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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.01.2025 – 3 ZKO 3/25

ECLI:DE:OVGTH:2025:0106.3ZKO3.25.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. November 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.168,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2019, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugegangen am 18.12.2019, hat der Kläger Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. November 2019 - 8 K 242/17 We - beantragt. Mit dem betreffenden Urteil hatte das Verwaltungsgericht seine Anfechtungsklage gegen den (Gesamt-)Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.08.2009 - 160700550025 2005 BP05 - in Gestalt des unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 abgelehnt. Die Berufung wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.11.2019 zugestellt.

2

Auf das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers hat ihm das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2024 - 3 SO 867/19 - für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

3

In der Begründung des Beschlusses hat der Senat ausgeführt, dass dem Kläger „für den Fall, dass auf den gestellten Antrag Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren bewilligt wird“ … „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden“ kann. Ferner hat er zur Frage „ob die Berufung zuzulassen ist“ ausgeführt, dass dies „dann auf Grundlage des noch vorzulegenden Zulassungsantrags zu beurteilen sein“ wird. Ferner hat der Senat unter Verweis auf § 152 Abs. 1 VwGO darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

4

Der Beschluss ist ausweislich des an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnisses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.10.2024 zugestellt worden.

5

Mit Schreiben des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.12.2024 wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb der Monatsfrist gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz sowie Satz 3 und 4 VwGO nach Zustellung des PKH-Beschlusses weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch die versäumte Rechtshandlung (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Weimar) nachgeholt worden sei. Zum betreffenden Verfahren sei mit Schriftsatz vom 18.11.2024 (Zugang bei Gericht: 19.11.2024) lediglich ein Kostenerstattungsantrag eingegangen.

6

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2024, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugegangen am 18.12.2024, beantragt der Kläger zum einen

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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und zum anderen

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die Berufung zuzulassen.

10

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verweist er auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz zum PKH Verfahren - 3 SO 867/19 - vom 16.12.2019 und führt im Übrigen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages und zur Glaubhaftmachung der von ihm hierfür angeführten Tatsachen aus.

II.

11

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

12

1.

Er ist bereits verfristet, da die Zulassung der Berufung nicht binnen der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar am 18.11.2019 beantragt wurde.

13

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägers darauf, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung „konkludent“ bereits aus dem mit Schriftsatz vom 16.12.2019 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf PKH ergebe. Dieses anwaltlich gestellte Prozesskostenhilfegesuch ist ausdrücklich auf ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren gerichtet und beinhaltet den eigentlichen Zulassungsantrag ersichtlich nicht selbst.

14

Ein solcher Antrag auf Zulassung der Berufung würde überdies auch den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO offenkundig nicht genügen. Er wäre insbesondere nicht beim Verwaltungsgericht Weimar gestellt; eine Antragstellung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht würde die Antragsfrist nicht wahren.

15

2.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

16

Der entsprechende Antrag des Klägers in seinem beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 18.12.2024 eingegangenen Schreiben vom 16.12.2024 ist seinerseits verfristet.

17

a.

Nachdem - auf das Gesuch des Klägers hin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde innerhalb der insoweit maßgeblichen Monatsfrist (vgl.: § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz sowie Satz 3 und 4 VwGO) nach Zustellung des PKH-Beschlusses am Dienstag, dem 29.10.2024 - also bis Freitag dem 29.11.2024 - weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch wurde innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht) nachgeholt.

18

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nicht bereits mit der beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 18.12.2019 beantragten Prozesskostenhilfe konkludent gestellt. Mit dem Prozesskostenhilfeantrag wurden die gesetzlichen Anforderungen nach § 60 VwGO ersichtlich nicht erfüllt, ungeachtet dessen, dass - wie ausgeführt - in diesem Schriftsatz die versäumte Rechtmitteleinlegung nicht enthalten ist.

19

b.

Dem Kläger ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist nach § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz sowie Satz 3 und 4 VwGO auch nicht aufgrund des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2024 zu gewähren.

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Ungeachtet der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 VwGO überhaupt möglich ist (bejahend vgl. etwa: Kopp / Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 60 Rn. 2f. m. w. N.), tragen die vom Kläger insoweit angeführten und dargelegten Gesichtspunkte seinen entsprechenden Antrag nicht.

21

Insoweit hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, diese vorliegend in Rede stehende gesetzliche Frist einzuhalten.

22

aa.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden von Bevollmächtigten wird gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem durch diesen vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zugerechnet.

23

Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschlüsse vom 05.12.2016 - 6 B 17/15 - juris, vom 29.06.2016 - 2 B 18/15 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18/10 - juris sowie Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - juris). Da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung unmittelbar der Realisierung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dient, dürfen bei Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsregelungen die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung an den Bürger nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1976 - 2 BvR 849/75 - juris).

24

An einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden sich der Beteiligte zurechnen lassen muss, sind jedoch andere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juristischen Laien. Maßstab für anwaltliches Handeln ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts. Schöpft der Bevollmächtigte die Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist bis zuletzt aus, so trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muss dann alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden. Das Verschulden von Hilfspersonen eines Rechtsanwalts ist dem Beteiligten nicht zuzurechnen. Allerdings kann den Rechtsanwalt insoweit ein eigenes Verschulden treffen, wenn die Organisation seines Büros mangelhaft ist, oder er die Hilfspersonen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auswählt, überwacht oder anleitet (vgl. zum Ganzen: v. Albedyll in: Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10 m. w. N.).

25

Ein Rechtsanwalt ist mit Übernahme eines Mandats verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung insbesondere von Fristversäumnissen zu treffen. Wie die Organisation der Kanzlei gestaltet sein muss, um wirksam Fristversäumnisse zu vermeiden, bestimmen die betreffenden Rechtsanwälte. Jenseits dessen muss nach § 53 Abs. 1 BRAO dann für eine allgemeine Vertretung (Generalsubstitution) gesorgt werden, wenn der Rechtsanwalt länger als eine Woche seinen Beruf nicht ausüben kann oder sich von seiner Kanzlei entfernen will.

26

Im Übrigen gehört die Wahrung der prozessualen Fristen zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Auch insoweit muss er - unabhängig davon, ob er die Fristen- und Terminüberwachung bzw. die Ausgangskontrolle sorgfältig ausgewähltem und angeleitetem, zuverlässigem und qualifiziertem Hilfspersonal insbesondere Büropersonal übertragen hat - durch eine diesbezügliche, zweckmäßige Büroorganisation das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen tun.

27

bb.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) einzuhalten.

28

(1)

Für die tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.12.2024 glaubhaft gemacht werden müssen, kommt es auf den Zeitraum der hier in Rede stehenden Monatsfrist, also auf die Zeit vom 29.10. bis 29.11.2024 an wobei die betreffende Rechtsmittelfrist vom Prozessbevollmächtigten grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden konnte.

29

(2)

Dem Kläger ist sowohl ein Verschulden seines bevollmächtigten (sachbearbeitenden) Prozessbevollmächtigten als auch - im Vertretungsfall - das Verschulden des berufenen Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

30

Nach dem Vortrag des Klägers war die angestellte Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Frau N ... -S ...  - nicht zuletzt für den Krankheitsfall - zur Vertretung seines sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bestimmt und berufen. Ihr hat danach im Vertretungsfall insbesondere auch die Fristkontrolle oblegen. Mithin hatte sie die vorliegende Rechtssache jedenfalls insoweit selbständig zu bearbeiten (vgl. BGH, Entscheidung vom 5. Oktober 1972 - VII ZB 13/72 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ihre entsprechende (Unter-)Bevollmächtigung war durch die vom Kläger erteilte Vollmacht vom 06.03.2017 (GA, Blatt 28) gedeckt.

31

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger zureichend glaubhaft gemacht hat, dass sein sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter im gesamten Zeitraum vom 29.10. bis 29.11.2024 wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig war und folglich selbst ohne Verschulden gehindert war, in dieser Zeit die fraglichen Prozesshandlungen vorzunehmen.

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(3)

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte oder gegebenenfalls seine Vertreterin ohne Verschulden verhindert waren, die vorliegend - nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der nachgesuchten PKH - in Rede stehende gesetzliche Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung einzuhalten.

33

(a)

Als Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter des Klägers oblag es ihm wie auch seiner Vertreterin im Verhinderungsfall die normativ vorgegebene Frist zu erkennen und zu beachten bzw. die zur Fristbestimmung und -überwachung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Implikationen entsprechend zu berücksichtigen. Bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts war eine Unkenntnis vom Fristbeginn oder ein entsprechender Rechtsirrtum hinsichtlich des Fristlaufs bzw. der vorzunehmenden Prozess- bzw. Rechtshandlungen durch Kenntnisnahme des Inhalts des PKH-Beschlusses und ggf. durch geeignete Recherche in den verfahrensbezogenen (Hand-)Akten sowie in der einschlägigen juristischen Literatur ohne Weiteres vermeidbar.

34

(b)

Soweit der Kläger diesbezüglich darauf abstellen will, dass der im vorliegende Fall in Rede stehende Fristlauf deshalb nicht erkannt worden sei, weil das betreffende PKH-Verfahren eine lange Verfahrensdauer gehabt und ursprünglich von einer, der Kanzlei nicht mehr angehörenden, angestellten Rechtsanwältin bearbeitet worden sei, verkennt er, dass sein Prozessbevollmächtigter im weiteren Verlauf des PKH-Verfahrens dieses selbst bearbeitet und mit diesem zwischenzeitlich mehrfach, zuletzt - aufgrund des Schreibens des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an seinen Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2024, mit dem er aufgefordert wurde, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege (nochmals) auf aktuellem Stand vorzulegen - erst wenige Wochen vor der Zustellung des betreffenden PKH-Beschlusses befasst war und sich daher spätestens in diesem Zusammenhang Kenntnis vom Stand des Verfahrens und dessen rechtlichen Implikationen verschaffen und auch die (Hand-)Akten bzw. die der Fristüberwachung dienenden verfahrensbezogenen Dokumentationen entsprechend nachführen konnte.

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Entsprechendes gilt soweit der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte wegen Arbeitsunfähigkeit nicht selbst tätig geworden sein sollte, auch für dessen Vertreterin. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht war sie hinreichend qualifiziert um - auf Basis der Begründung zur gerichtlichen PKH-Entscheidung und der einschlägigen juristischen Literatur sowie unter Heranziehung der kanzleieigenen (Hand-)Akte und verfahrensbezogenen Dokumentationen - zum vorliegenden Fall die prozessrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit der Zustellung des in Rede stehenden PKH-Beschlusses zu beurteilen.

36

(c)

Auch im Übrigen ist eine besondere Sachlage bei der eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen könnte - entgegen der Auffassung des Klägers - nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht erkennbar.

37

(aa)

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der PKH-Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2024 - 3 SO 867/19 - keine „Rechtsmittelbelehrung“ enthalten habe, verkennt er, dass dieser gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist und - ungeachtet der Maßgaben des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 232 ZPO - gleichwohl einen entsprechenden Hinweis enthalten hat.

38

Zudem war in der Begründung des PKH-Beschlusses auch ausdrücklich sowohl auf das Erfordernis eines fristgerechten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der nachgesuchten PKH als auch auf das weitere Erfordernis der Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb derselben Frist verwiesen worden und dies obwohl diese Erfordernisse normativ vorgegeben sind und daher insbesondere von seinem Prozessbevollmächtigten bzw. einer ihn vertretenden bzw. mit der Fristüberwachung betrauten Fachanwältin für Verwaltungsrecht im Rahmen einer fallbezogenen Fristenprüfung ohne Weiteres zu bestimmen waren.

39

(bb)

Auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass das Hinweisschreiben des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 ihm nicht als elektronisches Dokument auf sicherem Übermittlungsweg (vgl. § 55a VwGO) sondern in papiergebundener Form übermittelt wurde, zeitigt im vorliegenden Fall keinerlei Rechtsfolgen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht unterliegt nicht der Nutzungspflicht des § 55d VwGO und ist in der Wahl der Übermittlungsform für seine Schreiben normativ nicht gebunden.

40

(cc)

Ungeachtet dessen ist auch für den Fall, dass - wie der Kläger im Rahmen seines schriftsätzlichen Vortrages ebenfalls nahelegen will - aufgrund der Kanzleiorganisation maßgebliche Bearbeitungsschritte im Rahmen der Fristberechnung und -überwachung zulässigerweise geeigneten Hilfspersonen übertragen worden sein sollten und mithin das Tätigwerden von Hilfspersonen für die Verkennung des Fristlaufs und damit die Fristversäumnis ebenfalls kausal sein sollte, deren Verschulden dem Kläger nicht zugerechnet werden kann, gleichwohl auch dann davon auszugehen, dass den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die Ursache der Verkennung des Fristlaufs und der daraus resultierenden Fristversäumnis ein in seiner Verantwortungssphäre liegendes Organisationsverschulden und damit ein eigener dem Kläger zurechenbarer Schuldvorwurf trifft.

41

Nach dem Vortrag des Klägers kommt diesbezüglich eine Übertragung der Fristbestimmung und -kontrolle auf sonstiges gut ausgebildetes und sorgfältig beaufsichtigtes Büropersonal - als Hilfspersonen - in Frage. Dies unterstellt, macht er allerdings geltend, dass die vorliegend in Rede stehende Frist, welche mit der Zustellung des betreffenden PKH-Beschlusses in Lauf gesetzt worden war, „unentdeckt“ geblieben sei, da es keine - für die in Frage kommenden Hilfspersonen - erkennbaren Hinweise auf Fristen gegeben habe. Letzteres sei der langen Verfahrensdauer und dem Umstand geschuldet, dass das Verfahren im vorliegenden Fall zunächst von einer Rechtsanwältin bearbeitet worden sei, welche früher in der Kanzlei angestellt gewesen sei, dieser aber nicht mehr angehöre.

42

Wie bereits vorstehend aufgezeigt, sind die diesbezüglich geltend gemachten Einwändungen bereits nicht schlüssig und kommen daher als Ursache einer fehlerhaften Bestimmung und Kontrolle der vorliegend in Rede stehenden gesetzlichen Frist nicht ernstlich in Frage.

43

Ungeachtet dessen hat ein Prozessbevollmächtigter im Übrigen auch für den Fall, dass die Fristenkontrolle Hilfspersonen, etwa sonstigem entsprechend qualifiziertem und zuverlässigem Büropersonal, übertragen ist, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 - juris Rn. 8 m. w. N.). Für die Berechnung und Notierung der üblichen Fristen sowie deren Kontrolle sind geeignete (ggf. allgemeine) Anweisungen zu geben und ist durch eine zweckmäßige Büroorganisation das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen zu tun (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 6 Bf 137/22 - juris Rn. 20; Kopp / Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 60 Rn. 21). Zu den zur Ermöglichung einer - bei Wahrung der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts gebotenen - anwaltlichen Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 - juris Rn. 8 m. w. N.).

44

Der Senat kann - auch für den unterstellten Fall des Einsatzes von entsprechendem Hilfspersonal - nicht feststellen, dass der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte diesen zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden ist.

45

Dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten ist - nicht zuletzt angesichts seiner Vorerkrankungen und der Länge seiner Krankheit - vorzuhalten, dass er nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass die Fristen - durch geeignete Hilfspersonen oder auch im Vertretungsfall - zuverlässig ermittelt, festgehalten und kontrolliert werden können.

46

Jedenfalls für den unterstellten Fall fehlte es hieran insoweit, als sich - dem klägerischen Vortrag folgend - aus den der Fristen- und Terminüberwachung dienenden Dokumentationen und Fristenkalendern bzw. aus der (Hand-)Akte des betreffenden Verfahrens offenkundig keine entsprechend geeigneten Notierungen haben entnehmen lassen.

47

3.

Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

48

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 sowie 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

49

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).