Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2025 – 1 VO 420/25

ECLI:DE:OVGTH:2025:1110.1VO420.25.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. August 2025 geändert und die Entscheidung über den Streitwert in der Nr. III des Beschlusses ersatzlos gestrichen.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Gerichtskostengesetz (GKG), über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, ist zulässig und begründet.

2

Der Zulässigkeit der fristgerecht binnen sechs Monaten nach Klagerücknahme erhobenen Streitwertbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Denn die Streitwertbeschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies ergibt sich aus den speziellen Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren, die den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vorgehen. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG i. d. F des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) können Anträge und Erklärungen „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist diese Vorschrift auf die Streitwertbeschwerde entsprechend anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 - 2 S 1446/17 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

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Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Streitwert festgesetzt. Eine solche Festsetzung hatte vielmehr zu unterbleiben, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

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Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in den in Satz 1 genannten Verfahren, d.h. wenn es sich um Angelegenheiten der Fürsorge handelt, nicht erhoben. In diesen Fällen ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Fürsorge im Sinne des § 188 VwGO umfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben. Dazu gehören alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschreiten bestimmter Einkommensgrenzen abhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 4). Darunter fallen somit auch Verfahren, die die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen nach § 4 RBStV betreffen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 4 LA 269/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

5

Ob es, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 16. September 2019 - 7 C 19.1603 - juris Rn. 6) meint, im Rahmen der Beurteilung noch darauf ankommt, welchen Zweck der Kläger mit dem Rechtsstreit verfolgt und auf welche Argumente er sein Begehren gestützt hat, kann hier offenbleiben. Denn es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht ausschließlich deshalb begehrt hat, weil er in seiner Wohnung keine Rundfunk-Empfangsmöglichkeiten hat. Der Kläger hat vielmehr zuletzt noch in seiner Beschwerdeschrift vom 27. August 2025 ausgeführt, dass er im Hinblick darauf, dass er die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreite, einen sozialen Härtefall geltend mache. Als Anlage hat er zudem ein vom 24. Juni 2023 datierendes Schreiben an die Intendantin des MDR beigefügt, in dem er explizit auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen und lediglich ergänzend noch die fehlenden Empfangsmöglichkeiten erwähnt hat. Damit macht der Kläger Gründe geltend, die davon abhängen, dass bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden oder die auf bestimmten Fürsorgegesichtspunkten beruhen, sodass eine Gebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO zu bejahen ist.

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Daraus folgt unabhängig davon, dass die Kostenentscheidung in der Nr. II des angegriffenen Beschlusses unanfechtbar ist, dass der Kläger nicht zu Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) herangezogen werden darf.

7

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht. Das Verfahren ist aus den oben genannten Gründen gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

8

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).