Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.06.2023 – 3 KO 345/20
ECLI:DE:OVGTH:2023:0621.3KO345.20.00
Orientierungssatz
Die Benennung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsurteil mit falschem Datum kann von Amts wegen berichtigt werden, da es sich um eine offenbar Unrichtigkeit handelt. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend VG Weimar, 4. Mai 2023, 2 K 575/15 We, Urteil
Tenor
Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2023 verkündeten Berufungsurteils wird im 2. Absatz und im 3. Absatz wie folgt berichtigt:
Die Angabe des Datums des Grundurteils des Verwaltungsgerichts Weimar „7. April 2015“ wird jeweils durch die Angabe „7. April 2016“ ersetzt.
Gründe
Der Tenor der genannten Entscheidung war auf Grund einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen (§ 118 VwGO). Das Datum des angegebenen Grundurteils des Verwaltungsgerichts Weimar muss ersichtlich richtig lauten „7. April 2016“.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).