Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.11.2023 – 3 KO 110/18

ECLI:DE:OVGTH:2023:1107.3KO110.18.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

2

Der Kläger, geboren am … .1959 in Ägypten, ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.04.1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach § 28 Ausländergesetz, ab dem 20.04.1996 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Ausländergesetz und ab dem 06.01.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Ausländergesetz, die gemäß § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Die Ausländerbehörde der Beklagten meldete den Kläger am 15.06.2021 von Amts wegen nach unbekannt ab.

3

Mit Schreiben vom 12.07.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. Mit Bescheid vom 22.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 8, 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) seien nicht erfüllt. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2012 zurück.

4

Am 06.12.2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben und beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 08.11.2012 zu verpflichten, ihn antragsgemäß einzubürgern.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Mit Urteil vom 21.01.2015, dem Kläger am 20.03.2015 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bereits deshalb nicht vorliege, weil er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch seit längerer Zeit nicht bestreiten könne und dies auch zu vertreten habe.

9

Auf den am 15.04.2015 beim Verwaltungsgericht gestellten und am 20.05.2015 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 31.01.2018, dem Kläger am 21.02.2018, zugestellt, die Berufung zugelassen.

10

Der Kläger trägt in seiner am 21.03.2018 eingegangenen Berufungsbegründung vor, er habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten. Die mit zunehmendem Alter oder Langzeitarbeitslosigkeit sinkenden Arbeitsmarktchancen würden hier ausreichen, um sogar ein Fortwirken der Folgen eines zu vertretenden Arbeitsplatzverlustes auszugleichen.

11

Mit Schreiben vom 19.01.2023 teilt der Kläger eine neue ladungsfähige Adresse in Alexandria, Ägypten, mit und erläutert dazu mit Schreiben vom 17.03.2023, dass er beabsichtige, in Kürze wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu nehmen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.01.2015 zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes seinem Einbürgerungsantrag vom 12.07.2010 stattzugeben.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie führt aus, dass Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ein bis heute fortdauernder gewöhnlicher rechtmäßiger Inlandsaufenthalt sei. Der Kläger habe keinen Wohnsitz in Deutschland und damit in Deutschland keinen tatsächlichen Aufenthalt mehr. Zudem scheitere eine Einbürgerung nach Wiedereinreise an der erforderlichen Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Inland. Nach § 12b Abs. 2 StAG könnten bei einem über sechsmonatigen Auslandsaufenthalt max. fünf Jahre der früheren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet auf die erforderliche Aufenthaltszeit von acht Jahren angerechnet werden, sofern dem Voraufenthalt integrierende Wirkung zuerkannt werde. Für einen Anspruch auf Einbürgerung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 14 StAG sei sie - die Beklagte - nicht zuständig, sondern das Bundesverwaltungsamt nach § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15.04.2008. Außerdem sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen, sodass der Kläger nicht mehr über ein für die Einbürgerung erforderliches Aufenthaltsrecht verfüge.

17

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28.08.2023 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss (§ 130a VwGO) angehört.

18

Der Kläger trägt daraufhin vor, er sei am 18.09.2019 nach Ägypten geflogen und habe wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie nicht wie geplant nach acht Wochen nach Deutschland zurückkehren können. Er habe deshalb das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht zu vertreten.

19

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung gemachten Behördenakten verwiesen.

II.

20

Über die Berufung des Klägers kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

21

1. Die zugelassene Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Anspruch des Klägers auf Einbürgerung verneint. Maßgebend ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39/87 - juris).

22

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG liegen zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.

23

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die weiteren Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen.

24

Für eine Einbürgerung nach § 10 StAG fehlt es dem Kläger bereits an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Kläger hat als ladungsfähige Anschrift eine Adresse in Alexandria, Ägypten, angegeben. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass trotz dieser Wohnanschrift nach wertender Betrachtung der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse im Inland liegen könnte.

25

Auf die Frage, ob die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen ist und der Kläger somit auch nicht mehr über ein für die Einbürgerung erforderliches Aufenthaltsrecht verfügt, kommt es hier demnach nicht an. Der Vortrag des Klägers, er habe im Herbst 2019 wegen der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren können und deshalb das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht zu vertreten, ist jedoch auch bereits deshalb nicht erheblich, da - wie allgemein bekannt - der Beginn der Sars-CoV-2 Pandemie mit ihren weltweiten Auswirkungen erst im Frühjahr 2020 liegt.

26

Für einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 14 StAG (Einbürgerung eines nicht im Inland niedergelassenen Ausländers) gegen die Beklagte fehlt es bereits an deren Zuständigkeit. Die Zuständigkeit für die Einbürgerung im Fall des § 14 StAG liegt nach § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes beim Bundesverwaltungsamt.

27

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

28

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

29

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

31

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

33

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 des Streitwertkataloges in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

34

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).