Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.06.2024 – 3 EO 288/24

ECLI:DE:OVGTH:2024:0627.3EO288.24.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Juni 2024, soweit es damit seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat - also die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Nr. II. 1. lit. a) verfügte Festsetzung eines anderen Versammlungsortes nicht wiederhergestellt hat - hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller verkennt bereits grundlegend die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3

Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2002 - 2 EO 267/02 - m. w. N.).

4

Der Antragsteller erkennt ebenso nicht, dass nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Oberverwaltungsgericht nur die so dargelegten Gründe prüft.

5

Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung - auch unter Berücksichtigung der relativ kurzen für sie zur Verfügung stehenden Zeitspanne - nicht. Der Antragsteller begnügt sich in seinem Beschwerdevorbringen mit einer allgemein gehaltenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne sich mit deren Begründung substantiiert auseinanderzusetzen. Allein der Hinweis, hier kämen auch mildere Mittel in Betracht, vermag ersichtlich die detaillierte Darstellung der Gefahrprognose des Verwaltungsgerichts, die die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Auflage einer Verlegung des Versammlungsortes nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigt, nicht in Frage zu stellen.

6

Es bleibt völlig unklar, mit welchen anderweitigen Auflagen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, von einem Versammlungsgeschehen auf der Autobahnbrücke konkret ausgehenden, erheblichen Gefährdungen zureichend reduziert werden könnten. So ist sachlich nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit bei der Art der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung auf der Brücke, mit der ersichtlich darauf abgezielt wird, von den auf der Autobahn fahrenden Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden, also Aufmerksamkeit zu erregen, etwa mit einer Reduzierung der Anzahl von Fahrzeugen auf der Brücke die konkrete Gefährdungssituation abgewendet werden könnte.

7

Auch mit seiner Behauptung, dass zwischen der Brücke und der Tunneleinfahrt eine Distanz von 200 Metern bestehe, vermag er - ungeachtet des Umstandes, dass die Angabe einer Distanz von 100 Metern auf einer fachkundigen Aussage der A…  GMBH ...  beruht - die Gefahrenprognose ersichtlich nicht in Frage zu stellen.

8

Im Übrigen kann dahinstehen, ob angesichts der Eigenart und Ausgestaltung der vorliegend in Rede stehenden Versammlung bereits die Tatbestandsmerkmale eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB erfüllt sein könnten.

9

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

10

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).