Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.03.2021 – 3 EO 509/19, 3 ZO 553/19
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Juni 2019 werden verworfen bzw. zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene tierschutzrechtliche Einzelanordnung der Antragsgegnerin vom 18. April 2019 zur Verhinderung der Zucht mit den Hunden der Rassen Peruanischer Nackthund sowie Mexikanischer Nackthund und zum Unfruchtbarmachen des haarlosen Hundebestandes wiederherzustellen, weiterverfolgt, ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Beschwerde ist unzureichend dargelegt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich überdies ausdrücklich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 EO 372/02 -; ferner ThürOVG, Beschluss vom 29. April 2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat eine den Sofortvollzug rechtfertigende offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bejaht und im Einzelnen zu dem Vorliegen einer Qualzucht im Sinne des § 11b Abs. 1 und 2 TierSchG - die eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a TierSchG begründen kann - ausgeführt.
Soweit die Antragstellerin zunächst vorträgt, es fehle nicht an einem Körperteil „Haut“, verkennt sie bereits im Ansatz die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das wegen des Fehlens des Haars von einer von § 11b Abs. 1 TierSchG umfassten Umgestaltung des Körperteils Haut ausgeht. Dass dieses Merkmal - ungeachtet dessen, ob es sich um einen „Gendefekt“ oder eine „Mutation“ handelt - vererbt wird, streitet auch die Antragstellerin nicht ab. Im Übrigen legt sie nicht dar, welche rechtserhebliche Bedeutung dieser von ihr erwähnten Unterscheidung im Zusammenhang mit § 11b Abs. 1 TierSchG zukommen soll.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz, dass durch diese Umgestaltung des Körperteils Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den betroffenen Tieren und deren Nachzucht auftreten, geht die Antragstellerin nur unzureichend ein. Sie wiederholt lediglich pauschal ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsposition und setzt sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Sie belässt es überwiegend dabei, die Annahmen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen und bietet - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes untunlich - dazu weiterhin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Antragstellerin belässt es dabei, den vom Verwaltungsgericht auf qualifizierten sachverständigen Stellungnahmen gestützten Feststellungen zum mangelnden Kälteschutz, zu geringeren Überlebenschancen, zur Gefahr von gefährlichem Sonnenbrand, zu einem erhöhten Verletzungs- und Infektionsrisiko sowie zu verminderter Fressfähigkeit infolge Gebissfehler nur unter Hinweis auf persönliche oder allgemeine Erfahrungen oder pauschale Aussagen von Interessenverbänden entgegenzutreten. Allein der wiederholte Hinweis, hätte das Verwaltungsgericht ihre Rechtsauffassung berücksichtigt, hätte es erkannt, dass die Anordnungen unter Nummern 1 bis 5 und 7 rechtswidrig seien, vermag eine Beschwerde nicht zu begründen.
Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Studien von Tohru Kimura begegnet keinen Bedenken. Dass sich diese Studie nicht auf § 11b TierSchG bezieht und es in Deutschland an Studien zu der Frage mangelt, ob im Fall eines erblich bedingten Fehlens von Fell bei der Nachzucht von peruanischen und mexikanischen Nackthunden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne von § 11b Abs. 1 TierSchG auftreten und es keine Erkenntnisse aus der Zucht gibt, dass erblich bedingt für den artgemäßen Gebrauch wesentliche Organe und Körperteile fehlen und hierdurch Schäden auftreten, führt nicht dazu, dass die Erwägungen dazu fehlerhaft sind. Die „Studies on Development of Hairless Descendants of Mexican Hairless Dogs and Their Usefulness in Dermatological Science” beschäftigen sich mit der Haut und deren Probleme bei Nackthunden, ohne insoweit einen ortsspezifischen Bezug aufzuweisen. Es bleibt völlig offen, warum diese Studie nicht für Nackthunde in Deutschland gelten sollte. Allein der von der Antragstellerin unsubstantiiert gerügte Umstand, dass der Auftraggeber der Studie unbekannt sei, wirft keine Bedenken an der erstinstanzlichen Entscheidung auf; jedenfalls legt die Antragstellerin nicht dar, wieso dies der Fall sein sollte. Überdies beruhen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht allein auf dieser Studie, sondern auch auf weiteren Auswertungen sachverständiger Stellen.
Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Qualzucht sei nach § 11b Abs. 3 TierSchG wegen einer Züchtung zu wissenschaftlichen Zwecken zu rechtfertigen, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen, ob es sich bei der von der Antragstellerin angeführten Teilnahme an der Forschung „am Hund-Halter-Gespann“ überhaupt um wissenschaftliche Forschung handelt - allein die Erklärung des Forschenden dürfte dazu nicht reichen -, zeigt sie, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, auch mit dem neuerlichen Vortrag nicht auf, ob und inwieweit gerade eine Qualzüchtung für die Forschungsarbeit erforderlich ist.
Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragstellerin behauptete Sicherungsübereignung der Hunde nichts an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung ändere, tritt sie nicht entgegen. Sie geht auf die Begründung nicht ein, sondern wiederholt wiederum lediglich ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung. Es fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Gründen.
2. Auch die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg. Angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtslage fehlte dem Antrag von Anfang an die für die Bewilligung notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3. Gleiches gilt ebenfalls für den für das Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag.
4. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Hierzu gehören indes im Falle der erfolglosen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht die dem Gegner entstandenen Kosten, denn diese werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Insoweit wird zur Begründung auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Einer Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Prozesskostenhilfebegehrens bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr zu erheben ist.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).