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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.11.2024 – 2 EO 582/23

ECLI:DE:OVGTH:2024:1127.2EO582.23.00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 44.042,82 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Ernennung oder Beschäftigung als Professorin an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar (im Folgenden: Hochschule).

2

Die Hochschule schrieb zwei Professuren (Besoldungsgruppe W 3 ThürBesO) für Klavier aus. Auf die Stellenausschreibung bewarb sich u. a. die Antragstellerin, die Pianistin ist. Auf eine der Professorenstellen berief der damalige Präsident der Hochschule die Antragstellerin durch Schreiben vom 13. Juli 2021. Er teilte mit, es werde beabsichtigt, die Antragstellerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) zunächst befristet zu beschäftigen. Durch E-Mail vom 24. Juli 2021 nahm die Antragstellerin den Ruf an. Nachdem am 28. Oktober 2021 zwischen der Hochschule und der Antragstellerin ein Rufgespräch stattgefunden hatte, wurde am 28. Dezember 2021 eine sowohl vom Präsidenten der Hochschule (in Vertretung) als auch von der Antragstellerin unterschriebene Berufungsvereinbarung geschlossen.

3

Darin heißt es:

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"Zwischen der Hochschule […]

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und Frau ... H... […]

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wird im Rahmen der Berufung auf eine W 3 Professur für Klavier (Stellen-Nr.; ..._) in der Fakultät II im Institut für Klavier auf Basis des Rufgesprächs vom 28.10.2021 nachfolgende Vereinbarung zur Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geschlossen.

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Die Beschäftigung als Professorin an einer Kunsthochschule erfolgt - soweit die Hochschullehrerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllt - im Beamtenverhältnis. Die Ernennung durch den Präsidenten der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar soll nach Beibringung aller notwendigen Unterlagen zum 01.10.2022 erfolgen. Es ist eine Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit, zunächst für die Dauer von drei Jahren vorgesehen.

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1. Tätigkeit

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1.1 Dienstaufgaben/Rechtsstellung

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[…]

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7. Vorbehalte

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Die Vereinbarung wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass die Hochschullehrerin zur Professorin an einer Kunsthochschule ernannt wird.

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[…]"

14

Im April 2022 bat der Direktor des Instituts für Klavier der Hochschule die Antragstellerin, an der für den 16. Juni 2022 angesetzten Prüfung für ein Konzertexamen mitzuwirken, um Studierende für ihre künftige Lehrtätigkeit auszuwählen. Die Antragstellerin sagte zu, informierte die Mitglieder der Prüfungskommission jedoch sodann durch E-Mail vom 15. Juni 2022, 21:32 Uhr darüber, dass sie auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht an der Prüfung teilnehmen könne. Ihr Arzt habe ihr Bettruhe für die nächsten drei Tage verordnet. Tatsächlich konzertierte die Antragstellerin am 16. und am 17. Juni 2022 in ..._. Durch E-Mail vom 17. Juni 2022 schrieb die Antragstellerin dem Institutsdirektor, dass sie sich derzeit noch ausruhe und nicht in der Lage gewesen sei, nach Weimar zu reisen. Unter dem 20. Juni 2022 übersandte die Antragstellerin eine Kopie einer auf den 16. Juni 2022 bezogenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Juni 2022.

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Durch Schreiben vom 23. September 2022 teilte die Präsidentin der Hochschule der Antragstellerin mit, die Hochschule beabsichtige, das mit der Berufungsvereinbarung abgegebene Berufungsangebot zur Professorin für Klavier und damit auch den bereits erteilten Ruf gemäß § 38 Abs. 3 ThürVwVfG zurückzunehmen. Zur Begründung wurde auf die E-Mails der Antragstellerin vom 15. und 17. Juni 2022 und ihren Aufenthalt in ... hingewiesen. So sei am 15. Juni 2022 um 23:37 Uhr auf der Facebook-Seite der ... ein Beitrag hochgeladen worden, der die Antragstellerin in einem Interview im Vorfeld der beiden für den 16. und 17. Juni 2022 angekündigten Konzerte vor Ort zeige, das offensichtlich nach den zuvor durchgeführten Proben aufgenommenen worden sei. Dass die Antragstellerin diese Konzerte in ... gegeben habe, zeige auch die entsprechende Zusammenfassung auf dem YouTube-Kanal der Firma .... Offensichtlich habe die Antragstellerin also gegenüber der Hochschule die unwahre Behauptung aufgestellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Eignungsprüfungen teilnehmen zu können und gleichzeitig nachweisbar Konzertverpflichtungen wahrgenommen. Damit habe sie das Vertrauen der Hochschule in einer Art und Weise erschüttert und missbraucht, die es der Hochschule rechtlich und sachlich unmöglich mache, an dem Berufungsangebot festzuhalten. In Kenntnis eines solchen Verhaltens hätte die Hochschule niemals ein Berufungsangebot abgegeben. Die Tätigkeit als Professorin erfordere aufgrund ihrer - insbesondere im künstlerischen Bereich - auch persönlichkeitsbildenden Arbeit mit jungen Menschen ein erhöhtes Maß an Integrität, Zuverlässigkeit und Loyalität. Die dafür erforderliche Reife und Ernsthaftigkeit könne die Hochschule jedoch aus dem Verhalten der Antragstellerin wie auch aus der fehlenden Stringenz, Verbindlichkeit und Zielstrebigkeit im Rahmen der gesamten Anbahnung des Dienstverhältnisses leider nicht erkennen. Wenn durch die Antragstellerin bis zum 30. September 2022 keine schriftliche Rücknahme der Bewerbung bzw. eine belastbare Gegendarstellung zu dem Sachverhalt erfolge, werde die Hochschule die verbindliche Rücknahme von Ruf und Berufungsangebot erklären.

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Durch Schreiben vom 5. Oktober 2022 erklärte die Präsidentin der Hochschule gegenüber der Antragstellerin die "Rücknahme des erteilten Rufs sowie des mit dem Abschluss der Berufungsvereinbarung abgegebenen Berufungsangebots". Weiter hieß es, die Hochschule sehe "eine Bindung an die abgegebene(n) Zusicherung(en) gemäß § 38 Abs. 3 ThürVwVfG als nicht mehr gegeben an". Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 23. September 2022 verwiesen und ausgeführt: Maßgeblich für die Entscheidung sei die offenkundige und von der Antragstellerin nicht widerlegte Tatsache, dass sie sich für einen zugesagten Termin am 16. Juni 2022 mit der unwahren Behauptung und Bescheinigung einer krankheitsbedingten, Bettruhe erfordernden Verhinderung entschuldigt habe, jedoch gleichzeitig Konzertverpflichtungen in ..._ nachgegangen sei. Entscheidend für den Vertrauensbruch sei nicht die Tatsache, dass die Antragstellerin einen Termin (krankheits- und/ oder schwangerschaftsbedingt) nicht habe wahrnehmen können oder wollen, sondern vielmehr der Umstand, dass sie anstelle dessen einen anderen Termin wahrgenommen habe. Unabhängig von einer ggf. streitbaren vorvertraglichen Verpflichtung zur Teilnahme an Eignungsprüfungen vor Beginn des Dienstverhältnisses gebiete schon ein normaler menschlicher und kollegialer Umgang, dass man ehrlich und verlässlich miteinander und damit auch mit den insoweit eingegangenen Verpflichtungen umgehe. Dies müsse man erst recht von einer Professorin erwarten dürfen, der junge Leute am Anfang einer künstlerischen Karriere anvertraut seien. Als Künstlerin sollte der Antragstellerin zudem bekannt sein, dass ein Nichterscheinen wegen einer eingegangenen Doppelverpflichtung in allen Orchestern dieses Landes einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstelle. Nichts anderes könne daher für das im Rahmen der Anbahnung und Begründung einer Professur erforderliche Vertrauensverhältnis gelten, das für die Hochschule mit der Unehrlichkeit der Antragstellerin nachhaltig zerstört sei. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der die Antragstellerin auf die Möglichkeit, Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" einlegen zu können, hingewiesen wurde.

17

Das Schreiben vom 5. Oktober 2022 ging der Antragstellerin am 6. Oktober 2022 zu. Hiergegen erhob sie durch Schreiben ihres früheren bzw. aktuellen Bevollmächtigten vom 4. November 2022 und vom 16. November 2022 Widerspruch. Der unter dem 16. November 2022 eingelegte Widerspruch ging am selben Tag bei der Hochschule ein.

18

Durch Schreiben vom 24. Dezember 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Hochschule die Beschäftigung als Hochschullehrerin und durch Schreiben vom 29. Dezember 2022 die Ernennung zur Professorin.

19

Den am 30. Dezember 2022 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Oktober 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2022 sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und die Berufungsvereinbarung damit als nicht aufgehoben zu betrachten sei, bringe der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus der Berufungsvereinbarung sei bei einer Weigerung der Hochschule vielmehr ein Hauptsacheverfahren erforderlich.

21

Die Anträge, die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Professorin und zur Beamtin auf Zeit zu ernennen, seien ebenfalls unzulässig. Es fehle der Antragstellerin an einer Antragsbefugnis. Eine vorläufige Ernennung sei im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich, sodass der Antragstellerin bereits kein Anspruch zustehe. Eine endgültige Ernennung habe die Antragstellerin im Eilverfahren nicht beantragt. Im Übrigen lägen dafür auch die Voraussetzungen nicht vor. Bei der insoweit erforderlichen Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten sei zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass die Klage erfolgreich sein werde. Es stelle sich nach vorläufiger Ansicht des Gerichts so dar, dass die Hochschule die Berufungsvereinbarung mit der Antragstellerin zu Recht zurückgenommen habe und damit nicht mehr an eine sich daraus etwa ergebende Zusicherung gebunden sein dürfte. Nach der Nichtteilnahme an der Eignungsprüfung wegen einer behaupteten Erkrankung bei gleichzeitiger Mitwirkung an einem Konzert am gleichen Tag dürften für die Hochschule erhebliche Zweifel an der persönlichen charakterlichen Eignung der Antragstellerin für das begehrte Amt bestehen. Da dieses Verhalten der Antragstellerin erst nach Eingehung der Berufungsvereinbarung erfolgt sei, dürfte es eine nachträgliche Änderung der Sachlage darstellen, die die Hochschule bei früherer Kenntnis zum Anlass genommen hätte, die Antragstellerin nicht zu berufen. Sie dürfte damit nicht mehr an die Zusicherung gebunden sein (vgl. § 38 Abs. 3 ThürVwVfG). Sehe man die Berufungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag an, ergebe sich aus § 60 ThürVwVfG nichts anderes.

22

Die von der Antragstellerin angeregte bedingte Verweisung in den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten könne das Gericht nicht aussprechen. Eine auf die vorstehende Sachentscheidung bedingte Verweisung komme nicht in Betracht. Nach Entscheidung in der Sache könne der Rechtsstreit nicht mehr gemäß § 17a GVG an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden.

23

Der ferner gestellte Antrag auf Beschäftigung der Antragstellerin als Professorin im Wege der einstweiligen Anordnung sei zulässig. Mit ihm sei insbesondere keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, da die Beschäftigung der Antragstellerin jederzeit beendet werden könne. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Beschäftigung bestehe nicht. Dieser könne sich allenfalls aus der zwischen der Antragstellerin und der Hochschule getroffenen Berufungsvereinbarung ergeben. Diese sei indes gemäß Nr. 7 unter der Bedingung geschlossen worden, dass die Antragstellerin zur Professorin an einer Kunsthochschule ernannt werde und diese Bedingung sei bisher nicht eingetreten.

24

Die Antragstellerin hat gegen den am 25. Oktober 2023 zugestellten Beschluss am 1. November 2023 Beschwerde eingelegt und am 11. November 2023 begründet.

25

Die Antragstellerin ist der Meinung, der Antrag festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2022 aufschiebende Wirkung habe, sei zulässig und begründet. Das Schreiben vom 5. Oktober 2022 stelle jedenfalls einen formellen Verwaltungsakt dar, so dass der dagegen gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Da die Hochschule ihren rechtlichen Verpflichtungen, nämlich der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht nachkomme, sei dies einem faktischen Vollzug gleichzusetzen.

26

Sie habe Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses in Gestalt eines Beamtenverhältnisses und hilfsweise eines Angestelltenverhältnisses auf der Basis des Berufungsschreibens vom 13. Juli 2021 und der Berufungsvereinbarung. Hierzu trägt die Antragstellerin vor:

27

Der mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ausgesprochene Ruf sei als Verwaltungsakt bzw. als verbindliche Zusicherung der Hochschule anzusehen, die Antragstellerin zur beamteten Professorin zu ernennen, hilfsweise sie als Professorin im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Dies folge daraus, dass der damalige Präsident der Antragstellerin "gratuliere" und dass Inhalt der Berufungsgespräche nur noch der künftige Arbeits- und Aufgabenbereich, die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe der Bezüge sein solle. Dies sei die bekundete Bereitschaft, über die inhaltliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhandeln, aber nicht mehr darüber, ob ein solches geschlossen werde. Diese Auslegung werde dadurch bestärkt, dass die Antragstellerin in der Berufungsvereinbarung bereits als Hochschullehrerin bezeichnet werde und die Hochschule mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 den Ruf durch Bescheid zurückgenommen habe. Die Berufungsvereinbarung statuiere ebenfalls die Verpflichtung zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergebe sich insbesondere aus der Präambel und den Regelungen zur Entfristung und zur Geheimhaltung. In erster Linie sei danach die Beschäftigung im Beamtenverhältnis gewollt, subsidiär im Angestelltenverhältnis. Nr. 7 der Berufungsvereinbarung bedürfe der Auslegung. Da Gegenstand der Berufungsvereinbarung unter anderem die Begründung eines Beamtenverhältnisses sei, könne diese nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass eine Ernennung erfolge. Vielmehr sei lediglich gemeint, dass die Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses (das "Wie") voraussetzten, dass überhaupt das Beschäftigungsverhältnis begründet werde. Dass die Regelung nicht so verstanden werden könne, dass der Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der beamtenrechtlichen Ernennung stehen solle, ergebe sich auch logisch daraus, dass die Beschäftigung nicht zwangsläufig als Beamtin erfolgen müsse, sondern gleichermaßen als Angestellte erfolgen könne.

28

Der Bescheid vom 5. Oktober 2022 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen von §§ 48, 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), § 38 Abs. 3 ThürVwVfG und § 60 ThürVwVfG lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe sich nicht getraut, bei der für den 16. Juni 2022 angesetzten Prüfung nicht zuzusagen, obwohl sie bereits ein Konzert in ..._ geplant hatte. Deshalb habe sie die Ausflucht über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genommen. Tatsächlich habe sie gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, weil kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Außerdem sei sie auch nicht rechtlich verpflichtet gewesen, bei der Prüfung mitzuwirken. Ihr Verhalten sei ein Fehler gewesen, der allerdings ihrer damaligen schwangerschaftsbedingten Unvernunft anzulasten sei. Das Konzert in ..._ am 16. Juni 2022 habe lediglich 30 Minuten gedauert. Im Gegensatz dazu hätte sie bei der Prüfung fünf bis sieben Stunden mitwirken müssen, was für sie angesichts ihrer schwangerschaftsbedingten Probleme tatsächlich zu belastend gewesen wäre. Der Hochschule sei bereits im Juni 2022 bekannt gewesen, dass die Antragstellerin am 16. Juni 2022 bei einem Konzert aufgetreten sei, habe aber erst mehr als drei Monate später die Anhörung versandt.

29

Soweit es den Antrag auf Begründung eines Angestelltenverhältnisses angehe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Anregung der Antragstellerin auf Verweisung geprüft. Tatsächlich sei von der Antragstellerin durch Hilfsantrag im Schriftsatz vom 2. August 2023 beantragt worden, der Hochschule im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, mit der Antragstellerin einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen und diese als Professorin zu beschäftigen. Insoweit sei vorsorglich die Verweisung zum Arbeitsgericht beantragt worden.

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Die Antragstellerin legt eine Ärztliche Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 (Blatt 42 der Gerichtsakte) vor.

31

Die Antragstellerin beantragt,

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1. unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen und

33

2. unter Abänderung des Beschlusses

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a) festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Hochschule vom 5. Oktober 2022 aufschiebende Wirkung hat und

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b) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben,

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aa) (Begründung eines Dienstverhältnisses) die Antragstellerin für die Dauer von drei Jahren ab dem 1. Oktober 2022, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hilfsweise ab Rechtskraft des Beschlusses zur Professorin als Beamtin auf Zeit zu ernennen,

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hilfsweise mit der Antragstellerin einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. Oktober 2022, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hilfsweise ab Rechtskraft des Beschlusses als Professorin abzuschließen und

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bb) die Antragstellerin als Professorin zu beschäftigen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

41

Er rügt, der Widerspruch vom 4. November 2022 sei entgegen der Ankündigung ohne Nachreichung einer Vollmacht eingelegt worden. Der am 16. November 2022 eingelegte Widerspruch sei verfristet eingegangen. Die charakterliche Nichteignung der Antragstellerin werde durch deren fehlende Einsicht offensichtlich. Das Thematisieren einer rechtlichen Verpflichtung zur Teilnahme an Eignungsprüfungen werfe die Frage auf, welche Lust und Passion die Antragstellerin wirklich für das Unterrichten mitbringe und wie sie eine Klasse führen wolle, wenn sie kein Interesse an der Gewinnung eigener Studierender zeige bzw. ihr eigenes Konzertieren darüberstelle. Tatsache sei, dass die Antragstellerin die Hochschule - und insbesondere ihre künftigen Kollegen - belogen habe. Sie habe eine Terminzusage zur Teilnahme an Eignungsprüfungen aus gesundheitlichen Gründen abgesagt und zugleich im Ausland konzertiert. Dieses, die Regeln einer vertrauensvollen Zusammenarbeit eklatant verletzende Verhalten sei maßgeblich für die Feststellung der Hochschule, dass die Antragstellerin charakterlich ungeeignet für die Ausbildung junger, zum Teil noch minderjähriger Künstlerpersönlichkeiten sei. Ohne Belang sei der von der Antragstellerin geltend gemachte Zeitablauf zwischen dem 16. Juni 2022 und der Anhörung durch Schreiben vom 23. September 2022. Für die Rücknahme des Rufs und des Berufungsangebots laufe keine Frist. Da der Vorgang nicht zum Standardrepertoire einer Hochschule gehöre, dürfte der hier vergangene Zeitraum zwischen Vorfall und Anhörung bzw. Schreiben vom 5. Oktober 2022 aber auch vertretbar sein.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte verwiesen; diese war Gegenstand der Beratung.

II.

43

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte.

44

1. Der Antrag festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Hochschule vom 5. Oktober 2022 aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig.

45

Die begehrte Feststellung kommt in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch erhoben hat, die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO) oder behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgeschlossen ist und der Verwaltungsakt faktisch vollzogen wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2022 - 9 S 1394/22 - Juris, Rn. 27 m. w. N.).

46

a) Das Schreiben vom 5. Oktober 2022 stellt einen Verwaltungsakt im formellen Sinne dar. Die Hochschule hat das Schreiben vom 5. Oktober 2022 in die äußere Form eines Verwaltungsakts gekleidet. Dem Schreiben ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der "gegen diesen Bescheid" der Widerspruch gegeben ist. Mit dieser Gestaltung des Schreibens hat die Hochschule den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (sog. formeller Verwaltungsakt), der bereits deshalb statthafterweise im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage beanstandet werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2022 - 1 S 1556/19 - Juris, Rn. 55 f., m. w. N.).

47

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners scheitert der Erfolg des Antrags auch nicht an einer verfristeten Einlegung des Widerspruchs durch die Antragstellerin. Unerheblich ist insoweit die Rüge des Antragsgegners, der Widerspruch vom 4. November 2022 sei entgegen der Ankündigung ohne Nachreichung einer Vollmacht eingelegt worden. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 5. Oktober 2022 hat aufschiebende Wirkung. Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor.

48

b) Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Antragstellerin für den Antrag das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Antragstellerin kann aus der begehrten Feststellung keinen rechtlichen Vorteil ziehen.

49

Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - Juris, Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Vorb § 40 Rn. 38).

50

Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2022 bringt der Antragstellerin keine Vorteile. Die im Bescheid erklärte "Rücknahme des erteilten Rufs sowie des mit dem Abschluss der Berufungsvereinbarung abgegebenen Berufungsangebots" hat für das hier von der Antragstellerin erstrebte Rechtsschutzziel keine nachteiligen Auswirkungen. Wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird, stellt sich der Ruf nämlich lediglich als unselbständige Vorbereitungshandlung dar und steht die Berufungsvereinbarung im akzessorischen Verhältnis zu dem zwischen den Beteiligten zu vereinbarenden Grundverhältnis. Weder aus dem Ruf noch aus der Berufungsvereinbarung folgt ein Anspruch der Antragstellerin auf Begründung eines Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Hochschule. Die Ausführungen im Schreiben vom 5. Oktober 2022 zur fehlenden charakterlichen Eignung der Antragstellerin für das Amt einer Professorin sind ebenso Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 23. September 2022 sowie der Antrags- und Beschwerdeerwiderung, so dass die Antragstellerin auch aus einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf diesen Inhalt des Schreibens vom 5. Oktober 2022 keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erfahren würde.

51

2. Für den Antrag, die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von drei Jahren ab dem 1. Oktober 2022, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hilfsweise ab Rechtskraft des Beschlusses zur Professorin als Beamtin auf Zeit zu ernennen, hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

52

Der Antrag ist auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. zur Ernennung als Beamter auf Probe: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 S 509/14 - Juris, Rn. 2; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 - Juris, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 - Juris, Rn. 8). Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn die Eilantragstellerin in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und sie die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschlüsse des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26 und vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19).

53

Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten eines Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein. Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Fall des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.).

54

Nach diesem Maßstab kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. Der Antragstellerin steht bereits kein Anordnungsanspruch zu.

55

a) Das Berufungsschreiben des Präsidenten der Universität vom 13. Juli 2021 stellt keine Anspruchsgrundlage für die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin als Beamtin auf Zeit dar.

56

Mit dem in diesem Schreiben enthaltenen sogenannten Ruf bekundet die nach Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und erkundet zugleich, ob der Adressat bereit ist, die Professur zu übernehmen. Traditionell schließen sich an den Ruf die Berufungsverhandlungen an. Erst danach entscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird. Damit erweist sich der dem Hochschulwesen geläufige Ruf als eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14/97 - Juris, Rn. 25; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2009 - 15 A 3177/08 - Juris, Rn. 4, 6; BAG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 7 AZR 424/96 - Juris, Rn. 19).

57

Dem Berufungsschreiben vom 13. Juli 2021 lässt sich demgegenüber auch nicht im Wege der Auslegung ein weitergehender Bedeutungsinhalt beimessen.

58

Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 - Juris, Rn. 36).

59

Ausgehend davon stellt der mit dem Schreiben vom 13. Juli 2021 unterbreitete Ruf auch hier nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung der Hochschule zum Eintritt in weitere Verhandlungen mit dem Ziel der Einstellung der Antragstellerin dar. So heißt es im Schreiben, dass die Hochschule "beabsichtige", die Antragstellerin zunächst befristet zu beschäftigen. Die Antragstellerin wird gebeten mitzuteilen, ob sie "grundsätzlich" bereit sei, den Ruf anzunehmen. Angekündigt wird, dass in den Berufungsgesprächen eine Verständigung über den künftigen Arbeits- und Aufgabenbereich sowie die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die Höhe der Bezüge erfolgen werde. Auch dieser Passus ist zukunftsgerichtet und setzt vor einer Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zunächst voraus, dass sich die Beteiligten in den Berufungsgesprächen einig werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass der damalige Präsident der Hochschule der Antragstellerin im Schreiben gratuliert, zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Gratulation erfolgte zur Auswahl der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren und ist auch in diesem Stadium bereits angebracht. Ferner ist die Überlegung der Antragstellerin zurückzuweisen, die verbindliche Zusicherung zum Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses durch das Berufungsschreiben werde durch ihre Bezeichnung als Hochschullehrerin in der Berufungsvereinbarung und durch die Rücknahme des Rufs in Bescheidform bestärkt. Weil es bei der Auslegung des Berufungsschreibens auf das Verständnis der Antragstellerin bei dessen Zugang ankommt, sind diese zeitlich später liegenden Umstände nämlich unerheblich.

60

b) Ein Anspruch auf Ernennung zur Professorin als Beamtin auf Zeit folgt auch nicht aus der Berufungsvereinbarung.

61

Berufungsvereinbarungen legen das Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und Hochschullehrer anlässlich der Berufung hinsichtlich der persönlichen Rechtsstellung, der Bezüge und der sachlichen und personellen Ausstattung des Arbeitsbereichs des Hochschullehrers rechtsverbindlich fest (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2010 - 2 KO 60/09 - Juris, Rn. 24; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 5 Bf 467/19 - Juris, Rn. 52). Die Rechtsnatur solcher Berufungsvereinbarungen wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - Juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 - Juris und vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - ESVGH 55, 58; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997, 475; Urteil des Senats vom 9. Juni 2010 - 2 KO 60/09 - Juris, Rn. 25; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 - NVwZ 1983, 546). Bei Abgrenzungsschwierigkeiten wird die Frage häufig offen gelassen, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung (vgl. §§ 60 Abs. 1, 38 Abs. 3 VwVfG) nicht ergibt (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - Juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69 und vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - VBlBW 1999, 378).

62

Vorliegend stellt die Berufungsvereinbarung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 54 ff. ThürVwVfG dar. Das Vorliegen eines Vertrags ergibt sich eindeutig daraus, dass das Dokument von beiden Beteiligten unterschrieben und als "Vereinbarung" bezeichnet ist. Der öffentlich-rechtliche Charakter folgt aus dem von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich geregelten Gegenstand der Vereinbarung (vgl. § 85 Abs. 5 ThürHG; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20 - Juris, Rn. 41).

63

Der Inhalt einer Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist gemäß § 62 Satz 2 ThürVwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der streitigen Regelung, der sich nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt. Es kommt darauf an, wie die Regelung von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden werden durfte. Neben dem Wortlaut sind auch die Vertragsverhandlungen, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen. Der unter Rückgriff (auch) auf äußere Umstände sowie die Historie des Vertragsschlusses ermittelte Vertragsinhalt muss aber zumindest Andeutung im Vertragstext finden (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 5 Bf 467/19 - Juris, Rn. 54 ff. zu § 62 HmbVwVfG, m. w. N.).

64

Ausgehend davon ergibt sich hier, dass die Berufungsvereinbarung nicht das Grundverhältnis selbst regeln sollte, sondern von dessen Begründung abhängig ist und zu ihm in einem akzessorischen Verhältnis steht. Demzufolge ergibt sich aus der Berufungsvereinbarung auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Ernennung zur Professorin als Beamtin auf Zeit:

65

Die Ausführungen zum Grundverhältnis befinden sich in der Einleitung der Vereinbarung. Die Einleitung unterscheidet sich schon in ihrem äußeren Erscheinungsbild von den nachfolgenden Regelungen. Nur diese sind nummeriert und mit fettgedruckten Begriffen überschrieben, die den näheren Inhalt der jeweiligen Regelung kurz kennzeichnen.

66

Diese formalen Unterschiede zwischen der Einleitung und den nachfolgenden Regelungen sind mit inhaltlichen Unterschieden verknüpft. In der Einleitung der Vereinbarung heißt es, dass diese zur "Ausgestaltung des Dienstverhältnisses" geschlossen wird. Damit ist das "Wie", nicht aber das "Ob", also die Begründung des Dienstverhältnisses gemeint. Die Berufungsvereinbarung betrifft sodann in den Regelungen Nr. 1 bis 6 inhaltlich tatsächlich auch ausschließlich die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Geregelt werden die Dienstaufgaben der Antragstellerin und deren Rechtsstellung, die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten, die Besoldung, die räumliche Ausstattung und Sachausstattung, die Ziele im Rahmen der Beschäftigung, die Weiterbildungs- und die Geheimhaltungspflicht.

67

Die Ausführungen zum Grundverhältnis in der Einleitung der Vereinbarung sind nicht verpflichtend geregelt. Vielmehr erfolgt danach die Beschäftigung der Antragstellerin als Professorin, "soweit" diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllt, im Beamtenverhältnis. Es "soll" die Ernennung nach Beibringung der notwendigen Unterlagen erfolgen bzw. es ist eine Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit "vorgesehen". Diese Formulierungen stehen für eine Absichtserklärung, nicht aber für einen vertraglichen Bindungswillen. Gegensätzlich dazu ist die Wortwahl in den Nummern 1 bis 7 der Vereinbarung. Dort ist von "ist berechtigt und verpflichtet" (vgl. Nr. 1), "obliegt" (vgl. Nr. 3), "werden vereinbart" (vgl. Nr. 4), "nimmt verpflichtend" (vgl. Nr. 5), "verpflichtet sich" (Nr. 6) bzw. "wird abgeschlossen" (Nr. 7) die Rede. Neben diesen, deutlich einen Vertragsbindungswillen ausdrückenden Begriffen ist in den Nummern 1 bis 7 aber auch im Übrigen eine verbindliche Ausdrucksweise gewählt. So werden die Worte "sind geregelt", "gilt" (vgl. Nr. 1.1), "gelten", "darf" (vgl. Nr. 1.2), "erhält", "bemisst sich", "werden", "nehmen teil", "verringert sich" (vgl. Nr. 2), "steht zur Verfügung", "ist ausgestattet", "werden unterzogen" "werden zur Verfügung gestellt", "erfolgt" (vgl. Nr. 3), "kann nicht" (vgl. Nr. 4) sowie "erstreckt sich" (vgl. Nr. 6) verwendet.

68

Schließlich steht die Berufungsvereinbarung gemäß Nr. 7 unter der Bedingung, dass die Antragstellerin zur Professorin an einer Kunsthochschule ernannt wird. Dabei handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung i. S. v. § 62 Satz 2 ThürVwVfG i. V. m. § 158 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die Vereinbarung nur dann Gültigkeit erlangt, wenn die Ernennung erfolgt ist (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 A 2253/20 - Juris, Rn. 12, 54). Auch dieser Vorbehalt zeigt, dass die Beteiligten die Begründung des Grundverhältnisses voraussetzen und nicht regeln wollten.

69

c) Der Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen.

70

Zwar hat sich auch beim Statusamt eines Professors an einer Hochschule die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 - Juris, Rn. 17). Art. 33 Abs. 2 GG sichert aber nur einen Bewerbungsverfahrensanspruch, vermittelt hingegen regelmäßig keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. BVerfG, Erster Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 - Juris, Rn. 23; Zweiter Senat, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - Juris, Rn. 75).

71

Ein Ernennungsanspruch besteht regelmäßig nur, wenn eine auf Ernennung gerichtete rechtswirksame Zusicherung vorliegt oder die Ernennung sich im Lichte der Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG als einzig vertretbare Entscheidung darstellt und das Ermessen des Dienstherrn dadurch auf Null reduziert ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. November 2019 - 1 A 3/18 - Juris, Rn. 74; Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 - Juris, Rn. 46; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 3 Rn. 31). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen hier keine Anhaltspunkte.

72

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen ein Ernennungsanspruch auch dann bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die Antragstellerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51/13 - Juris, Rn. 15 m. w. N.). Auch dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist für die Antragstellerin nicht feststellbar. Die Hochschule hat die Eignung der Antragstellerin inzwischen verneint und hält an ihrer Entscheidung, sie zur Professorin zu berufen und ernennen zu wollen, nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus mehreren schriftlichen Äußerungen der Hochschule bzw. der Präsidentin der Hochschule, unter anderem aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2022.

73

Im Schreiben vom 5. Oktober 2022 erklärte die Hochschule die "Rücknahme des erteilen Rufs sowie des mit dem Abschluss der Berufungsvereinbarung abgegebenen Berufungsangebots" und weiter, dass sie eine Bindung an die insoweit gegebene Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 ThürVwVfG als nicht mehr gegeben ansehe. Da der Ruf hier kein Verwaltungsakt ist und keine Zusicherung beinhaltet, stellt auch die Zurücknahme keinen Verwaltungsakt dar (vgl. oben 2 a; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14/97 - Juris, Rn. 20, 22). Die Rücknahme "des mit dem Abschluss der Berufungsvereinbarung abgegebenen Berufungsangebots" ist ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt möglich. Zum einen stellt die Berufungsvereinbarung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, bei dem eine einseitige, von der Hochschule erklärte Rücknahme in Bescheidform rechtlichen Zweifeln begegnet. Zum anderen war mit der Berufungsvereinbarung kein Berufungsangebot der Hochschule verbunden, sondern es wurde - wie oben ausgeführt - lediglich eine vertragliche Ausgestaltung des künftigen Dienstverhältnisses vorgenommen, die unter dem Vorbehalt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses steht. Eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 ThürVwVfG, auf die sich die Rücknahme beziehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

74

Das Schreiben vom 5. Oktober 2022 ist in entsprechender Anwendung von § 133 BGB dahin auszulegen, dass die Hochschule an der Auswahl der Antragstellerin für die Professorenstelle nicht mehr festhält, weil sie charakterlich ungeeignet sei. Zur Begründung führt die Hochschule im Schreiben vom 5. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23. September 2022 aus, die Antragstellerin habe das Vertrauen der Hochschule in einer Art und Weise erschüttert, die es der Hochschule unmöglich mache, an dem Berufungsangebot festzuhalten. Denn in Kenntnis eines solchen Verhaltens hätte die Hochschule niemals ein Berufungsangebot abgegeben.

75

Allerdings könnte sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) gegen das in die Form eines Verwaltungsakts gekleidete Schreiben vom 5. Oktober 2022 auch auf die darin enthaltene Erklärung der Hochschule erstrecken, die Antragstellerin sei für das Amt einer Professorin charakterlich ungeeignet (vgl. Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2022 - 1 S 1556/19 - Juris, Rn. 57, zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Kündigung; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 1 S 1662/16 - Juris, Rn. 14, Vorlage eines Führungszeugnisses; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2017 - 8 B 1699/17 - Juris, Rn. 16, Androhung einer Betriebsschließung). Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Wie oben ausgeführt müsste die Antragstellerin, um die von ihr im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache zu erreichen, eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten darlegen können. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist dies hier jedoch nicht der Fall. Denn die Hochschule hat mehrfach, auch an anderer Stelle, ausführlich begründet und in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die Eignung der Antragstellerin für das zu besetzende Amt nunmehr verneint und ihre Ernennung daher nicht mehr beabsichtigt. Dies ist insbesondere auch Inhalt des Schreibens der Präsidentin der Hochschule vom 23. September 2022 sowie der erwidernden Schriftsätze im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

76

Dass die Schreiben vom 23. September 2022 und vom 5. Oktober 2022 sowie die gerichtlichen Schriftsätze unter dem Briefkopf der Präsidentin der Hochschule verfasst sind, folgt bereits aus § 30 Abs. 1 Satz 1 ThürHG, wonach diese die Hochschule nach außen vertritt. Daneben ist denkbar, dass der Präsident bzw. die Präsidentin der Hochschule kein rein vollziehendes Organ ist, sondern ihm bzw. ihr als Träger der Personalhoheit (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 1 ThürHG) eigene Rechte zukommen (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ThürHG; vgl. auch Krüger/Lenze in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 6/2023, § 45 HRG Rn. 41). Diese Frage kann hier aber dahinstehen. Denn ob intern die hierfür zuständigen Gremien (Selbstverwaltungseinheiten) der Hochschule gehandelt haben, ist vom Gericht nicht zu prüfen. Die Antragstellerin hat die interne Zuständigkeit nicht problematisiert. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die dargelegten Gründe. Der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts ist damit durch das Beschwerdevorbringen bestimmt und beschränkt (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 146 VwGO Rn. 38).

77

Die Wertung der Hochschule, die Antragstellerin sei für das Amt als Professorin charakterlich ungeeignet, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers erfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen Eignung auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - Juris, Rn. 26). Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung (vgl. zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 - Juris, Rn. 48; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 - Juris, Rn. 85; jeweils m. w. N.). Bei der Feststellung der fehlenden Eignung handelt es sich um ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers, wobei die insoweit bestehenden berechtigten Zweifel auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 - Juris, Rn. 87).

78

Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem Gericht ist es insbesondere verwehrt, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob ein Einstellungsbewerber für das angestrebte Amt geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1/02 - Juris, Rn. 11; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 - Juris, Rn. 49; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 - Juris, Rn. 89). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sachlage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 - Juris, Rn. 18; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 - Juris, Rn. 51).

79

Die Bewertung der Antragstellerin als ungeeignet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Hochschule einen richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass die Antragstellerin der Hochschule den Termin zur Teilnahme an der Eignungsprüfung am 16. Juni 2022 bestätigt hat, obwohl sie für diesen Tag bereits ein eigenes Konzert in ... geplant hatte. Mit E-Mail vom 15. Juni 2022, 21:32 Uhr informierte die Antragstellerin die Mitglieder der Prüfungskommission darüber, dass sie auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht an der Prüfung am 16. Juni 2022 teilnehmen könne und ihr Arzt ihr Bettruhe für die nächsten drei Tage verordnet habe. Tatsächlich konzertierte die Antragstellerin am 16. Juni 2022 in ..._. Durch E-Mail vom 17. Juni 2022 schrieb die Antragstellerin an den Institutsdirektor, dass sie sich derzeit noch ausruhe und nicht in der Lage gewesen sei, nach Weimar zu reisen. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre Teilnahme an der Prüfung für das Konzertexamen mit vorgeschobenen Gründen absagte. Insbesondere musste sie keine Bettruhe für drei Tage einhalten, sondern hatte bereits bei der Vereinbarung des Prüfungstermins für den 16. Juni 2022 eine Konzertverpflichtung, der sie auch nachgekommen ist.

80

Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat die Hochschule berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für das Amt einer Professorin geschlussfolgert. Die Hochschule hat für ihre Entscheidung auf die sich aus dem Verhalten der Antragstellerin ergebende Unehrlichkeit und Unverlässlichkeit sowie auf einen Vertrauensbruch abgestellt und daraus die für die Tätigkeit als Professorin erforderlichen Eigenschaften bei der Antragstellerin als nicht gegeben angesehen.

81

Die Einwände der Antragstellerin verfangen demgegenüber nicht. Unerheblich ist insbesondere, ob die Antragstellerin überhaupt rechtlich verpflichtet war, bei der Prüfung am 16. Juni 2022 mitzuwirken, und ob sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vorlegen müssen. Unerheblich ist auch der Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 (Blatt 42 der Gerichtsakte), nach der die Antragstellerin zwar ein Konzert von überschaubarer Dauer (maximal zwei Stunden), nicht aber an einer ganztätigen Veranstaltung habe teilnehmen dürfen, sowie die Frage, ob die Antragstellerin in ... weniger körperlich beansprucht wurde, als dies bei der Prüfung zum Konzertexamen in Weimar der Fall gewesen wäre. Die Hochschule hat nämlich - wie ausgeführt - nur auf die sich aus dem Verhalten der Antragstellerin ergebende Unehrlichkeit und Unverlässlichkeit sowie auf den Vertrauensbruch abgestellt.

82

Dass zwischen der Kenntnis der Hochschule vom Verhalten der Antragstellerin und der Benachrichtigung der Antragstellerin, etwa durch Schreiben vom 23. September 2022 und vom 5. Oktober 2022 einige Wochen vergangen sind, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Wie die Hochschule bereits sinngemäß vorgetragen hat, läuft für die Feststellung der fehlenden Eignung der Antragstellerin keine Frist.

83

3. Soweit es den durch die Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag angeht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, mit der Antragstellerin einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. Oktober 2022, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hilfsweise ab Rechtskraft des Beschlusses als Professorin abzuschließen, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

84

a) Der Senat lässt offen, ob die Vorinstanz diesen Antrag eigenständig geprüft hat. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unzulässige Antragserweiterung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 m. w. N.). Denn die Antragstellerin hat diesen ergänzten Antrag bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gestellt. So hat sie im Schriftsatz vom 2. August 2023 (Blatt 75 der Gerichtsakte 1 E 2860/22 We - Hauptakte) ausgeführt, hilfsweise für den Fall, dass die Begründung eines (Zeit-)Beamtenverhältnisses nicht in Betracht komme, beantrage sie, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, mit der Antragstellerin einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen und die Antragstellerin entsprechend als Professorin zu beschäftigen.

85

b) In Bezug auf den Hilfsantrag hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht vorsorglich die Verweisung in den Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit beantragt (vgl. Schriftsatz vom 2. August 2023, Blatt 75 der Gerichtsakte 1 E 2860/22 We - Hauptakte) und im Beschwerdeverfahren die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Frage beanstandet.

86

Werden in einem Verfahren mehrere prozessuale Ansprüche, sei es auch - wie hier - im Wege von Haupt- und Hilfsantrag, geltend gemacht, ist für jeden prozessualen Anspruch die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert zu prüfen. Wenn der Hauptantrag abgewiesen wird, ist für den Hilfsantrag zu entscheiden, ob dieser ggf. in einen anderen Rechtsweg zu verweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 1997 - I ZB 42/96 - Juris, Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 1993 - 8 S 2008/92 - Juris, Rn. 34; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 W 29/05 - Juris, Rn. 6; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 41 Rn. 12). Die im Wege einer einstweiligen Anordnung von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Ernennung zur Professorin als Beamtin auf Zeit und der mit dem Hilfsantrag begehrte Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags als Professorin betreffen verschiedene Streitgegenstände. Ausgehend von dem sowohl für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren als auch für den im Verwaltungsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 7 B 5/12 - Juris, Rn. 6) stellt die Antragstellerin bei identischem Lebenssachverhalt (Klagegrund) zwei unterschiedliche Anträge.

87

Für den Senat als Beschwerdegericht gilt bei der Frage des zulässigen Rechtswegs grundsätzlich § 17a Abs. 5 GVG. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Anders ist dies nur zu sehen, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198/93 - Juris, Rn. 5; C. Schreiber in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 25). Gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Vorliegend lag in der Erklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. August 2023, "wenn die Voraussetzungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht gegeben sind, wird die Sache wohl ans Arbeitsgericht abzugeben sein, was wir hiermit für die Antragstellerin vorsorglich beantragen", keine Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs. Hierfür müsste die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich bestritten werden; die Äußerung bloßer Zweifel reicht nicht aus (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, GVG § 17a Rn. 25; NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Auflage 2018, GVG § 17a Rn. 25). Die Antragstellerin hat lediglich Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs geäußert.

88

Selbst aber wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin eine Zulässigkeitsrüge erhoben hat, an dieser in der Beschwerdeinstanz festgehalten hat und somit die Prüfung des zulässigen Rechtswegs durch den Senat nachzuholen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198/93 - Juris, Rn. 5), kann dies im Rahmen dieses Beschlusses und muss nicht im Wege einer Vorabentscheidung erfolgen. Eine Vorabentscheidung ist nämlich ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn - wie hier - das Rechtsmittelgericht den Rechtsweg bejaht und keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG sieht; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - XII ZR 45/20 - Juris, Rn. 4; Lückemann in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 17a GVG Rn. 18; Ehlers in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, GVG § 17a Rn. 30; NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Auflage 2018, GVG § 17a Rn. 46).

89

Für den Hilfsantrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - Gms-OGB 1/88 - Juris, Rn. 8). Inwieweit für das Klagebegehren eine Rechtsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf Grund des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 - Juris, Rn. 2 f.) Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrunde liegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) rechtlichen Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 E 406/10 - Juris, Rn. 5 m. w. N.).

90

Die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs auf Beschäftigung außerhalb eines Beamtenverhältnisses ist nicht schon deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil die Antragstellerin sich darauf beruft, dass sie aus dem Berufungsverfahren als am besten geeignete Bewerberin hervorging. Denn ebenso wie der Bewerbungsverfahrensanspruch sind die aus Art. 33 Abs. 2 GG möglicherweise ableitbaren Rechte im Zusammenhang mit der Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst der Hochschule weder von vornherein öffentlich-rechtlicher noch bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 - Rn. 18 f.). Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass es sich hier um eine Professorenstelle handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf das Berufungsschreiben vom 13. Juli 2021 und die Berufungsvereinbarung. Das Berufungsschreiben resultiert aus dem der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatliche Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 ThürHG) im Thüringer Hochschulgesetz eingeräumten Sonderrecht und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Gleiches gilt für die Berufungsvereinbarung, bei der es sich - wie ausgeführt - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls nicht schlechthin, d. h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 - Juris, Rn. 2).

91

Es besteht kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG scheidet hier bereits deswegen aus, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65/06 - Juris, Rn. 4 f. anders für Konkurrentenstreitverfahren BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 - Juris, Rn. 5 ff.). Abgesehen hiervon stellt sich im vorliegenden Verfahren auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Denn die Klärung der für die Beurteilung der Streitigkeit maßgeblichen Rechtsfrage, ob für den Hilfsantrag der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist hier von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hat keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende wesentliche Bedeutung für die Auslegung, Anwendung oder Fortbildung des Rechts (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, GVG § 17a Rn. 38).

92

c) Der Hilfsantrag ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Abschluss eines auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrags als Professorin ist nicht ersichtlich. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zum Antrag auf Ernennung der Antragstellerin zur Professorin als Beamtin auf Zeit, die an dieser Stelle ebenfalls Geltung beanspruchen.

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4. Offen bleiben kann, ob dem von der Antragstellerin formulierten Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin als Professorin zu beschäftigen, selbständige Bedeutung zukommt. Sofern dieser Antrag überhaupt zulässig sein sollte, ist er jedenfalls aus den bereits unter 2. und 3. dargestellten Gründen abzulehnen.

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5. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Gemäß § 130 Abs. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. § 130 Abs. 2 VwGO findet sinngemäß auch in Verfahren gemäß § 146 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO Anwendung; die Entscheidung, ob zurückverwiesen wird, liegt im Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 130 Rn. 3, 6). Eine Zurückverweisung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung nicht sinnvoll ist, die erste Instanz erneut mit der Sache zu befassen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin Sachanträge gestellt hat und der Senat diese innerhalb des von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens eigenständig tatsächlich wie auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüfen kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - NC 2 B 315/11 - Juris, Rn. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2024 - 7 CE 24.1612 - Juris, Rn. 20).

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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Danach ist in einem Verfahren, das die Begründung eines öffentlich-rechtlichen, nicht auf Lebenszeit bestehenden Dienstverhältnisses betrifft, als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und von Besoldungsbestandteilen, die vom Familienstand und von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, festzusetzen. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Anh. § 164 Rn. 14). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs (§ 40 GKG) betrug das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 ausweislich der Anlage 5 zum ThürBesG 7.140,47 Euro. Hinzu kommen die ruhegehaltfähigen Berufungsleistungsbezüge gemäß Nr. 2 der Berufungsvereinbarung i. H. v. 200,00 Euro. Der sechsfache Betrag der Summe dieser Beträge ergibt den festgesetzten Streitwert. Da alle Anträge dem von der Antragstellerin letztlich verfolgten Ziel der Beschäftigung als Professorin bei der Hochschule dienen, ist ein eigenständiger Wertansatz für den Hilfsantrag bzw. eine Zusammenrechnung nicht geboten (Rechtsgedanke aus § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

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Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Hinweis:

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).