Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 13.11.2025 – 4 KO 143/21
ECLI:DE:OVGTH:2025:1113.4KO143.21.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem ihre auf Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung für ihre Tochter gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Am 26. August 2015 stellte die Klägerin bei der beklagten kreisfreien Stadt für ihre am 1. Juli 1999 geborene Tochter ... einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Klassenstufe 10 im Schuljahr 2015/2016 an der Berufsfachschule der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der von der Tochter der Klägerin seinerzeit besuchten Schule beträgt ca. 9 km.
Den Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10. September 2015 ab, der sinngemäß damit begründet wurde, dass es sich bei der Wahlschule nicht um die nächstgelegene aufnahmefähige staatliche Schule handele. In ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihre Tochter an einer näher gelegenen Schule den Realschulabschluss nicht erreichen könne. Da sie in Mathematik eine "fünf" habe, eröffne nur die Berufsfachschule für Gesundheit und Soziales ihr diese Möglichkeit. Ihre Tochter wolle nach Erwerb des Realschulabschlusses eine Ausbildung in diesem Bereich absolvieren.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die zum Wohnort nächstgelegene Schule das Staatliche Berufsschulzentrum Wirtschaft und Verwaltung "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" sei. Die Entfernung zwischen Wohnung und dieser Schule beträgt weniger als 3 km.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Staatliche Berufsschulzentrum Wirtschaft und Verwaltung "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" die nächstgelegene Schule sei. Diese biete theoretisch die Möglichkeit zur Erlangung des Realschulabschlusses. Deshalb komme es auf die vorgetragenen Probleme der Tochter im Fach Mathematik und auf ihre weiteren beruflichen Ambitionen in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales nicht an.
Am 28. April 2016 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten von Bewilligung von Schülerbeförderung weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie Folgendes vorgetragen:
Ihre Tochter ... könne den angestrebten Realschulabschluss nur an der tatsächlich besuchten Schule erreichen. Da sie nachweislich unter Dyskalkulie leide, sei ihr dies an einer Schule, an der Mathematik als wesentliches Fach geführt werde, nicht möglich. Eine Ausbildung an dem Staatlichen Berufsschulzentrum Wirtschaft und Verwaltung "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" werde nicht zum Realschulabschluss führen. Dem stehe bereits das Leitbild dieser Schule entgegen, die ein kaufmännisches Profil aufweise. Der Unterricht sei insbesondere in Betriebswirtschaftslehre und Buchführung mathematisch durchdrungen und für Schüler mit Dyskalkulie nicht zu bewältigen.
Demgegenüber sei der schulische Fokus der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales auf entsprechende Berufe gerichtet. Diese Schule entspreche den besonderen Umständen und den vorliegenden Fähigkeiten der Tochter. Bei dieser Schule handele es sich um die nächstgelegene Schule.
Zum Nachweis der Dyskalkulie ihrer Tochter hat die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. September 2011 (Az.: 6 K 913/09 Ge) vorgelegt, in dem die Beklagte verpflichtet worden war, der Tochter der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie für den Zeitraum vom 11. September 2008 bis zum 27. Juli 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass das Staatliche Berufsschulzentrum Wirtschaft und Verwaltung "Karl-Volkmar-Stoy" die nächstgelegene, aufnahmefähige staatliche Schule sei, die der Tochter der Klägerin theoretisch den Erwerb des angestrebten Realschulabschlusses ermögliche. Es komme nicht darauf an, ob der jeweilige Schüler individuell in der Lage sei, aufgrund der dortigen Konditionen an dieser Schule den Abschluss zu erreichen. Die Entfernung zur "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" betrage 2,3 km. Entscheidend sei nur, dass diese Schule zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss führe.
Durch Urteil vom 22. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" um die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule handele. "Aufnahmefähig" im Sinne dieser Regelung bedeute, dass die Schule von der Kapazität her in der Lage sein müsse, den Schüler aufzunehmen. Besondere schulische Schwerpunkte oder schulische Angebote blieben außer Betracht. Soweit für Förderschulen gefordert werde, dass eine Schule konkret in der Lage sein müsse, den Schüler angemessen und ausreichend zu beschulen, bleibe dies auf diese Schulart begrenzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Recht auf freie Schulwahl und dem Wunsch der Eltern für ihr Kind die "beste Schule" auszusuchen.
Nach Erwerb des Realschulabschlusses begann die Tochter der Klägerin am 1. September 2017 eine Ausbildung als Altenpflegerin.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 3. März 2021 (Az.: 4 ZKO 610/17) die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG eine diagnostizierte Teilleistungsstörung Dyskalkulie erheblich sein könne.
Nach Zustellung des vorgenannten Beschlusses am 16. März 2021 hat die Klägerin ihre Berufung am 16. April 2021 wie folgt begründet:
Es bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung nach § 4 ThürSchFG. Bei der Bestimmung der nächstgelegenen aufnahmebereiten Schule sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin den angestrebten Realschulabschluss wegen der Einschränkungen durch die diagnostizierte Teilleistungsstörung Dyskalkulie nur auf der tatsächlich besuchten Berufsfachschule erwerben könne. Der an der "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" dargebotene Unterricht sei für Schüler mit Dyskalkulie nicht zu bewältigen, da insbesondere Betriebswirtschaftslehre und Buchführung dazu gehöre. Dies bestätige auch die Einschätzung des Arbeitskreises "Schulewirtschaft" vom 6. Oktober 2016 (Anlage K 2, Blatt 53, GA Band I). Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aufnahmefähig" müsse neben der Kapazität und Auslastung berücksichtigt werden, dass die Schule in der Lage sein müsse, den einzelnen Schüler angemessen und hinreichend zu beschulen. Bei Schülern mit speziellen Voraussetzungen und Bedürfnissen könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass jede Schule dazu in der Lage sei. Maßgeblich sei insofern nicht nur der Wunsch der Eltern, sondern auch die bei einem Schüler bestehende Beeinträchtigung. Die "Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales" sei ausgewählt worden, um der Tochter überhaupt den Realschulabschluss zu ermöglichen.
Der Tochter der Klägerin sei für das Schuljahr 2016/2017 ein Nachteilsausgleich nach § 59 Abs. 5 ThürSchulO in Form der Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Vor- und Abschlussprüfungen im Fach Mathematik gewährt worden (vgl. Schreiben der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales Jena vom 13. Juni 2016, Anlage BK 1, Blatt 154, GA Band I).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. Juni 2017 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. März 2016 die Beklagte zu verpflichten, für das Kind der Klägerin, ... S..., die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2015/2016 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule der angestrebte Schulabschluss, nicht jedoch eine bestimmte Schulausrichtung maßgebend sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürSchFG für Spezial- und Förderschulen eine Sonderregelung beinhalte. Die Erstattungsfähigkeit werde allein an formalen Kriterien festgemacht. Für individuelle Beeinträchtigungen sei im konkreten Schulrechtsverhältnis Ausgleich zu suchen. Die Einbeziehung spezieller Voraussetzungen und Erkrankungen berge die Gefahr, dass der Erstattungsanspruch uferlos und nicht handhabbar werde. An der "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" werde kein Nachteilsausgleich gewährt. Eine Aufnahme von Schülern mit diagnostizierter Dyskalkulie sei jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Schreiben der Karl-Volkmar-Stoy-Schule vom 10. Juni 2021, Blatt 173, GA Band I).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter ... im Schuljahr 2015/2016.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg ist im vorliegenden Fall § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 30. April 2003 - ThürSchfG - (GVBl. S. 258) in der im Schuljahr 2015/16 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530; § 4 ThürSchFG war nicht Gegenstand der Änderungsgesetze in den Jahren 2013 und 2015).
1. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass der Träger sich gegen eine notwendige Beförderung der Schüler und für eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen entschieden hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG). Das ist vorliegend unstreitig der Fall (vgl. auch die Schülerbeförderungssatzung der Beklagten).
2. Des Weiteren muss Kostenerstattung für den Besuch einer der in § 4 Abs. 2 genannten Schulen geltend gemacht werden. Die Tochter der Klägerin besuchte seinerzeit mit der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales eine Berufsfachschule im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. ThürSchFG und strebte mit dem Realschulabschluss auch keinen berufsqualifizierenden Abschluss an.
3. Da der Schulweg zwischen Wohnung und besuchter Schule mit 9 km länger als 3 km war, war die Beförderung auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 ThürSchFG grundsätzlich notwendig.
4. Im vorliegenden Fall besteht jedoch ungeachtet dessen, dass diese allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in der Person der Tochter der Klägerin erfüllt sind, nach Maßgabe des § 4 Absätze 5 und 7 ThürSchfG kein Erstattungsanspruch.
Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 ThürSchFG werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet, die (fiktiv) beim Besuch der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchfG anfallen würden. Nächstgelegene Schule ist im vorliegenden Fall die "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" (a.). Diese Schule ist auch aufnahmefähig im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG (b.). Bezogen auf die "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" bestünde keine Beförderungs- oder Erstattungspflicht (c.)
a. Die "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" ist die nächstgelegene Schule im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG. Unstreitig beträgt der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter und der "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" (= Schulweg im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 ThürSchFG) 2,3 km. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Schule, die den Erwerb des Realschulabschlusses ermöglicht, sich in kürzerer Entfernung zur Wohnung befindet.
b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" auch aufnahmefähig im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchfG. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff beinhaltet, dass die (nächstgelegene) Schule die Kapazität zur Aufnahme des Schülers, also einen freien Schulplatz hat. Nach Auffassung des Senats ist diese Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen über die Schülerbeförderung - ohne nähere Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen - im Grundsatz generell zu bejahen, wenn es keine einen Aufnahmeantrag ablehnende Entscheidung der nächstgelegenen Schule gibt. Dazu im Einzelnen:
aa. Begehren die Eltern für ihr Kind die Aufnahme an der nächstgelegenen Schule und wird es an dieser Schule auch aufgenommen, steht die Aufnahmefähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG fest. Reicht die an dieser Schule bestehende Aufnahmekapazität nicht für die Aufnahme aller angemeldeten Schüler aus und ergeht deshalb eine ablehnende Entscheidung, steht fest, dass diese Schule nicht "aufnahmefähig" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG ist. Als nächstgelegene Schule im Sinne des Schülerbeförderungsrechts kommt dann diejenige Schule in Betracht, zu der - unter Außerachtlassung der nicht aufnahmefähigen Schule - der Schulweg von der Wohnung aus der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg ist, die den angestrebten Abschluss ermöglicht. Diese Fallkonstellation dürfte der Thüringer Landesgesetzgeber im Blick gehabt haben, als er im Zuge der Neufassung des bereits seit 1992 existierenden § 4 ThürSchFG (vgl. Thüringer Schulfinanzierungsgesetz vom 21. Juli 1992, GVBl. S. 366 und Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002, GVBl. S. 397) zur "Klarstellung" das Wort "aufnahmefähigen" einfügte (vgl. LT-Drs. 3/2693, S. 73), ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren.
bb. Wird jedoch in Ausübung der Wahlfreiheit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG), wie im vorliegenden Fall, nicht an der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG, sondern an einer anderen Schule (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 ThürSchFG), der Wunschschule, eine Aufnahme beansprucht, hat dies zur Konsequenz, dass dieser Schüler an dem Aufnahmeverfahren der nächstgelegenen Schule nicht beteiligt wird. Aus diesem Grund ist tatsächlich nicht feststellbar, ob der Schüler an der nächstgelegenen Schule aufgenommen worden wäre oder nicht. Für die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "aufnahmefähig" bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen in Ausübung eines Wahlrechts eine andere als die nächstgelegene Schule gewählt wurde, die Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule zugrundezulegen ist, ohne dass weitere Tatsachenfeststellungen geboten wären. Auf die Frage, ob und wie eine Beschulung an der nächstgelegenen Schule überhaupt möglich ist, kommt es dann mangels positiver Aufnahmeentscheidung gar nicht an.
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität kommt auch keine Durchführung eines fiktiven Aufnahmeverfahrens an der nächstgelegenen Schule in Betracht, an dem zusätzlich zu den angemeldeten Schülern diejenigen zu beteiligen wären, für die diese Schule die nächstgelegene ist. Dieser (nur fiktive) Ermittlungsaufwand wäre mit den verfahrensrechtlichen Prinzipien der Kostenerstattung im Schülerbeförderungsrecht nicht vereinbar. Bei den auf Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg gerichteten Anträgen handelt sich um Massenverfahren, in denen für alle in einem Schuljahr gestellten Anträge auf Grundlage der Angaben im Antrag, beigebrachter Nachweise und ohne erheblichen Aufwand objektiv feststellbarer Umstände, wie z. B. die Ermittlungen zum Schulweg im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 ThürSchFG, geprüft wird, ob ein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten besteht.
c. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die nächstgelegene "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" nicht gewählt zu haben, weil ihre Tochter den angestrebten Realschulabschluss an dieser betriebswirtschaftlich ausgerichteten Berufsfachschule nicht hätte erreichen können, kann es dahinstehen, ob diese Prognose der Klägerin angesichts der bei der Tochter unstreitig festgestellten Dyskalkulie eine hinreichende Grundlage hat. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Gründe bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aufnahmefähig" zu berücksichtigen, die bei bestehendem Recht auf Wahl einer bestimmten Schule dafür ursächlich sind, sich gegen die nächstgelegene und für eine weiter entfernt gelegenen Schule zu entscheiden, an der dann auch tatsächlich eine Aufnahme erfolgt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Dem Landesgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zur Schülerbeförderung ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Dies beruht darauf, dass es sich hierbei um einen Bereich der Verwaltung handelt, in dem eine freiwillige staatliche Leistung erbracht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2022 - 4 ZO 89/22 - Seite 4 BA, LT-Drs. 5/1561 S. 38; NdsOVG, Urteil vom 26. Mai 2021 - 2 LB 350/20 - juris, Rn. 35 und Beschluss vom 30. November 2016 - 2 LA 216/16 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 - OVG 3 B 16.18 - juris Rn. 34). Den diesbezüglichen landesrechtlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass der Thüringer Gesetzgeber den ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraum so ausgeübt hat, dass er zwar Ausnahmen von der abschlussbezogenen Förderung geregelt hat, diese seinem Willen nach jedoch abschließend sein sollen (vgl. LT-Drs. 3/2693, S. 73 und LT-Drs. 5/1561, S. 39). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus dem einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 ThürSchulG gewährleisteten Recht auf Wahl einer bestimmten Schulart, Schulform und eines bestimmten Bildungsganges, das mit der Entscheidung für eine bestimmte Schule ausgeübt wird, lässt sich kein (verfassungsrechtlicher) Anspruch auf Erstattung der sich aus der Ausübung der Wahlfreiheit im Einzelfall ergebenden Kosten herleiten (vgl. zu dieser Unterscheidung zwischen Wahlfreiheit und der leistungsrechtlichen Subventionierung der getroffenen Entscheidung: Ladeur, RdJB 1995, 335, 336). Den Eltern ist es dann zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (vgl. ThürOVG, Urteile vom 16. August 2001 - 1 KO 945/00 - juris Rn. 26 und vom 10. März 2009 - 1 KO 207/08 - juris Rn. 46 jeweils, m. w. N.)
d. Diese an der Kapazität orientierte Auslegung des Begriffs "aufnahmefähig" wird im Übrigen auch bestätigt durch den nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraums des Schuljahres 2015/2016 zu Art. 4 Nr. 1 d) des Thüringer Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210) geäußerten Willen des Gesetzgebers. Mit diesen Bestimmungen wurde für Gemeinschaftsschulen (ab Klasse 5) in der Neufassung des § 4 Abs. 6 ThürSchFG ausdrücklich geregelt, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur bis zur "nächstgelegenen aufnahmefähigen" Gemeinschaftsschule besteht. Dazu führte der Landesgesetzgeber in der Begründung (vgl. LT-Drs. 6/6484, S. 143) Folgendes aus:
"Grundsätzlich können bei der Bestimmung der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule nur Schulen berücksichtigt werden, bei denen sich die Schüler um eine Aufnahme bemüht haben. Stellen die Schüler bei der nächstgelegenen Schule, die gar keinen Aufnahmeantrag ermöglicht, gar keinen Aufnahmeantrag, kommt nur noch ein Anspruch nach Abs. 7 Satz 1 in Betracht."
Diese anlässlich der ab 1. August 2020 geltenden Neufassung des § 4 Abs. 6 ThürSchFG in der Gesetzesbegründung getätigten Ausführungen zum Begriff "aufnahmefähig" sind so allgemein gehalten, dass sie inhaltlich nicht erst seit der Neufassung des § 4 Abs. 6 ThürSchFG und dann Geltung beanspruchen, wenn es um den Besuch einer Gemeinschaftsschule geht.
3. Da die Entfernung zwischen der Wohnung und der "Karl-Volkmar-Stoy-Schule" weniger als 3 km beträgt und deshalb gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG für den Besuch dieser nächstgelegenen Schule kein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten bestünde, gilt dies gemäß gleichermaßen für den Besuch der weiter entfernten Wunschschule.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegende Rechtsmittelführerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 635,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht folgt der Senat den Angaben der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren. Danach betrugen die Kosten für eine Monatskarte 57,70 €. Dieser Betrag ist für das Schuljahr 2015/2016 mit elf Monaten (Abzug von einem Monat für die Ferien) zu multiplizieren.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).