Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.11.2020 – 3 ZKO 580/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Juni 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Die vorgetragenen Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieses Zulassungsgrundes bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Dies erfordert entsprechend der Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt, also aufzeigt, warum die Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist.
a. Ernsthafte Zweifel in diesem Sinne bestehen nicht mit Blick auf die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar, soweit es die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung des Klägers auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürPAG begründet. Der Kläger wendet insoweit ein, aus dem Urteil ergebe sich nicht, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch den Kläger eine Straftat begangen werden sollte. Darauf, ob gerade durch den Täter eine Straftat begangen werden sollte, kommt es allerdings für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht an.
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürPAG lässt eine Personenfeststellung gegenüber allen Personen zu, die sich im Bereich des zu schützenden besonders gefährdeten Objekts aufhalten, hier das ehemalige Konzentrationslager Buchenwald mit der durch den Stiftungszweck festgelegten Nutzung der Gedenkstätte als Ort der Trauer und der Erinnerung entsprechend § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung und Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau Dora vom 17.03.2003 (GVBl. S. 197). Die Befugnisnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürPAG unterscheidet nicht zwischen Störern und Nichtstörern (vgl. Graulich, Das Polizeihandeln, in: Bäcker/Denninger/ders. (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Rn. 330). Nichtstörer, gegenüber denen polizeiliche Eingriffe nach den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen nur im Ausnahmefall möglich sind (§ 10 ThürPAG), sind von vornherein einbezogen. Damit verfolgt der Gesetzgeber in erster Linie den Zweck, die Feststellung zu ermöglichen, ob eine bestimmte Person oder ein bestimmter Kreis von Personen als Störer in Betracht zu ziehen ist. Maßnahmen mit solcher Zielsetzung sind jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, wie dies bei der Regelung in Nr. 3 der Fall ist. Typisch für die durch § 14 Abs. 1 ThürPAG erfassten Gefahrensituationen ist, dass vorerst nicht feststeht, wer zu dem Personenkreis gehört, von dem die Gefahren ausgehen. Die gesetzliche Ermächtigung zu einer Maßnahme, deren Zweck es ist, zu einer wirksamen Bekämpfung dieser Gefahren die infrage kommenden Störer möglichst exakt und umfassend zu ermitteln, muss deshalb von vornherein auch den Nichtstörer in den Kreis derer einbeziehen, denen gegenüber solche Ermittlungen angestellt werden können. Zum Schutz der in § 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürPAG erfassten besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter hat deshalb grundsätzlich auch der Nichtstörer den relativ geringfügigen Eingriff in seine persönliche Handlungsfreiheit hinzunehmen, zu dem diese Vorschrift ermächtigt, um der Polizei die rechtlich zulässige Erforschung eventueller Verursacher der angenommenen Gefahr zu ermöglichen (Ebert/Seel/Joel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, 8. Auflage 2019, S. 119).
b. Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand des Klägers, die Voraussetzungen der Befugnisnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 ThürPAG lägen nicht vor.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar sind lediglich eine alternative Begründung für die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung des Klägers. Da der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürPAG nicht begründen konnte, betreffen die Ausführungen zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 ThürPAG keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung. Folglich kann dahinstehen, ob die Identitätsfeststellung ohne anschließende Funkabfrage eine unverhältnismäßige, weil zur Ermittlung der Eigenschaft des Klägers als potentieller Störer ungeeignete Maßnahme handelte. Ebenso kann dahinstehen, ob allein durch Inaugenscheinnahme des Klägers die Eigenschaft des Klägers als potentieller Störer hätte ausgeschlossen werden können.
c. Schließlich greifen auch die Ausführungen des Klägers insoweit nicht durch, als sie darauf abzielen, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der Bewertung des Platzverweises als rechtmäßig auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürPAG zu begründen.
Die Angriffe des Klägers gegen die dem Verwaltungsgericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führen nicht zur Zulassung der Berufung, da eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht dargetan ist. Durch das Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271, 272 f. sowie Beschlüsse vom 14. August 2006 - 10 B 29.06 - juris Rn. 7 und vom 3. November 2006 - 10 B 6.06 - juris Rn. 10) erkennbar geworden.
Die Kammer gelangte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu der Auffassung, dass der Platzverweis im Einvernehmen mit der Gedenkstättenleitung erfolgte. Dabei stützt es sich nicht zuletzt auf das Antwortschreiben der Gedenkstättenleitung auf eine Anfrage von Landtagsabgeordneten der Grünen. Ein Platzverweis gegenüber dem Kläger zum Betreten des Lagergeländes sei daher bereits aufgrund des Mitführens eines Hundes rechtmäßig gewesen.
Soweit der Kläger einwendet, es sei die Frage nicht geklärt worden, ob die Polizeibeamten befugt gewesen seien, das Hausverbot auszuüben, verkennt dies, dass der Platzverweis zur Durchsetzung des Hausrechts erfolgte.
Der Kläger will einen von der Kammer nicht ausgeräumten Widerspruch in den Zeugenaussagen darin sehen, dass der Zeuge … nicht um ein polizeiliches Einschreiten gebeten habe. Das Einschreiten der Polizei auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürPAG setzt eine Bitte indes nicht voraus. Voraussetzung der Platzverweisung ist vielmehr das Bestehen einer Gefahr. Da sich auch aus den Zeugenaussagen ergibt, dass die Platzverweisung im Einvernehmen mit der Gedenkstättenleitung erfolgte, bestand eine Gefahr für das Eigentumsrecht der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau Dora gemäß dem Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau Dora vom 17. März 2003 (GVBl. 2003, 197) darin, dass der Kläger Grundstücke im Eigentum der Stiftung gegen den Willen der Gedenkstättenleitung betreten wollte.
Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung liegt auch nicht darin, dass das Urteil die Aussagen der Zeugin … nicht ausdrücklich und separat aufgreift. Zudem steht die Aussage der Polizeibeamten gegenüber der Zeugin, an dem Betretungsverbot sei nun nichts mehr zu machen, im Einklang damit, dass die Platzverweisung zur Abwehr von Gefahren für das Eigentumsrecht der Stiftung durch Betreten ihrer Grundstücke gegen den Willen der Gedenkstättenleitung diente.
2. Der Rechtsstreit weist auch keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung begründen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Rechtssache wirft dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist, und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris).
Der Kläger legt jedoch solche Schwierigkeiten nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar benennt er diesen Zulassungsgrund und verweist auch auf die - nicht durchgreifenden - Gründe, die er zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorbringt. Seine Rüge setzt sich darüber hinaus nicht mit dem Urteil auseinander, sondern verweist lediglich pauschal auf die Schwierigkeiten bei der Bewertung des Lebenssachverhalts sowie die Kollision verschiedener Grundrechte. Der Kläger zeigt nicht einmal ansatzweise unter Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar auf, worin das Vorliegen eines besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalts bestünde (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 25, § 124a Rn. 68 - 71) oder woraus sich überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende rechtliche Schwierigkeiten ergäben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 124 Rn. 9).
3. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).