Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 02.12.2025 – 1 KO 291/21
ECLI:DE:OVGTH:2025:1202.1KO291.21.00
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juli 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Beigeladene betreibt eine Wasserkraftanlage (fortan WKA) an dem an der Weißen Elster gelegenen Stadtwehr in Gera-Debschwitz (Gemarkung Debschwitz, Flur 1, Flurstücke a, b).
Der Kläger ist ein seit dem 26. August 2009 nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft anerkannter Naturschutzverband.
Inhaber der Fischereirechte ist der Beklagte, der sie allerdings verpachtet hat.
Mit Plangenehmigungsbescheid vom 9. September 1998 genehmigte das Thüringer Landesverwaltungsamt (als damalige obere Wasserbehörde) der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (WHG a. F.) den Bau einer Wasserkraftanlage und den Aufstau der Weißen Elster durch ein festes Wehr mit einem Schlauchwehraufsatz entsprechend den im Bescheid aufgeführten Antragsunterlagen sowie nach Maßgabe der im Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen und erteilte zugleich dazu die Erlaubnis gemäß § 7 WHG a. F. In der Folgezeit erteilte die obere Wasserbehörde der Beigeladenen mehrfach befristet die Erlaubnis, die Weiße Elster durch eine Wehranlage zum Betrieb einer Turbinenanlage aufzustauen. Zuletzt hatte sie der Beigeladenen aufgrund des WHG in der Fassung vom 31. Juli 2009 (WHG n. F.) mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 i. V. m. dem 3. Nachtrag vom 15. August 2012 befristet bis zum 31. Dezember 2015 gestattet, die Weiße Elster bis auf eine Höhe von maximal 194,65 m ü. NN aufzustauen, maximal 15,5 cbm/s des Flusswassers zum Betrieb einer Turbinenanlage mit einer installierten elektrischen Leistung von 400 kW auszuleiten und das ausgeleitete Wasser unterhalb der Wehranlage wieder in den Fluss einzuleiten. Der mit Bescheid vom 2. März 2011 genehmigte Umbau der Fischaufstiegsanlage wurde von der Beigeladenen zunächst nicht hergestellt.
Nachdem bei einem Hochwasserereignis Ende Mai/Anfang Juni 2013 Teile der Wehranlage (u. a. die Aufständerung der Wehranlage) und der Uferbefestigung beschädigt worden waren, erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die unbefristete Erlaubnis, die Weiße Elster bis auf eine Höhe von maximal 194,65 m ü. NHN mittels einer Wehranlage mit Schlauchwehraufsatz aufzustauen, wobei die feste - gemauerte - Wehroberkante auf eine Höhe von 193,65 m ü. NHN festgelegt wurde. Aus der Weißen Elster dürfen danach maximal 15,5 cbm/s über eine Leitung zur Turbine abgeleitet und unterhalb der Wehranlage wieder eingeleitet werden. Die Unterhaltungslast der Anlage wurde dem Betreiber der WKA übertragen. Es müsse gewährleistet werden, dass der Mühlgraben der Stadt Gera ständig mit mindestens 1,50 cbm/s versorgt werde. Spätestens bis zum 31. Dezember 2016 müssten die Rechenanlage und die Fischaufstiegsanlage entsprechend den in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen umgebaut werden. Zudem wurden wasserrechtliche Genehmigungen für die Zeit der Bauarbeiten u. a. in den festgestellten Überschwemmungsgebieten erteilt. Am 16. Februar 2016 ordnete die obere Wasserbehörde die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.
Der Kläger, dem der Bescheid vom 15. Dezember 2015 nicht bekanntgegeben worden war, hat am 10. März 2016 Klage gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Gera erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 11. Mai 2016, zugestellt am 13. Mai 2016, abgelehnt (5 E 191/16 Ge). Das Interesse des Klägers an der Aussetzung der Vollziehung überwiege nicht das öffentliche Interesse an einem Hochwasserschutz, der Bespannung des Mühlgrabens und der Funktionstüchtigkeit der durch das Hochwasser zerstörten Fischaufstiegs- und -abstiegs- sowie der Rechenanlage. Es überwögen vielmehr die Interessen des Freistaats und der Wasserkraftbetreiberin an der weiteren sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides, zumal der Verband erhebliche Auswirkungen der Sanierung auf den Umwelt- und Naturschutz nicht substantiiert vorgetragen habe und diese auch nicht ersichtlich seien.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat der Senat die von dem jetzigen Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde zurückgewiesen (1 EO 401/16). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausgang des Verfahrens angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen als offen zu beurteilen sei, so dass allein auf die Abwägung des Vollzugsinteresses des Beklagten und der Beigeladenen mit dem Interesse des Klägers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung abzustellen sei. Dabei überwiege das öffentliche Interesse an dem Vollzug der angegriffenen Erlaubnis. Es spreche alles dafür, dass sich die Situation des Hochwasserschutzes und des Fischschutzes durch die Maßnahme der Beigeladenen im Vergleich zu der ursprünglich erlaubten Anlage, aber auch zu der Situation, die nach dem Hochwasser vorgefunden worden sei, verbessern werde.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vom 10. März 2016 Bezug genommen auf seine Ausführungen im Eilverfahren. Dort hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte die falsche Verfahrensart gewählt habe. Die Errichtung des Schlauchwehrs sei für sich betrachtet wegen der mit ihr verbundenen Stauwirkung ein Gewässerausbau im Sinn des § 67 Abs. 2 WHG n. F., der zumindest ein Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG n. F. erfordere, an dem er - der Kläger - zu beteiligen sei. Ein Plangenehmigungsverfahren sei erforderlich, da der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes - als damaliger oberer Wasserbehörde - vom 10. Dezember 2009 sowohl die Plangenehmigung vom 9. September 1998 als auch den ersten Nachtrag vom 21. April 2006 zu dieser Plangenehmigung ersetzt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe nur noch eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau bestanden. Eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage Debschwitz liege dagegen nicht (mehr) vor. Insoweit habe das Verwaltungsverfahren, das zu dem Bescheid vom 15. Dezember 2015 geführt habe, nur die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Wasserkraftanlage Debschwitz zum Gegenstand haben können. Hierum sei es der Beigeladenen der Sache nach auch mit ihrem Antrag vom 12. Mai 2015 gegangen. Ebenso wenig sei die nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG notwendige Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf die UVP-Pflicht des Vorhabens erfolgt. Der Bescheid vom 15. Dezember 2015 sei rechtswidrig, weil im Verwaltungsverfahren das Mitwirkungsrecht des Klägers nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 9 UVPG verletzt worden sei. Das Vorhaben selbst könne erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gerügt, dass der Kläger die Zehn-Wochen-Frist zur Klagebegründung nach § 6 UmwRG, die am 2. Juni 2017 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11. August 2017 geendet habe, nicht eingehalten habe. Ein Vorbringen nach Ablauf der Frist müsse daher wegen der innerprozessualen Präklusion unberücksichtigt bleiben. Diese Rechtsfolge trete kraft Gesetzes ein und setze keine vorherige Belehrung durch das Gericht voraus.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von dem Beklagten getroffene Entscheidung verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Juli 2020 (5 K 199/16 Ge) stattgegeben und die wasserrechtlichen Entscheidungen des Beklagten vom 15. Dezember 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das streitgegenständliche Vorhaben beinhalte die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und sei damit ein Gewässerausbau im Sinne von § 68 WHG n. F., so dass der Kläger entweder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 WHG n. F. oder im Rahmen einer Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG zu beteiligen gewesen wäre. Diese Beteiligung sei jedoch in rechtswidriger Weise unterblieben. Der festgestellte Verstoß gegen das wasserrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht könne weder geheilt werden, noch sei er unbeachtlich.
Die von dem Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte Zulassung der Berufung hat der vormals zuständige 4. Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 zugelassen (4 ZKO 702/20).
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass die Klage wegen Versäumens der zehnwöchigen Begründungsfrist nach § 6 UmwRG unzulässig sei. Unabhängig davon sei sie aber auch unbegründet. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften liege nicht vor. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG 2017 sei nicht einschlägig, da es sich nicht um ein Vorhaben handele, das UVP-pflichtig sei oder für das eine UVP-Vorprüfungspflicht bestehe. Aus dem Vortrag des Klägers im Eilverfahren ergebe sich kein Verstoß gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, insbesondere nicht gegen § 68 WHG n. F. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Plangenehmigung vom 9. September 1998 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 21. April 2006 sei mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 vollständig aufgehoben worden, treffe dies ebenso wenig zu wie seine Auffassung, das streitgegenständliche Vorhaben stelle einen planfeststellungspflichtigen Deich- und Dammbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG n. F. dar. Maßgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung, welche Verfahrensart für das Vorhaben zu wählen sei, sei die mit Plangenehmigung vom 9. September 1998, geändert durch den 1. Nachtrag vom 21. April 2006 zugelassene Maßnahme, also das Wehr mit einem Aufsatz aus elastischen Stauständern, deren Oberkante maximal 194,65 m ü. NN betrage. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 sei die Plangenehmigung für die längst erfolgte Errichtung der Wasserkraftanlage nicht rückwirkend aufgehoben worden, sondern es sei lediglich unter Ziffer 1.1 die in den Bescheiden vom 9. September 1998 und 21. April 2006 enthaltene wasserrechtliche Erlaubnis durch eine neue wasserrechtliche Erlaubnis ersetzt worden. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Gewässerausbau ausgegangen. Für das Vorliegen eines Gewässerausbaus i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. in Form einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers Weiße Elster seien weder die Höhe der Baukosten oder der Fördermittel noch der Umfang der Baumaßnahme an sich von Relevanz, sondern vielmehr die Wesentlichkeit der damit einhergehenden Umgestaltung des Gewässers. An einer solchen wesentlichen Umgestaltung fehle es hier, da das äußere Bild der Weißen Elster in dem maßgeblichen Bereich seit vielen Jahrzehnten als Staugewässer geprägt sei. Mit der Umgestaltung des Wehres (Schlauchwehraufsatz auf niedrigerer fester Wehrschwelle statt beweglicher Stauständer auf seinerzeit höherer fester Wehrschwelle) hätten sich die Wasserstände, die Abflussverhältnisse und die Fließgeschwindigkeiten gegenüber dem bereits plangenehmigten Zustand nicht maßgeblich verändert. Die maximale Stauhöhe solle vielmehr nahezu gleich bleiben. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die seiner Auffassung nach vorliegende wesentliche Umgestaltung des Gewässers auch auf die bauliche Veränderung gestützt, die mit der Verkürzung der gemauerten Wehranlage um 70 cm einhergehe. Es sei unerheblich, welcher Anteil des Aufstaus durch die feste Wehrschwelle und welcher Anteil durch den Aufsatz verursacht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, welche bedeutsamen Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt, die Fischerei und Konflikte mit anderen Belangen durch die geringfügige Veränderung der Stauanlage hervorgerufen werden sollten, die einer Bewältigung in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren bedurft hätten. Durch das druckgesteuerte Schlauchwehr werde es der Beigeladenen lediglich besser ermöglicht, das Stauziel von 194,65 m ü. NHN einzuhalten. Diese bessere Regulierbarkeit stelle keinen Gewässerausbau dar. Andernfalls wäre jede technische Verbesserung der Regulierungsmechanismen und Anlagenteile als Gewässerausbau einzustufen. Das Verwaltungsgericht könne sich bei seiner Argumentation für eine wesentliche Umgestaltung auch nicht mit Erfolg auf den Hochwasserfall berufen, da es sich bei der Hochwasserabfuhr nicht um einen dauerhaften Zustand handele. Es werde durch das streitgegenständliche Vorhaben im Hochwasserfall auch nicht "deutlich mehr Flusswasser flussabwärts geleitet" als im vorher plangenehmigten Zustand. Denn für beide Bauzustände gelte, dass die Stauhaltung vor und nach einer Hochwasserwelle bis zum Stauziel mit Wasser gefüllt sei. Selbst wenn das streitgegenständliche Vorhaben als Gewässerausbau betrachtet werden würde, wäre der Kläger durch das Unterbleiben eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nicht in einem Beteiligungsrecht aus § 63 Abs. 2 Nr. 6, 7 BNatSchG beschnitten. In einem - hier allein in Betracht kommenden - Plangenehmigungsverfahren hätte keine Pflicht zur Beteiligung des Klägers bestanden, da ein Beteiligungsrecht bei Plangenehmigungen, die an Stelle einer Planfeststellung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG treten, nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben vorgesehen sei, woran es hier fehle.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juli 2020 - 5 K 199/16 - abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juli 2020 - 5 K 199/16 - die Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15. Dezember 2015 abzuweisen.
Sie begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass der Vortrag des Klägers aufgrund einer innerprozessualen Präklusion unter keinem Gesichtspunkt berücksichtigungsfähig und die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15. Dezember 2015 auch nicht aufgrund einer falschen Verfahrenswahl rechtswidrig sei. Da es sich beim Wiederaufbau des Wehres und dem damit einhergehenden Aufstau der Weißen Elster nicht um einen Gewässerausbau, sondern um eine Gewässerbenutzung mit den hierfür entsprechend notwendigen Anlagen handele, sei ein Planfeststellungsverfahren bzw. ein Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG n. F. nicht notwendig gewesen. Aus dem Neubau der Wehranlage, die mit ausgefahrenem Schlauchaufsatz eine Höhe von 194,65 m ü. NHN und damit im Vergleich zu der Maßeinheit "Meter über Normalnull" ein ca. 2 cm höheres Stauziel aufweise, folge keine Umgestaltung des Gewässers. Es komme nämlich nicht auf die bauliche Veränderung des Wehres an, sondern lediglich darauf, ob der Ist-Zustand gegenüber dem im Jahr 1998 plangenehmigten Zustand eine Umgestaltung des Gewässers darstelle. Dies sei nicht der Fall, da ein Gewässer nur dann als umgestaltet gelten könne, wenn das äußere Erscheinungsbild des Gewässers selbst oder seiner Ufer durch menschliches Zutun verändert werde. Selbst die Möglichkeit, durch die Schlauchwehrkonstruktion unterschiedliche Oberflächengewässerstände herbeiführen zu können, führe nicht zu der Schlussfolgerung, dass eine Umgestaltung des Gewässers vorliege. Denn diese Veränderung sei jedenfalls nicht wesentlich, da es zu keiner (dauerhaften) Veränderung des Wasserhaushalts komme. Selbst wenn es sich jedoch um einen Gewässerausbau handele, wäre der Kläger nicht am Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen. Mitwirkungsrechte des Klägers ergäben sich weder aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG noch aus § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG. Auch aus dem UVPG könnten hier keine Beteiligungsrechte abgeleitet werden. Die Klage sei auch nicht aus anderen Gründen begründet. Insbesondere bestehe seit jeher eine wirksame Genehmigung für das Wehr und den damit einhergehenden Anstau. Sämtliche Genehmigungen, die vor dem Hochwasserereignis 2013 erteilt worden seien, seien in Bestandskraft erwachsen. Darüber hinaus sei die Plangenehmigung aus dem Jahr 1998 nach wie vor wirksam, da sie nicht durch die nachfolgenden wasserrechtlichen Erlaubnisse unwirksam geworden sei, sondern hierdurch nur die durch die geänderten Voraussetzungen notwendige Ergänzung gefunden habe.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, dass die ursprüngliche Plangenehmigung durch die mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 erteilte befristete Erlaubnis ersetzt worden sei. Außerdem seien sämtliche in den verschiedenen Bescheiden und Nachträgen gesetzten Fristen jeweils deutlich über einen längeren Zeitraum schon abgelaufen gewesen, bevor die nachfolgende Änderung, Erlaubnis bzw. der nächste Nachtrag erfolgt sei. Der Kläger wendet sich zudem gegen den Einwand, er sei mit seinem Vortrag materiell-rechtlich präkludiert. Dies sei nicht der Fall, da die Niedriggestaltung der Wehrschwelle als reiner Sachverhalt bereits Bestandteil seines Vortrages im Eilverfahren gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass mit der Plangenehmigung vom 9. September 1998 eine mit Stahlständern ausgerüstete Stauanlage genehmigt worden sei, vielmehr habe seinerzeit nach dem Willen der ursprünglichen Betreiber ein Schlauchwehr, wenn auch in deutlich eingeschränkterem Umfang, auf der Wehrkrone errichtet werden sollen. Weder der damals geplante Schlauchwehraufsatz, noch die Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage seien anschließend jedoch realisiert worden, so dass nachträgliche Änderungen der Plangenehmigung bzw. deren Ersetzung durch die Erlaubnis von 2009 bzw. die Nachträge erforderlich geworden seien. Dadurch habe sich zumindest der Maßstab - alleine schon dadurch, dass das Stauziel auf heute 194,65 m ü. NHN, statt früher ü. NN festgelegt worden sei - verändert. Die Plangenehmigung vom 9. September 1998 sei in dieser Form niemals vollständig umgesetzt worden, und die Erlaubnis von 2009 habe diese ersetzen sollen. Jedoch sei die Anlage selbst dann massiv durch das Hochwasser beschädigt worden. Vor diesem Hintergrund vermöge es auch nicht zu überzeugen, dass hier lediglich eine technische Weiterentwicklung des Wehres vorliege. Die Absenkung der Wehrkrone um 65 cm, die Errichtung eines neuen Schlauchwehrs auf der neu errichteten Wehrkrone sowie die Errichtung von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage und die umfangreichen Erdarbeiten stellten eine für jedermann sichtbare deutliche Veränderung des Gewässers selbst dar. Es liege hier die Annahme nahe, dass im rechtlichen Sinne eine Neuerrichtung einer Wehranlage alleine schon deswegen stattgefunden habe, weil es zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung keine wirksame, wie auch immer geartete Genehmigung für das Vorhaben gegeben habe. Angesichts der fehlenden Genehmigungssituation vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Dezember 2015 stelle jedenfalls die Errichtung der Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage die Errichtung einer neuen Anlage dar, die er, der Kläger, auch zu Recht in seinem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Fachbeitrag mit dem Zustand des zerstörten Wehres nach dem Hochwasser 2013 und der dadurch bereits verursachten besseren Durchgängigkeit für Fische und andere aquatische Lebewesen vergleiche. Wie bei dem Wehr und dem Schlauchwehraufsatz sei daher auch hinsichtlich der Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage davon auszugehen, dass nicht nur eine unerhebliche Änderung der vorherigen Anlage vorliege, sondern eine Neugenehmigung, sodass ein Gewässerausbau vorliege.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (4 Bände), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (9 Ordner und 1 Heftung) sowie die beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen 1 EO 401/16 (2 Bände) und des vor dem Verwaltungsgericht Gera geführten Rechtstreits 5 K 29/16 Ge (4 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Für die vorliegende Anfechtungsklage in Form der Verbandsklage ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) eröffnet (1.) und der Kläger hat auch fristgerecht Klage erhoben (2.), ohne dass es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Präklusion ankommt (3.).
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der hier nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung (a.), ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen (b.), wenn die Vereinigung
1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (c.)
2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, (d.) und
3. im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UVPG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss eine Vereinigung zudem, sofern sie einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen geltend macht, die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügen (e). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a. Der Kläger ist nach § 3 UmwRG klagebefugt.
Bei dem Kläger handelt es sich um eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Er ist mit Anerkennungsbescheid des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 26. August 2009 - und damit von der damaligen obersten Naturschutzbehörde - nach § 45a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft als Naturschutzverband unbefristet anerkannt worden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1c UmwRG gelten als Anerkennungen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch Anerkennungen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind.
b. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unterscheidet u. a. zwischen Zulassungsentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (Nr.1) und Verwaltungsakten oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (Nr. 5). Der Anwendungsbereich der Nr. 1 ist nicht nur dann eröffnet, wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Vielmehr eröffnet schon die Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer UVP (d. h. wenn zuvor eine UVP-Vorprüfung stattfinden muss) den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - für das Vorhaben eine Prüfung des Einzelfalls mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass letztlich keine UVP-Pflicht besteht (vgl. Schieferdecker in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 2. Auflage 2018, § 1 UmwRG Rn. 40; Franzius in Schink/Reidt/Mischang, UVPG/UmwRG, 1. Auflage 2018, § 1 UmwRG Rn. 17, jeweils m. w. N.). In diesem Fall können die beiden Anwendungsfälle der Nr. 1 und der Nr. 5 auch kumulativ vorliegen (VGH BW, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 161).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben muss der Senat keine scharfe Abgrenzung vornehmen, ob die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15. Dezember 2015 als Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und/oder als Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu klassifizieren ist. Da hier der Beklagte eine einzelfallbezogene Vorprüfung auf der Grundlage des UVPG durchgeführt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine UVP-Pflicht für das Vorhaben der Beigeladenen nicht besteht, kommt eine Zulassungsentscheidung im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Betracht. Nach den obigen Darlegungen wäre damit aber zugleich auch der Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet, da mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2015 ein Verwaltungsakt erlassen wurde, mit dem ein wasserrechtliches Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wurde. Damit liegt hier jedenfalls der Anwendungsfall der Nr. 5 vor, so dass im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offenbleiben kann, ob auch eine UVP-Vorprüfungspflicht bestanden hat.
c. Der Kläger macht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Verletzung von Rechtsvorschriften nach dem UVPG geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Der Kläger rügt die nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte UVP-Vorprüfung und vertritt die Auffassung, dass es an einer wirksamen Plangenehmigung ebenso wie an einer Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf Belange des Naturschutzes (Fischfauna) fehle. Damit macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrens- und Beteiligungsrechten als anerkannte Umweltvereinigung im Vorfeld des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides geltend.
d. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers als Umweltverband ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG von der streitgegenständlichen Entscheidung berührt. Dies folgt bereits daraus, dass die Förderung der Ziele des Umweltschutzes ausweislich der Satzung des Klägers zu den Zielsetzungen des Vereins gehört.
e. Der Kläger rügt auch die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG.
Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 4 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes (Nr. 2) beziehen. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften gehören neben materiellrechtlichen Bestimmungen auch Verfahrensnormen, soweit sie die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der relevanten Umweltbelange - vor allem im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen - gewährleisten sollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, juris Rn. 37 und Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 - BauR 2019, 651-655, juris, Rn. 155; Berkemann, Die Rechtsprechung des BVerwG zum UmwRG, DVBl. 2020, S. 6).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da der Kläger die Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einem seiner Auffassung nach zu Unrecht unterlassenen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens rügt, macht er eine Verletzung von § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 - WHG) in Form der Verletzung von Vorschriften des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts geltend. Bei den Normen über das wasserrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren liegt der Umweltbezug nach den obigen Darlegungen auf der Hand.
2. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG müssen Rechtsbehelfe in dem Fall, in dem eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 oder 6 UmwRG müssen Rechtsbehelfe jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der wasserrechtliche Bescheid vom 15. Dezember 2015 wurde weder öffentlich bekannt gemacht, noch dem Kläger zugestellt. Der am 13. Mai 2015 gestellte Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und das Ergebnis der allgemeinen UVP-Vorprüfung des damals zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamtes wurden im Oktober 2015 im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgemacht. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Kläger Kenntnis von dem Antragsverfahren der Beigeladenen und somit auch im Dezember 2015 durch Nachfrage bei der oberen Wasserbehörde Kenntnis von der wasserrechtlichen Erlaubnis erlangen. Die Klageerhebung im März 2016 erfolgte damit binnen Jahresfrist.
3. Auf die von den Berufungsklägern aufgeworfene Frage, inwieweit der Kläger seiner Klagebegründungspflicht nach § 6 UmwRG nachgekommen ist, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an. Denn die in § 6 UmwRG normierte Begründungsfrist stellt eine innerprozessuale, formelle Präklusionsregelung dar, was nicht zuletzt aus der teilweisen Parallelität mit § 87b VwGO folgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2018 - 1 KN 29/17 - NVwZ-RR 2019, 631 Rn. 22; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Stand Juni 2019, Rn. 1; Marquard, NVwZ 2019, 1162 <1165>; Rennert, DVBl. 2017, 69 <75>). Es handelt sich dabei allein um eine Frage des materiellen Rechts, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16; BayVGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 20 m. w. N.).
II. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht begründet.
Die Begründetheit der Verbandsklage beurteilt sich allein nach § 2 Abs. 4 UmwRG und nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m § 4 Abs. 1, 2 UmwRG, ohne dass noch eine umfassende Kontrolle der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit stattfindet (Bickenbach, Umweltverwaltungsprozessrecht ist Verwaltungsprozessrecht, DVBl. 2025, S. 14 (19) m. w. N.). Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer umweltrechtlichen Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 C 36.11 - juris Rn. 23 m. w. N.).
Dies zugrundegelegt ist der Kläger entgegen der Auffassung der Berufungskläger zwar nicht grundsätzlich mit seinen Einwendungen präkludiert (1.). Jedoch hat das Verwaltungsgericht seiner Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben, da keine Verletzung umweltrechtlicher Bestimmungen vorliegt (2.).
1. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 nicht grundsätzlich nach § 6 UmwRG präkludiert.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.Diese Vorschrift ist trotz der mittlerweile (d. h. nach Klageerhebung) erfolgten Gesetzesänderung grundsätzlich anwendbar (a.), und der Kläger ist auch nicht bereits deshalb mit seinen Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Bescheid präkludiert, weil er in seiner Klageschrift lediglich auf die Begründung seines zuvor erhobenen Eilantrages verwiesen hat (b.).
a. Die Vorschrift des § 6 Satz 1 UmwRG ist auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar, obwohl sie erst nach Klageerhebung - und zwar am 2. Juni 2017 - in Kraft trat.
Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG in der Fassung vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, UmwRG 2017) ist eine Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen.Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG gilt dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4 bis 6, die - wie hier - am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der gegenüber der Vorgängerregelung im Jahr 2017 deutlich verschärfte § 6 UmwRG schon aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) bereits erhoben waren (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5/18 -, BVerwGE 166, 321-333 = juris Rn. 28). Die Vorschrift ist daher im Wege der - vorrangigen - verfassungskonformen Interpretation (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 - juris Rn. 150 m. w. N.) dahingehend auszulegen, dass in solchen Fällen die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erst am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, also am 2. Juni 2017, zu laufen begonnen hat. Bereits vor diesem Stichtag erhobene Klagen und Anträge gemäß § 47 VwGO müssen somit innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab diesem Tag begründet werden (im Ergebnis ebenso Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand Dezember 2021, fortan: Landmann/Rohmer, UmwRG, § 8 UmwRG Rn. 19).
Diese Voraussetzung hat der Kläger erfüllt. Er hat in seiner Klageschrift vom 10. März 2016 hinsichtlich der Klagebegründung auf die Begründung seines am Tag zuvor erhobenen Eilantrages verwiesen und damit dem formalen Begründungserfordernis zunächst Genüge getan.
b. Ein solcher Verweis auf die inhaltliche Begründung eines Rechtsbehelfs in einem parallel anhängigen Gerichtsverfahren ist entgegen der Rechtsauffassung der Berufungskläger auch zulässig.
Um eine Präklusion gemäß § 6 Satz 2 UmwRG zu verhindern, muss der Kläger den entscheidungserheblichen Sachverhalt innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung vollständig vortragen. Insoweit gelten strenge Anforderungen. Der Tatsachenvortrag muss allerdings nicht erschöpfend sein; es ist zulässig, bereits vorgetragenen Sachverhalt später noch zu vertiefen. Der Kläger muss jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist alle maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorbringen (Anmerkungen zum Urteil des HmbOVG vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 - von Kuchler/Loscher, juris PR-UmwR 2/2020 S. 9 Rn. 6). Mit der Pflicht zum Vortrag der Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Klage gestützt wird, geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG; Landmann/Rohmer, § 6 UmwRG Rn. 57; Steinkühler, UPR 2022, 241/247).
Der Kläger hat hier zeitgleich mit seiner Klageerhebung am 10. März 2016 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Im Eilverfahren hat er sich ausdrücklich zu der Frage der Rechtmäßigkeit des auch im Hauptsacheverfahren angegriffenen wasserrechtlichen Bescheides vom 15. Dezember 2015 verhalten und insbesondere gerügt, dass die seiner Auffassung nach erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung, mindestens aber die Vorprüfung des Einzelfalls des Vorhabens nicht durchgeführt worden sei und dass die Errichtung und der Betrieb einer Wasserkraftanlage nicht auf der Grundlage einer reinen Erlaubnis nach § 8 WHG zulässig seien, sondern mindestens einer Plangenehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz bedürften.
Damit hat der Kläger den Klagegegenstand sowie die Tatsachen, die seiner Auffassung nach streitentscheidend sind, hinreichend bestimmt. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Kläger lediglich aus einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK - juris Rn. 80 m. w. N.) oder im Eilverfahren lediglich zu einer Folgenabwägung (VGH BW, Beschluss vom 22. April 2025 - 14 S 125/25 -, juris Rn. 20) vorgetragen hätte. Denn dann wäre eine mit der Präklusionsvorschrift bezweckte frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24) nicht möglich.
Die Präklusionregelung findet dagegen keine Anwendung, wenn ein Kläger zu einem späteren Zeitpunkt im Klageverfahren seine Rechtsausführungen lediglich weiter präzisiert. Dies steht der Einhaltung der Begründungspflicht nach § 6 UmwRG n. F. nicht entgegen. Denn auf vertiefende rechtliche Ausführungen zum rechtzeitig vorgebrachten entscheidungserheblichen Sachverhalt bezieht sich die Präklusionsvorschrift nicht, sodass diese Ausführungen auch nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist zulässig bleiben (Thomas Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 6 UmwRG Rn. 18).
2. Die Klage ist nicht auf der Grundlage der von dem Kläger innerhalb der maßgeblichen 10-wöchigen Begründungsfrist vorgebrachten Einwendungen nach § 2 Abs. 4 UmwRG begründet. Die geltend gemachten Umweltrechtsverletzungen liegen nicht vor.
Nach § 2 Abs. 4 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 1), oder die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 UmwRG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 2), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 4 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 des UVPG bestehen.
Diese Voraussetzungen sind hier weder für den - im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung noch offengelassenen - Fall, dass es sich bei dem wasserrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handeln sollte (a.), noch im Hinblick auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (b.) erfüllt.
a. Ob die von dem Kläger angegriffene wasserrechtliche Entscheidung, mit der der Beigeladenen der Umbau der Wasserkraftanlage Debschwitz von einem Ständerwehr in ein großes Schlauchwehr genehmigt wurde, als eine Behördenentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu klassifizieren ist, kann der Senat auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung offenlassen. Denn es besteht für das Vorhaben der Beigeladenen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - keine UVP-Pflicht (aa). Mit seinen Einwendungen hinsichtlich der von dem Beklagten durchgeführten UVP-Vorprüfung ist der Kläger jedoch - selbst wenn eine einzelfallbezogene Vorprüfungspflicht bejaht werden würde - jedenfalls nach § 6 UmwRG präkludiert (bb).
aa. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein UVP-pflichtiges Grundvorhaben handelt, ist auf die Gesetzeslage zur Zeit des Ergehens der (angefochtenen) Genehmigungsentscheidung (hier 15. Dezember 2015) abzustellen (vgl. auch Peters/Balla, UVPG, Kommentar, 3. Auflage 2006, § 3e Rn. 3). Denn nach § 74 UVPG in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I 540) sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (UVPG 2010), die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des 2. Teils Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Das UVPG 2010 selbst sieht für ein wasserrechtliches Vorhaben der hier vorliegenden Art keine explizite UVP-Pflicht vor. Eine solche besteht, wenn das Projekt unter die Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG 2010 fällt, für die das Gesetz dort ein "X" in Spalte 1 regelt. Für wasserwirtschaftliche Vorhaben betreffend die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers sieht die insoweit maßgebliche Nr. 13 der Anlage 1 nur in Einzelfällen eine UVP-Pflicht vor, die hier aber ersichtlich (und zwischen den Beteiligten unstreitig) nicht in Betracht kommen.
bb. Ob für das wasserrechtliche Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des § 3c UVPG 2010 i. V. m. der Anlage 1 Nrn. 13.14, 1313 und 13.18.2 erforderlich ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die von dem Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung präkludiert.
Die UVP-Vorprüfung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung innerhalb der nach den obigen Darlegungen maßgeblichen 10-Wochen-Frist hinsichtlich der UVP-Vorprüfungspflicht des Einzelfalls lediglich vorgetragen, dass der Beklagte eine solche Vorprüfung gar nicht durchgeführt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren - und damit nach Ablauf der 10-Wochen-Frist - hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nunmehr weitere Tatsachen zur UVP-Vorprüfung vorgetragen. Jedoch gilt der Grundsatz, dass im Verfahren erster Instanz (zu Recht) präkludierter Vortrag im Berufungsverfahren präkludiert bleibt (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Kommentar, § 8 UmwRG Rn. 27 und 75). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht erster Instanz einen Vortrag berücksichtigt hätte, der gemäß § 6 Satz 2 UmwRG zwingend präkludiert war; nur in diesem Fall muss der Beklagte diesen Rechtsverstoß sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren rügen können. Diese Fallkonstellation liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.
Die von dem Kläger im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen Erklärungen und Beweismittel sind auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG zuzulassen. Nach dieser Vorschrift sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt ist. Nach § 6 Satz 3 UmwRG gilt § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend. Danach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Nach § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 VwGO ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Unabhängig davon, dass der Kläger das verspätete Vorbringen hier nicht genügend entschuldigt hat, drängt sich vorliegend aber auch angesichts des Umfangs der Behördenvorgänge nicht auf, dass es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Zu beachten ist des weiteren, dass die behördliche Entscheidung im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Denn nach § 3a Satz 4 UVPG 2010 ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dann, wenn - wie hier - die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG 2010 beruht, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG 2010 durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist das Ergebnis, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei auch auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 9 A 1.13 - juris = BVerwGE 150, 92-101).
Zu beiden Voraussetzungen hat der Kläger innerhalb der 10-Wochen-Frist nichts vorgetragen, und es drängt sich auch nicht auf, dass die Vorprüfung abweichend von den Vorgaben des § 3c UVPG 2010 durchgeführt worden und das Ergebnis der Prüfung nicht nachvollziehbar sein sollte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem den Beteiligten bekannten Urteil in dem von einer Privatperson geführten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 29/16 Ge (UA S. 21 ff. - BA 1 im vorliegenden Verfahren) verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht. Dort heißt es wörtlich:
"Aus § 3c Satz 1 und 3 UVPG 2010 folgt, dass die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits in einer mit der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüfung den Sachverhalt zu ermitteln sowie zu bewerten und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen darf. Vielmehr ist die Behörde auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen. Die Vorprüfung muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 - juris, Rn. 25 und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16/04 - juris, Rn. 49). Nach § 5 Abs. 3 Satz2 UVPG 2010 ist, wenn die Feststellung der Behörde auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris, Rn. 30).
Eine solche nachvollziehbare allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist erfolgt.
Zwar gilt das nicht für die vom Thüringer Landesverwaltungsamt selbst durchgeführte Prüfung, wenn allein diese isoliert betrachtet wird. In dem entsprechenden Aktenvermerk vom 21. September 2015 werden die von der Behörde verwendeten Unterlagen und Informationen nicht aufgeführt. Die Vertreterin des Beklagten hat diesen Verstoß allerdings in der mündlichen Verhandlung geheilt. Eine solche Heilung ist auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 - 369). Die Vertreterin des Beklagten hat sich darauf berufen, dass der Aktenvermerk auch auf dem in den Verwaltungsakten enthaltenden Gutachten der F..._ GmbH vom Februar 2009 und auf die Vorprüfung der G... ... von Juli 2015 fuße. Allerdings ist die Vorprüfung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21. September 2015 inhaltlich sehr knapp. Zwar werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen sowie Kultur- und Sachgüter angesprochen. Jedoch ist diese Prüfung nur oberflächlich. Es wird im Hinblick auf die hier interessierende Grundwasser- und Fließwasserproblematik lediglich ausgeführt, dass das Vorhaben die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert und der bereits vorhandene Aufstau durch das umzubauende Wehr weiter genutzt werde.
Eine ordnungsgemäße allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist allerdings darin zu sehen, dass der Beklagte sich die Vorprüfung der G...... ... mbH von Juli 2015 (vgl. oben S. 7 f. des Urteils) zu Eigen gemacht hat. Er hat die Ausführungen der vorgenannten Gesellschaft ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides vom 15. Dezember 2015 erklärt. Der Beklagte betrachtet damit die dortigen Ausführungen für korrekt und übernimmt sie. Die Vorprüfung durch die G..._ mbH enthält eine überschlägige Prüfung der von dem Vorhaben möglicherweise betroffenen Umweltbelange. In dieser Vorprüfung heißt es auszugsweise:
»4.3 Schwere und Komplexitit der Auswirkungen auf die Schutzgüter
[...] Oberflächenwasser
Bei der Wasserkraftanlage handelt es sich um ein Flusskraftwerk [...] Das vorhandene Querbauwerk unterbricht wie bisher das Fließgewässerkontinuum der Weißen Elster. Zur Sicherung der ökologischen Durchgängigkeit wird jedoch eine neue Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage [...] errichtet [...] Das geplante Betriebsstauziel von 194,65 m ü. NHN liegt mit 3 cm geringfügig höher als das bisher genehmigte Betriebsstauziel von 194,62 m ü. NHN. Demzufolge kommt es nur zu einer geringfügigen Verlängerung des Staubereiches. Aufgrund der Vorbelastungen durch den vorhandenen Rückstaubereich sind damit keine wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigungen der Fließ- und Sedimentationsverhältnisse [...] verbunden.
[...]
Grundwasser
Das geplante Betriebsstauziel von 194,65 m ü. NHN liegt mit 3 cm geringfügig höher als das bisher genehmigte Betriebsstauziel von 194,62 m ü. NHN. Nach einem Grundwasser-Gutachten für das Stadtwehr Gera (siehe IB für Wasserbau ... H... & IB ... R..., 2015 [= BA 8, Bl. 714 f.]) wirken sich die natürlich auftretenden Abfluss- und damit Wasserspiegelschwankungen stärker auf die Veränderung des Grundwasserspiegels aus als die Anhebung des Stauzieles. Aufgrund der Regelstauhöhe des Wehrschlauches ergibt sich für das Vorhaben ein zeitlich längerer Bereich im Abflussjahr, in dem die Wasserstände im Fluss und somit im Grundwasser stabil bleiben (IB für Wasserbau ... H...- ... & IB ... R..., 2015). Wesentliche Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse im Rückstaubereich des Wehres sind nicht zu erwarten. Großflächige Versiegelungen, die Beeinträchtigungen der Niederschlagsinfiltration und Veränderungen der Grundwasserneubildung zur Folge hätten, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten ...
Es wird damit unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Beantragung des Vorhabens abgegebenen Stellungnahme vor allem des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. H..._ (BA 8, BI. 695 ff. [713-715]) ausgeführt, dass das Vorhaben in Bezug auf die Grundwasser- und Fließwassererhöhung keinen Bedenken für das Schutzgut Mensch begegne. Dabei bezog sich Dipl.-Ing. H... in Bezug auf den Belang,,Grundwasser" darauf, dass die geplante Betriebsstauhöhe (bis auf theoretisch 3 cm) der Betriebsstauhöhe entspreche, mit welcher seit 2009 das Wasserkraftwerk betrieben worden sei und die dem Gutachten der F...-... GmbH vom Februar 2009 zu Grunde gelegen habe. Die Aussagen dieses Gutachtens würden als weiterhin gültig angesehen, weil die geplante Betriebsstauhöhe sich nicht geändert habe (BA 8, Bl. 714)."
b. Die Klage ist auch nicht im Hinblick darauf begründet, dass es sich bei der wasserrechtlichen Entscheidung des Klägers um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handelt. Denn der Bescheid vom 15. Dezember 2015 verstößt nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind.
Das wasserrechtliche Vorhaben der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts nicht unter Verletzung der umweltbezogenen Rechtsvorschrift § 68 WHG n. F. genehmigt worden. Denn es existiert für das Vorhaben der Beigeladenen keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 WHG n. F. (aa.). Unabhängig davon fehlte es hier aber auch an einer konkreten Verletzung der geltend gemachten Beteiligungsrechte des Klägers (bb.).
aa. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 WHG n. F. liegen nicht vor. Es handelt sich vorliegend weder um einen Gewässerausbau (aaa.) noch ist der Beigeladenen mit dem streitgegenständlichen Bescheid die erstmalige Errichtung einer Wasserkraftanlage erlaubt worden, weil die ursprüngliche Plangenehmigung durch eine planabweichende Errichtung der Anlage (bbb.) erloschen oder durch nachträgliche Bescheide aufgehoben worden (ccc.) wäre.
aaa. Nach § 68 Abs. 1 WHG n. F. bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann nach Abs. 2 dieser Vorschrift anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Ein Gewässerausbau liegt nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. u. a. bei einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer vor. Entsprechend der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes sind Gewässerausbauten unabhängig von ihrem Zweck alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Gewässerbestand in wasserwirtschaftlicher Zielrichtung zu verändern (also ein Gewässer herzustellen oder zu beseitigen) oder den Zustand eines Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen) oder in sonstiger Hinsicht (z. B. für das äußere Bild) bedeutsamen Weise zu ändern (HessVGH, Urteil vom 1. Januar 1998 - 7 UE 2170/95 - juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - juris Rn. 37). Ein Gewässerausbau liegt demnach vor, wenn über die als ordnungsgemäßer Zustand und die als - ökologische - Zustandsverbesserung zu wertenden Verhältnisse des Gewässers hinaus die äußere Gestalt des Gewässers auf Dauer (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 - juris Rn. 17) wesentlich geändert wird. Dabei genügt nicht jede Veränderung der gegebenen Verhältnisse, sie muss vielmehr wesentlich, d. h. nicht nur unbedeutend und ohne nennenswerte Wirkungen auf das Flussregime sein. Die Grenze von der Gewässerunterhaltung durch Entwicklung zum Gewässerausbau ist überschritten, wenn ein rechtliches Zulassungsverfahren erforderlich ist, um die widerstreitenden Interessen abzuwägen und auszugleichen. Ein Ausbau liegt danach nicht nur bei Großprojekten vor, sondern auch bei weit weniger umfangreichen Maßnahmen, wenn dadurch die nach § 67 Abs. 1 WHG n. F. zu beachtenden öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nicht unerheblich betroffen werden können. Unwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Maßnahmen sind nicht Gewässerausbau (Schenk in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp - SZDK -, WHG AbwAG, Werkstand 56. EL Juli 2021, WHG § 67 Rn. 10 - 13). Wenngleich mit einem Gewässerausbau in der Regel Verbesserungen der Verhältnisse im oder am Gewässer angestrebt werden, so ist die Verbesserung doch kein Begriffselement des Gewässerausbaus. Auch eine erfolgsneutrale wesentliche Umgestaltung eines Gewässers, die weder Vorteile noch Nachteile gegenüber dem bisherigen Zustand bringt, oder eine ebensolche Herstellung oder Beseitigung eines Gewässers ist Gewässerausbau. Dem Zweck der Maßnahme kommt keine Bedeutung zu (SZDK/Schenk, a. a. O., § 67 Rn. 15, 16). Was als Ausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG n. F. zu fassen ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall (zum Ganzen: Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 67 Rn. 31, beck-online). Dabei ist zunächst ein sog. Vorher-Nachher-Abgleich vorzunehmen und das Vorhaben von den einzelnen, im WHG genannten Maßnahmen abzugrenzen. Vergleichsmaßstab ist grundsätzlich der bisher planfestgestellte oder genehmigte Zustand (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL, § 67 Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 9 A 13/01 -, juris Rn. 31).
Nach diesem Maßstab stellt sich die streitgegenständliche Umgestaltung der Wehranlage von einem Ständerwehr in ein Schlauchwehr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht als wesentlich dar. Ein Vergleich zwischen dem im Jahr 1998 plangenehmigten Wasserhaushalt (also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen) und dem mit der streitgegenständlichen Erlaubnis aus dem Jahr 2015 genehmigten Zustand führt zu dem Ergebnis, dass der Zustand der Weißen Elster nicht auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht - z. B. für den Naturhaushalt oder das äußere Bild der Landschaft - bedeutsamen Weise verändert wird. Insbesondere sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - weder die Höhe der Baukosten oder der Fördermittel oder der Umfang der Baumaßnahme an sich noch die bauliche Veränderung, die mit der Einkürzung der gemauerten Wehranlage um 70 cm einhergeht, maßgeblich. Denn diese Tatsachen knüpfen an die bauliche Anlage (das Wehr), nicht aber an die Gewässereigenschaft an. Vielmehr ist nach den obigen Darlegungen allein darauf abzustellen, inwieweit durch das genehmigte Vorhaben das Gewässer selbst wesentlich verändert bzw. umgestaltet wird. An einer solchen wesentlichen Umgestaltung fehlt es hier, da das äußere Bild der Weißen Elster in dem maßgeblichen Bereich seit vielen Jahrzehnten als Staugewässer geprägt ist. Mit der Umgestaltung des Wehres (Schlauchwehraufsatz auf niedrigerer fester Wehrschwelle statt beweglicher Stauständer auf seinerzeit höherer fester Wehrschwelle) sollen sich die Wasserstände, die Abflussverhältnisse und die Fließgeschwindigkeiten gegenüber dem bereits plangenehmigten Zustand nicht maßgeblich verändern. So bleibt die maximale Stauhöhe nahezu gleich. Das geplante Betriebsstauziel von 194,65 m ü. NHN liegt mit etwa 2 cm lediglich geringfügig höher als das bisher genehmigte Betriebsstauziel von 194,65 m ü. NN. Nach der im Rahmen der UVP-Vorprüfung vorgelegten "Vorprüfung der G... ... mbH von Juli 2015" sind wesentliche Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse im Rückstaubereich des Wehres nicht zu prognostizieren. Nach dieser Untersuchung sind großflächige Versiegelungen, die Beeinträchtigungen der Niederschlagsinfiltration und Veränderungen der Grundwasserneubildung zur Folge hätten, durch das Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten. Zu beachten ist zudem, dass für das äußere Erscheinungsbild des Gewässers einschließlich der Abflussverhältnisse und Fließgeschwindigkeit letztlich der durch den Aufstau erzeugte dauerhafte Zustand maßgeblich ist. Auch ist das durch den streitgegenständlichen Bescheid vorgegebene Ziel, nämlich die Gewährleistung der Zuleitung einer vorgegebenen Wassermenge zum Wasserkraftwerk und zum Mühlgraben, identisch mit dem plangenehmigten Zustand.
Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung einer wesentlichen Umgestaltung darauf abstellt, dass durch die bauliche Veränderung des Wehres die endgültige und dauerhafte Möglichkeit geschaffen wird, unterschiedliche Oberflächenwasserstände herbeizuführen, indem der Schlauchwehraufsatz unterschiedlich weit ausgefahren wird, ist dieses Kriterium für die Frage der dauerhaften Veränderung des Gewässers nicht entscheidend. Denn es betrifft (nur) die seltenen Hochwasserereignisse. Entscheidend ist vielmehr, dass die streitgegenständliche Erlaubnis im Wesentlichen dasselbe Stauziel (nämlich 194,65 m ü. NHN) vorgibt. Hinzu kommt noch, dass die technisch bedingten Schwankungen um das Stauziel durch das genehmigte Vorhaben eher geringer ausfallen werden als zuvor. Es ist auch nicht ersichtlich, welche bedeutsamen Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt, die Fischerei und Konflikte mit anderen Belangen durch diese geringfügige Veränderung hervorgerufen werden sollten, die einer Bewältigung in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren bedurft hätten. Durch das druckgesteuerte Schlauchwehr dürfte es der Beigeladenen lediglich besser ermöglicht werden, das Stauziel von 194,65 m ü. NHN einzuhalten. Diese bessere Regulierbarkeit selbst stellt aber keinen wesentlichen Gewässerausbau dar, da andernfalls jede technische Verbesserung der Regulierungsmechanismen und Anlagenteile als Gewässerausbau einzustufen sein müsste. Ebenso wenig ist in der Möglichkeit des manuellen Öffnens des Regulierungsschachts eine Umgestaltung des Gewässers zu sehen. Denn diese Möglichkeit ist nur für den Havariefall - und damit den Ausnahmefall - vorgesehen.
Damit wird nach den Planungsunterlagen mit dem Vorhaben der Beigeladenen nichts Neues erschaffen, sondern der vom Hochwasser zerstörte Zustand - wenn auch mit anderen baulichen Mitteln - wiederhergestellt. Unerheblich ist dabei, welcher Anteil des Aufstaus der Weißen Elster durch die feste Wehrschwelle und welcher Anteil durch den Aufsatz verursacht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den Bescheid vom 15. Dezember 2015 nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG n. F. sichergestellt werden soll, dass Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Hinsichtlich der in dem streitgegenständlichen Bescheid in den Nrn. 4 und 5 formulierten zeitlichen Vorgaben für die Errichtung der bereits mit Bescheiden vom 2. März 2011 (Genehmigung des Fischaufstiegs, siehe Nrn. 2 und 3 des Bescheidtenors) bzw. 19. Juni 2013 (Umbau der Rechenanlage) genehmigten Anlagen stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als Anpassungsentscheidung zur Wasserkraftnutzung nach § 35 Abs. 2 WHG n. F. dar. Danach sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 der Vorschrift (d. h. dem Schutz der Fischpopulation) entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Dafür, dass diese Maßnahmen den Wasser- und Naturhaushalt auf Dauer wesentlich verändern, ist unter Zugrundelegung der bereits oben zitierten "Vorprüfung der G... mbH von Juli 2015" nichts ersichtlich.
bbb. Die für den Vorher-Nachher-Abgleich maßgebliche Plangenehmigung aus dem Jahr 1998 ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht deshalb erloschen, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Anlage planabweichend errichtet hat.
Die Errichtung der Alt-Anlage beruhte auf der Plangenehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. September 1998. Diese Plangenehmigung ist nicht etwa im Hinblick auf die anschließend unterbliebene Errichtung des (kleinen) Wehrschlauches auf der Wehrkrone nach § 70 Abs. 1 WHG n. F. in Verbindung mit § 75 Abs. 4 VwVfG analog entfallen. Nach dieser Vorschrift tritt die Plangenehmigung außer Kraft, wenn mit der Durchführung der Plangenehmigung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Als Beginn der Durchführung der Plangenehmigung gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Hier haben die Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Plangenehmigung vom 9. September 1998 im Wesentlichen umgesetzt. Sie haben ab dem Jahr 1999 die Turbinenanlage und die Fischaufstiegsanlage errichtet, das Wasserstauwehr instandgesetzt und die neuen baulichen Anlagen im Jahr 2001 vom Katasteramt Gera vermessen lassen. Die Wasserkraftanlage erzeugte ab dem Jahr 2001 Strom. Der Umstand, dass die Rechtsvorgänger der Beigeladenen den kleinen Schlauchaufsatz des Stauwehrs nicht gebaut haben, führt dagegen nicht zum Wegfall der Plangenehmigung, da diese unterbliebene Baumaßnahme als nur geringfügig einzuschätzen ist.
ccc. Die Plangenehmigung vom 9. September 1998 ist entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch weder durch den ersten Nachtrag vom 21. April 2006 noch später durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 10. Dezember 2009 in Verbindung mit dem dritten Nachtrag vom 15. August 2012 aufgehoben worden.
Unabhängig davon, dass eine Plangenehmigung als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Wysk in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 74 Rn. 234) nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 ThürVwVfG von der zuständigen Behörde zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann und die von dem Kläger benannten Bescheide dazu (und insbesondere zu etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten) keinerlei Ausführungen enthalten, geben diese Bescheide aber auch inhaltlich nichts für die Rechtsauffassung des Klägers her:
Mit dem ersten Nachtrag vom 21. April 2006 zur Plangenehmigung vom 9. September 1998 wurde die Installation von beweglichen Stahl-Stauständern mit dem Oberwasserspiegel (Stauziel) von 194,65 m ü. NN erlaubt. Die Entscheidung war auf zwei Jahre befristet. Nach der Begründung des Nachtrags vom 21. April 2006 hatte die Befristung den Zweck, probeweise den Betrieb der Stahl-Stauständer zu ermöglichen. Der Nachtrag verfolgte damit gerade nicht das Ziel, die Plangenehmigung vom 9. September 1998 endgültig aufzuheben. Vielmehr muss der Nachtrag bei verständiger Auslegung so aufgefasst werden, dass die Beigeladene beim Scheitern des Probebetriebs mit den Stahl-Stauständern den Betrieb mit dem (nicht realisierten, aber genehmigten) kleinen Schlauchaufsatz hätte fortsetzen dürfen. Ein plangenehmigungsloser Zustand sollte nach dem Willen des Beklagten ganz offensichtlich nicht eintreten.
Anschließend wurde der Beigeladenen mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 10. Dezember 2009 in Verbindung mit dem 3. Nachtrag vom 15. August 2012 erlaubt, auf dem gemauerten Teil des Stauwehrs bis zum 31. Dezember 2015 elastische Stahlständer mit einer maximalen Höhe von 194,65 m ü. NN zu errichten und die Stauanlage zu betreiben. Trotz der im Tenor des Bescheides vom 10. Dezember 2009 unter der Nr. 1 verwendeten Formulierung "Die Bescheide vom 09.09.1998 und vom 21.04.2006 werden durch diese befristete Erlaubnis ersetzt", ist dadurch die Plangenehmigung vom 9. September 1998 nicht aufgehoben worden. Dies folgt bereits daraus, dass sich der Bescheid vom 9. September 1998 aus der Plangenehmigung für den Bau und Betrieb der Wehranlage einerseits und der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Benutzung des Gewässers andererseits zusammensetzte. Der Bescheid vom 10. Dezember 2009 verhält sich ausschließlich zu der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG in der damals noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245 - WHG a. F. - heute § 8 WHG n. F.), was sich aus der Begründung unter Punkt VII des Bescheides ergibt. Dort wird auf die in der Vergangenheit vorgenommene geänderte Plangenehmigung Bezug genommen und sodann begründet, weshalb nunmehr eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wird. Denn die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG n. F. (damals § 7 WHG a. F.) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Der von der Beigeladenen beantragte Aufstau, die Entnahme und Wiedereinleitung von Oberflächenwasser aus der Weißen Elster stellen Benutzungen im Sinne des WHG dar (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG n. F.). Dabei umfasst § 9 Abs. 1 WHG n. F. nur Benutzungen im Sinne einer zweckgerichteten Handlung; die diesen Benutzungen dienenden Anlagen fallen dagegen nicht unter die Vorschrift (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 9 Rn. 9). Hierfür gelten die spezielleren Vorschriften des WHG (hier: § 36 WHG n. F. ) und der Landesgesetze (hier: § 28 Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 28. Mai 2019). Das Wasserhaushaltsrecht unterscheidet demnach prinzipiell zwischen der Zulässigkeit der Gewässerbenutzung und der Zulässigkeit von Anlagen.
Zu beachten ist ferner, dass sämtliche vorgenannten Bescheide dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden sind. Zwar sind ihm die Bescheide nicht bekanntgegeben worden. Dies lag darin begründet, dass der Verband als Umweltvereinigung zum Erlasszeitpunkt entweder noch gar nicht existierte, oder jedenfalls als Naturschutzverband noch nicht anerkannt war. Der Kläger konnte aber zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Anerkennung im Jahr 2009 die seit 2006 bestehende Aufständerung und auch die Fischwechselanlage zur Kenntnis nehmen. Er hat gegen die Bescheide jedoch nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis der Aufständerung Klage erhoben (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO).
bb. Unabhängig davon wäre aber selbst dann, wenn es sich doch um einen Gewässerausbau handeln sollte, eine - vom Verwaltungsgericht angenommene - Verletzung von Mitwirkungsrechten/Beteiligungsrechten des Klägers ausgeschlossen. Denn in einem hier allein in Betracht kommenden Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG n. F. hätte eine Pflicht zur Beteiligung des Klägers - anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen - nicht bestanden. Da nach § 70 Abs. 1 WHG n. F. i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung auf die Erteilung der Plangenehmigung finden, kann eine solche erteilt werden, ohne dass zuvor ein besonderes Verfahren durchgeführt werden muss. Sie ergeht nämlich nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren im Sinne von § 63 VwVfG, so dass eine Beteiligung von Umweltverbänden nicht erforderlich ist (vgl. § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Weitere Beteiligungsrechte (etwa aus dem BNatSchG) existieren nicht, da die in § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG geregelte Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren voraussetzt. § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG begründet ein Beteiligungsrecht bei Plangenehmigungen, die an Stelle einer Planfeststellung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG treten, nur dann, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Eine solche ist jedoch wiederum nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben vorgeschrieben, woran es hier fehlt. Nach § 74 Abs. 6 Satz 2, 2. HS. VwVfG finden die Vorschriften des § 73 VwVfG über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Plangenehmigungsverfahren gerade keine Anwendung. Bei einer wasserhaushaltsrechtlichen Plangenehmigung brauchen die anerkannten Naturschutzvereinigungen somit nicht beteiligt zu werden (Maus in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 68 Rn. 40).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren des ersten Rechtszugs sind erstattungsfähig, da die Beigeladene dort einen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwertkatalog (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für Verbandsklagen schlägt Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 € bis 30.000,00 € vor, wobei der Senat vorliegend den niedrigeren Wert als angemessen erachtet.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).