 EO 582/19 -), dass die Position der Gedenkstätte, die zweifelsfrei von historisch herausragender, überregionaler, ja internationaler Bedeutung und mithin gerade unter den besonderen versammlungsrechtlichen Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG gestellt ist, zumal dies mit der Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Stiftungszwecks (vgl. das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora vom 17. März 2003; GVBl. S. 197) korrespondiert, ein hohes Gut von überragendem, internationalem Wert ist. Die Beigeladene vollzieht den gesetzlichen Auftrag auf der Grundlage eines Konzepts, das sie u. a. durch eine entsprechende Besucherordnung untersetzt hat und zu dem grundsätzlich eine ausgesprochen restriktive Zulassungspraxis von parteipolitisch geprägten Veranstaltungen gehört. Die, wie dargelegt, gesetzlich besonders geschützten Gedenkstätten der Beigeladenen erhalten gerade auch durch diese dem gesetzlich vorgegebenen Stiftungszweck dienende Praxis ihr besonderes Gepräge, das dauerhaft Schaden nehmen könnte, gäbe man dem Antrag der Antragstellerin statt, was zudem zu Lasten der Beigeladenen eine gewisse präjudizielle Wirkung haben würde. Hierbei ist weiterhin der aktuelle Umstand einzubeziehen, dass das Gelände der Gedenkstätte derzeit wegen der pandemischen Lage grundsätzlich für den Besucherverkehr geschlossen ist.
Würde hingegen der Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt und stellte sich später in einem Hauptsacheverfahren heraus, dass dies zu Unrecht geschehen ist, weil ihr der gewünschte Ort zugestanden hätte, so bliebe ihr zwar der Nachteil, dass sie in ihren hochrangigen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht zum Zuge gekommen wäre. Dieser Nachteil wäre der Sache nach aber auf ein einmaliges Ereignis beschränkt und überdies blieben Versammlungszeit und -zweck dadurch gewahrt, dass ihr die Möglichkeit eröffnet ist, an einem von ihr selbst angegebenen Alternativort die Versammlung durchzuführen (vgl. hierzu Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2020). Hinzu käme die Wiedergutmachungsfunktion eines etwaigen obsiegenden Urteils.
Beim Vergleich dieser Folgen hat das Interesse der Antragstellerin, auch wenn es um eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit geht, zurückzutreten. Ihre Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als erfolgloser Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen, und zwar auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).