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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.10.2025 – 4 EO 16/25

ECLI:DE:OVGTH:2025:1030.4EO16.25.00

Tenor

1. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Dezember 2024 sinngemäß die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2024 hinsichtlich der Anordnung,

den „abzuholenden Sperrmüll und die abzuholenden Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altmetalle zu den jeweiligen Abfuhrterminen zu dem festgesetzten Abfallsammelplatz am Beginn der Straße „S ... , S ... , Ortsteil H ...  (siehe Luftbild, beigefügt als Anlage) zu verbringen und dort zur … Abholung bereitzustellen“,

wiederhergestellt hat, wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 auf die Beschwerde des Antragsgegners abgeändert. Soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2024 hinsichtlich der Anordnung,

„die vorzuhaltenden Abfallbehälter (Restabfallbehälter, Blauer Wertstoffbehälter …) zu den jeweiligen Abfuhrterminen zu dem festgesetzten Abfallsammelplatz am Beginn der Straße „S ... , S ... , Ortsteil H ...  (siehe Luftbild, beigefügt als Anlage) zu verbringen und dort zur … Leerung bereitzustellen“ begehren,

wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, (vor Vollzug der Anordnung) durch geeignete verkehrsrechtliche Anordnungen sicherzustellen, dass der als Sammelplatz bestimmte Bereich zu den jeweiligen Abfuhrterminen nicht als öffentlicher Parkplatz genutzt werden kann.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten als Gesamtschuldner in beiden Rechtszügen zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.

3. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.125,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Anordnung der Verbringung von Abfall an einen festgelegten Sammelplatz.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks S ...  in  ...  S ...  (Gemarkung H ... , Flur 1, Flurstück a ... ). Das Grundstück ist mit einem 80 l Restabfallbehälter (Schwarz) und einem blauen 240 l Wertstoffbehälter an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen. Von der Entsorgung des Bioabfalls sind die Antragsteller befreit. Ausweislich seiner Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung werden die in den Abfallbehältern gesammelten Abfälle, der Sperrmüll, Elektro-, Elektronikkaltgeräte und Altmetalle grundsätzlich im sog. Holsystem durch den Antragsgegner abgefahren.

3

Nach vorheriger Anhörung verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Mai 2024 gegenüber den Antragstellern, dass die für das „Grundstück Gemarkung H ...  Flur 2 Flurstück a__ vorzuhaltenden Abfallbehälter, der abzuholende Sperrmüll und die abzuholenden Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altmetalle […] ab sofort zu den jeweiligen Abfuhrterminen zu dem festgesetzten Abfallsammelplatz am Beginn der Straße „S ... , S ...  Ortsteil H ... “ (siehe Luftbild, beigefügt als Anlage) zu verbringen und dort zur Leerung bzw. zur Abholung bereitzustellen“ sind (Nr. 1). Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der genannten Verfügung an (Nr. 2).

4

Die Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Den fristgemäß erhobenen Widerspruch der Antragsteller wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2024 zurück. Über die von den Antragstellern erhobene Klage (7 K 1489/24 We) ist noch nicht entschieden.

5

Dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 stattgegeben.

6

Begründend hat es ausgeführt, für die Abfallarten Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altmetalle fehle es für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Anordnung an einer satzungsrechtlichen Grundlage. Die Anordnung könne nicht auf § 17 Nr. 6 KrW/AbfS gestützt werden, da diese Vorschrift nach dem Wortlaut nur „die Bereitstellung, Benutzung und Aufstellung der Behälter im Bring- und Holsystem“ regele. Für die Abfallarten Sperrmüll, Altmetalle, Elektro- und Elektroaltgeräte sei § 15b Nr. 2 KrW/AbfS einschlägig. Auch diese Bestimmung sehe die Möglichkeit der Festlegung eines Sammelplatzes nicht vor.

7

Es könne dahin stehen, ob die Abfuhr des Abfalls vom Grundstück aus unmöglich ist oder nicht. Denn schon die Festlegung des Sammelplatzes für die in Rede stehenden Abfallbehälter sei wegen Unverhältnismäßigkeit rechtwidrig. Der festgelegte Sammelplatz sei voraussichtlich ungeeignet. Es stehe nicht fest, wer Eigentümer des Sammelplatzgrundstücks sei und ob dieser der regelmäßigen wöchentlichen Nutzung zugestimmt habe. Bei dem Sammelplatz handele es sich um einen öffentlichen Parkplatz. Dass an den Abfuhrtagen bzw. am Abend vorher das öffentliche Parken ausgeschlossen sei, lasse sich nicht feststellen. Auch lasse sich nicht nachvollziehen, ob der Sammelplatz groß genug sei, um die von dreizehn Grundstücken aus zu verbringenden Abfallbehälter aufzunehmen.

8

Nach Zustellung des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 am 23. Dezember 2024 hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde erhoben und begründet.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronischen Gerichtsakten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, des Verfahrens 7 K 1489/24 We sowie den Behördenvorgang des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen.

II.

10

Vorauszuschicken ist, dass das Rubrum von Amts wegen so zu fassen war, dass der Antragsgegner nicht durch den Werkleiter, sondern durch den Landrat vertreten wird. Bei dem Abfallwirtschaftszweckverband handelt es sich um einen Eigenbetrieb des Landkreises, der nach § 76 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. Eine Vertretung des Landkreises durch den Werkleiter des Eigenbetriebes scheidet in vorliegender Verwaltungsstreitigkeit aus, da sich die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Werkleiters nach § 76 Abs. 1 Satz 2 ThürKO nur auf die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs und nicht auf hoheitliche Maßnahmen erstreckt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 1998 - 4 EO 736/95 - und vom 20. November 1998 - 4 ZEO 881/97 - beide juris).

11

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Bereitstellungsanordnung sowohl für die vorzuhaltenden Abfallbehälter (Restabfallbehälter, Blauer Wertstoffbehälter, gegenwärtig jedoch keinen Bioabfallbehälter) als auch für die Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altmetallen wendet, hat nur teilweise Erfolg. Soweit die Bereitstellungsanordnung sich auf Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altmetalle bezieht, ist die Beschwerde unbegründet (1.). Hinsichtlich der Anordnung, die vorzuhaltenden Abfallbehälter zum festgelegten Sammelplatz zu bringen, hat die Beschwerde Erfolg (2.).

12

1. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid auferlegte Verpflichtung, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altmetalle zu den Abholterminen auf den festgelegten Sammelplatz bringen, angeordnet hat, geben die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die tragende Erwägung zugrunde, dass es in der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung (Krw-AbfS) bezogen auf die Abfallarten, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Altmetalle keine Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Sammelplatzes gebe. Mit seiner Beschwerdebegründung gelingt es dem Antragsgegner nicht, diese Auffassung zu erschüttern.

13

a. Soweit der Antragsgegner sinngemäß vorträgt, dass § 17 Nr. 6 Satz 1 der Satzung des Unstrut-Hainich-Kreises zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 16. April 2010 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 8. Januar 2024 (Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung - KrW-AbfS) entsprechend anwendbar sei, führt sein Vortrag nicht darauf, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung vorliegen könnten.

14

Nach § 17 Nr. 6 Satz 1 KrW-AbfS sind Abfallbehälter und Restabfallsäcke am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend ab 18.00 Uhr an dem mit dem Kreis abgestimmten Sammelplätzen (und dann nicht auf bzw. vor dem Grundstück) bereitzustellen. Indem der Antragsgegner eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fordert, bestätigt er zunächst sogar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es eine ausdrücklich geregelte satzungsrechtliche Rechtsgrundlage, die die Festlegung eines Sammelplatzes für die Bereitstellung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Altmetallen ermöglicht, nicht gibt. Unstreitig enthält § 15b Nr. 2 Krw-AbfS eine solche Regelung nicht. Denn nach dieser Bestimmung ist der (angegebene) Abfall in diesem Sinne am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend der Abfuhr „auf bzw. vor dem benannten Grundstück“ bereitzustellen. Die Möglichkeit der Festlegung eines Sammelplatzes wird nicht genannt.

15

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt eine analoge Anwendung des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS nicht in Betracht. Insofern ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die analoge Anwendung einer (wegen der Festlegung des Sammelplatzes und der daraus resultierenden Verpflichtung, den Abfall über eine gewisse Wegstrecke zu transportieren) belastenden Regelung mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar wäre. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS hier auch nicht vor. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Interessenlage.

16

Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht schon, dass der Antragsgegner sich nicht zu seinen Gunsten darauf berufen kann, weil er selbst der Geber der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung ist und seine Satzung jederzeit ändern könnte. Die Annahme einer planwidrigen Lücke kommt in erster Linie in Betracht, wenn ein Dritter aus einem (hier nur materiellen) Gesetz (Leistungs- oder Abwehr-)Ansprüche herleiten will, obwohl es keine ausdrückliche Regelung gibt. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsgegner als Satzungsgeber offensichtlich nicht. Ergänzend kommt hinzu, dass der Antragsgegner selbst Zugriff auf die die Entstehungsgeschichte der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung dokumentierenden Unterlagen hat, jedoch nicht einmal die Begründung, die in einer Beschlussvorlage zu erwarten sein dürfte, vorlegt oder zumindest vorträgt, dass es keine Begründung gibt. Soweit der Antragsgegner meint, bezogen auf die Abfallbehälter sei der Wille deutlich geworden, dass Abfälle dann nicht (am Grundstück) eingesammelt und (von dort aus) befördert werden sollen, wenn eine Anfahrbarkeit des jeweiligen Grundstückes nicht oder nur schwer möglich ist, führt dies nicht zwingend auf die Schlussfolgerung, eine vergleichbare Regelung sei auch für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altmetalle gewollt gewesen. Vielmehr erscheint es angesichts des eindeutigen und unterschiedlichen Wortlauts von § 17 Nr. 6 Satz 1 und § 15b Nr. 2 Krw-AbfS denkbar, es sei bewusst davon Abstand genommen worden, die Festlegung eines Sammelplatzes für diese Abfallarten zu ermöglichen, weshalb es sich um „beredtes Schweigen“ handelt.

17

Dafür spricht auch, dass bezogen auf den in Abfallbehältern dem Entsorgungsträger zu überlassenden Abfall und dem „lose“ zu überlassenden Sperrmüll insbesondere aus der Perspektive der Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung keine interessengleich Lage besteht. Denn die Übergabemodalitäten der jeweils zu entsorgenden Abfallart sind überhaupt nicht vergleichbar. Der von den Benutzern in Abfallbehältern zu sammelnde und zu überlassende Abfall befindet sich bis zu seiner Übergabe mittels Entleerung des Abfallbehälters durch den Entsorgungsträger in diesem schützenden und begrenzendem Behältnis. Der Besitz an jenem, im Abfallbehälter gesammelten Abfall ist bis zur Entleerung durch den Entsorgungsträger gleichbedeutend mit dem Besitz an dem Abfallbehälter. Wird der Abfallbehälter zur Entleerung an den Abfallterminen auf bzw. vor dem eigenen Grundstück aufgestellt, bleibt dem Benutzer angesichts der geringen Entfernung zu seinem Grundstück auch am Abfuhrtag eine unmittelbare Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit erhalten, um bis zur Übergabe durch Entleerung sein Besitzrecht und seine Verkehrssicherungspflicht auszuüben. Wenn für die Entsorgung des in einem Abfallbehälter gesammelten Abfalls ein vom jeweiligen Grundstück bzw. dem unmittelbaren Bereich vor dem Grundstück weiter entfernter Stellplatz für die Übergabe bestimmt wird, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den (mit Rollen versehenen) Abfallbehälter zu diesem Übergabeort zu bringen. Die Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit wird zwar gelockert; der gesammelte Abfall, für den der übergabepflichtige Benutzer der Abfallentsorgung bis zur Übergabe durch Entleerung die abfallrechtliche Verantwortung trägt, verbleibt jedoch bis zur Entleerung in dem schützenden Abfallbehältnis.

18

Anders verhält es sich mit Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Altmetall. Dieser Abfall wird am Abholtag auf oder vor dem Grundstück bereitgestellt, ohne dass es dafür ein vom Entsorger zur Verfügung gestelltes Abfallbehältnis gäbe oder geben müsste. Der unmittelbar am Übergabepunkt wohnende Benutzer hat weiterhin uneingeschränkte Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten, um seinen Besitz auszuüben, wodurch etwa der Abfall vor witterungsbedingten Einflüssen (wie z. B. Sturm) oder vor unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt werden kann. Würde ein vom Grundstück weiter entfernter Übergabeort bestimmt, müssten alle zu entsorgenden Stoffe oder Gegenstände zu Fuß, mit Pkw oder einem anderen Transportmittel dorthin verbracht werden. Bis zur Überlassung durch Abholung bestünde dort im vorliegenden Fall kein den Abfallbehältnissen vergleichbarer Schutz und auch keine unmittelbare Zugriffs- und Kontrollmöglichkeit der bis zur Übergabe (auch nach § 15 Nr. 3 Satz 1 Krw-AbfS) verantwortlichen Benutzer. Vor diesem Hintergrund musste es sich den Benutzern und auch einem Dritten nicht aufdrängen, dass der Antragsgegner für die Überlassung des Sperrmülls, von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Altmetall ebenso eine rechtliche Möglichkeit zur Festlegung eines Stellplatzes als Übergabeort hätte schaffen wollen wie für die Abfallbehälter.

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b. Soweit der Antragsgegner meint, dass die Abfallerzeuger (bzw. Benutzer seiner Entsorgungseinrichtung) für den Fall, dass eine analoge Anwendung des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS nicht möglich ist, „in Konsequenz der Regelung in § 5 Abs. 5e) i. V. m. § 5 Nr. 7 Krw-AbfS auf die Selbstanlieferung“ zu verweisen seien, führt dies nicht auf eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen ist das Verhältnis dieser Bestimmung zu der in § 15b Krw-AbfS ausdrücklich als Holsystem (mit Recht zur Selbstanlieferung, vgl. § 20 Abs. 2 Krw-AbfS) für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altmetall ausgestalteten Überlassungspflicht zweifelhaft (vgl. dazu auch unter 1.d.). Denn bei einem ausschließlichen Holsystem wäre ein Entsorgungsträger nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuschließen und den Erzeugern und Besitzern aufzuerlegen, die sich als „Einsammeln“ und „Befördern“ darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 - juris Rn. 21).

20

c. Auch scheidet entgegen der Auffassung des Antragsgegners § 24 Abs. 1 Krw-AbfS als Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Sammelplatzes für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altmetall innerhalb des Holsystems (§ 15b Krw-AbfS) aus. Nach dieser Bestimmung können zur Erfüllung nach dieser Satzung bestehende Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden. Mit der von § 15b Nr. 2 Krw-AbwS abweichenden Festlegung der Übergabestelle auf einem Sammelplatz wird jedoch in dem Bescheid die Verpflichtung begründet, den Abfall an eine andere Stelle zu verbringen, als dies in der Satzung selbst für die Überlassung in § 15b Nr. 2 Krw-AbfS konkretisiert ist.

21

d. Da die Satzung des Antragsgegners tatsächlich keine Rechtsgrundlage für die Festlegung einer von § 15b Nr. 2 Krw-AbfS abweichenden Übergabestelle enthält, kann es an dieser Stelle offenbleiben, ob eine solche Regelung angesichts der oben für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altmetall dargestellten Übergabemodalitäten der dann bis zur Abholung weiter bestehenden Verantwortung der Benutzer (§ 15b Nr. 3 Satz 1 Krw-AbfS) überhaupt hinreichend gerecht würde. Auch ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob der Antragsgegner berechtigt wäre, die Überlassung dieser Abfallarten in Ausübung des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1/95 - juris Rn. 10) als ein „gemischtes“ Hol-Bringsystem auszugestalten und ob das Regelungskonzept von § 5 Abs. 5e) i. V. m. § 5 Nr. 7 Krw-AbfS (eventuell Bringsystem unter bestimmten Voraussetzungen?) und § 17 Nr. 6 Krw-AbfS (eindeutig Holsystem) diese Mischform möglicherweise beinhaltet.

22

2. Soweit der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung, die Abfallbehälter an den festgelegten Sammelplatz zu bringen, wendet, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Die vom Senat unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten der Antragsteller und zu Gunsten des Antragsgegners aus.

23

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris).

24

Gemessen daran erweist sich die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 30. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2024, soweit sie sich auf Abfallbehälter bezieht, nach summarischer Prüfung (= aufgrund der Aktenlage und des Vortrags der Beteiligten im Antrags- und im Beschwerdeverfahren) als voraussichtlich rechtmäßig.

25

a. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 6 KrW-AbfS. Danach sind die Abfallbehälter und die Restabfallsäcke am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend ab 18 Uhr auf mit dem Kreis abgestimmten Sammelplätzen bereitzustellen, wenn vor dem Grundstück oder von hier aus eine Abfuhr nicht möglich ist. Diese satzungsrechtliche Rechtsgrundlage ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 ThürAGKrWG (i. V. m. § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrwG -) gedeckt. Die vorgenannte landesrechtliche Bestimmung berechtigt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, durch Satzung die nach § 17 Abs. 1 KrWG bestehenden Überlassungspflichten der Benutzer und Erzeuger zu konkretisieren und festzulegen, wie der zu überlassende Abfall zu übergeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4/11 - juris und Dingemann in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2022, Rn. 75 zu § 17). Der Antragsgegner hat hiervon durch den Erlass seiner Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung Gebrauch gemacht.

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Für den aktuell in Rede stehenden Restabfall (§ 4 Nr. 4 Krw-AbfS) und Papierabfall (§ 4 Nr. 10a) Krw-AbfS) hat der Antragsgegner die gesetzliche Überlassungspflicht in § 15 ff. Krw-AbfS als sog. Holsystem ausgestaltet. Der Restabfall ist in vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Abfallbehältern zu sammeln, die für den Restabfall mit einem schwarzen und für den Papierabfall mit einem blauen Deckel zu versehen sind (vgl. § 16 Nr. 3a) und c) Krw-AbfS). Diese Abfallbehälter sind nach Maßgabe des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS am Abfuhrtag auf bzw. vor dem Grundstück oder wenn von hier aus eine Abfuhr nicht möglich ist, an mit dem Kreis abgestimmten Sammelplätzen bereitzustellen. Diese Satzungsregelung ist ungeachtet dessen, dass an dieser Stelle nicht weiter konkretisiert wird, unter welchen Voraussetzungen eine Abfuhr im Sinne dieser Bestimmung „nicht möglich“ ist, hinreichend bestimmt. Im Wege der systematischen Auslegung ist zur Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im vorliegenden Fall § 5 Nr. 5e) Krw-AbfS heranzuziehen. Danach sind dem Wortlaut nach Abfälle vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen, die auf Grundstücken anfallen, welche von den Sammelfahrzeugen aus verkehrstechnischen, wegebaulichen, witterungsbedingten oder anderen Gründen nicht oder nur schwer angefahren werden können. Obwohl der Antragsgegner, in § 4 Nr. 4 Krw-AbfS für alle Fallgruppen des § 5 Krw-AbfS, also auch Nr. 5e) Krw-AbfS (?), dem Wortlaut nach in zweifelhafter Weise begrifflich das Vorliegen von Restabfall sogar verneint (?), spricht viel dafür, dass für die Fallgruppe des § 5 Nr. 5e) Krw-AbfS in Abweichung von dem in § 15 ff. Krw-AbfS geregelten Holsystem nach Maßgabe des § 5 Nr. 7 Krw-AbfS zur Konkretisierung der Überlassungspflicht ein Bringsystem (Selbstanlieferung) vorgesehen ist. Ungeachtet dessen, ob diese Regelung im Hinblick auf die Begriffsdefinition dem Wortlaut nach mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, lässt sich jedoch anhand des § 5 Nr. 5e) Krw-AbfS zur Auslegung des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS feststellen, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung der Abfälle nach dem Willen des Antragsgegners nicht auf bzw. vor dem anschlusspflichtigen Grundstück, sondern an anderer Stelle stattfinden soll. Im Hinblick auf die Pflicht des Senats zur satzungserhaltenden Auslegung ist deshalb eine Abfuhr im Sinne des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS nicht möglich, wenn ein anschlusspflichtiges Grundstück von den Sammelfahrzeugen aus verkehrstechnischen, wegebaulichen, witterungsbedingten oder anderen Gründen nicht oder nur schwer angefahren werden kann (§ 5 Nr. 5e) Krw-AbfS).

27

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird es dem entsorgungspflichtigen Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS rechtlich ermöglicht, im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob als Übergabe-stelle ein vom anschlusspflichtigen Grundstück (und dem Bereich davor) weiter entfernt liegender Sammelplatz festgelegt und die Verpflichtung der Überlassungspflichtigen begründet wird, die Abfallbehälter dorthin zu bringen, dort entleeren zu lassen und danach wieder auf das anschlusspflichtige Grundstück zurückzuholen. Insoweit handelt es sich offensichtlich nicht um eine (unzulässige) Abwälzung eines Vorganges, der als Abfallentsorgung dem „Einsammeln“ und „Befördern“ zuzuordnen wäre, sondern um eine Regelung, die eine „erhöhte Mitwirkungspflicht“ der übergabepflichtigen Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung begründet. Weitergehende satzungsrechtliche Vorgaben zur konkreten Festlegung des Sammelplatzes sind nicht geboten, da eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich ist. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort, noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 - juris Rn. 21 und 26).

28

b. Die oben skizzierten Voraussetzungen des § 17 Nr. 6 i. V. m. § 5 Nr. 5e) Krw-AbfS für die Festlegung eines Sammelplatzes als Übergabestelle liegen nach summarischer Prüfung vor. Denn es ist aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid sowie des Vortrags der Beteiligten im Antrags- und Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das anschlusspflichtige Grundstück der Antragsteller von den Sammelfahrzeugen aus verkehrstechnischen und wegebaulichen Gründen nur schwer angefahren werden kann (aa.) und anderen rechtlichen Gründen gar nicht angefahren werden darf (bb.).

29

aa. Die Straße, an die das Grundstück angrenzt, wurde vom Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid wie folgt beschrieben:

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„Bei der Straße „ ... _, S ...  Ortsteil H ... “ (nachfolgend „Straße“ genannt) handelt es sich um eine ca. 198 m lange Straße mit einer schwankenden Fahrbahnbreite von ca. 3,40 bis 3,70 m. Die Straße ist mit einem wenig verschlissenen Altstadtpflaster belegt, so dass davon auszugehen ist, dass die Straße nach dem 01.01.1991 neuerrichtet bzw. umgebaut wurde. Nach ca. 198 m, am Ende der Wohnbebauung, verjüngt sich die Straße und verfügt ab hier über eine Schwarzdecke (dieser Straßenabschnitt wird zur einfacheren Unterscheidbarkeit nachfolgend als „Zufahrtsweg‘“ bezeichnet). Der Zufahrtsweg weist eine Durchfahrtsbreite von lediglich 2,80 m auf. An die Ränder des Zufahrtsweges schließen sich beidseitig nicht befestigte Grünflächen an. Eine Wendemöglichkeit für Abfallsammelfahrzeuge ist beim Übergang der Straße in den Zufahrtweg nicht gegeben. An die Ränder der Straße schließt sich beidseitig die Wohnbebauung an. Sowohl Straße als auch Zufahrtsweg weisen eine erhebliche Steigung auf. Die Straße vollzieht am Anfang (Ecke  ...  / Z ... ) eine enge Rechtskurve und am Ende; vor Übergang zum Zufahrtsweg, eine enge Linkskurve. Das Lichtraumprofil wird im Bereich der Rechtskurve am Anfang der Straße durch einen Dachüberstand eingeschränkt.

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Zur Klärung der Frage, ob das Grundstück der Antragsteller (und auch anderer Grundstücke) aus verkehrstechnischen und wegebaulichen Gründen schwer angefahren werden kann, fand am 2. Januar 2024 eine Vorortbesichtigung der Straße durch die Werkleitung des AWB sowie durch die Gemeinde S ... , u. a. durch den Bürgermeister statt. Dabei wurde seitens des Antragsgegners die Befahrbarkeit der S ...  mit den bisher eingesetzten Abfallsammelfahrzeugen überprüft und darüber auch eine Bilddokumentation angefertigt (vgl. Anlage B2 im erstinstanzlichen Verfahren). Die Auswertung der Befahrung durch den Antragsgegner und die zugrunde gelegten Fakten im Bescheid vom 30. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2024 (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen zur Gefährdungsanalyse) ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

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Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wurde zusammenfassend festgestellt,

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„dass die geringe Breite der Straße und des Zufahrtsweges, das eingeschränkte Lichtraumprofil sowie der Kurvenverlauf keine direkte Anfahrt der einzelnen Haushalte erlaubt.“

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Diese tatsächlichen Feststellungen zur Örtlichkeit und die aus der Testbefahrung gewonnene Erkenntnis, dass das Grundstück der Antragsteller (sowie weitere Grundstücke) aus verkehrstechnischen und wegebaulichen Gründen nur schwer angefahren werden kann, haben die Antragsteller weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert angegriffen.

35

Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein bloßes Bestreiten der Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten sowie der verkehrstechnischen und wegebaulichen Gründe, die das Anfahren des Grundstücks erschweren, im vorliegenden Fall unbeachtlich ist. Da den Antragstellern die Örtlichkeiten bekannt sind, hätte es hier eines substantiierten Vortrags bedurft, warum insbesondere die Feststellungen des Antragsgegners zur Breite der Straße und auch der in den Bildern zur Testfahrt dokumentierte enge Abstand zwischen Fahrzeug und Mauern, keine verkehrstechnischen Schwierigkeiten beim Anfahren begründen sollen. Da das Grundstück nur schwer angefahren werden kann, kommt es nicht darauf an, ob für die Rückfahrt ein geeigneter Wendeplatz zur Verfügung stünde.

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Soweit die Antragsteller insoweit zutreffend vortragen, dass ihr Grundstück bisher angefahren worden und die Abfallbehälter dort geleert worden seien, belegt dies zwar, dass das Anfahren nicht tatsächlich unmöglich im Sinne des § 17 Nr. 6 Krw-AbfS ist; dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung, dass verkehrstechnische wegebauliche Gründe das Anfahren erschweren, in Frage zu stellen.

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Auch ist es unerheblich, ob der Sammelplatz bisher schon bei Glatteis und Schnee als Sammelplatz genutzt wurde. Angesichts der dokumentierten Testfahrt ist es für den Senat offensichtlich, dass ein Anfahren bei derartigen Witterungsverhältnissen nicht nur erschwert, sondern - ohne Gefährdung anderer und der an die Straße angrenzenden Bebauung - unmöglich ist.

38

bb. Im vorliegenden Fall hindern auch rechtliche Gründe (= andere Gründe im Sinne des § 17 Nr. 6 i. V. m § 5 Nr.5e) Krw-AbfS) ein unmittelbares Anfahren des Grundstücks. Die vom Antragsgegner aufgrund des Vororttermins und der Befahrung getroffene Einschätzung, dass die DGUV Vorschriften 43, 44 (Müllbeseitigung) und 1 (Grundsätze der Prävention) sowie die DGUV Information 214-033 (Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen, Stand September 2021) hier ein rechtliches Hindernis darstellen würden, das der Anfahrbarkeit des Grundstücks der Antragsteller entgegenstünde, ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Die in der S ...  ermittelten tatsächlichen und Anfang 2024 neu bewerteten Verhältnisse (Straßenbreite, Straßenführung, Gefälle) führen dazu, dass ein Befahren mit dem Abfallsammelfahrzeug des Antragsgegners - weder vorwärts noch rückwärts - möglich ist, ohne die o. g. DGUV Vorschriften zu verletzen.

39

Die hier einschlägigen Vorschriften 43 und 44 (Müllbeseitigung) der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) sind auch anzuwenden. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Übergangsvorschrift des § 32 DGUV nicht einschlägig ist. Danach gelten die Vorschriften der DGUV in den neuen Bundesländern erst ab dem 1. Januar 1991 für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach dem Stichtag errichtet bzw. umgebaut oder beschafft wurden. Aufgrund des baulichen Zustandes S ...  ist nach unbestrittener Feststellung des Antragsgegners davon auszugehen, dass diese - sowohl der Zufahrtsweg als auch die übrige Straße - erst nach dem 1. Januar 1991 erbaut bzw. umgebaut worden sei. Der Straßenbelag sei nach dem 1. Januar 1991 vollständig ersetzt und eine neue Pflasterdecke aufgebracht worden. Damit liege eine Umgestaltung bzw. nach der § 2 Abs. 5 HOAI ein Umbau der Straße vor. Die Antragsteller haben dies weder im Widerspruchsverfahren noch im Antrags- oder Beschwerdeverfahren substantiiert in Frage gestellt. Ihr Hinweis, dass das Grundstück bisher angefahren worden sei, führt auch an dieser Stelle nicht weiter. Denn insoweit gibt es keinen Vertrauensschutz auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes.

40

Die hier einschlägigen Vorschriften 43 und 44 (Müllbeseitigung) der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) sind auch anwendbar. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Übergangsvorschrift des § 32 DGUV nicht entgegensteht. Danach gelten die Vorschriften der DGUV in den neuen Bundesländern erst ab dem 1. Januar 1991 für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach dem Stichtag errichtet bzw. umgebaut oder beschafft wurden. Aufgrund des baulichen Zustandes S ...  sei davon auszugehen, dass diese - sowohl der Zufahrtsweg als auch die übrige Straße - erst nach dem 1. Januar 1991 erbaut bzw. umgebaut worden sei. Der Straßenbelag sei nach dem 1. Januar 1991 vollständig ersetzt und eine neue Pflasterdecke aufgebracht worden. Damit liege eine Umgestaltung bzw. nach der § 2 Abs. 5 HOAI ein Umbau der Straße vor. Die Antragsteller haben dies weder im Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt.

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c. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Nr. 6 i. V. m. § 5 Nr. 6e) Krw-AbfS vorliegen, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte sich hier intendiert entschließen durfte bzw. - angesichts des festgestellten Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften - möglicherweise sogar entschließen musste, eine von der Grundstücksgrenze abweichende Übergabestelle in Form eines Sammelplatzes bestimmen und den Antragstellern eine erhöhte Mitwirkungspflicht aufzuerlegen.

42

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Festlegung des konkreten Sammelplatzes im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

43

Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht, welches die Eignung des Sammelplatzes in dem erstinstanzlichen Beschluss umfassend prüft und mit ausführlicher Begründung verneint, sich mit seiner eigenen Rechtsprechung, wonach sinngemäß kein subjektives Recht auf Festlegung eines bestimmten Sammelplatzes und eine konkrete Gestaltung bestehe (vgl. VG Weimar vom 22. Mai 2015 - 7 K 595/11 We - juris Rn. 84) nicht befasst und auch keinen entsprechenden Hinweis gegeben habe. Dies führt aber nicht bereits dazu, dass allein aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben wäre. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß kann durch Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden (ThürOVG, Beschluss vom 25. März 2020 - 1 EO 594/19 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 – OVG 11 S 11.18 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Umstand, dass der Antragsgegner die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, umfassend die Eignung des Sammelplatzes prüfen zu können, deshalb in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise erschüttert (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), hat jedoch zur Folge, dass insoweit die Beschränkung auf die Prüfung der darlegten Gründe (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO) entfällt und es erforderlich ist, im Beschwerdeverfahren aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Festlegung des Sammelplatzes ermessensfehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, erfolgte. Dies ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zu bejahen:

44

Soweit die Antragsteller einwenden, das Verbringen der Abfallbehälter sei ihnen auf der vom Antragsgegner errechneten Entfernung zum Sammelplatz mit 49,8 m nicht zumutbar, trifft dies ersichtlich nicht zu. Es gibt es keine starre Grenze für eine zumutbare Entfernung. Die vom Antragsgegner festgestellte Entfernung bewegt sich im unteren Bereich dessen, was von anderen Obergerichten als zumutbar erachtet wurde (vgl. dazu OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 4 B 176/22 - juris Rn. 17: bis zu 300m; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 - juris Rn. 20: bis 184m). Die örtlichen Verhältnisse führen auch nicht darauf, dass die Verbringung der Abfallbehälter für die Antragsteller trotz der geringen Entfernung zum Sammelplatz ausnahmsweise unverhältnismäßig wäre. Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Weg zum Sammelplatz hin abfällt. Deshalb sind die befüllten Abfallbehälter bergab zu transportieren, und nur die geleerten Behälter müssen bergan gezogen werden. Schon das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es im Übrigen auf in der Person der Antragsteller liegende Gründe, wie z. B. das Alter, nicht ankommt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 4 B 176/22 - juris Rn. 17 und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 - juris Rn. 29)

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Auch bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, den Sammelplatz in dem dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßenraum zu verorten. Es ist unzweifelhaft vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch umfasst, die Abfallbehälter an den Abholtagen vor dem Grundstück im öffentlichen Straßenraum abstellen zu dürfen. Dies liegt auch § 17 Nr. 6 Krw-AbfS zugrunde.

46

Soweit das Verwaltungsgericht seine stattgebende Entscheidung tragend insbesondere damit begründet, dass es sich bei dem Sammelplatz um einen öffentlichen Parkplatz - nach dem Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren und dem als Anlage B3 vorgelegten Luftbild um die Teilfläche eines öffentlichen Parkplatzes - handelt, für die an Abfuhrtagen das öffentliche Parken nicht ausgeschlossen ist, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Es dürfte zwar zutreffen, dass die satzungsrechtlich zum Bereitstellen des Abfallbehälter ohne Behinderung von Fußgängern und Fahrzeugen verpflichteten Benutzer an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert werden, wenn das Parken von Autos in den Zeitfenstern, in denen die Abfallbehälter bereit gestellt werden dürfen, nicht unterbunden wird. Diese aus dem Gemeingebrauch resultierenden und kollidierenden Nutzungsrechte stellen jedoch nicht die grundsätzliche Eignung des öffentlichen Parkplatzes in Frage. Vielmehr ist es erforderlich, diese Kollision mittels verkehrsrechtlicher Regelungen, die das Parken an den Abfuhrtagen ausschließen, zu lösen. Der Senat macht insoweit in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von seiner Befugnis Gebrauch, gegenüber dem insoweit obsiegenden Antragsgegner eine entsprechende Auflage zu verfügen. Bei dieser Auflage handelt es sich um eine Anordnung, die nicht die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides verändert, sondern seine Vollstreckbarkeit. Erst wenn die Bescheide, mit denen gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern der Sammelplatz als Übergabe festgelegt und ihre erhöhte Mitwirkungspflicht begründet wurde, vollziehbar sind, besteht Veranlassung diese verkehrsrechtlichen Anordnungen anzubringen und insoweit den Gemeingebrauch der Verkehrsteilnehmer zu beschränken. Umgekehrt darf von den Benutzern nicht verlangt werden, die Abfallbehälter auf dem Sammelplatz abzustellen, wenn es ihnen dort unmöglich ist, die Gefährdung von Fahrzeugen auszuschließen. Der Senat geht davon aus, dass entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen vor Abschluss des Klageverfahrens, in dem über die Rechtmäßigkeit nicht nur aufgrund summarischer Prüfung entschieden werden wird, umgesetzt werden können. Es erscheint dringend angeraten, sich insoweit mit den Antragstellern (und ggf. auch mit den anderen betroffenen Anwohnern) ins Benehmen zu setzen und abzustimmen, ab wann die in dem Bescheid begründete Verpflichtung, den Sammelplatz als Übergabestelle für den in den Abfallbehältern gesammelten Abfall zu nutzen, zu erfüllen ist.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO. Bei der Bestimmung der Kostenquote von 4/5 zu Lasten der Antragsteller und von 1/5 zu Lasten des Antragsgegners hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller die Abfallbehälter weitaus häufiger zum Sammelplatz bringen müssen als den Sperrmüll (usw). Die dem Antragsgegner aufgegebene Maßgabe, durch geeignete verkehrsrechtliche Anordnungen sicherzustellen, dass der als Sammelplatz bestimmte Bereich zu den jeweiligen Abfuhrterminen nicht als öffentlicher Parkplatz genutzt werden kann, bleibt bei der Verteilung der Kosten unberücksichtigt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung zugrunde, dass es sich bei den auf den Sperrmüll (usw.) und die Abfallbehälter bezogenen Anordnungen um zwei Streitgegenstände handelt, für die der Streitwert jeweils rechnerisch gesondert zu bestimmen und dann nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist.

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Für die auf die Abfallbehälter bezogene Anordnung legt der Senat gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangstreitwert von 5.000,00 € zugrunde. Der Sach- und Streitstand bietet im Sinne dieser Vorschrift keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an dem sich der Senat im Interesse der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Streitwertfestsetzung regelmäßig orientiert, enthält in der die Abfallentsorgung betreffenden Nr. 2 keine Empfehlung.

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Für die den Sperrmüll (usw.) betreffende Anordnung bringt der Senat in Orientierung an § 52 Abs. 2 GKG mit 1.250,00 € ein Viertel des Auffangstreitwerts in Ansatz. Dabei berücksichtigt der Senat, die unterschiedliche Taktung der Abholtermine in §§ 15a) und 15b) der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Antragsgegners, aber auch den Umstand, dass das Verbringen von (nicht mengenbegrenztem) Sperrmüll (usw.) an den festgelegten Sammelplatz wesentlich aufwändiger wäre als das Transportieren der mit Rollen versehenen Abfallbehälter. Der Gesamtbetrag von 6.250,00 € ist in Orientierung an der Empfehlung der Nr. 1.5 des o. g. Streitwertkatalogs im Eilverfahren auf den in Höhe von 3.125,00 € festgesetzten Betrag zu halbieren. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern.

51

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).