Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.08.2022 – 4 ZKO 13/22

ECLI:DE:OVGTH:2022:0829.4ZKO13.22.00

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. November 2021 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

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Der fristgerecht gestellte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Denn die Klägerin hat im Zulassungsverfahren einen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, S. 546, und Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36).

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Das Verwaltungsgericht legt § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (2. ThürCorHG) vom 23. März 2021 (erlassen als Art. 14 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie - 2. ThürCorPanG - GVBl. S. 115/117) tragend so aus, dass eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit voraussetzt, dass diese im Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 noch nicht abgelaufen ist. Die vorgenannte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

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„Für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

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Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem Wintersemester 2020/2021 bzw. Sommersemester 2021 um ein Semester innerhalb der individuellen Regelstudienzeit handeln muss. Soweit im zweiten Halbsatz mit den Worten „für jedes dieser Semester“ auf das im ersten Halbsatz als Teil der Tatbestandsvoraussetzung (für die auf der Rechtsfolgenseite ermöglichte Verlängerung der Regelstudienzeit) genannte Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 Bezug genommen wird, zwingt dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Regelstudienzeit noch nicht abgelaufen sein darf. Denn diese Bestimmung könnte ebenso so auslegt werden, dass denjenigen eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um ein bzw. um maximal zwei Semester ermöglicht wird, die im Wintersemester 2020/21 bzw. ggf. auch im Sommersemester 2021 immatrikuliert sind. Ob sich diese Verlängerung der Regelstudienzeit dann überhaupt zu Gunsten einer/eines Studierenden im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 noch auswirken kann, hinge dann in erster Linie davon ab, wann die individuelle Regelstudienzeit ohne diese gesetzliche Verlängerungsmöglichkeit geendet hat.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die individuelle Regelstudienzeit auch (pauschal) verlängern, wenn diese im Wintersemester 2020/21 (bzw. Sommersemester 2021) bereits abgelaufen ist. Dies verdeutlicht der Fall der Klägerin in besonderem Maße. Unstreitig lief die viersemestrige individuelle Regelstudienzeit der Klägerin, die ihr Studium im Wintersemester 2018/2019 begonnen hatte, in Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der „Prüfungs- und Studienordnung der Universität Erfurt für das Master of Education-Programm Regelschule“ vom 30. Mai 2014 (VerkBl. UE RegNr.: 2.3.5.3.2-1) im Sommersemester 2020 ab. Es ist nicht überzeugend, warum es dem Thüringer Landesgesetzgeber gerade für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit im Sommersemester 2020 abgelaufen ist, rechtlich nicht möglich bzw. verwehrt gewesen sein sollte, eine zum 30. September 2020 bereits abgelaufene Regelstudienzeit - zu Gunsten der Betroffenen - durch gesetzliche Anordnung rückwirkend zu verlängern. Verfassungsrechtliche Gründe, die ihm dies verbieten, sind dafür nicht ersichtlich und werden vom Verwaltungsgericht auch nicht angeführt.

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Soweit das Verwaltungsgericht damit argumentiert, dass der Gesetzgeber in dem das Sommersemester 2020 betreffenden § 7 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich - 1. ThürCorHG - (erlassen als Art. 14 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie - ThürCorPanG - vom 11. Juni 2020, GVBl. 277/284) keine Verlängerung der Regelstudienzeit angeordnet hat, bietet auch dies keinen überzeugenden Anhaltspunkt, der zu der Auslegung zwingt, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 2. ThürCorHG eine Zugehörigkeit des Wintersemesters 2020/21 bzw. Sommersemesters 2021 zur (jeweiligen) individuellen Regelstudienzeit erfordert. § 7 Abs. 1 1. ThürCorHG hat folgenden Wortlaut:

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„Studierende, die im Sommersemester 2020 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Wintersemester 2020/2021 an einer anderen Hochschule fortführen, können auf Antrag nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Prüfungsleistungen, deren Erbringung ihnen aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule nicht möglich war, bis zum 31. März 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern die Zulassung zu entsprechenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester fristgerecht erfolgt ist; darüber hinausgehende Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bleiben unberührt.“

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Daraus ergibt sich lediglich, dass der Thüringer Gesetzgeber - im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern - keine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester angeordnet hat, sondern es den Studierenden, für die das Sommersemester 2020 das letzte Fachsemester (an einer bestimmten Hochschule) war, ermöglichen wollte, im Wintersemester 2020/21 die für den Abschluss des Studiums/Semesters erforderlichen Leistungsnachweise und Prüfungen auch ohne Studierendenstatus (an der bestimmten Hochschule) zu erbringen bzw. abzulegen.

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Soweit der Thüringer Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, sowohl in § 7 Abs. 1 1. ThürCorHG als auch in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. ThürCorHG eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit bereits bezogen auf das Sommersemester 2020 anzuordnen, hat das in erster Linie zur Folge, dass in Thüringen aktuell (unter Berücksichtigung des § 2 Satz 1 der das WS 2021/2022 betreffenden ThürCorHVO vom 10. Februar 2022, GVBl. S. 23) eine coronabedingte Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um maximal drei Semester möglich ist. Demgegenüber wird in den anderen Bundesländern - mit Ausnahme des Saarlandes - im Hinblick auf das auch einbezogene Sommersemester 2020 eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit von bis zu maximal vier Semestern ermöglicht (vgl. dazu die auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Länderübersicht unter „https://studis-online.de/Studieren/individuelle-regelstudienzeit.php“, abgerufen am 24. August 2022).

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Ähnliches bestätigt sich in dem ebenfalls vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Plenarprotokoll 7/39 über die Zweite Beratung zum 2. ThürCorHG in der 39. Sitzung des Thüringer Landtages am 12. März 2021 (S. 2969/2972). Dort wird seitens eines Abgeordneten ausgeführt, dass die „Regelstudienzeit in Thüringen pauschal um zwei Semester“ verlängert werden solle. 13 andere Bundesländer hätten diese Maßnahme bereits getroffen und in Thüringen werde dies bisher in Einzelfallentscheidungen auf Antrag der Studierenden geregelt; dies sei mit einem hohen Verwaltungsaufwand für die Hochschulen und die Studierenden verbunden.

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In dem durchzuführenden Berufungsverfahren wird deshalb zu klären sein, ob und wenn ja welche rechtlichen Gesichtspunkte die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. ThürCorHG stützen. Diese Bestimmung wurde erst aufgrund der nicht begründeten Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses vom 10. März 2021 (LT-Drs. 7/2860) in das Gesetz aufgenommen. Demgegenüber orientierte sich der (begründete) Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 9. Dezember 2020 (LT-Drs. 7/2285) erkennbar noch an der für das Sommersemester 2020 geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 1. ThürCorHG, die gerade keine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit anordnete. Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens weitere Unterlagen aus den Ausschussberatungen vom Thüringer Landtag beigezogen werden müssen.