Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 13.02.2024 – 1 KO 805/21
ECLI:DE:OVGTH:2024:0213.1KO805.21.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. September 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ein teilweise stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem ein von ihr erlassener Baugebührenbescheid aufgehoben wurde.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Melchendorf, Flur 1, Flurstücke a… und b… (S... in Erfurt), das mit einem Gartenhaus bebaut ist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Januar 2019 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die von dem Kläger beantragte Modernisierung des Gartenhauses ab. Für diesen Bescheid setzte die Beklagte mit Kostenbescheid vom 24. Januar 2019 gemäß § 4 Abs. 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz Gebühren in Höhe von 20,00 € und Auslagen in Höhe von 2,62 € fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den klägerischen Widerspruch zurück und führte hinsichtlich des Kostenbescheides aus, dass dieser den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Denn die Beklagte wäre sogar berechtigt gewesen, Gebühren in Höhe von mindestens 50,00 € nach Tarifstelle 1.1.1 der Anlage zur Thüringer Baugebührenverordnung zu erheben.
Der Kläger hat am 20. August 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2019 sowie des Kostenbescheides vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2019 zu verpflichten, die mit Posteingang vom 23. November 2018 beantragte Baugenehmigung zur Modernisierung des Gartenhauses in E..., S..., Gemarkung Melchendorf, Flur 1, Flurstücke a... und b... zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. September 2020 den Kostenbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Klage im Übrigen überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Kostenbescheides im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für die streitgegenständliche Gebührenerhebung an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Behörden dürften gemäß § 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Um eine solche Verwaltungskostenordnung handele es sich bei der hier einschlägigen Thüringer Baugebührenverordnung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung seien für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergebe sich aus dieser Verordnung und der Anlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Baugebührenverordnung). Die Tarifstelle 1.1.1 Anlage 1 Thüringer Baugebührenverordnung, auf der die Erhebung nach dem Ausgangsbescheid beruhe, beziehe sich auf eine Leistung „im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 b Thüringer Bauordnung)“. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren sei jedoch in der vorliegend einschlägigen Fassung der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 nunmehr unter § 62 Thüringer Bauordnung geregelt. Die Tarifstelle 1.1.1 erfasse Verfahren nach § 62 Thüringer Bauordnung hingegen nicht, sondern beziehe sich explizit nur auf § 63 b Thüringer Bauordnung. Da das Rechtsstaatsprinzip es erfordere, dass das kostenpflichtige Verwaltungshandeln konkret in der Ermächtigungsgrundlage genannt werde und sich auf geltendes Recht beziehe, scheide diese Regelung als Ermächtigungsgrundlage aus. Zudem widerspreche es der zwingenden Rechtsklarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen, wenn ein rechtsuchender Bürger zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des an ihn gerichteten Verlangens der Behörde zunächst außer Kraft gesetzte Regelungen mit geltenden vergleichen müsste. Dies gelte umso mehr, als er dann noch immer keine Gewissheit über die gesetzgeberische Intention habe, ob öffentliche Leistungen nach der Nachfolgeregelung (hier § 62 Thüringer Bauordnung) weiterhin gebührenbewehrt sein sollten. Zur Rechtsstaatlichkeit gehöre es auch, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürften. Die Vorschrift des Nr. 1.1.1 Thüringer Baugebührenverordnung hätte demzufolge an die Novellierung der Thüringer Bauordnung angepasst und entsprechend geändert werden müssen. Da die erhobene Gebühr für die Ablehnung einer Baugenehmigung rechtswidrig sei, seien die Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,62 € ebenfalls zu Unrecht erhoben worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 den Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt und die Berufung der Beklagten zugelassen, soweit das Urteil die Aufhebung des Kostenbescheides vom 24. Januar 2019 betrifft.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, dass es dem Kostenbescheid entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Zwar treffe es zu, dass sich die im Bescheid angegebene Tarifstelle 1.1.1 der Anlage 1 der Thüringer Baugebührenverordnung explizit nur auf § 63 b Thüringer Bauordnung beziehe und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in der nunmehr geltenden Fassung der Thüringer Bauordnung in § 62 geregelt sei. Das Verwaltungsgericht habe jedoch verkannt, dass die Erhebung der Gebühr in dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 24. Januar 2019 gemäß § 4 Abs. 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz erfolgt sei. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen auch vor. Denn die Beklagte habe eine öffentliche Leistung erbracht. Nach dem Kostendeckungsprinzip seien für öffentliche Leistungen Gebühren zu erheben. Davon könne nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Nach §§ 1 Abs. 1, 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Thüringer Baugebührenverordnung erhöben Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung. Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden seien Kosten zu erheben, deren Höhe sich aus der Thüringer Baugebührenverordnung und deren Anlagen ergebe. Eine Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Thüringer Baugebührenverordnung komme der Unteren Bauaufsicht nicht zu. Um dem Kostendeckungsprinzip dennoch gerecht zu werden, könne die Verwaltungsgebühr in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Verordnung auf eine nicht mehr gültige Norm verweise, nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz erhoben werden. Der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Thüringer Verwaltungskostengesetz seien die Grundsätze der Bemessung der Gebührenhöhe zu entnehmen. Um eine angemessene Gebührenhöhe zu erzielen, seien die in der Thüringer Baugebührenverordnung enthaltenen Gebührensätze heranzuziehen, da diese als angemessen gelten könnten. Vorliegend sei - da der Antrag des Klägers aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit abgelehnt worden sei - eine Gebühr nach Nr. 1.1.1 der Anlage zur Thüringer Baugebührenverordnung i. V. m. § 1 Thüringer Baugebührenverordnung zu berechnen und nach § 4 Abs. 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen sei, mindestens jedoch 20,00 €. Nach Tarifstelle 1.1.1 der Anlage zur Thüringer Baugebührenverordnung seien Gebühren von 6,00 € je 1.000,00 € anrechenbarer Bauwert, mindestens jedoch 50,00 € vorgesehen. Die festgesetzten 20,00 € blieben hinter den Mindestkosten zurück und seien daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. September 2020 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt vor, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) es erfordere, dass belastende Verwaltungsakte die zutreffende Rechtsgrundlage benennen, woran es vorliegend fehle. Die Berufungsbegründung der Beklagten, die auf das Kostendeckungsprinzip abstelle, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Senat lediglich hinsichtlich des Kostenbescheides vom 24. Januar 2019 zugelassene und von der Beklagten fristgerecht begründete Berufung hat im Ergebnis Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht unter Aufhebung des Kostenbescheides der Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Juli 2017 stattgegeben.
I. Die Klage ist unbegründet, da sich der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die von der Beklagten für die Erstellung des ablehnenden Bescheides vom 22. Januar 2019 geltend gemachten Gebühren sind sowohl dem Grunde (1.) als auch der Höhe nach (2.) gerechtfertigt. Ebenso erweist sich die Geltendmachung von Auslagen als rechtmäßig (3.).
1. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten ist §§ 1, 4 Abs. 1, 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Baugebührenverordnung in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 2010 (ThürBauGVO a.F.).
Gemäß § 1 ThürVwKostG erheben die Behörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Nach § 21 Abs. 1 ThürVwKostG kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Um eine solche Verwaltungskostenordnung handelt es sich bei der ThürBauGVO. Diese bestimmt in § 1 Satz 1, dass für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten zu erheben sind. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürVwKostG gelten die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 ThürVwKostG auch im Fall der Ablehnung eines Antrags. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürVwKostG ist dann, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird, eine Gebühr zu erheben.
Angesichts dessen war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, Kosten in Form von Gebühren und Auslagen für die Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren geltend zu machen. Diese Ermächtigungsgrundlage ist sowohl von der Beklagten als auch von der Widerspruchsbehörde zutreffend benannt worden.
2. Der Kostenbescheid ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVwKostG gelten die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 ThürVwKostG auch im Fall der Ablehnung eines Antrags. Somit richtet sich die Gebührenhöhe für den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2019 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG. Danach ist in den Fällen, in denen - wie hier - ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt wird, eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 €.
Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die Mindestgebühr vorliegend zutreffend festgesetzt. Denn hinsichtlich der Mindestgebühr bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG, dass sich diese im Fall der Ablehnung einer beantragten Leistung der Bauaufsichtsbehörde auf 20,00 € beläuft. Lediglich in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine höhere Gebühr für angemessen erachtet, begrenzt diese Vorschrift die zulässige Höchstgebühr auf die Gebühr, die die Baugebührenverordnung für die entsprechende öffentliche Leistung vorsieht.
Beruht also die Erhebung einer Gebühr in dieser Höhe - wie hier erfolgt - auf einer gesetzlichen Grundlage, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und wie sich der Umstand auswirkt, dass die - eine höhere Gebühr rechtfertigende - Tarifstelle 1.1.1 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht an die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2019 (ThürBO n. F.) angepasst worden war, rechtlich nicht an.
3. Die Höhe der für Post- und Telekommunikationsleistungen festgesetzten Auslagen bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ThürVwKostG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22,62 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).