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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 19.08.2025 – 1 O 136/25

ECLI:DE:OVGTH:2025:0819.1O136.25.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für Hochwasserschutzmaßnahmen (HWS) an der Weißen Elster in den Gemarkungen Bad Köstritz, Pohlitz, Silbitz und Caaschwitz und die dazu ergangenen Planänderungen und -ergänzungen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des am Ortsrand von Pohlitz gelegenen Wohngrundstücks G... (Gemarkung Pohlitz, Flur 4, Flurstück a), das im Bereich des Vorhabens liegt.

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Die Weiße Elster ist als großer Fluss des Mittelgebirges typisiert (Typ 9.2 [U 22]). Sie wurde im Jahr 2011 nach einer vorläufigen Bewertung als Gewässer mit einem signifikanten Schadenspotential als Hochwasserrisikogebiet eingestuft und unterliegt der Anwendung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. November 2007 L 288/27, Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - RL 2007/60/EG -).

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Der Ausbau der Weißen Elster ist Teil des Landesprogramms Hochwasserschutz des Freistaats Thüringen.

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Die vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen „Abschnitt III HWS an der Weißen Elster“ umfassen den Bereich oberhalb des Mündungsbereichs des Seifartsdorfer Baches (Flusskilometer 109+680) bis zur Bahn- und Straßenbrücke Bad Köstritz (Fluss-km 112+400). Die Weiße Elster beschreibt einen Bogen westlich um die Ortslage von Pohlitz, einem Ortsteil der Stadt Bad Köstritz. Der Maßnahmebereich C1, Hochwasserschutz Pohlitz, wird oberstrom durch den Bahndamm der Strecke Crossen - Bad-Köstritz und unterstrom durch die Talflanke der Elsteraue begrenzt, die sich unmittelbar an den dort verlaufenden Silbitzer Weg anschließt. Zwischen der Bahnbrücke und dem Silbitzer Weg verläuft gewässerbegleitend ein 650 m langer Deich (Pohlitzer Deich), der das Hinterland und damit die Ortslage von Pohlitz bei Hochwasser vor Überschwemmung schützen soll. Im Bereich des Anschlusses an den Silbitzer Weg weist der Deich Fehlhöhen auf. Sein Zustand wird aus geotechnischer Sicht als kritisch bewertet, weil auf der Deichkrone Gehölze stehen, die Breite der Deichkrone und der Freibord zu gering bemessen ist, die wasserseitigen Böschungen teilweise übersteil ausgebildet sind und ein Deichverteidigungsweg fehlt. Im Einmündungsbereich des von rechts in die Weiße Elster fließenden Robener Baches (bei Fluss-km 112+100) wird die Deichtrasse durch ein Sielbauwerk gequert, das im Jahr 2016 saniert worden ist und dabei u. a. eine Rückstausicherung erhalten hat.

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Im Juni 2013 wurden die Stadt Bad Köstritz mit ihrem Ortsteil Pohlitz und die Gemeinde Caaschwitz von einem seltenen Hochwasserereignis der Weißen Elster betroffen. Dabei führte die damals fehlende Rückstausicherung des Sielbauwerks schon ab Abflüssen von etwa 300 m3/s (entsprechend HQ20) zu einem Rückstau in den Robener Bach, weshalb die im Hinterland des Pohlitzer Deichs gelegenen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen überflutet wurden. Diesen Flächen wird aufgrund des geringen Schadenspotentials das Schutzziel HQ5 (DIN 19712, Tabelle 2) beigemessen. Das Grundstück der Klägerin war durch das Hochwasser nicht betroffen.

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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 beantragte die Beigeladene (Vorhabenträgerin) im Auftrag des Freistaats Thüringen bei dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) die Planfeststellung für den Ausbau der Weißen Elster. Zur Begründung führte sie aus, zum Schutz der Ortslagen von Pohlitz und Caaschwitz vor einem Bemessungshochwasserabfluss (BHQ) der Weißen Elster von 637 m3/s, entsprechend einem Hochwasser mit einer statistischen Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in hundert Jahren (HQ100), solle das Profil der Weißen Elster aufgeweitet, die vorhandenen Deiche vollständig oder teilweise zurückgebaut, Hochwasserschutzanlagen (HWS-Anlagen) errichtet sowie Gewässerstrukturmaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung der Binnenentwässerung und zur Verhinderung von Qualmwasseraustritten durchgeführt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Deich im Bemessungshochwasserfall (BMH) versagen und sich eine Schwallwelle ins Binnenland ergießen werde. Im Planungsabschnitt C1 entspreche der Deich nicht den anerkannten Regeln der Technik. Im Bereich des Silbitzer Wegs sei zu befürchten, dass er im Falle eines BHQ um ca. 30 bis 40 cm in Richtung des Weges überströmt würde. Hier sei die Errichtung eines Hochwasserschutzdeichs (HWS-Deich) vorgesehen, dessen Oberkante nach dem Bemessungshochwasserstand zuzüglich eines Freibords von 0,5 m berechnet worden sei. Zudem sei der Erhalt und die Zurückgewinnung von Retentionsräumen ohne Beeinträchtigung des natürlichen Abflussverhaltens beabsichtigt. Das Ziel der Ausbaumaßnahmen sei es, das plötzliche Versagen des Pohlitzer Deichs zu verhindern und die Zufahrt zur Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFKS) insbesondere über den Silbitzer Weg sicherzustellen. Die Straße zur LFKS solle deshalb um 90 cm angehoben und der Pohlitzer Deich an zwei strömungsgünstigen Stellen auf einer Länge von jeweils 65 m geschlitzt werden (Deichschlitzung Pohlitz Süd und Deichschlitzung Pohlitz Nord ), um eine kontrollierte Flutung des dahinterliegenden Retentionsraums ab einem HQ20 bewirken zu können. Die Standsicherheit des Deiches solle durch einen beidseitigen Einstau des Deichbauwerks verbessert werden. Der Deich im weiter stromabwärts gelegenen Planungsabschnitt C2 (Caaschwitzer Deich) entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik und werde bereits ab einem HQ50 überströmt. Insofern bilde er nur einen Teilschutz und mindere zudem das Retentionspotential der Elsteraue. Unterstrom komme es schon jetzt bei einem HQ5 zu Rückstaueffekten. Bei einem HQ10 würden Siedlungsflächen überschwemmt. Bei einem BHQ ergäben sich auf den bewohnten Flächen lokal Wasserstände von bis zu 1,70 m.

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Dem Planfeststellungsantrag waren der Erläuterungsbericht, die Gewässerausbaupläne, die hydraulischen Nachweise, die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan beigefügt.

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Das TLUBN veröffentlichte am 5. Juni 2019 und im UVP-Portal am 26. Juni 2019 sowie in der Stadtverwaltung Bad Köstritz und der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen am 20. Juni 2019 Ort und Zeit der Auslegung der Planunterlagen. In der Zeit vom 26. Juni 2019 bis 25. Juli 2019 lagen die Unterlagen in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen, der Stadtverwaltung Bad Köstritz und im TLUBN während der Dienststunden öffentlich aus.

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Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme aufgefordert.

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Die Antragstellerin (in den Planfeststellungsunterlagen als Einwenderin HWS/CAA/016 bezeichnet) erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2019 Einwendungen gegen das Vorhaben. Ihr Grundstück sei das mit Abstand am tiefsten gelegene Wohngrundstück an der G.... Durch die geplanten Maßnahmen verschlechtere sich die Hochwassersituation für ihr Grundstück deutlich. Große Teile ihres Grundstücks würden nun zum Überschwemmungsgebiet. Wegen der geplanten Deichschlitzung werde die Überschwemmung im Hochwasserfall auch ihr Wohngrundstück erreichen und sich die Anzahl der Überschwemmungen insgesamt erhöhen. An ihrem Grundstück verlaufe an zwei Seiten ein Bach, der Wasser aus der Ortslage von Pohlitz und bei starken Niederschlägen von den umliegenden Bergen und versiegelten Flächen ableite, und ein Entwässerungsgraben laufe seitlich auf ihr Grundstück zu. Durch die geplanten Maßnahmen würde ihr Grundstück zusätzlich von mindestens zwei Seiten überflutet. Außerdem seien nicht eindeutig berechenbare Einschwemmungen von Sedimenten und Geländeveränderungen zu befürchten.

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Am 3. und 4. März 2020 fand im Klubhaus Crossen ein Erörterungstermin statt, in dem die eingereichten Einwendungen und Stellungnahmen behandelt wurden. Die Klägerin brachte vor, dass für ihr Grundstück eine tatsächliche Verschlechterung zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang, Ordner 1, automatische Nummerierung, Blatt 000444, verwiesen.

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Am 5. Februar 2021 erließ die Planfeststellungsbehörde den „Planfeststellungsbeschluss für den Hochwasserschutz an der Weißen Elster von der Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt bis Gera Langenberg BAB 4, Abschnitt III: HWS an der Weißen Elster, Caaschwitz im Bereich Fluss-km 109+680 bis Fluss-km 112+400“, der der Klägerin am 17. Februar 2021 zugestellt wurde. Dem Vorhaben werde für die Pläne zur Herstellung des Hochwasserschutzes für die Ortslagen Pohlitz und Caaschwitz sowie zur Umgestaltung des Gewässers im Bereich der Brücke am Sportplatz (bei Fluss-km 112+400) bis zur Anbindung des Altwassers Schmerla (Fluss-km 109+680) mit den sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Änderungen und Ergänzungen unter Nebenbestimmungen zugestimmt. Rechtsseitig der Weißen Elster sei u. a. der Rückbau bzw. die Schlitzung des bestehenden Deiches, die Ufersicherung und die Gewässerstrukturmaßnahme Schmerle von der Planfeststellung umfasst. Der Plan stehe u. a. unter dem Vorbehalt, dass vor Baubeginn Pläne für eine ergänzende HWS-Anlage unmittelbar an der Ortslage Pohlitz (Einmündung Borntalbach in den Robener Bach) beim TLUBN eingereicht werden müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 27). Wegen der von dem Beschluss umfassten Baumaßnahmen linksseitig der Weißen Elster wird auf den Planfeststellungsbeschluss, Seite 15, verwiesen. Für die Ortslage von Pohlitz werde die Variante bevorzugt, die eine Schlitzung des Bestandsdeichs auf Höhe des Teilschutzziels HQ20 vorsehe. Die Anordnung der Deichschlitzungen (Scharten) werde durch die natürlichen Senken vorgegeben, um eine gezielte Überströmung zu ermöglichen. Die Scharten sollten durch eine verzwickte Steinschüttung aus Wasserbausteinen gesichert werden. Auf der dem Fluss zugewandten Seite solle ein Radweg neu errichtet werden.

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Den Einwendungen der Klägerin folgte die Planfeststellungsbehörde teilweise. Die Vorhabenträgerin habe die Wasserspiegellagenberechnung für die Ortslage von Pohlitz aufgrund der Einwendungen der Klägerin nochmals geprüft. Da es nicht möglich sei, die Überschwemmungen eindeutig dem Hochwasser des Robener Baches oder dem Hochwasser der Weißen Elster zuzuordnen, werde in einem Planergänzungsvorbehalt festgelegt, dass Pläne für eine HWS-Anlage unmittelbar an der Ortslage von Pohlitz (Einmündung des Borntalbachs in den Robener Bach) erstellt werden müssten, um für die Ortslage von Pohlitz einen BHQ-Schutz zu erreichen.

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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 legte die Vorhabenträgerin der Planfeststellungsbehörde Unterlagen für die im Planfeststellungsbeschluss (Ziffer I. A. IV.1) geforderte Planergänzung wegen der möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Deichschlitzungen vor. Dafür wurde der Rückstaueinfluss der Weißen Elster für das Hinterland und die Gewässer II. Ordnung simuliert, um das Abflussvermögen für den Robener Bach und den Borntalbach genauer ermitteln zu können. Die Simulation ging davon aus, dass das Wasser hinter dem Pohlitzer Deich bei einem HQ100 maximal 25 cm höher als im Ist-Zustand stehen würde. In diesem Fall ergäbe sich ein Rückstau, der sich vom Zusammenfluss des Borntalbachs und des Robener Bachs um ca. 60 m in Richtung der G... ausdehnen würde. An der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin würde dies nicht zu einer Differenz der Wasserstände führen, obwohl die Berechnungen - im Sinne einer zusätzlichen Sicherheit für die Maßnahmenplanung - von einer vollständigen Ableitung des Abflussanteils über den Borntalbach ausgingen. Die Vorhabenträgerin prüfte zwei Varianten und innerhalb der Variante 2 zwei Untervarianten und bevorzugte die Variante 1: Um ankommende Hochwasserabflüsse des Borntalbachs um die Ortslage von Pohlitz herum und nicht über den Gewässerzweig des Borntalbachs in der Ortsmitte abzuleiten, solle im Borntalbach eine Absperreinrichtung am Abschlagbauwerk am Silbitzer Weg eingebaut und eine HWS-Wand mit einem Freibord von 0,20 m entlang der dem Robener Bach zugewandten Nutzungsgrenze der Grundstücke G..., ... und... errichtet werden. In der Ortsmitte solle der Borntalbach oberhalb seiner Mündung in den Robener Bach auf einer Länge von 15 m ausgebaut werden. Dabei sollten ein Sielbauwerk und ein Mahlbusen errichtet werden, der Regenwasserkanal von seiner derzeitigen Einmündung in den Borntalbach bis zu einer neuen Einmündung unmittelbar stromab des neu zu errichtenden Sielbauwerks verlängert und die Überfahrt zur Kleingartenanlage über den Robener Bach angepasst werden.

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Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 ergänzte und änderte das TLUBN den Planfeststellungsbeschluss für den Hochwasserschutz an der Weißen Elster. Es wies den beantragten Ausbau des Borntalbaches zurück und ergänzte den Feststellungsbeschluss durch die von dem Vorhabenträger vorgeschlagenen Maßnahmen nach der Variante 1, weil dadurch der optimale Abfluss im Hochwasserfall bei möglichst geringen bau- und anlagenbedingten Beeinträchtigungen gewährleistet werde. Zudem werde der Retentionsraum der Weißen Elster weitestgehend erhalten und somit den Vorhabenzielen am besten entsprochen. Außerdem änderte die Planfeststellungsbehörde den Plan, indem sie die Errichtung eines kombinierten Hochwasser-/Abwasserpumpwerks in Caaschwitz an der Elsterstraße und eine Rückstausicherung am Bahndurchlass Hirschgraben feststellte. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Planergänzung wies sie zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss (Seite 24 f.) verwiesen.

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Bereits am 17. März 2021 hat die Klägerin Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (gerichtliches Aktenzeichen 4 O 181/21). Der Planergänzungsvorbehalt sei zu unkonkret, so dass sie sich gegen den Planfeststellungsbeschluss wenden müsse, um dessen Bestandskraft zu verhindern. Durch die geplanten Maßnahmen werde für ihr Grundstück eine Überschwemmungsgefahr geschaffen. Dadurch werde ihr Grundstück erheblich im Wert gemindert. Es müsse ein weiterer Deich errichtet werden, um die Gefahr abzuwenden. Eine Entschädigung für die ihr Grundstück treffende Wertminderung sei nicht in Betracht gezogen worden.

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Am 23. November 2022 hat die Klägerin den ihr am 24. Oktober 2022 zugestellten Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss in das Verfahren einbezogen und zur Begründung vorgetragen, dass die gesamte Planfeststellung möglicherweise auf einem ungenügenden Datenmaterial beruhe. Außerdem sei der Hochwasserpegelstand des Borntalbachs im Hochwasserfall zu niedrig angesetzt, weil nicht berücksichtigt werde, dass das Hochwasser durch mitgeführtes Material noch weiter zurückgestaut werden könne. Der Rückstau des Borntalbachs durch das Elster-Hochwasser sei zu Unrecht isoliert betrachtet worden. Die der Berechnung zugrundeliegenden Wassermengen seien tatsächlich nicht nachzuvollziehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss für den Hochwasserschutz an der Weißen Elster von der Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt bis Gera Langenberg BAB 4, Abschnitt III: HWS an der Weißen Elster, Caaschwitz im Bereich Fluss-km 109+680 bis Fluss-km 112+400 vom 5. Februar 2021 in der Fassung des Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses vom 19. Oktober 2022 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei von Anfang an unzulässig und unbegründet gewesen, weil der Plan durch den Ergänzungsvorbehalt den Einwendungen der Klägerin Rechnung getragen habe. Die hydraulischen Berechnungen seien insgesamt korrekt erfolgt. Sie basierten auf einem digitalen Geländemodell, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die vom Vorhabenträger im Vorfeld der Planung durchgeführte Überprüfung des hydraulischen Geländemodells, des hydraulischen Modells und der hydraulischen Berechnungen hätten gezeigt, dass das Modell mit den Beobachtungen anlässlich des Hochwassers 2013 gut übereinstimme. Dem Modell liege eine Rechenungenauigkeit von etwa +/- 5 cm zugrunde, die angesichts der geplanten Vorsorgemaßnahmen zu vernachlässigen sei. Im Planergänzungsverfahren sei das ursprüngliche Geländemodell durch die Erhebung weiterer Daten verfeinert worden. Es sei nunmehr der Nachweis erbracht, dass es in Folge eines Hochwassers der Weißen Elster nicht zu Verschlechterungen der Situation auf dem klägerischen Grundstück kommen werde. Im Gegenteil werde die Situation für das klägerische Grundstück deutlich verbessert. Dies betreffe die Entwässerungssituation am Borntalbach aufgrund der Verlegung des Kanalablaufs und der Errichtung einer Absperreinrichtung am Abschlagbauwerk am Silbitzer Weg. Das Grundstück sei dann nicht nur nachweislich vor einem hundertjährigen Hochwasser der Weißen Elster geschützt, sondern durch den Freibord auch vor noch größeren Hochwasserereignissen. Die Berechnung der Überflutungsflächen sei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Selbst bei Annahme ungünstigster Prämissen sei für den Abschnitt des Borntalbachs der Nachweis erbracht, dass es auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu einer Verschlechterung kommen werde. Die aufgrund der Deichschlitzung geringfügig erhöhten Wasserstände im Lastfall HQ100 beträfen ausschließlich die Grundstücke G...__ ___, ___ und ____ und auch dort nur die Gartenbereiche. Das Grundstück der Klägerin werde durch die planfestgestellte Maßnahme nicht dauerhaft in Anspruch genommen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss (12 Ordner) und zum Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss (15 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss für den Hochwasserschutz an der Weißen Elster von der Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt bis Gera Langenberg BAB 4, Abschnitt III: HWS an der Weißen Elster, Caaschwitz im Bereich Fluss-km 109+680 bis Fluss-km 112+400 vom 5. Februar 2021 in der Fassung des dazu ergangenen Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses vom 19. Oktober 2022 aufzuheben oder zu ihren Gunsten um weitere Hochwasserschutzmaßnahmen zu ergänzen.

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I. Der Entscheidung über den Klageantrag steht nicht entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss durch den Planergänzungs- und Änderungsbeschluss modifiziert wurde. Die Erweiterung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage auf dessen Änderung oder Ergänzung, die zu einem Teil des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses geworden ist und mithin eine einheitliche Planungsentscheidung darstellt, stellt keine Klageänderung im Sinne von § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dar (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 91 Rn. 9). Der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen verschmelzen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <309>). Der geänderte Plan beruht im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen. Indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 S. 3) mit der Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, muss er gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorgehen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 41.07 - juris).

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II. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig.

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1. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sowohl hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Februar 2021 als auch hinsichtlich des Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses vom 19. Oktober 2022 gewahrt, so dass es hier nicht darauf ankommt, ob für die Einbeziehung des Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses die Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO überhaupt zu beachten war (ablehnend: BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 41.07 - juris Rn. 20 ff.).

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2. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da eine wasserrechtliche Planfeststellung dazu dient, das Vorhaben auf seine Rechtmäßigkeit unter allen öffentlich-rechtlichen Aspekten zu prüfen und außerdem alle von ihm betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, liegt es auf der Hand, dass ein solches Entscheidungsprogramm zugleich auch dem Schutz der privaten Betroffenen dient. Daher kann grundsätzlich jeder, dessen Belange bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, den Planfeststellungsbeschluss mit der Behauptung anfechten, dass diese Belange nicht oder nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden sind (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 (66) und vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 55). Wie weit der Kreis der so geschützten Personen im Einzelnen reicht (dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - juris), braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn es steht - auch unter den Beteiligten - außer Frage, dass die Klägerin, deren Wohngrundstück in der Elsteraue und damit im natürlichen Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster liegt, von einem Hochwasserereignis des Flusses betroffen sein kann. Dementsprechend hat der Beklagte gerade im Hinblick auf die Betroffenheit der Klägerin in der Ortslage von Pohlitz (im Bereich der Einmündung des Borntalbaches in den Robener Bach) im Planfeststellungsbeschluss einen Planergänzungsvorbehalt angebracht und den Plan auch im Hinblick auf einen Hochwasserschutz für das klägerische Grundstück durch den Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss vom 19. Oktober 2022 geändert.

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Die Klägerin ist nicht enteignungsbetroffen, da ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird. Das planerische Abwägungsgebot hat jedoch auch für nur mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen Belangen bzw. privaten Belangen der vom Vorhaben begünstigten Dritten stattfindet. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Verletzung des Abwägungsgebots erscheint zumindest möglich, weil die Klägerin geltend machen kann, dass eigene abwägungserhebliche Belange nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen seien, so dass zu ihren Lasten das drittschützende Abwägungsgebot verletzt sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - juris und vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 - BVerwGE 90, 42 <49>).

33

Die Klägerin ist schließlich nicht offensichtlich mit jeglichem Vorbringen präkludiert, so dass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden kann (dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage 2021, § 73 Rn. 92).

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3. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt nicht deswegen, weil der Beklagte durch den Planergänzungsbeschluss Regelungen getroffen hat, die sich auch zugunsten der Klägerin auswirken. Ihrer Klage ist damit nicht "der Boden entzogen" und ihr infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis zu verwehren, wie der Beklagte meint. Hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss vom 5. Februar 2021 getroffenen Regelungen zur Schlitzung des Pohlitzer Deichs und der dadurch vorbereiteten Flutung des dahinterliegenden Retentionsraums im Hochwasserfall, aus denen die Klägerin ihre Betroffenheit insbesondere ableitet, ist ihr gegenüber weder Bestands- noch Rechtskraft eingetreten, und es liegt auch kein Fall der Einwendungspräklusion vor. Die Klägerin hat von Anfang an eine (gesteigerte) Gefahr für ihr Grundstück im Hochwasserfall durch die beabsichtigte Deichschlitzung geltend gemacht sowie das Fehlen ausreichender Schutzmaßnahmen eingewandt und sieht ihre Rechte auch nicht durch die Festsetzungen im Planergänzungsbeschluss des Beklagten gewahrt, so dass auch insoweit ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden kann. Ob die Anträge der Klägerin erfolgreich sein werden, ist hingegen eine Frage der Begründetheit.

35

III. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses vom 19. Oktober 2022 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und § 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ).

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1. Die Klägerin hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine bestimmte Alternativplanung, denn welche Planung mit dem Ziel ihrer verbindlichen Feststellung in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wird, entscheidet allein die Vorhabenträgerin. Änderungen der planerischen Konzeption kann allenfalls die Planfeststellungsbehörde anordnen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388-396 = juris Rn. 15).

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2. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist unbeschadet der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur im Rahmen der von der Klägerin zulässigerweise vorgebrachten Tatsachen zu prüfen. Dabei sind der gerichtlichen Überprüfung (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die die Klägerin unter Beachtung der Frist des § 6 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) substantiiert vorgebracht hat. Als Nichtenteignungsbetroffene kann die Klägerin keine vollständige Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (s. o.), sondern nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 = juris Rn. 6).

38

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung vom 19. Oktober 2022 (stRspr, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m. w. N.). Zu berücksichtigen wären allerdings Rechtsänderungen, durch die ein vormaliger Rechtsverstoß des Planfeststellungsbeschlusses entfiele (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52).

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3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Mängeln, die dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen.

40

a. Der Planfeststellungsbehörde sind keine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.

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Die Klägerin hält den Planfeststellungsbeschluss für fehlerhaft, weil die gesamte Planfeststellung auf einem ungenügenden Datenmaterial beruhe und wendet damit sowohl hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der Planfeststellung absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b UmwRG, zumindest aber relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG ein.

42

Der Begriff eines Verfahrensfehlers ist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (auch in der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023, veröffentlicht am 28. Dezember 2023, in Kraft seit dem 29. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 405, S. 1) nicht näher definiert. Nach herkömmlichem Rechtsverständnis werden darunter nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder -vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - juris Rn. 18). Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet. Die Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 f.). Demnach handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten (Ermittlungs-) Mangel nicht um einen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls um einen inhaltlichen Fehler.

43

b. Der Planfeststellungsbeschluss ist zulässigerweise (§ 68 Abs. 1 WHG i. V. m. § 5 ThürVwVfG und § 74 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 VwVfG) öffentlich bekannt gemacht worden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht den Vorgaben des § 41 Abs. 4 VwVfG entsprochen haben könnte, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

44

Einen Fehler bei der Internetveröffentlichung (§ 5 ThürVwVfG i. V. m. § 27a VwVfG) zeigt die Klägerin nicht auf und ein solcher liegt ersichtlich auch nicht vor. Es bedarf folglich keiner Entscheidung, ob und ggfs. wie Fehler bei der Internetveröffentlichung auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung durchschlagen (siehe hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 -, juris Rn. 22 <23> und Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 27a Rn. 13).

45

4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen und die die Klägerin rügen könnte.

46

a. Nach § 68 Abs. 3 WHG ist der Ausbau eines Gewässers, den der Beklagte mit den vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen (vgl. § 67 Abs. 2 WHG) beabsichtigt, von einer vorherigen Planfeststellung abhängig. § 68 Abs. 3 WHG enthält wie vergleichbare Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur wasserrechtlichen Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 -, BVerwGE 72, 15 <20> = juris m. w. N.). Mit dieser Ermächtigung ist der Behörde ein Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) eingeräumt, das sich auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Das Planungsermessen ist nicht schrankenlos, sondern unterliegt zum einen den rechtlichen Bindungen, die sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes ergeben, zum anderen den Schranken, die aus allgemeinen rechtsstaatlichen, für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsätzen folgen. So darf ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nur erlassen werden, wenn die in § 68 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WHG normierten Voraussetzungen vorliegen, also eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). § 68 Abs. 3 WHG benennt damit im Verbund mit den in § 67 Abs. 1 WHG normierten Anforderungen materielle Voraussetzungen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen jedoch nicht abschließend beschrieben. Sie können sich auch aus solchen materiellen Rechtsvorschriften ergeben, die bei der Planfeststellung infolge der verfahrensrechtlichen Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zusätzlich zu beachten sind. Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Planes weiter voraus, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Ausübung des Planungsermessens die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen einhält, insbesondere also den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <132 f.> m. w. N.).

47

Geprüft wird zunächst, ob die Planfeststellungsbehörde ihre Bindung an vorgelagerte Entscheidungen hinreichend beachtet hat (aa.). Ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben muss darüber hinaus objektiv erforderlich sein, es muss also eine Planrechtfertigung gegeben sein (bb.). Soweit dem Vorhaben keine „zwingenden Versagungsgründe“ entgegenstehen (cc.), muss schließlich das Abwägungsgebot hinreichend beachtet worden sein (dd.).

48

Nach den von der Klägerin rechtzeitig vorgebrachten Rügen ist hier davon auszugehen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, soweit er Rechte der Klägerin betrifft, den genannten rechtlichen Rahmen einhält.

49

aa. Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde an vorangegangene (interne) Planungsentscheidungen aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund von Weisungen gebunden war, sind nicht vorgetragen und liegen ersichtlich auch nicht vor.

50

bb. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt auch über die notwendige Planrechtfertigung, die als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung ist.

51

Die objektive Erforderlichkeit der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme ergibt sich zweifelsohne daraus, dass große Teile der Ortslagen von Pohlitz und Caaschwitz in den Flussauen der Weißen Elster und ihrer Nebengewässer liegen und die Hochwasserereignisse von 2008 und 2013 bestätigt haben, dass in der Vergangenheit durchgeführte Flussregulierungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen aufgrund von hydrologischen Veränderungen nicht mehr ausreichen, um die Ortslagen vor einem Hochwasser mit einer statistischen Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in hundert Jahren (BHQ) unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik effektiv zu schützen.

52

cc. Für die Planrechtfertigung kommt es zudem darauf an, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeininteresse erforderlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364 <375>). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 i. V. m. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen und an oberirdischen Gewässern - wie der Weißen Elster - so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht zu erwarten ist.

53

Die Klägerin hat die Annahme des Beklagten, dass die planfestgestellte Maßnahme zum Erreichen der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes beiträgt, mit ihren Einwänden nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahme nicht erst bei ihrer Unausweichlichkeit gegeben (st. Rspr. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 35 und Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 - 142). Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Hochwasserschutzmaßnahmen evident unsachlich wären, weil es für das Vorhaben an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich seit der Entscheidung des Beklagten die Verhältnisse grundlegend gewandelt hätten.

54

Es besteht ein konkretes Bedürfnis für die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen. Ziel des planfestgestellten Gewässerausbaus im Planungsabschnitt C1 (Pohlitz) ist es, im Bemessungshochwasserfall das Auftreten einer Schwallwelle im Deichhinterland abzuwenden. Im Planungsabschnitt C.2 (Caaschwitz) soll der Hochwasserschutz für die hinter dem, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden, Caaschwitzer Deich gelegene Ortslage der Gemeinde Caaschwitz und ihrer Siedlungsflächen sichergestellt werden. Dafür soll die Standsicherheit des Pohlitzer Deichs verbessert und die Zufahrt zur Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sichergestellt werden. Außerdem soll oberstrom von Caaschwitz das natürliche Retentionspotential der Elsteraue, in die der Caaschwitzer Deich bisher einschneidet, erschlossen werden. Zudem soll die Binnenentwässerung durch Veränderung der Gewässerstruktur der Weißen Elster im Bereich zwischen dem Forellenbach und der Schnauder verbessert werden.

55

dd. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben gegen die Anforderungen zwingenden Rechts verstößt. Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist und andere Anforderungen, die sich aus dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, erfüllt werden.

56

(1) Zwingende Versagungsgründe ergeben sich aus materiell-rechtlichen Vorschriften, die zwingend zu beachten sind, deren Vorgaben also auch im Wege der Abwägung nicht überwunden werden können. Für die wasserhaushaltsrechtliche Planfeststellung können sich solche Versagungsgründe aus dem WHG (vgl. § 68 Abs. 3 WHG) selbst ergeben.

57

Der planfestgestellten Maßnahme stehen jedoch insbesondere keine Gründe des Hochwasserschutzes entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Vorhabenträgerin beabsichtigten Maßnahmen zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung der Hochwasserrisiken (vgl. § 73 WHG) oder einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen führen. Denn es ist gerade das Ziel der Maßnahme, den Hochwasserschutz, der bei den jüngsten Hochwasserereignissen versagt hat, unter Einbeziehung der natürlichen Retentionsflächen der Weißen Elster nachhaltig zu verbessern. Es steht außer Zweifel, dass die planfestgestellten Maßnahmen das Planungsziel Hochwasserschutz erreichen können. Denn das Vorhaben ist nach seiner tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform in der Lage, eine mehr als nur vernachlässigbare Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken (dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 1997 - Bs V 8/96 - ZfW 1997, 111; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 C 12916/98 - ZfW 2000, 145). Die Zufahrt zur Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule soll durch Anhebung der beim jüngsten Hochwasser überfluteten Zufahrtstraße sichergestellt werden. Außerdem sollen durch die beabsichtigten Ausbaumaßnahmen die Landwirtschaftsflächen hinter dem Pohlitzer Deich als natürlicher Retentionsraum der Weißen Elster ab einem HQ20 wieder in größerem Umfang nutzbar gemacht werden und einer Schwallwelle im Hochwasserfall durch den Ausbau des derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Pohlitzer Deichs entgegengewirkt werden. Da sich durch die beabsichtigte Deichschlitzung bei einem HQ100 die Wasserstände im Überschwemmungsgebiet erhöhen werden, soll zum Schutz der Ortslage von Pohlitz im Bereich der G___-____ - im Hinblick auf einen möglichen Rückstaueinfluss der Weißen Elster auf das Abflussvermögen des Robener Bachs und des Borntalbachs - ein Absperrorgan am Abschlagbauwerk des Borntalbachs am Silbitzer Weg eingebaut, eine Hochwasserschutzwand entlang der dem Robener Bach zugewandten Nutzungsgrenze der Grundstücke G..., ___ und ___ mit einem 0,20 m hohen Freibord errichtet, der Borntalbach in der Ortsmitte von Pohlitz auf einer Länge von 15 Metern oberhalb seiner Mündung in den Robener Bach ausgebaut sowie ein Sielbauwerk und ein Mahlbusen in diesem Bereich geschaffen werden. Der bestehende Regenwasserkanal soll von seiner derzeitigen Einmündung in den Borntalbach in der Ortsmitte hin zu einer neu zu schaffenden Einmündung unmittelbar stromab des neu zu errichtenden Sielbauwerks verlängert und die Überfahrt zur Kleingartenanlage über den Robener Bach angepasst werden.

58

(2) Es ist nicht eingewandt und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Planungsunterlagen, dass das planfestgestellte Vorhaben gegen allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 oder § 27 WHG) verstößt, insbesondere sind weder im Planungsabschnitt C.1 noch im Planungsabschnitt C.2 neue Stauanlagen (vgl. § 34 WHG) vorgesehen, und es ist ausdrücklich Ziel der Maßnahme, die natürlichen Abflussverhältnisse der Weißen Elster wiederherzustellen oder jedenfalls zu verbessern (vgl. § 6 Abs. 1 WHG).

59

b. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Klägerin nicht abwägungsfehlerhaft behandelt.

60

Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 13. November 2024 - 5 O 515/20 - juris Rn. 38 f.; BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9/19 -, juris Rn. 47, vom 7. Juli 2020 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152 und vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37 sowie Beschluss vom 27. April 2023 - 4 VR 3.22 - juris Rn. 9). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 36).

61

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt diese Anforderungen nicht zum Nachteil der Klägerin außer Acht. Eine Ausblendung oder unvertretbare Fehlgewichtung der zu Gunsten der Klägerin streitenden abwägungserheblichen Belange ist hier nicht zu erkennen.

62

aa. Im Rahmen ihrer Ermittlungen zum Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss hat die Planfeststellungsbehörde sich mit den auf ein erhöhtes Hochwasserrisiko durch die beabsichtigte Deichschlitzung bezogenen Einwänden der Klägerin befasst. Im - dem Grundstück der Klägerin zugewandten - Hinterland des Deiches bewirke die Deichschlitzung, dass die Wasserstände beim HQ100 der Weißen Elster um bis zu 25 cm stiegen. Durch die beabsichtigte Maßnahme werde demnach Retentionsraum gewonnen, aber auch der Rückstaueinfluss der Weißen Elster auf den Borntalbach in der Ortsmitte von Pohlitz um 60 m in Richtung G... (an der das Grundstück der Klägerin gelegen ist) ausgedehnt. Deshalb sei es nicht auszuschließen, dass der Rückstaueinfluss auf die Gewässer II. Ordnung (Borntalbach und Robener Bach) nachteilige Wirkungen für die Ortslage von Pohlitz entfalte. Aktualisierte Berechnungen hätten allerdings ergeben, dass nur noch von einer äußerst geringen Zunahme des Wasserstands ausgegangen werden müsse, der sich im Rahmen der Ungenauigkeit des Berechnungsmodells bewege. Für das Grundstück der Klägerin sei im Bemessungsfall (bei einem HQ100) eine Überflutung nicht mehr nachweisbar. Im Zuge einer terrestrischen Nachvermessung vom 1. Juli 2021 sei auch das Gewässerprofil des Borntalbachs exakter erfasst worden. Danach seien die Uferhöhen zum Grundstück der Klägerin ausreichend, um eine Überflutung des Grundstücks im Bemessungsfall zu verhindern.

63

bb. Die Klägerin hat die Berechnungen der Vorhabenträgerin, die auf einem hydraulischen Geländemodell beruhen, nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Beklagte hat das Geländemodell, das hydraulische Modell und die hydraulischen Berechnungen fachlich und rechnerisch überprüft und u. a. unter Zuhilfenahme der seinerzeit gefertigten Luftbilder eine gute Übereinstimmung des Modells mit den Beobachtungen anlässlich des Hochwassers im Jahre 2013 festgestellt. Im Rahmen des Planergänzungs- und -änderungsverfahrens hat die Vorhabenträgerin ihr Modell verfeinert. Sie hat Nachvermessungen durchführen lassen, um den Rückstaueinfluss der Weißen Elster in das Hinterland und die Gewässer II. Ordnung zu simulieren und so das Abflussvermögen für den Robener Bach und den Borntalbach genauer ermitteln zu können. Die ermittelten Daten wurden sowohl in das Modell des Ist-Zustands, als auch in das Modell des Planzustands eingearbeitet und das 2D-hydrodynamische-numerische Modell wurde fortgeschrieben. Um die Rückstaueinflüsse der Weißen Elster auf den Robener Bach und den Borntalbach zu berechnen, wurde das Modellnetz im Bereich der Bäche an der Grenze zum Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster auf der Basis der Ergebnisse der terrestrischen Vermessung weiter verfeinert. Die gewonnenen Ergebnisse wurden mit den Werten der Hochwasserregionalisierung „HQ-Regional-Thüringen“ abgeglichen, so dass das Hauptereignis HQ100 in dem Modell mit einem gleichzeitigen Auftreten eines HQ2 bis HQ5 des Robener Bachs überlagert wurde. Zudem wurde im Sinne einer zusätzlichen Sicherheit für die Maßnahmenplanung durch den Vorhabenträger eine vollständige Ableitung des Abflussanteils des Borntalbachs (0,7 qm/s) über den durch die Ortsmitte fließenden Gewässerzweig des Borntalbachs angenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die den Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen der Vorhabenträgerin und das daraus entwickelte Modell fehlerhaft wären. Die Klägerin hat sich nach den umfangreichen Erläuterungen durch die Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, generell ein weiteres Gutachten zu fordern, ohne sich mit dem von der Vorhabenträgerin erstellten Modell nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

64

cc. Die Planfeststellungsbehörde hat sich ergänzend zur Deichschlitzung und Anhebung des Silbitzer Wegs dafür entschieden, entlang der bestehenden Grundstückseinfriedungen der Grundstücke G... bis _____ rechtsseitig des Robener Bachs eine Hochwasserschutzwand mit einer Höhe von 0,5 m zu errichten. Außerdem soll der Zweig des Borntalbachs in der Ortsmitte in Form eines U-Profils aufgeweitet werden. Oberstrom der Mündung des durch die Ortsmitte verlaufenden Zweigs des Borntalbachs soll ein Sielbauwerk errichtet werden. Der bestehende Regenwasserkanal soll erweitert und künftig unterhalb des Sielbauwerks einbinden, und im Bereich der Zufahrt zur Gartenanlage soll der Weg angehoben werden. Um ankommende Hochwasserabflüsse des Borntalbachs zukünftig um die Ortslage von Pohlitz herum über den ursprünglichen Gewässerzweig Borntalbach und nicht über den durch die Ortsmitte verlaufenden Zweig abzuleiten, soll eine Absperreinrichtung am Abschlagsbauwerk im Borntalbach am Silbitzer Weg errichtet werden (sog. Variante 1).

65

dd. Die Klägerin, die als Betroffene die Vorzugswürdigkeit einer ihre Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 2 K 82/12 -, juris Rn. 47 m. w. N.), hat nicht eingewandt, dass die von der Planfeststellungsbehörde verworfene Variante 2 mit ihren Untervarianten 2a und 2b vorzugswürdig gewesen wären.

66

ee. Die Planfeststellungsbehörde hat die Alternativlösungen (Variante 2 und Untervarianten) als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbezogen (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 9 A 9.04 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Sie hat die in Betracht kommenden Alternativen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet (Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss, Seite 21) und kam zu dem Ergebnis, dass die Vorzugsvariante den optimalen Abfluss im Hochwasserfall bei möglichst geringen bau- und anlagenbedingten Beeinträchtigungen berücksichtige und den Vorhabenzielen am ehesten Rechnung trage. Durch diese Variante werde der Retentionsraum der Weißen Elster weitestgehend erhalten, der auch als Kompensation für die geplante Eindeichung der Ortslage von Caaschwitz benötigt werde. Bei Verwirklichung der Vorzugsvariante, die von der Errichtung einer langgestreckten, die Retentionsfläche durchschneidenden Hochwasserschutzwand (wie in der Variante 2) absehe, würden dagegen allenfalls Kleingartenanlagen mit einem erheblich geringeren Schadenspotential überflutet. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nichts dafür vorgetragen, dass die Bevorzugung der Variante 1 auf einer Bewertung beruht, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (dazu BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393 = juris m. w. N.). Insbesondere lässt sich auch nicht erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten überschritten hätte, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine andere als die gewählte Variante der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 57 m. w. N.), weil sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde.

67

Es ist auch nicht zu beanstanden und auf die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht von Einfluss, dass sich die Vorhabenträgerin von vornherein gegen die Errichtung eines weiteren Deichs zum Hochwasserschutz für Pohlitz entschieden hat, wie ihn sich die Klägerin für einen besseren Hochwasserschutz für ihr Grundstück wünscht. Abgesehen davon, dass die Errichtung eines weiteren Deichs zu einer von der Vorhabenträgerin ausdrücklich nicht gewollten weiteren Zerschneidung der natürlichen Retentionsflächen führen würde, hat die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine bestimmte Alternativplanung, weil allein der Vorhabenträger entscheidet, welche Planung mit dem Ziel ihrer verbindlichen Feststellung in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wird. Änderungen der planerischen Konzeption kann allenfalls die Planfeststellungsbehörde anordnen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = juris Rn. 15).

68

ff. Die Einwände der Klägerin gegen die planfestgestellten Maßnahmen verfangen nicht, weil sie nicht substantiiert sind. Insbesondere vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Abwägung sei fehlerhaft, weil der Beklagten die schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht hinreichend ermittelt bzw. unzureichend bewertet habe. Die Bedenken hinsichtlich eines überhöhten Überschwemmungsrisikos für das klägerische Grundstück, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu ausführlich und m. w. N. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 - juris), erweisen sich angesichts der hydraulischen Berechnungen in den Planunterlagen mit der bloßen, durch keinerlei Tatsachen belegten Behauptung, dass die Berechnungsunterlagen nicht vollständig seien, als unsubstantiiert.

69

Die Planfeststellungsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass weder im Ist- noch im Planzustand eine oberirdische Flutung des klägerischen Grundstücks zu erwarten ist. Die durch das Vorhaben hervorgerufenen erhöhten Wasserstände im Borntalbach (Ortsmitte) entlang des klägerischen Grundstücks bewegten sich nach den Berechnungen der Vorhabenträgerin zwischen + 13 cm am Zusammenfluss Robener Bach/Borntalbach (Ortsmitte) und 0 cm an der Grundstückszuwegung in der G.... Gemäß der hydraulischen Berechnung der Vorhabenträgerin führten diese höheren Wasserstände nicht dazu, dass die Leistungsfähigkeit des Gerinnes des Borntalbachs (Ortsmitte) überschritten würde und es zu einer Ausuferung über die angrenzenden Geländehöhen des klägerischen Grundstücks hinaus komme.

70

Mit dem Einwand der Klägerin, dass die angenommenen Wassermengen am Borntalbach falsch seien, hat sich die Planfeststellungsbehörde befasst und kam zu dem Ergebnis, dass die den Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen der Vorhabenträgerin aus Sicht der Planfeststellungsbehörde von hinreichend ungünstigen Randbedingungen ausgegangen seien. Der Gesamtabfluss des Robener Bachs zur Weißen Elster verteile sich im Bereich der Ortslage von Pohlitz auf den Robener Bach, den Borntalbach (ursprünglich) und das Grabensystem des Borntalbachs (Ortsmitte). Durch die Dimensionierung des Abschlagsbauwerks des Borntalbachs würden Hochwasserabflüsse schon jetzt eher über den Borntalbach (ursprünglich) abfließen. Zukünftig werde durch eine Absperreinrichtung am Abschlagsbauwerk sichergestellt, dass ankommende Hochwasserabflüsse nicht mehr in den Abzweig Borntalbach (Ortsmitte) geleitet würden. Die von der Vorhabenträgerin angenommene Abflussmenge von 70 % über den Abzweig Ortsmitte berücksichtige daher ungünstige Verhältnisse. Außerdem werde die Regenwasserkanalisation künftig stromab des Grundstücks der Klägerin in den Borntalbach geführt. Selbst wenn durch eine meteorologische Großwetterlage der Borntalbach und die Weiße Elster gleichzeitig Hochwasser führen würden, lägen die Berechnungen, die den HQ100 an der Weißen Elster und HQ2 bis HQ5 im Nebengewässer berücksichtigten, ausreichend auf der sicheren Seite.

71

Auch mit dem Einwand der Klägerin, dass durch den Rückstau und die Anhebung des Wasserspiegels das Wasser über eine Entwässerungsleitung in ihr Grundstück gedrückt werde, hat sich die Planfeststellungsbehörde auseinandergesetzt (Planergänzungs- und Planänderungsbeschluss, Seite 26) und sieht es durch die Berechnungen der Vorhabenträgerin als nachgewiesen an, dass es durch die geplante Verlängerung und Erweiterung der Regenwasserkanals und die Verlegung der Einmündung in den Borntalbach zu einer Entlastung der Gewässerstrecke entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze der Klägerin kommen werde. Als Vorkehrung zum Schutz vor möglichen nachteiligen Vorhabenwirkungen durch einen Rückstaueinfluss der Weißen Elster auf den Borntalbach (Ortsmitte) hat die Planfeststellungsbehörde - nachdem die Klägerin den auf ihrem Grundstück geplanten Maßnahmen widersprochen hatte - nun festgelegt, dass das von der Vorhabenträgerin beantragte Sielbauwerk und zur Sicherstellung der Binnenentwässerung unmittelbar stromauf des Siels ein Mahlbusen anzulegen sei, sowie stromab des Sielbauwerks der Borntalbach (Ortsmitte) bis zu seiner Mündung in den Robener Bach so auszubauen sei, dass der verlängerte und ausgebaute Regenwasserkanal dort eingebunden werden könne. Es ist von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen, noch ersichtlich, dass diese Maßnahmen, die die Wasserzuleitungen zum Borntalbach erst jenseits ihres Grundstücks hinter dem Sielbauwerk vorsehen, nicht geeignet sind, einen Wasserrückstau aus den Gewässern II. Ordnung und dem Regenwasserkanal bei einem HQ100 der Weißen Elster zu unterbinden.

72

Nach alldem wurden die privaten Belange der Klägerin im Rahmen der Abwägung nicht unverhältnismäßig und damit rechtsfehlerhaft zurückgesetzt.

73

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss verletze das (als Abwägungsdirektive zu beachtende) Gebot der Konfliktbewältigung, weil die Maßnahmen zum Schutz der übrigen Grundstücke im Überschwemmungsgebiet nicht ausreichten. Abgesehen davon, dass sie nur eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, hat die Vorhabenträgerin auch diese Grundstücke in ihre hydraulischen Berechnungen einbezogen und die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt.

74

IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

75

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.