Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.10.2020 – 3 VO 624/19

Orientierungssatz

Ist das erstrebte Rechtsschutzziel, einen vollständigen Ausgleich der für das Jahr 2015 durch die Erfüllung übertragener staatlicher Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen herbeizuführen, so ändert an der im Ermessen des Gerichts liegenden Einschätzung des finanziellen Umfanges des klägerischen Interesses nichts, dass die Zuweisung des jährlichen Mehrbelastungsausgleichs gem. § 23 ThürFAG pauschal auf Grundlage einer auf landesweite Datenerhebung gestützten, vom Haushaltsgeber vorzunehmenden Berechnung durchgeführt wird.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 27. März 2019, 3 K 744/15 We, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. März 2019 abgeändert und der Streitwert auf 1.264.110,10 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG hat in dem durch den Tenor bezeichneten Umfang Erfolg. Der von der Vorinstanz auf einen Betrag von 2.528.220,21 Euro festgesetzte Streitwert erweist sich als zu hoch.

2

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

3

Die aus dem Antrag erkennbare Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich aus seinem letztlich erstrebten Rechtsschutzziel, nämlich einen vollständigen Ausgleich der für das Jahr 2015 durch die Erfüllung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben entstandenen Mehrbelastungen herbeizuführen. Der Kläger hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, sein insoweit für das Jahr 2015 bestehendes Defizit, das sich aus den im übertragenen Wirkungskreis entstandenen Personalkosten und der anteiligen Gemeinkosten abzüglich zu berücksichtigender Einnahmen und des gezahlten Mehrbelastungsausgleichs ergibt, mit 2.528.220,21 Euro beziffert (Bl. 9 und 10 des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2015). Dass die Zuweisung des jährlichen Mehrbelastungsausgleichs gem. § 23 ThürFAG pauschal auf Grundlage einer auf landesweite Datenerhebung gestützten, vom Haushaltsgeber vorzunehmenden Berechnung durchgeführt wird, ändert an der im Ermessen des Gerichts liegenden Einschätzung des finanziellen Umfanges des klägerischen Interesses nichts. Auch wenn der Kläger mit der Darstellung seines Defizites nur beispielhaft verdeutlichen will, dass ein Ausgleich der Mehrbelastung durch die Berechnungen des Beklagten nicht gelingt, zielt sein Begehren auf den vollständigen Ausgleich, wobei er seinen Anspruch letztlich auf Art. 93 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung stützt.

4

Gleichwohl ist der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert um die Hälfte zu kürzen. Nach dem vom Senat regelmäßig berücksichtigten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Anhang zu § 164) kann in dem Fall, in dem lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. Nach dieser Maßgabe sieht es der Senat als angemessen an, den Streitwert auf den hälftigen Betrag des festgestellten wirtschaftlichen Interesses, nämlich auf 1.264.110,10 € zu reduzieren.

5

Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).