Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.12.2025 – 2 SO 533/25
ECLI:DE:OVGTH:2025:1204.2SO533.25.00
Tenor
Frau ... B... wird vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin in den Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entbunden.
Gründe
Frau ... B... wurde zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Weimar gewählt. Am 27. Oktober 2025 hat sie ihren „Rücktritt“ vom Amt der ehrenamtlichen Richterin erklärt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass persönliche Gründe vorlägen, weil sie ihre Elternzeit bis Januar 2027 verlängert habe. Ihr Kind gehe erst ab Oktober 2026 in den Kindergarten. Auf Grund ihrer Trennung habe sie keine andere Betreuung.
Die von der ehrenamtlichen Richterin abgegebene Erklärung ist als Antrag auf Entbindung vom Richteramt auszulegen. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung berufen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 VwGO).
Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGO kann in besonderen Härtefällen auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Frage, wann ein „besonderer Härtefall“ vorliegt, gilt wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Pflicht zur Übernahme ehrenamtlich-richterlicher Tätigkeit ein strenger Maßstab. Andererseits ist § 24 Abs. 2 VwGO Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht zu rechtfertigende und deshalb für den Betroffenen unzumutbare Belastungen durch die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sollen vermieden werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2020 - 2 SO 838/20 - Abdruck, S. 2 f., zu § 23 Abs. 2 VwGO; OVG Saarland, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 1 F 6/11 - Juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 16 F 2/15 - Juris, Rn. 2).
Die von der Antragstellerin dargelegten Umstände, an deren Richtigkeit der Senat in Anbetracht ihrer Ausführungen keine Zweifel hat, ergeben, dass die Ausübung des Amts einer ehrenamtlichen Richterin für sie nicht zumutbar wäre. Allein der Umstand, dass eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ein Kleinkind hat, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass die Ausübung des Richteramts unzumutbar wäre. Anders ist es jedoch dann, wenn die Betreuung eines Kindes insbesondere im Kleinkind- und Vorschulalter nur durch einen Elternteil erbracht werden kann und wenn das Kind während der Abwesenheitszeit - die oftmals vorher nicht genau eingrenzbar ist - weder von einem anderen Elternteil noch in einer Kindertageseinrichtung umsorgt und beaufsichtigt werden kann (vgl. NK-VwGO/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 23 Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. April 2009 - 3 F 1/09 - Juris, Rn. 7, verneinend bei möglicher Betreuung durch Tagesmutter und Ehemann; BayVGH, Beschluss vom 13. April 1983 - 5 S 83 A. 624 - NVwZ 1984, 593 [594], verneinend bei lediglich vorübergehenden Problemen). Das ist hier der Fall, weil die ehrenamtliche Richterin für ihr Kind erst in fernerer Zukunft einen Platz in einer Kindertageseinrichtung hat und trennungsbedingt keine weitere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).